Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Nov. 2002 - XII ZR 113/00
published on 27.11.2002 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Nov. 2002 - XII ZR 113/00
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Gericht
Richter
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZR 113/00
vom
27. November 2002
in dem Rechtsstreit
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Sprick, Prof. Dr. Wagenitz
und Fuchs
beschlossen:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 23. Februar 2000 wird nicht angenommen. Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 92.165
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554b ZPO a.F. in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277). Dies folgt zwar nicht aus § 539 Abs. 1 Satz 1 BGB, wohl aber aus der Auslegung des von den Parteien geschlossenen Pachtvertrags. Diese ergibt, wie das Oberlandesgericht in anderem Zusammenhang klarstellt, daß die Beklagte das Grundstück in dem vom Vorpächter hinterlassenen Zustand übergeben durfte und nicht verpflichtet war, das Grundstück zuvor zu räumen oder die Baulichkeiten zu renovieren.Hahne Gerber Sprick Wagenitz Fuchs
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
(1) Der Mieter kann vom Vermieter Aufwendungen auf die Mietsache, die der Vermieter ihm nicht nach § 536a Abs. 2 zu ersetzen hat, nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag ersetzt verlangen.
(2) Der Mieter ist berechtigt, eine
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Der Mieter kann vom Vermieter Aufwendungen auf die Mietsache, die der Vermieter ihm nicht nach § 536a Abs. 2 zu ersetzen hat, nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag ersetzt verlangen.
(2) Der Mieter ist berechtigt, eine Einrichtung wegzunehmen, mit der er die Mietsache versehen hat.
