Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Apr. 2008 - XII ZB 59/07

16.04.2008
vorgehend
Amtsgericht Ratingen, 8 F 231/06, 29.01.2007
Oberlandesgericht Düsseldorf, 4 UF 53/07, 18.04.2007

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 59/07
vom
16. April 2008
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO §§ 621 Abs. 1 Nr. 7, 621 e Abs. 3 Satz 2, 522 Abs. 1 Satz 4
In Verfahren nach § 621 Abs. 1 Nr. 7 ZPO (Regelung nach der Verordnung
über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats) findet die Rechtsbeschwerde
auch dann nicht statt, wenn die Beschwerde als unzulässig verworfen
worden ist.
BGH, Beschluss vom 16. April 2008 - XII ZB 59/07 - OLG Düsseldorf
AG Langenfeld
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. April 2008 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. April 2007 wird als unzulässig verworfen. Der Antragsgegner hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen und die der Antragstellerin in diesem Verfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Beschwerdewert: 6.000 €

Gründe:


I.

1
Das Verfahren betrifft die Regelung der Benutzung der Ehewohnung während des Getrenntlebens der Ehegatten (§ 1361 b BGB, § 18 a HausratsVO). Gegen die zugunsten der Antragstellerin ergangene Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - hat der Antragsgegner Beschwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde als unzulässig verworfen, weil sie nicht fristgemäß begründet worden sei. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners.

II.

2
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.
3
Gegenstand des Verfahrens ist eine Hausratssache im Sinne von § 621 Abs. 1 Nr. 7 ZPO. In solchen Verfahren findet die Rechtsbeschwerde (§ 621 e Abs. 2 ZPO) nicht statt. In diesen Sachen ist die Rechtsbeschwerde auch nicht nach § 621 e Abs. 3 Satz 2 ZPO in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO gegeben, wenn das Oberlandesgericht die Beschwerde als unzulässig verworfen hat (BGH Beschluss vom 14. November 1979 - IV ZB 110/79 - FamRZ 1980, 234 f.; Senatsbeschlüsse vom 15. Mai 1991 - XII ZB 55/91 - BGHR ZPO § 621 e Abs. 2 Satz 2 HausratVO 1 und vom 15. Januar 1992 - XII ZB 148/91 - FamRZ 1992, 538).
4
Im Gegensatz zu der Auffassung der Rechtsbeschwerde besteht nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887 ff.) kein Anlass für die Annahme, das Gesetz sehe nunmehr die Rechtsbeschwerde in allen Familiensachen des § 621 e ZPO für den Fall der Verwerfung einer Beschwerde vor. Vielmehr ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung des § 621 e Abs. 2 ZPO, dass die Rechtsbeschwerde generell nur in den dort genannten Fällen stattfindet, mithin nicht in Verfahren betreffend die Regelung der Benutzung der Ehewohnung während des Getrenntlebens der Ehegatten (ebenso Zöller/Philippi ZPO 26. Aufl. § 621 e Rdn. 85; MünchKomm-ZPO/Finger 3. Aufl. § 621 e Rdn. 70; Musielak/Borth ZPO 5. Aufl. § 621 e Rdn. 27; Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO 28. Aufl. § 621 e Rdn. 23).
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose

Vorinstanzen:
AG Ratingen, Entscheidung vom 29.01.2007 - 8 F 231/06 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.04.2007 - II-4 UF 53/07 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.