Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Nov. 2006 - XII ZR 109/02
published on 15.11.2006 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Nov. 2006 - XII ZR 109/02
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZR 109/02
vom
15. November 2006
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. November 2006 durch
die Richter Sprick, Fuchs und Dr. Ahlt, die Richterin Dr. Vézina und den Richter
Dose
beschlossen:
Das Rubrum des Senatsbeschlusses vom 16. Februar 2005 wird dahin berichtigt, dass die Bezeichnung der Beklagten und Beschwerdeführerin richtig lautet: "H. F. und Partner Gesellschaft mit beschränkter Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer H. F. , Ü. Straße …, … T. ".
Gründe:
- 1
- Das Rubrum des Senatsbeschlusses vom 16. Februar 2005 war in entsprechender Anwendung des § 319 ZPO zu berichtigen. Die Beklagte ist in dem Senatsbeschluss offensichtlich falsch bezeichnet worden.
- 2
- Ursprünglich hatte auf Mieterseite die H. F. und Partner GmbH Ingenieur - und Planungsbüro, A. d. H. …, … R. den Mietvertrag abgeschlossen. Gegen diese im Handelsregister R. (HRB …) eingetragene Gesellschaft hatte die Klägerin auch ihre Klage erhoben.
- 3
- Die Beklagte hat im Laufe des Rechtsstreits allerdings durch Vorlage von Handelsregisterauszügen nachgewiesen, dass am 27. April 1993 eine Zweigniederlassung in T. eingetragen wurde und der Sitz der Gesellschaft laut Eintragung vom 11. August 1994 dorthin verlegt worden ist. Entsprechend ist die Gesellschaft am 17. Juni 1994 mit gleicher Firma und gleichem Stammkapital von 101.000 DM im Handelsregister des Amtsgerichts N. (HRB …, vormals AG S. HRB …, vormals Kreisgericht R. - Stadt HRB …) eingetragen worden. Die H. F. und Partner Gesellschaft mit beschränkter Haftung in T. ist deswegen als Rechtsnachfolgerin der in R. ansässig gewesenen Mieterin mit dieser identisch.
- 4
- Demgegenüber handelt es sich bei der im Senatsbeschluss vom 16. Februar 2005 als Beklagte bezeichneten Gesellschaft mit Sitz in V. um eine andere Gesellschaft (mit gleichem Geschäftsführer), die - wie in den Vorinstanzen - nur versehentlich in das Rubrum übernommen worden ist. Denn die Beklagte hatte mit vorgerichtlichem Schreiben vom 6. Juli 1997 (GA 31 f) darum gebeten, "jeglichen Schriftverkehr mit unserem V. Büro zu führen, da die Verwaltung unserer Ingenieurgesellschaften R. und T. von V. aus erfolgt". Mit Schriftsatz vom 22. Juni 1998 (GA 88) hatte der persönlich geladene Geschäftsführer der Beklagten dem Landgericht allerdings zutreffend mitgeteilt, dass sich "der Geschäftssitz der H. F. & Partner GmbH nicht mehr in … R. , A. d. H. …" befinde, sondern "in … T. , Ü. Straße …". Die in dem Senatsbeschluss vom 16. Februar 2005 als Sitz der Gesellschaft angegebene Anschrift "… V. , A. K. …" hatte der Geschäftsführer der Beklagten lediglich als eigenen Wohnsitz angegeben.
- 5
- Weil deswegen auf Beklagtenseite kein Parteiwechsel stattgefunden hat, war die H. F. und Partner Gesellschaft mit beschränkter Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer H. F. , mit gegenwärtigem Sitz in T. als Mieterin der Klägerin nach wie vor passiv legitimiert. Die Bezeichnung der Beklagten in dem Senatsbeschluss vom 16. Februar 2005 ist deswegen als offensichtlich unrichtig zu berichtigen.
Vorinstanzen:
LG Rostock, Entscheidung vom 26.01.2001 - 4 O 168/98 -
OLG Rostock, Entscheidung vom 15.04.2002 - 3 U 22/01 -
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(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.
(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil un
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(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.
(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.