Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Jan. 2007 - XII ZR 144/04

published on 17/01/2007 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Jan. 2007 - XII ZR 144/04
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Amtsgericht Günzburg, 1 F 51/03, 13/08/2003
Oberlandesgericht München, 4 UF 324/03, 29/06/2004

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom
17. Januar 2007
in der Familiensache
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof.
Dr. Wagenitz und Dose
beschlossen:
Das Senatsurteil vom 25. Oktober 2006 wird gemäß § 319 ZPO
dahin geändert, dass
- die Worte "in dem Rechtsstreit" durch die Worte "in der Familiensache"
und
- im Entscheidungssatz bei der Bezeichnung des Urteils des
Amtsgerichts - Familiengericht - Günzburg das Datum "vom
13. November 2003" durch das Datum "vom 13. August 2003"
ersetzt werden.
Hahne Sprick Weber-Monecke
Wagenitz Dose
Vorinstanzen:
AG Günzburg, Entscheidung vom 13.08.2003 - 1 F 51/03 -
OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 29.06.2004 - 4 UF 324/03 -
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(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen. (2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil un
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published on 25/10/2006 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 144/04 Verkündet am: 25. Oktober 2006 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR
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Annotations

(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.