Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Juli 2002 - XII ZR 171/99

published on 31.07.2002 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Juli 2002 - XII ZR 171/99
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZR 171/99
vom
31. Juli 2002
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Juli 2002 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Prof. Dr. Wagenitz, Dr.
Ahlt und Dr. Vézina

beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. Mai 1999 wird nicht angenommen. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 18.713 ?.

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO a.F. in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277). Die Revision verweist zwar zutreffend darauf, daß das Fehlen eines Tatbestandes im Berufungsurteil regelmäßig zur Aufhebung dieses Urteils und zur Zurückverweisung führt, weil einer solchen Entscheidung im allgemeinen nicht entnommen werden kann, welchen Streitstoff das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrundegelegt hat. Von der Aufhebung kann aber abgesehen werden , wenn sich der Sach- und Streitstand in einem für die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfragen ausreichendem Umfang aus den Entscheidungs-
gründen ergibt (Senatsurteil vom 12. Mai 1993 - XII ZR 174/92 - BGHR ZPO § 543 Abs. 2 Tatbestand, fehlender 10 m.w.N.). Das ist hier der Fall. Aus den Entscheidungsgründen ergibt sich, daû die Parteien über die Wirksamkeit einer gegenüber dem Kläger am 13. November 1996 ausgesprochenen Kündigung streiten und daû die Kündigung nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht auch gegenüber der Zeugin A. erklärt worden ist, obwohl sie zusammen mit dem Kläger Mieterin war. Diese tatsächlichen Feststellungen rechtfertigen für sich allein den vom Berufungsgericht gezogenen Schluû, daû die Kündigung das Vertragsverhältnis nicht beendet hat (vgl. Wolf/Eckert/Ball, Handbuch 8. Aufl. Rdn. 901 m.N.)
Hahne Gerber Wagenitz Ahlt Vézina
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Annotations

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.