Bundesgerichtshof Urteil, 06. März 2008 - 3 StR 50/07

bei uns veröffentlicht am06.03.2008

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
3 StR 50/07
vom
6. März 2008
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer Brandstiftung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. März
2008, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof
Becker
als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Miebach,
Pfister,
Hubert,
Dr. Schäfer
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 9. August 2006 im Strafausspruch aufgehoben; die zugehörigen Feststellungen bleiben aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Brandstiftung (§ 306 b Abs. 2 Nr. 2 StGB) und versuchten Betruges zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren (Einzelstrafen von drei Jahren und zehn Monaten sowie sechs Monaten ) verurteilt. Die wirksam auf den Strafausspruch beschränkte, zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte und auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet vor allem die Einzelstrafe für das Brandstiftungsdelikt; sie führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs.
2
Das Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessung eine - beide Einzeltaten betreffende - rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung festgestellt. Ohne deren Berücksichtigung hätte es für die besonders schwere Brandstiftung - aus dem Straf- rahmen des § 306 b Abs. 2 StGB - die Mindeststrafe von fünf Jahren als an sich verwirkt und schuldangemessenen angesehen. Da deshalb der für die eingetretene Verfahrensverzögerung zwingend vorgeschriebene Strafabschlag innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens nicht vorgenommen werden könne, § 306 b StGB insbesondere einen Sonderstrafrahmen für minder schwere Fälle nicht vorsehe, hat es § 49 Abs. 1 StGB analog angewandt und den Strafrahmen des § 306 b Abs. 2 StGB entsprechend herabgesetzt. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass die verfassungsrechtlich gebotene Kompensation hier einen ungeschriebenen gesetzlichen Milderungsgrund darstelle. Es hat zum Ausgleich für die Verzögerung hinsichtlich der besonders schweren Brandstiftung einen Strafabschlag von einem Jahr und zwei Monaten vorgenommen und statt der an sich verwirkten Einzelstrafe von fünf Jahren eine solche von drei Jahren und zehn Monaten verhängt. Für die Betrugstat hat es eine Freiheitsstrafe von einem Jahr als an sich verwirkt ausgewiesen und im Hinblick auf die gebotene Kompensation eine solche von sechs Monaten festgesetzt. Aus diesen beiden reduzierten Einzelstrafen hat es sodann die Gesamtfreiheitsstrafe gebildet. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht Stand.
3
1. Allerdings ist die Zumessung der beiden fiktiven Einzelstrafen, die das Landgericht als an sich verwirkt angesehen und ausgewiesen hat, für sich rechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt auch, soweit es für die besonders schwere Brandstiftung lediglich die - angesichts der gegebenen Umstände relativ milde - Mindeststrafe von fünf Jahren ausgewiesen hat. Insoweit hat die Beschwerdeführerin die Strafzumessung des Landgerichts auch nicht beanstandet.
4
Als rechtsfehlerhaft erweist es sich dagegen, dass das Landgericht den Strafrahmen des § 306 b Abs. 2 StGB analog § 49 Abs. 1 StGB gemildert hat, um auf diesem Wege die Möglichkeit zu eröffnen, dem Angeklagten die für die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung gebotene Kompensation zu gewähren. Die Gründe hierfür hat der Senat in seinem Beschluss in dieser Sache vom 23. August 2007 (BGH NJW 2007, 3294) im Einzelnen dargelegt und gleichzeitig darauf hingewiesen, dass jedenfalls in Fällen, in denen die Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung innerhalb des gesetzlich eröffneten Strafrahmens nicht hinreichend gewährt werden könne, die gebotene Entschädigung des Angeklagten nicht durch einen Abschlag auf die an sich verwirkte Strafe, sondern durch eine im Urteil auszusprechende Vergünstigung des Angeklagten bei der Strafvollstreckung vorzunehmen sei. Er hat darüber hinaus den hier zu beurteilenden Sonderfall zum Anlass genommen , zur Fortbildung des Rechts dem Großen Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs die Frage zur Entscheidung vorzulegen, ob die Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung generell nach diesem Vollstreckungsmodell zu leisten sei. Der Große Senat hat die ihm vorgelegte Rechtsfrage wie folgt beantwortet (BGH - GS - NJW 2008, 860):
5
"Ist der Abschluss eines Strafverfahrens rechtsstaatswidrig derart verzögert worden, dass dies bei der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs unter näherer Bestimmung des Ausmaßes berücksichtigt werden muss, so ist an Stelle der bisher gewährten Strafminderung in der Urteilsformel auszusprechen, dass zur Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer ein bezifferter Teil der Strafe als vollstreckt gilt."
6
Danach kann hier der gesamte Strafausspruch keinen Bestand haben. Jedoch sind die Feststellungen des Landgerichts zu den Strafzumessungstatsachen sowie zu Art und Ausmaß der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung durch die fehlerhafte Form der Kompensation nicht berührt. Sie können daher aufrechterhalten bleiben. Der neue Tatrichter kann ergänzende, zu ihnen nicht in Widerspruch stehende Feststellungen treffen.
7
2. Bei der nunmehr gebotenen Durchführung der Kompensation im Wege des Vollstreckungsmodells ist Folgendes zu beachten:
8
Die bisherigen Feststellungen zu Art und Ausmaß der Verzögerung sowie ihren Ursachen dienen zunächst als Grundlage für die Strafzumessung. Insofern ist in wertender Betrachtung zu entscheiden, ob und in welchem Umfang der zeitliche Abstand zwischen Tat und Urteil sowie die besonderen Belastungen, denen der Angeklagte wegen der überlangen Verfahrensdauer ausgesetzt war, bei der Festsetzung der Einzelstrafen in den Grenzen der gesetzlich eröffneten Strafrahmen und bei der Bildung der Gesamtstrafe mildernd zu berücksichtigen sind. Die entsprechenden Erörterungen sind als bestimmende Zumessungsfaktoren in den Urteilsgründen kenntlich zu machen (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO); eine Bezifferung des Maßes der Strafmilderung ist nicht vorzunehmen.
9
Da allein die Feststellung der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung in den Urteilsgründen (vgl. BGH - GS - NJW 2008, 860, 864, 866) hier als Kompensation nicht ausreichen wird, ist daran anschließend festzulegen und im Urteilstenor auszusprechen, welcher bezifferte Teil der Gesamtstrafe zur Entschädigung für die Verzögerung als vollstreckt gilt. Allgemeine Kriterien für diese Festlegung lassen sich nicht aufstellen; entscheidend sind stets die Umstände des Einzelfalls, wie der Umfang der staatlich zu verantwortenden Verzögerung, das Maß des Fehlverhaltens der Strafverfolgungsorgane sowie die Auswirkungen all dessen auf den Angeklagten.

Jedoch muss stets im Auge behalten werden, dass die Verfahrensdauer als solche sowie die hiermit verbundenen Belastungen des Angeklagten bereits mildernd in die Strafbemessung eingeflossen sind und es daher in diesem Punkt der Rechtsfolgenbestimmung nur noch um einen Ausgleich für die rechtsstaatswidrige Verursachung dieser Umstände geht. Dies schließt es regelmäßig aus, etwa den Anrechnungsmaßstab des § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB heranzuziehen und das Maß der Anrechnung mit dem Umfang der Verzögerung gleichzusetzen (so der Sache nach annähernd indessen das Landgericht im angefochtenen Urteil, wo für eine Verzögerung von einem Jahr und sechs Monaten ein Abschlag von einem Jahr und zwei Monaten auf die an sich für das Brandstiftungsdelikt verwirkte Strafe vorgenommen wurde); vielmehr wird sich die Anrechnung häufig auf einen eher geringen Bruchteil der Strafe zu beschränken haben. Becker Miebach Pfister Hubert Schäfer

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Strafgesetzbuch - StGB | § 49 Besondere gesetzliche Milderungsgründe


(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes: 1. An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.2. Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf hö

Strafprozeßordnung - StPO | § 267 Urteilsgründe


(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese

Strafgesetzbuch - StGB | § 51 Anrechnung


(1) Hat der Verurteilte aus Anlaß einer Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist oder gewesen ist, Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung erlitten, so wird sie auf zeitige Freiheitsstrafe und auf Geldstrafe angerechnet. Das Gericht kann

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(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:

1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.
3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sichim Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.

(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.

(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.

(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.

(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.

(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.

(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.

(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.

(1) Hat der Verurteilte aus Anlaß einer Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist oder gewesen ist, Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung erlitten, so wird sie auf zeitige Freiheitsstrafe und auf Geldstrafe angerechnet. Das Gericht kann jedoch anordnen, daß die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten des Verurteilten nach der Tat nicht gerechtfertigt ist.

(2) Wird eine rechtskräftig verhängte Strafe in einem späteren Verfahren durch eine andere Strafe ersetzt, so wird auf diese die frühere Strafe angerechnet, soweit sie vollstreckt oder durch Anrechnung erledigt ist.

(3) Ist der Verurteilte wegen derselben Tat im Ausland bestraft worden, so wird auf die neue Strafe die ausländische angerechnet, soweit sie vollstreckt ist. Für eine andere im Ausland erlittene Freiheitsentziehung gilt Absatz 1 entsprechend.

(4) Bei der Anrechnung von Geldstrafe oder auf Geldstrafe entspricht ein Tag Freiheitsentziehung einem Tagessatz. Wird eine ausländische Strafe oder Freiheitsentziehung angerechnet, so bestimmt das Gericht den Maßstab nach seinem Ermessen.

(5) Für die Anrechnung der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a der Strafprozeßordnung) auf das Fahrverbot nach § 44 gilt Absatz 1 entsprechend. In diesem Sinne steht der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich.