Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Feb. 2004 - XII ZR 309/00

published on 04/02/2004 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Feb. 2004 - XII ZR 309/00
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZR 309/00
vom
4. Februar 2004
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Februar 2004 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Fuchs und Dr. Ahlt

beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 22. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 14. September 2000 wird nicht angenommen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 207.721

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO a.F. in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277). Soweit das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin zurückgewiesen hat, hält dies der revisionsrechtlichen Prüfung im Ergebnis stand. Die Auffassung des Berufungsgerichts, für das Jahr 1995 geltend gemachte Mietzinsansprüche seien verjährt, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Verjährt ist die Klageforderung aber auch, soweit sie sich auf die restliche Laufzeit der Verträge bezieht. Denn die Klägerin macht insoweit einen Schadensersatzanspruch wegen entgangener Mietzinsen geltend. Dieser ist ebenfalls 1995 entstanden, indem sich der Anspruch auf künftigen Mietzins mit Ablauf des 16. August 1995 in einen sofort fälligen Schadensersatzanspruch umgewandelt hat, sei es nach § 326 BGB, sei es gemäß Ziffer 3 der Mietbedingungen (GA II 15). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war die Ablehnungsandrohung der Klägerin vom 9. August 1995, mit der sie zugleich Schadensersatzforderungen wegen Nichterfüllung ankündigte, wirksam. Die Klägerin mag zwar durch Abtretung der Mietzinsansprüche an sie im Oktober/November 1993 nicht neue Vertragspartnerin geworden sein. Der Zessionar des Zahlungsanspruchs ist aber zur Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung berechtigt (vgl. MünchKomm-BGB/Roth 3. Aufl. § 398 Rdn. 99), da die Abtretung dahin auszulegen ist, daß ihm auch dieses Gestaltungsrecht mit abgetreten wurde. Daran ändert auch nichts, daß die Mietzinsforderungen zuvor, am 31. August 1993, zur Sicherung an die L. Volksbank abgetreten waren. Dies war eine stille Zession, bei der Gestaltungsrechte aus § 326 BGB, § 554 BGB a.F., Ziff. 3 der
Mietbedingungen nicht mit abgetreten worden sind, sondern - ebenso wie die Einziehungsbefugnis - beim Altgläubiger verblieben, der die Forderung im Au- ßenverhältnis wirksam an die Kläger weiter abtreten konnte (vgl. MünchKomm -BGB/Roth aaO § 398 Rdn. 100, 107, 108).
Hahne Sprick Weber-Monecke Fuchs Ahlt
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

#BJNR001950896BJNE031902377 (1) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung; bei einer Teilleistung findet § 441 Abs. 3 entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schuldner im

Annotations

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

*

(1) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung; bei einer Teilleistung findet § 441 Abs. 3 entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schuldner im Falle der nicht vertragsgemäßen Leistung die Nacherfüllung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht.

(2) Ist der Gläubiger für den Umstand, auf Grund dessen der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht, allein oder weit überwiegend verantwortlich oder tritt dieser vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit ein, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist, so behält der Schuldner den Anspruch auf die Gegenleistung. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

(3) Verlangt der Gläubiger nach § 285 Herausgabe des für den geschuldeten Gegenstand erlangten Ersatzes oder Abtretung des Ersatzanspruchs, so bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet. Diese mindert sich jedoch nach Maßgabe des § 441 Abs. 3 insoweit, als der Wert des Ersatzes oder des Ersatzanspruchs hinter dem Wert der geschuldeten Leistung zurückbleibt.

(4) Soweit die nach dieser Vorschrift nicht geschuldete Gegenleistung bewirkt ist, kann das Geleistete nach den §§ 346 bis 348 zurückgefordert werden.

(5) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger zurücktreten; auf den Rücktritt findet § 323 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Fristsetzung entbehrlich ist.

(1) Der Mieter kann verlangen, dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge oder dem Einbruchsschutz dienen. Der Anspruch besteht nicht, wenn die bauliche Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann. Der Mieter kann sich im Zusammenhang mit der baulichen Veränderung zur Leistung einer besonderen Sicherheit verpflichten; § 551 Absatz 3 gilt entsprechend.

(2) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.