Bundesgerichtshof Urteil, 18. Apr. 2001 - 2 StR 492/00

bei uns veröffentlicht am18.04.2001

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 492/00
vom
18. April 2001
in der Strafsache
gegen
alias:
alias:
wegen Totschlags u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. April
2001, an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofes
Dr. Jähnke
als Vorsitzender,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Otten,
die Richter am Bundesgerichtshof
Rothfuß,
Prof. Dr. Fischer,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Elf
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. Juli 2000 wird verworfen. 2. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten und gerichtlichen Auslagen des Rechtsmittels aufzuerlegen.
Von Rechts wegen

Gründe:

I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Einheitsjugendstrafe von sechs Jahren verurteilt und das sichergestellte Springmesser eingezogen. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. II. Verfahrensrügen Von den beanstandeten Verfahrensverstößen bedarf allein die Rüge der vorschriftswidrigen Besetzung des erkennenden Gerichts (§§ 222 b, 338 Nr. 1 b StPO) der Erörterung. Die weiteren auf § 244 Abs. 3 und Abs. 2 StPO gestützten Verfahrensrügen sind im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. 1. Die Besetzungsrüge ist im wesentlichen auf folgendes gestützt: An der Hauptverhandlung, die der ordentliche Vorsitzende der 3. Großen Strafkammer (Jugendkammer) geleitet hat, haben als Beisitzer die Richter
Dr. M. , welcher der 8. Strafkammer, und R. , welcher der 28. Strafkammer angehört, teilgenommen. Nach dem Geschäftsverteilungsplan werden die Beisitzer der 3. Strafkammer primär von Mitgliedern der 8. Strafkammer, sodann der 25. Strafkammer und danach von Mitgliedern der Strafkammern in aufsteigender Reihenfolge, beginnend mit der 26. Strafkammer, vertreten. Die Richter Dr. M. und R. durften an der Hauptverhandlung nur mitwirken, wenn die ordentlichen Beisitzer, Richter S. und Richterin St. , verhindert waren. Bezüglich Richter R. mußten zusätzlich sämtliche Mitglieder der vorrangig vertretenden Strafkammern verhindert gewesen sein. Hinsichtlich der Beisitzer hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung den Besetzungseinwand form- und fristgerecht erhoben. Dieser wurde durch Beschluß der Kammer zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Richter Dr.M. und R. seien nicht seine gesetzlichen Richter. Eine Verhinderung der ordentlichen Beisitzer sei weder offensichtlich noch für ihn erkennbar durch den Präsidenten des Landgerichts festgestellt. Aus den beiden, in der Revision dargelegten, Überlastungsanzeigen des Vorsitzenden sei eine Verhinderung nicht zu entnehmen. Ferner seien Richter Dr. Mü. und Richterin B. aus der 26. Strafkammer zu Unrecht in der Reihenfolge der Vertretung übersprungen worden, weil bei ihnen nur eine Terminskollision von einem Tag vorgelegen hat. 2. Die Besetzungsrüge hat keinen Erfolg.
a) Soweit die Revision die Rüge auf die fehlende Verhinderung der ordentlichen Beisitzer der 3. Großen Strafkammer stützt, kann dahinstehen, ob die Rüge unzulässig ist. Denn sie ist jedenfalls unbegründet, weil eine offenkundige Verhinderung der Beisitzer aus tatsächlichen Gründen gegeben ist. In
einem solchen Fall ist die Feststellung der Verhinderung durch den Landgerichtspräsidenten entbehrlich, auch wenn sie sich auf andere Kammern auswirkt (vgl. BGHSt 18, 162). Die Beisitzer waren in einer parallel laufenden Schwurgerichtssache tätig , aus der sich nach dem Revisionsvortrag jedenfalls an zwei Sitzungstagen eine Terminskollision mit dem hiesigen Verfahren ergab, nämlich am 16. Mai und am 8. Juni 2000. Terminskollisionen stellen zwar nicht grundsätzlich einen Fall der offenkundigen Verhinderung dar, hier lassen jedoch die besonderen Umstände des Einzelfalles die Annahme von Offensichtlichkeit zu. Bei den parallel laufenden Verfahren handelte es sich jeweils um sehr umfangreiche Verfahren. Die Schwurgerichtssache war von November 1999 bis Anfang Juni 2000 terminiert. Im hiesigen Verfahren wurde von Anfang Mai bis Mitte Juli 2000 verhandelt. Das Beschleunigungsgebot nach § 72 Abs. 5 JGG mußte in der vorliegenden Jugend-/Haftsache berücksichtigt werden. Die Terminierung in den Parallelverfahren erfolgte durch verschiedene Vorsitzende. Anhaltspunkte für eine willkürlich herbeigeführte Terminskollision sind nicht ersichtlich. Richter Dr. M. aus der ersten Vertreterkammer durfte daher als geschäftsplanmäßiger Vertreter ohne weiteres an die Stelle eines verhinderten Beisitzers treten.
b) Soweit der Besetzungseinwand damit begründet wird, Richter R. sei in der Reihe der Nachfolgenden nicht der ordnungsgemäß berufene Vertreter , genügt das Revisionsvorbringen nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die Revision teilt den Beschluß der Kammer, durch den diese den Besetzungseinwand zurückgewiesen hat, nicht vollständig mit. Die vollständige
Wiedergabe gehört aber zum notwendigen Revisionsvorbringen (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Besetzungsrüge 2). Der mitgeteilte Inhalt des Beschlusses ist in sich unverständlich. Die Ä ußerungen der 27. und 28. Strafkammer zur Vertretungsmöglichkeit werden in der Revisionsbegründung ebenfalls nicht mitgeteilt. Auch fehlt die Bekanntgabe der im Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Frankfurt am Main für das Jahr 2000 getroffenen Rangordnung zwischen Sitzungstätigkeit in der eigenen Kammer und Inanspruchnahme als Vertreter. Für das Revisionsgericht ist daher nicht überprüfbar , ob Richter R. der ordnungsgemäß berufene Vertreter war. III. Sachrüge Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Beweiswürdigung des Landgerichts begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Überzeugungsbildung von der Täterschaft des Angeklagten im Falle des Totschlags beruht auf der vorgenommenen Gesamtwürdigung und geht von einer festen Tatsachengrundlage aus. Die Glaubwürdigkeitsprüfung der Belastungszeugen L. und K. läßt zwar in ihrer Darstellung Unbehelflichkeiten erkennen, enthält aber im Ergebnis keinen Rechtsfehler. Rechtsbedenkenfrei ist auch die Annahme, der Angeklagte habe mit direktem Tötungsvorsatz gehandelt. Aus der Wucht des Stiches und dem Nachlaufen mit dem Messer in der Hand, in Kenntnis dessen, daß das Opfer bereits verletzt war, hat der Tatrichter rechtsfehlerfrei auf direkten Tötungsvorsatz geschlossen. Bei dem alkoholgewöhnten Angeklagten und diesem Tatgeschehen bedurfte der Einfluß des Alkohols auf die konkrete Vorstellung vom Taterfolg keiner Erörterung. Für den Tatrichter bestand bei nachvollziehbar
begründetem dolus directus kein Anlaß, sich mit bewußter Fahrlässigkeit auseinanderzusetzen , auch wenn das Tatmotiv nicht aufgeklärt werden konnte. Jähnke Otten Rothfuß Fischer Elf

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Referenzen - Gesetze

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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 344 Revisionsbegründung


(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen. (2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer R

Strafprozeßordnung - StPO | § 244 Beweisaufnahme; Untersuchungsgrundsatz; Ablehnung von Beweisanträgen


(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme. (2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 72 Untersuchungshaft


(1) Untersuchungshaft darf nur verhängt und vollstreckt werden, wenn ihr Zweck nicht durch eine vorläufige Anordnung über die Erziehung oder durch andere Maßnahmen erreicht werden kann. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit (§ 112 Abs. 1 Satz 2 der

Referenzen

(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.

(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn

1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist,
2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist,
3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist,
4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist,
5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder
6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.

(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.

(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.

(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Untersuchungshaft darf nur verhängt und vollstreckt werden, wenn ihr Zweck nicht durch eine vorläufige Anordnung über die Erziehung oder durch andere Maßnahmen erreicht werden kann. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit (§ 112 Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung) sind auch die besonderen Belastungen des Vollzuges für Jugendliche zu berücksichtigen. Wird Untersuchungshaft verhängt, so sind im Haftbefehl die Gründe anzuführen, aus denen sich ergibt, daß andere Maßnahmen, insbesondere die einstweilige Unterbringung in einem Heim der Jugendhilfe, nicht ausreichen und die Untersuchungshaft nicht unverhältnismäßig ist.

(2) Solange der Jugendliche das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist die Verhängung von Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr nur zulässig, wenn er

1.
sich dem Verfahren bereits entzogen hatte oder Anstalten zur Flucht getroffen hat oder
2.
im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt hat.

(3) Über die Vollstreckung eines Haftbefehls und über die Maßnahmen zur Abwendung seiner Vollstreckung entscheidet der Richter, der den Haftbefehl erlassen hat, in dringenden Fällen der Jugendrichter, in dessen Bezirk die Untersuchungshaft vollzogen werden müßte.

(4) Unter denselben Voraussetzungen, unter denen ein Haftbefehl erlassen werden kann, kann auch die einstweilige Unterbringung in einem Heim der Jugendhilfe (§ 71 Abs. 2) angeordnet werden. In diesem Falle kann der Richter den Unterbringungsbefehl nachträglich durch einen Haftbefehl ersetzen, wenn sich dies als notwendig erweist.

(5) Befindet sich ein Jugendlicher in Untersuchungshaft, so ist das Verfahren mit besonderer Beschleunigung durchzuführen.

(6) Die richterlichen Entscheidungen, welche die Untersuchungshaft betreffen, kann der zuständige Richter aus wichtigen Gründen sämtlich oder zum Teil einem anderen Jugendrichter übertragen.

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.