Bundesgerichtshof Urteil, 21. Aug. 2008 - 3 StR 236/08

bei uns veröffentlicht am21.08.2008

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 StR 236/08
vom
21. August 2008
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen zu 1.: Körperverletzung mit Todesfolge u. a.
zu 2.: Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. August
2008, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Becker,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Miebach,
Pfister,
von Lienen,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Sost-Scheible
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung,
Staatsanwalt bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten M. ,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten B. ,
Rechtsanwalt
als Vertreter der Nebenklägerin,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 8. Oktober 2007 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es den Angeklagten M. betrifft. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine Strafkammer des Landgerichts Hildesheim zurückverwiesen. 2. Die Revision der Nebenklägerin gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen, soweit sie den Angeklagten B. betrifft. Die Nebenklägerin hat die hierdurch entstandenen Gerichtskosten zur Hälfte zu tragen. Eine Erstattung der Auslagen des Angeklagten B. findet nicht statt. 3. Die Revision des Angeklagten M. gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht hatte nach einer ersten Hauptverhandlung gegen den Angeklagten M. wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung auf eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren und gegen den Angeklagten B. wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung auf eine Bewährungsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten erkannt. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin hatte der Senat dieses Urteil, soweit es die beiden Angeklagten betraf, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen (BGH, Urt. vom 16. November 2006 - 3 StR 294/06). Dieses hat nunmehr den Angeklagten M. wegen "gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Körperverletzung mit Todesfolge" zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten und den Angeklagten B. wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung zu einer Bewährungsstrafe von einem Jahr verurteilt.
2
Mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten M. eingelegten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts; sie beanstandet namentlich, dass sich das Landgericht nicht hinreichend mit einem in Betracht kommenden bedingten Tötungsvorsatz dieses Angeklagten auseinandergesetzt habe. Die Nebenklägerin macht mit ihrer hinsichtlich beider Angeklagter eingelegten Revision die Verletzung formellen und sachlichen Rechts geltend; sie erstrebt bezüglich der Tat zum Nachteil des C. die Verurteilung des Angeklagten M. wegen Totschlags und des Angeklagten B. "wegen Beihilfe zur Körperverletzung mit Todesfolge…, hilfsweise wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung". Der Angeklagte - M. wendet sich gegen seine Verurteilung mit der allgemeinen Sachrüge. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat in vollem Umfang, diejenige der Nebenklägerin teilweise Erfolg. Das Rechtsmittel des Angeklagten M. ist unbegründet.
3
1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin, soweit sie den Angeklagten M. betreffen
4
a) Der Senat hatte das erste gegen den Angeklagten M. in dieser Sache ergangene Urteil auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin aufgehoben, weil es zur subjektiven Tatseite rechtlicher Prüfung nicht standhielt. Im Hinblick auf die Tat zum Nachteil des Zeugen Be. hatte der Senat insoweit ausgeführt (Urt. vom 16. November 2006 - 3 StR 296/06 - S. 5): "Der Angeklagte versetzte dem Zeugen Be. zwei Messerstiche in den Rücken, die unter und neben dem rechten Schulterblatt in den Körper eindrangen ; durch den mehr zur Körpermitte hin geführten Stich wurde der Brustkorb eröffnet, die Verletzung musste zur Vermeidung tödlicher Folgen unverzüglich operativ versorgt werden. Die Stiche waren somit nach Stoßrichtung und -intensität erkennbar lebensgefährlich. Es drängte sich daher auf, dass sie der Angeklagte mit zumindest bedingtem Tötungsvorsatz geführt haben könnte. Dies musste das Landgericht zwingend erörtern; denn seine sonstigen Feststellungen belegen auch nicht, dass der Angeklagte durch das Verlassen des Tatorts von einem eventuellen Tötungsversuch strafbefreiend zurückgetreten wäre. All dies bedarf daher neuer Prüfung."
5
Obwohl das Landgericht aufgrund der neuen Hauptverhandlung keine Feststellungen getroffen hat, die zu der Tat gegen den Zeugen Be. maßgeblich von denjenigen des ersten Urteils abweichen, hat es sich trotz der zitierten tragenden Aufhebungsgründe der Revisionsentscheidung unverständlicherweise wiederum nicht näher mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Angeklagte eventuell mit bedingtem Tötungsvorsatz auf den Zeugen Be. einstach. Auf welche Überlegungen das Landgericht seine Überzeugung stützt, der Angeklagte habe diese Stiche lediglich mit Verletzungs- und nicht mit (gegebenenfalls bedingtem) Tötungsvorsatz geführt, lässt sich der angefochtenen Entscheidung mit keinem Wort entnehmen. Der Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen Be. hat daher wiederum keinen Bestand.
6
Schon deswegen kann auch die tateinheitliche Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge zum Nachteil des C. keinen Bestand haben (Kuckein in KK-StPO 5. Aufl. § 353 Rdn. 12 m. w. N.).
7
Im Übrigen könnte es ein gewichtiges Beweisanzeichen für einen (bedingten ) Tötungsvorsatz des Angeklagten bei den - tödlichen - Stichen gegen C. darstellen, wenn sich ergeben sollte, dass der Angeklagte schon bei dem vorangegangenen Messereinsatz gegen Be. mit entsprechendem Vorsatz gehandelt haben sollte. Nach alledem erweist sich insoweit auch die Revision der Nebenklägerin als begründet. Es kann daher dahinstehen, ob der Schuldspruch wegen Körperverletzung mit Todesfolge (Tat zum Nachteil C. ) schon für sich rechtlicher Prüfung nicht standgehalten hätte.
8
b) Einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten hat die revisionsrechtliche Prüfung des Urteils aufgrund der Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin nicht ergeben (§ 301 StPO).
9
c) In der neuen Hauptverhandlung wird gegebenenfalls auch eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen Beteiligung an einer Schlägerei zu prüfen sein. Infolge seines speziellen Rechtsguts (vgl. BGHSt 33, 100, 104) kann § 231 StGB grundsätzlich mit Tötungs- und Körperverletzungsdelikten in Tateinheit stehen (Fischer, StGB 55. Aufl. § 231 Rdn. 11).
10
2. Die Revision der Nebenklägerin, soweit sie den Angeklagten B. betrifft
11
a) Die Revision der Nebenklägerin ist zulässig, da sie die Verurteilung des Angeklagten B. wegen Beihilfe zu dem Nebenklagedelikt des § 227 StGB erstrebt (§ 395 Abs. 2 Satz 1, § 400 Abs. 1 StPO; s. Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 395 Rdn. 7). Das Rechtsmittel bleibt jedoch ohne Erfolg. Die Verfahrensrügen sind unbegründet; insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in der Zuschrift des Generalbundesanwalts vom 30. Juni 2008.
12
Auch die Sachrüge greift nicht durch. Soweit das Landgericht dem Angeklagten B. die vom Mitangeklagten M. geführten Messerstiche als "Exzess" nicht zugerechnet hat, hat es erkennbar nicht nur zum Ausdruck bringen wollen, dass sich der Beihilfevorsatz nicht auf die Unterstützung eines (bedingt) vorsätzlichen Tötungsdelikts richtete, sondern auch, dass dem Angeklagten B. hinsichtlich des Todes des C. kein Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden kann (vgl. Fischer aaO § 227 Rdn. 10). Dies ist auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen, insbesondere des Umstandes , dass der Angeklagte nur für einen kurzen Augenblick aktiv in das Geschehen eingriff und sich daraus sofort wieder zurückzog, im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden.
13
Dass sich das Landgericht rechtsfehlerhaft nicht mit der Frage befasst hat, ob das Verhalten des Angeklagten auch als tateinheitliche Beteiligung an einer Schlägerei (§ 231 StGB) zu würdigen ist, verhilft dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg. Denn auf die Revision der Nebenklägerin ist das angefochtene Urteil nur auf die rechtsfehlerfreie Anwendung der zur Nebenklage berechtigenden Strafvorschriften zu prüfen, nicht dagegen darauf, ob es der Tatrichter fälschlich unterlassen hat, in den Schuldspruch ein tateinheitlich in Betracht kommendes, nicht zur Nebenklage berechtigendes Delikt aufzunehmen (BGHSt 43, 15). Dementsprechend kann die Nichtverurteilung des Angeklagten wegen Beteiligung an einer Schlägerei auch nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung führen (noch offen gelassen in BGH bei Becker NStZ-RR 2003, 102 Nr. 23; vgl. Meyer-Goßner aaO § 400 Rdn. 7).
14
b) Die auf die Revision der Nebenklägerin veranlasste revisionsrechtliche Prüfung des angefochtenen Urteils hat auch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten B. ergeben (§ 301 StPO).
15
c) Der Nebenklägerin waren die dem Angeklagten in der Revisionsinstanz entstandenen notwendigen Auslagen nicht aufzuerlegen, da dieser seine Revision gegen das landgerichtliche Urteil zurückgenommen hat (vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1; vgl. auch Meyer-Goßner aaO § 473 Rdn. 11).
16
3. Die Revision des Angeklagten M. ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf die allgemeine Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt hat.
17
4. Der Senat hat gemäß § 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. StPO das Verfahren gegen den Angeklagten M. an das Landgericht Hildesheim zurückverwiesen. Becker Miebach Pfister von Lienen Sost-Scheible

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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung


(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc

Strafprozeßordnung - StPO | § 301 Wirkung eines Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft


Jedes von der Staatsanwaltschaft eingelegte Rechtsmittel hat die Wirkung, daß die angefochtene Entscheidung auch zugunsten des Beschuldigten abgeändert oder aufgehoben werden kann.

Strafprozeßordnung - StPO | § 400 Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers


(1) Der Nebenkläger kann das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder daß der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluß des Nebenklägers berechtigt. (2) De

Strafprozeßordnung - StPO | § 395 Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger


(1) Der erhobenen öffentlichen Klage oder dem Antrag im Sicherungsverfahren kann sich mit der Nebenklage anschließen, wer verletzt ist durch eine rechtswidrige Tat nach 1. den §§ 174 bis 182, 184i bis 184k des Strafgesetzbuches,2. den §§ 211 und 212

Strafgesetzbuch - StGB | § 227 Körperverletzung mit Todesfolge


(1) Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (§§ 223 bis 226a) den Tod der verletzten Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. (2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahre

Strafgesetzbuch - StGB | § 231 Beteiligung an einer Schlägerei


(1) Wer sich an einer Schlägerei oder an einem von mehreren verübten Angriff beteiligt, wird schon wegen dieser Beteiligung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn durch die Schlägerei oder den Angriff der Tod eines

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 153/11 vom 23. August 2011 BGHSt: ja zu A II. 3. a BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja ___________________________________ MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Art. 34 Nach Übernahme eines Ermittlungsver

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Jedes von der Staatsanwaltschaft eingelegte Rechtsmittel hat die Wirkung, daß die angefochtene Entscheidung auch zugunsten des Beschuldigten abgeändert oder aufgehoben werden kann.

(1) Wer sich an einer Schlägerei oder an einem von mehreren verübten Angriff beteiligt, wird schon wegen dieser Beteiligung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn durch die Schlägerei oder den Angriff der Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung (§ 226) verursacht worden ist.

(2) Nach Absatz 1 ist nicht strafbar, wer an der Schlägerei oder dem Angriff beteiligt war, ohne daß ihm dies vorzuwerfen ist.

(1) Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (§§ 223 bis 226a) den Tod der verletzten Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(1) Der erhobenen öffentlichen Klage oder dem Antrag im Sicherungsverfahren kann sich mit der Nebenklage anschließen, wer verletzt ist durch eine rechtswidrige Tat nach

1.
den §§ 174 bis 182, 184i bis 184k des Strafgesetzbuches,
2.
den §§ 211 und 212 des Strafgesetzbuches, die versucht wurde,
3.
den §§ 221, 223 bis 226a und 340 des Strafgesetzbuches,
4.
den §§ 232 bis 238, 239 Absatz 3, §§ 239a, 239b und 240 Absatz 4 des Strafgesetzbuches,
5.
§ 4 des Gewaltschutzgesetzes,
6.
§ 142 des Patentgesetzes, § 25 des Gebrauchsmustergesetzes, § 10 des Halbleiterschutzgesetzes, § 39 des Sortenschutzgesetzes, den §§ 143 bis 144 des Markengesetzes, den §§ 51 und 65 des Designgesetzes, den §§ 106 bis 108b des Urheberrechtsgesetzes, § 33 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie, § 16 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und § 23 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen.

(2) Die gleiche Befugnis steht Personen zu,

1.
deren Kinder, Eltern, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner durch eine rechtswidrige Tat getötet wurden oder
2.
die durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 172) die Erhebung der öffentlichen Klage herbeigeführt haben.

(3) Wer durch eine andere rechtswidrige Tat, insbesondere nach den §§ 185 bis 189, 229, 244 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 4, §§ 249 bis 255 und 316a des Strafgesetzbuches, verletzt ist, kann sich der erhobenen öffentlichen Klage mit der Nebenklage anschließen, wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der schweren Folgen der Tat, zur Wahrnehmung seiner Interessen geboten erscheint.

(4) Der Anschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zulässig. Er kann nach ergangenem Urteil auch zur Einlegung von Rechtsmitteln geschehen.

(5) Wird die Verfolgung nach § 154a beschränkt, so berührt dies nicht das Recht, sich der erhobenen öffentlichen Klage als Nebenkläger anzuschließen. Wird der Nebenkläger zum Verfahren zugelassen, entfällt eine Beschränkung nach § 154a Absatz 1 oder 2, soweit sie die Nebenklage betrifft.

(1) Der Nebenkläger kann das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder daß der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluß des Nebenklägers berechtigt.

(2) Dem Nebenkläger steht die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß zu, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren nach den §§ 206a und 206b eingestellt wird, soweit er die Tat betrifft, auf Grund deren der Nebenkläger zum Anschluß befugt ist. Im übrigen ist der Beschluß, durch den das Verfahren eingestellt wird, für den Nebenkläger unanfechtbar.

(1) Wer sich an einer Schlägerei oder an einem von mehreren verübten Angriff beteiligt, wird schon wegen dieser Beteiligung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn durch die Schlägerei oder den Angriff der Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung (§ 226) verursacht worden ist.

(2) Nach Absatz 1 ist nicht strafbar, wer an der Schlägerei oder dem Angriff beteiligt war, ohne daß ihm dies vorzuwerfen ist.

Jedes von der Staatsanwaltschaft eingelegte Rechtsmittel hat die Wirkung, daß die angefochtene Entscheidung auch zugunsten des Beschuldigten abgeändert oder aufgehoben werden kann.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.