Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Nov. 2006 - XII ZR 35/06

published on 29.11.2006 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Nov. 2006 - XII ZR 35/06
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Previous court decisions
Landgericht Erfurt, 7 O 557/03, 01.09.2004
Thüringer Oberlandesgericht, 7 U 826/04, 01.02.2006

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZR 35/06
vom
29. November 2006
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. November 2006 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Fuchs und Dr. Ahlt, die Richterin
Dr. Vézina und den Richter Dose

beschlossen:
Die Anhörungsrügen der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 5. Oktober 2006 werden zurückgewiesen. Von den Kosten des Rügeverfahrens haben die Beklagte zu 1 32 %, der Beklagte zu 2 68 % zu tragen.

Gründe:

1
Die Anhörungsrügen sind unbegründet. Der Senat hat in den Beschluss vom 5. Oktober 2006 die mit der Anhörungsrüge der Beklagten erneut vorgetragenen Angriffe bereits in vollem Umfang geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Sie geben keinen Anlass, den Beschluss zu ändern.
2
a) Dass bei der Werkabnahme zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 keine Vereinbarung über die Besitzübergabe an die Beklagte zu 1 getroffen wurde, wie die Beklagte zu 1 unter Beweis stellt, steht der Würdigung des Berufungsgerichts, die Beklagte zu 1 habe den unmittelbaren Besitz an der Mietsache erlangt und diesen der Klägerin vermittelt, nicht entgegen. Da die Beklagte zu 1 ihrerseits untervermietet und Untermieteinnahmen erzielt hat, durfte das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß davon ausgehen, dass sie als Untermieterin ihrer eigenen Vermieterin den Besitz vermittelte.
3
b) Das Berufungsgericht hat - verfahrensrechtlich korrekt - den Übergang der Bürgschaftsforderung nach § 774 BGB nicht berücksichtigt. Die Zahlung des Bürgen erfolgte, wie die NZB selbst geltend macht, zur Abwendung der Zwangsvollstreckung und hatte damit keine Erfüllungswirkung (Palandt /Grüneberg BGB 65. Aufl. § 362 Rdn. 12). Eine etwaige Erfüllung nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, die die NZB darin sieht, dass sich die Beklagte ausdrücklich auf die Erledigung des Rechtsstreits berufen habe, durfte das Berufungsgericht nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung nicht berücksichtigen. Die nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung eingetretene Erfüllung ist im Wege der Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 Abs. 1 ZPO geltend zu machen.
4
Dem steht nicht entgegen, dass das Oberlandesgericht die Zahlung im Verhältnis zum Beklagten zu 2 berücksichtigt hat. Insoweit haben beide Parteien - Klägerin und Beklagter zu 2 - übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Daran war das Gericht gebunden. Übereinstimmende Erledigungserklärungen sind bis zum Erlass der Entscheidung möglich (Thomas/Putzo ZPO 27. Aufl. § 91 a Rdn. 10). Damit war der Prozess gegen den Beklagten zu 2 in der für erledigt erklärten Höhe beendet (Thomas/Putzo aaO Rdn. 17). Im Verhältnis zur Beklagten zu 1 hat die Klägerin den Rechtsstreit nicht für erledigt erklärt, lagen somit übereinstimmende, das Berufungsgericht bindende Erledigungserklärungen nicht vor. Soweit die Beklagte zu 1 auch im Verhältnis zu ihr den Rechtsstreit für erledigt erklären wollte, war diese - einseitige - Erklärung ohne jede Wirkung.
5
c) Mit seiner Auslegung, dass der Beklagte zu 2 als Bürge für die durch Untermieten nicht gedeckte Miete einstehen sollte, hat das Berufungsgericht nicht gegen Verfahrensgrundrechte verstoßen. Die von ihm vertretene Auslegung ist vertretbar.
Hahne Fuchs Ahlt Vézina Dose

Vorinstanzen:
LG Erfurt, Entscheidung vom 01.09.2004 - 7 O 557/03 -
OLG Jena, Entscheidung vom 01.02.2006 - 7 U 826/04 -
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4 Referenzen - Gesetze

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(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen. (2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf

(1) Soweit der Bürge den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden. Einwendungen des Hauptschuldners aus einem zwischen ih

Annotations

(1) Soweit der Bürge den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden. Einwendungen des Hauptschuldners aus einem zwischen ihm und dem Bürgen bestehenden Rechtsverhältnis bleiben unberührt.

(2) Mitbürgen haften einander nur nach § 426.

BGB

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40),
2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26),
3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),
4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17),
5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59),
6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29),
7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82),
8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25),
9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19),
10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45),
11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12),
12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.