Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Juli 2004 - XII ZR 84/04

bei uns veröffentlicht am14.07.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZR 84/04
vom
14. Juli 2004
in der Familiensache
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose
beschlossen:
Die Zwangsvollstreckung gegen den Kläger aus Nr. I 2 des Endurteils
des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 23. Januar 2002
(11 UF 3146/01) wird gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages bis zur Entscheidung
des Rechtsstreits in der Revisionsinstanz eingestellt, soweit
die Beklagte hieraus für die Zeit vom 3. November 2003 an einen
höheren monatlichen Unterhaltsbetrag als 186,60 € (579,29 € abzüglich
392,69 €) vollstreckt.

Gründe:

Die Zwangsvollstreckung ist entsprechend § 769 Abs. 1 ZPO in dem im Tenor bezeichneten Umfang einzustellen, da der Kläger eine zulässige Abänderungsklage erhoben hat, der nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage eine Erfolgsaussicht in der Revisionsinstanz nicht von vornherein abgesprochen werden kann (vgl. auch Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 7. Juni 2004 - AN 15 K 04.00336). Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose

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Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Juli 2004 - XII ZR 84/04 zitiert 1 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 769 Einstweilige Anordnungen


(1) Das Prozessgericht kann auf Antrag anordnen, dass bis zum Erlass des Urteils über die in den §§ 767, 768 bezeichneten Einwendungen die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt oder nur gegen Sicherheitsleistung fortgese

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(1) Das Prozessgericht kann auf Antrag anordnen, dass bis zum Erlass des Urteils über die in den §§ 767, 768 bezeichneten Einwendungen die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt oder nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werde und dass Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. Es setzt eine Sicherheitsleistung für die Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht fest, wenn der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Rechtsverfolgung durch ihn hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die tatsächlichen Behauptungen, die den Antrag begründen, sind glaubhaft zu machen.

(2) In dringenden Fällen kann das Vollstreckungsgericht eine solche Anordnung erlassen, unter Bestimmung einer Frist, innerhalb der die Entscheidung des Prozessgerichts beizubringen sei. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist wird die Zwangsvollstreckung fortgesetzt.

(3) Die Entscheidung über diese Anträge ergeht durch Beschluss.

(4) Im Fall der Anhängigkeit einer auf Herabsetzung gerichteten Abänderungsklage gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.