Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Juni 2007 - XII ZB 50/05

bei uns veröffentlicht am20.06.2007
vorgehend
Amtsgericht Osnabrück, 45 F 189/04, 06.09.2004
Oberlandesgericht Oldenburg, 11 UF 127/04, 14.02.2005

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 50/05
vom
20. Juni 2007
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 1587 g Abs. 1; VAHRG §§ 2, 3 b Abs. 1 Nr. 1
Zum (restlichen) schuldrechtlichen Ausgleich einer Betriebsrente, wenn und
soweit diese bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich Gegenstand
einer Saldierung war.
BGH, Beschluss vom 20. Juni 2007 - XII ZB 50/05 - OLG Oldenburg
AG Osnabrück
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juni 2007 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke, den Richter Prof.
Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des 11. Zivilsenats - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 14. Februar 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 2.000 €

Gründe:

I.

1
Die Parteien streiten um schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.
2
Die am 26. Februar 1971 geschlossene Ehe der Parteien, die seit November 1985 getrennt leben, wurde auf den am 7. Februar 2003 zugestellten Antrag durch Verbundurteil vom 21. November 2003 rechtskräftig geschieden und der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich durchgeführt.
3
In der Ehezeit (1. Februar 1971 bis 31. Januar 2003, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Ehegatten Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben , die Antragstellerin (im Folgenden Ehefrau, geb. 11. August 1937) in Höhe von 468,36 €, der Antragsgegner (im Folgenden Ehemann, geb. am 26. Dezember 1937) in Höhe von 71,52 €, jeweils monatlich und bezogen auf den 31. Januar 2003. Außerdem haben beide Ehegatten in der Ehezeit Anrechte bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse erworben, und zwar die Ehefrau in Höhe von 168,09 € und der Ehemann in Höhe von 283,96 €, jeweils monatlich und bezogen auf den 31. Januar 2003. Der Ehemann hat in der Ehezeit zusätzlich Anrechte auf eine ihm am 16. Januar 1987 zugesagte statische Betriebsrente in Höhe von monatlich 1.022,58 € erworben, die das Amtsgericht in der Verbundentscheidung - nach Dynamisierung mit Hilfe der Barwertverordnung a.F. - mit 567,86 € bewertet hatte.
4
Das Amtsgericht hatte den Versorgungsausgleich sodann dahin geregelt, dass es zum Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes durch erweitertes Splitting gesetzliche Rentenanrechte des Ehemannes in Höhe des zulässigen Grenzbetrags von monatlich 47,60 €, bezogen auf den 31. Januar 2003, von dessen Rentenkonto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund auf das Rentenkonto der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragen hatte; zum Ausgleich der bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse bestehenden Anrechte der Parteien hatte es der Ehefrau im Wege der Realteilung Anrechte in Höhe von 57,94 € übertragen. Im Übrigen hatte es den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten.
5
Beide Parteien beziehen inzwischen Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung und der Landwirtschaftlichen Alterskasse, der Ehemann zudem die Betriebsrente in Höhe von 1.022,58 €. Die Versorgungseinkünfte der Ehe- frau betragen insgesamt 875,86 €, die des Ehemannes 1.562,83 €, jeweils monatlich und aktualisiert.
6
Auf den Antrag der Ehefrau hat das Amtsgericht den Ehemann im vorliegenden Verfahren verpflichtet, an sie ab dem 21. Juni 2004 eine schuldrechtliche Ausgleichsrente von 424,68 € monatlich zu zahlen. Auf die Beschwerde der Ehefrau hat das Oberlandesgericht diese Entscheidung abgeändert und den Ehemann verpflichtet, an sie ab dem 21. Juni 2004 eine monatliche Ausgleichsrente von 463,19 € zu zahlen; die Beschwerde des Ehemannes hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Ehemann, die Beschwerde der Ehefrau zurückzuweisen und den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszuschließen.

II.

7
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
8
1. Das Oberlandesgericht geht davon aus, dass der Ehefrau ein Anspruch auf eine schuldrechtliche Ausgleichsrente zustehe, deren Höhe sich aus dem hälftigen Zahlbetrag der (statischen) Betriebsrente des Ehemannes ergebe und die um die der Ehefrau bereits im Wege des öffentlich-rechtlichen Teilausgleichs übertragenen Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung zu vermindern sei. Der Nominalbetrag dieser (dynamischen) Anrechte sei dabei nicht unter Anwendung der BarwertVO in den Betrag entsprechender nicht-dynamischer Anrechte umzurechnen. Vielmehr sei die Dynamik des öffentlich-rechtlichen Teilausgleichs bei der Berechnung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente dadurch zu berücksichtigen, dass der Nominalbetrag der im öffentlich -rechtlichen Teilausgleich übertragenen Anrechte in dem Verhältnis angepasst werde, in dem der zum Ehezeitende geltende aktuelle Rentenwert gegenüber dem derzeit geltenden aktuellen Rentenwert gestiegen sei. Dementsprechend errechne sich ein der Ehefrau bereits gutgebrachter Ausgleichsbetrag von (47,60 € : 25,86 € x 26,13 € =) 48,10 €, der von der hälftigen Betriebsrente des Ehemannes in Abzug zu bringen sei, so dass sich eine Ausgleichsrente von (1.022,58 € : 2 = 511,29 € - 48,10 € =) 463,19 € ergebe.
9
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
10
a) Zwar ist nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht bei der Ermittlung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente den Teilbetrag, welcher der Ehefrau bereits durch den erweiterten öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG zum Ausgleich der - grundsätzlich schuldrechtlich auszugleichenden - Betriebsrente des Ehemannes gutgebracht worden ist, von dem ihr an sich zustehenden Anteil an dieser Betriebsrente abgezogen hat. Auch begegnet es keinen Bedenken, wenn das Oberlandesgericht diesen Betrag mit 48,10 € errechnet hat. Da sich die schuldrechtliche Ausgleichsrente der Ehefrau nach dem aktuellen Zahlbetrag der Betriebsrente des Ehemannes bemisst, muss auch der bereits ausgeglichene Teilbetrag, weil nominal auf das Ende der Ehezeit bezogen, aktualisiert - d. h. auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs bezogen - werden. Der Rechenweg, auf dem das Oberlandesgericht diese Aktualisierung erreicht hat, entspricht der Rechtsprechung des Senats. Danach ist es nach der erneuten, am 1. Juni 2006 in Kraft getretenen Novellierung der Barwert-Verordnung geboten, einem unter der Geltung der am 31. Mai 2006 außer Kraft getretenen Barwert-Verordnung durchgeführten erweiterten öffentlich -rechtlichen Ausgleich im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsaus- gleichs durch eine entsprechende, an der Steigerung des aktuellen Rentenwertes ausgerichtete Aktualisierung des ausgeglichenen Teilbetrags Rechnung zu tragen (Senatsbeschlüsse vom 20. Dezember 2006 - XII ZB 166/04 - FamRZ 2007, 363, 364 und vom 25. Oktober 2006 - XII ZB 211/04 - FamRZ 2007, 120, 121 f.). Im vorliegenden Fall war der erweiterte Ausgleich unter der bis zum 31. Mai 2006 geltenden Barwert-Verordnung durchgeführt worden. Das Oberlandesgericht hat deshalb mit Recht den Wert des dabei übertragenen Anrechts der gesetzlichen Rentenversicherung an die seit dem Ehezeitende erfolgte Steigerung des aktuellen Rentenwertes angepasst und den auf diese Weise aktualisierten Teilbetrag von 48,10 € von der hälftigen betrieblichen Altersversorgung von (1.022,58 € : 2 =) 511,29 € in Abzug gebracht.
11
b) Fehlerhaft ist indes, dass das Oberlandesgericht - ebenso wie auch schon das Amtsgericht - bei der Ermittlung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente unberücksichtigt gelassen hat, dass der Wert der von der Ehefrau in der Ehezeit erworbenen Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung den Wert der vom Ehemann in der Ehezeit erworbenen Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt. Da der Ehemann unter Berücksichtigung seiner bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse erworbenen Anrechte sowie seiner Betriebsrente insgesamt die höheren Anrechte erworben hatte und deshalb ausgleichspflichtig war, waren die von der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen werthöheren Anrechte zwar nicht zugunsten des Ehemannes durch Splitting auszugleichen, sondern im Rahmen der Ausgleichsbilanz mit den insgesamt werthöheren Anrechten des Ehemannes zu verrechnen. Diese Verrechnung ist bei der Berechnung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente zu berücksichtigen. Dies hat das Oberlandesgericht jedoch unterlassen. Richtigerweise hätte das Oberlandesgericht auch die Wertdifferenz zwischen den in der gesetzlichen Rentenversicherung ehezeitlich erworbenen Anrechten der Ehefrau und des Ehemannes ermitteln, den sich dabei ergebenen, auf das Ehezeitende bezogenen Betrag anhand der zwischenzeitlichen Rentenentwicklung aktualisieren und den so aktualisierten Betrag zusätzlich vom aktuellen Zahlbetrag der schuldrechtlich auszugleichenden Betriebsrente in Abzug bringen müssen (vgl. etwa Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 4. Aufl. § 1587 g Rdn. 2). Denn grundsätzlich ist im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs der hälftige Nominalbetrag der nicht öffentlich-rechtlich auszugleichenden Betriebsrente, hier also - wovon das Oberlandesgericht noch zutreffend ausgegangen ist - ein Betrag von (1.022,58 € : 2 =) 511,29 € auszugleichen. Davon abzusetzen ist allerdings der Betrag, um den diese Versorgung bereits auf andere Weise öffentlich-rechtlich ausgeglichen ist. Das mag häufig der Grenzbetrag nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 VAHRG sein, wenn die auszugleichende dynamisierte Betriebsrente diesen überstieg und deswegen nur in dessen Höhe nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 VAHRG öffentlich-rechtlich ausgeglichen werden konnte. Hier beschränkt sich der öffentlich-rechtlich ausgeglichene Teil der Versorgung allerdings nicht auf diesen Grenzbetrag, da das Amtsgericht in der Ausgangsentscheidung bereits eine Saldierung mit der höheren gesetzlichen Rente der Ehefrau vorgenommen hatte. Im Einzelnen:
12
Weil die Anwartschaften beider Parteien bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse unmittelbar im Wege der Realteilung ausgeglichen worden sind und die Anwartschaften der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung diejenigen des Ehemannes um (468,36 € - 71,75 € =) 396,84 € überstiegen, hätte der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich - ohne Berücksichtigung der Betriebsrente - an sich zu einem Ausgleich von Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich (396,84 € : 2 =) 198,42 € zu Gunsten des Ehemannes führen müssen. Da ein solcher Hin- und Herausgleich jedoch nicht vorgesehen ist, hatte das Amtsgericht die gesetzlichen Rentenanwartschaften der Ehefrau mit den Versorgungsanrechten des Ehemannes saldiert und sodann zum Ausgleich seiner höheren Betriebsrente weitere Rentenanwartschaften in Höhe des Grenzbetrages von monatlich 47,60 € zu Gunsten der Ehefrau ausgeglichen. Die Betriebsrente hat somit dazu geführt, dass die rechnerische Differenz allein der gesetzlichen Anwartschaften entfallen (198,42 €) und zusätzlich ein Ausgleich zugunsten der Ehefrau in Höhe des Grenzbetrages (47,60 €) erfolgt ist. Damit ist die Betriebsrente - im Ausgangsverfahren zutreffend - in Höhe der Summe dieser Beträge, also in Höhe von (198,42 € + 47,60 € =) 246,02 € bereits öffentlich-rechtlich ausgeglichen worden.
13
Wie oben ausgeführt, kann dieser Betrag wegen der zwischenzeitlich geänderten Barwert-Verordnung durch Division mit dem aktuellen Rentenwert bei Ende der Ehezeit und Multiplikation mit dem derzeit geltenden aktuellen Rentenwert aktualisiert werden. Das ergibt einen schon öffentlich-rechtlich ausgeglichenen aktuellen Betrag von (246,02 € : 25,86 x 26,13 =) 248,49 €. Dieser Betrag ist von dem grundsätzlich schuldrechtlich auszugleichenden hälftigen Nominalbetrag der Betriebsrente abzuziehen, so dass ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich in Höhe von (511,29 € - 248,49 € =) 262,70 € verbliebe.
14
2. Die angefochtene Entscheidung kann danach keinen Bestand haben. Der Senat vermag allerdings in der Sache nicht abschließend zu entscheiden. Nach § 1587 h BGB findet ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich nicht statt, soweit der Ausgleichsberechtigte den nach seinen Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt aus seinen Einkünften und seinem Vermögen bestreiten kann und die Gewährung der Ausgleichsrente für den Ausgleichspflichtigen bei Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse eine unbillige Härte bedeuten würde. Diese Voraussetzungen hat das Oberlandesgericht verneint. Die hierzu getroffenen Feststellungen tragen diese Folgerung indes nicht. Sie ermöglichen auch keine abschließende Beurteilung durch den Senat.
15
Zwar wird sich der Einwand des Ehemannes, bei Erfüllung des schuldrechtlichen Ausgleichsanspruchs erhielte die Ehefrau insgesamt höhere Versorgungsbezüge als er, bereits im Hinblick auf die gebotene Neuberechnung der der Ehefrau zustehenden schuldrechtlichen Ausgleichsrente erledigen. Auch vermag der vom Ehemann angeführte Umstand, die schuldrechtlich auszugleichende Betriebsrente sei ihm erst nach der Trennung der Ehegatten zugesagt worden, für sich genommen eine unbillige Härte nicht zu begründen. Auch eine solche erst nach der Trennung erteilte Zusage wird sich vielfach als eine Vergünstigung darstellen, die - wie im vorliegenden Fall der Text der Zusage sogar ausdrücklich ergibt - der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auch und gerade im Hinblick auf dessen in der Vergangenheit erbrachte Arbeitsleistung gewährt. Soweit diese Arbeitsleistung während des Zusammenlebens der Ehegatten erbracht worden ist, ist die zugesagte Versorgung deshalb - unbeschadet des Zeitpunkts der Zusage - ein Ergebnis der gemeinschaftlichen Lebensleistung der Ehegatten, an dem der andere Ehegatte über den Versorgungsausgleich teilhaben soll.
16
Eine unbillige Härte könnte sich jedoch möglicherweise aus der Trennungszeit und den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten ergeben. Für die Frage, ob eine besonders lange Trennungszeit einen Ausschluss oder eine Herabsetzung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach § 1587 h Nr. 1 BGB rechtfertigen kann, gibt das Gesetz keine allgemeinen Maßstäbe vor. Generell wird eine lange (hier immerhin rund 18jährige) Trennungszeit aber um so eher eine Anwendung der Härteklausel erlauben, je kürzer das tatsächliche Zusammenleben der Ehegatten (hier: rund vierzehn Jahre) gewährt hat (Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 c Rdn. 24). Auch insoweit ist allerdings eine Gesamtabwägung geboten, die die wirtschaftlichen , sozialen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten berücksichtigen muss (vgl. Senatsbeschluss vom 29. März 2006 - XII ZB 2/02 - FamRZ 2006, 769, 770 betr. § 1587 c BGB). Dasselbe gilt für die Frage, ob mehrere Umstände - hier: die Dauer der Trennungszeit und eine erst in der Trennungsphase erfolgte Versorgungszusage - jedenfalls in ihrem Zusammenwirken die Zuerkennung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente als unbillige Härte erscheinen lassen. Die danach gebotene Abwägung im Einzelnen vorzunehmen ist Aufgabe der tatrichterlichen Würdigung. Dieser Aufgabe ist das Oberlandesgericht bislang nicht in dem gebotenen Umfang nachgekommen. Zwar hat es die wirtschaftliche Situation des Ehemannes einer näheren, wenn auch durch dessen unzulängliche Angaben (zur Darlegungslast vgl. Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2006 - XII ZB 166/04 - FamRZ 2007, 363, 365) erschwerten Prüfung unterzogen. Dem Umstand, dass die Ehefrau Inhaberin einer Zwergkaninchenfarm und eines Anteils an einem Betrieb für die Herstellung von Tiernahrung ist, hat es demgegenüber keine Bedeutung zugemessen, sondern eine Bewertung dieser Vermögenswerte ausdrücklich offengelassen. Damit hat es sich den Zugang zur gebotenen Abwägung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse versperrt; eine solche Abwägung war jedoch notwendig und im vorliegenden Fall um so mehr geboten, als die Trennungszeit die Zeit des Zusammenlebens der Parteien weit übersteigt.
17
Die Sache war daher an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, damit es die erforderlichen Feststellungen nachholt und auf ihrer Grundlage sowie unter Berücksichtigung der neu zu ermittelnden schuldrechtlichen Ausgleichsrente erneut über das Vorliegen einer unbilligen Härte befindet. Die Zurückverweisung gibt zugleich den Parteien Gelegenheit, ihren Vortrag zu den Umständen , die für und gegen das Vorliegen einer unbilligen Härte sprechen, zu ergänzen. Hahne Weber-Monecke Wagenitz Vézina Dose
Vorinstanzen:
AG Osnabrück, Entscheidung vom 06.09.2004 - 45 F 189/04 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 14.02.2005 - 11 UF 127/04 -

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BESCHLUSS
XII ZB 211/04
vom
25. Oktober 2006
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
VAHRG § 3 b Abs. 1 Nr. 1; BGB §§ 1587 g, 1587 h

a) Zur Ermittlung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente, wenn das schuldrechtlich
auszugleichende Versorgungsanrecht zuvor unter der Geltung der seit
dem 1. Januar 2003 gültigen und zum 31. Mai 2006 außer Kraft getretenen
Fassung der Barwert-Verordnung gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG teilweise
öffentlich-rechtlich ausgeglichen worden ist (Fortführung der Senatsbeschlüsse
vom 25. Mai 2005 - XII ZB 127/01 - FamRZ 2005, 1464 und vom
6. Juli 2005 - XII ZB 107/02 - NJW-RR 2005, 1522).

b) Eine Anwendung der Härteklausel des § 1587 h Nr. 1 BGB kommt beim
schuldrechtlichen Ausgleich einer betrieblichen Altersversorgung auch im
Hinblick auf die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des ausgleichspflichtigen
Ehegatten nicht in Betracht, wenn der angemessene Unterhalt des
ausgleichspflichtigen Ehegatten bei Zahlung der ungekürzten Ausgleichsrente
nicht gefährdet ist und auf Seiten des ausgleichsberechtigten Ehegatten
keine evident günstigeren wirtschaftlichen Verhältnisse vorliegen (Fortführung
des Senatsbeschlusses vom 9. November 2005 - XII ZB 228/03 -
FamRZ 2006, 323).
BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2006 - XII ZB 211/04 - OLG Oldenburg
AG Osnabrück
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2006 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 6. September 2004 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen. Beschwerdewert: 2.000 €.

Gründe:


I.

1
Die Parteien streiten um schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.
2
Die im Jahre 1933 geborene Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) und der im Jahre 1924 geborene Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann) haben im Jahre 1958 die Ehe geschlossen, aus der zwei mittlerweile volljährige Kinder hervorgegangen sind. Durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 13. November 1995 wurde ihre Ehe - zum Scheidungsausspruch rechtskräftig - geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt.
3
In der Ehezeit (1. August 1958 bis 31. Dezember 1994, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Rentenanwartschaften der gesetzlichen Renten- versicherung erworben, der Ehemann zusätzliche Anrechte auf betriebliche Altersversorgung bei der C. Deutschland GmbH. Auf die Beschwerde des Ehemannes gegen die Durchführung des Versorgungsausgleichs schloss das Oberlandesgericht den Versorgungsausgleich durch Beschluss vom 27. Dezember 1996 wegen langjähriger ehewidriger Beziehungen der Ehefrau unter Anwendung der Härteklausel des § 1587 c BGB vollständig aus. Hiergegen legte die Ehefrau Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht ein, der durch Kammerbeschluss vom 20. Mai 2003 (veröffentlicht in FamRZ 2003, 1173 ff.) stattgegeben wurde. Nach Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht übertrug dieses vom Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (jetzt Deutsche Rentenversicherung Bund) auf das dortige Versicherungskonto der Ehefrau Rentenanwartschaften im Wege des Splittings in monatlicher Höhe von 511 € und - zum Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes - im Wege des erweiterten Splittings in monatlicher Höhe von 40,09 €, jeweils bezogen auf den 31. Dezember 1994. Wegen des den Grenzbetrag des erweiterten Splittings übersteigenden Ausgleichsbetrages aus der betrieblichen Altersversorgung hat es der Ehefrau den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten.
4
Der Ehemann bezieht seit dem 1. Januar 1988 eine Vollrente wegen Alters. Seit dieser Zeit erhält er auch seine ausschließlich in der Ehezeit erworbene betriebliche Altersversorgung, deren aktuelle Höhe das Oberlandesgericht mit monatlich brutto 1.374 € festgestellt hat. Die Ehefrau bezieht seit dem 1. November 1996 eine Altersrente für langjährig Versicherte. Mit einem dem Ehemann am 17. Februar 2004 zugestellten Antrag hat die Ehefrau die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs beantragt. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Ehemann verpflichtet, seit dem 17. Februar 2004 an die Ehefrau eine Ausgleichsrente in monatlicher Höhe von 642,46 € zu zahlen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Ehemannes hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.
5
Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Ehemannes , mit der er die von dem Oberlandesgericht befolgte Methode einer Aktualisierung des im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen Nominalbetrages einer volldynamischen Rente anhand der Steigerungsraten der gesetzlichen Rentenversicherung und die Nichtberücksichtigung der von ihm auf die volle betriebliche Altersversorgung zu zahlenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge beanstandet.

II.

6
Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.
7
1. Das Oberlandesgericht ist im Ausgangspunkt seiner Berechnung davon ausgegangen, dass der Ehefrau die Hälfte der betrieblichen Bruttoversorgung des Ehemannes in einer Gesamthöhe von 1.374 € ohne Berücksichtigung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen zustehe, mithin monatlich 687 €. Hiervon in Abzug zu bringen sei der durch den öffentlich-rechtlichen Teilausgleich bereits verbrauchte Teil des schuldrechtlichen Ausgleichsbetrages in Höhe der seinerzeit zusätzlich übertragenen 40,09 €, der sich für die Ehefrau bereits in der gesetzlichen Rentenversicherung rentensteigernd auswirke. Der für den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich bereits verbrauchte Teil sei auf die Weise zu ermitteln, dass der im Wege des erweiterten Splittings ausgeglichene Betrag entsprechend der Steigerung des aktuellen Rentenwertes seit dem Ende der Ehezeit aktualisiert werde. Eine Rückrechnung des bereits ausgeglichenen Teilausgleichsbetrages in einen statischen Betrag komme auch nach der Neufassung der Barwert-Verordnung mit Wirkung zum 1. Januar 2003 nicht in Betracht, weil die Verfassungswidrigkeit der alten BarwertVerordnung die Angreifbarkeit einer auf der Entdynamisierung des Teilausgleichsbetrages beruhenden Berechnungsmethode nur offensichtlich gemacht habe. Da der aktuelle Rentenwert seit Ende der Ehezeit im Dezember 1994 von 23,51943 € (= 46 DM) auf 26,13 € gestiegen sei, sei der Teilausgleich von ursprünglich 40,09 € auf nunmehr 44,54 € (40,09 € : 23,51943 € x 26,13 €) aufgewertet worden. Dieser Betrag sei auf den vollen Ausgleichsbetrag anzurechnen , so dass für die Ehefrau ein Ausgleichsanspruch in Höhe von 642,46 € (687 € - 44,54 €) verbleibe.
8
Zugunsten des Ehemannes komme im Hinblick auf die Belastung der Betriebsrente mit Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen auch kein (Teil-) Ausschluss des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach § 1587 h Nr. 1 BGB in Betracht. Die Ehefrau sei zur Sicherung ihrer Existenz auf die ungekürzte Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs angewiesen. Sie selbst habe nur geringfügige eigene Rentenanwartschaften erworben. Allein über den Besitz ihrer Immobilie und ihr ererbtes Barvermögen, das im Jahre 2004 noch ca. 80.000 € betragen habe, könne sie den nach ihren Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt nicht bestreiten. Dabei sei auch zu berücksichtigen , dass die Ehefrau - bedingt durch die Besonderheiten des bisherigen Verfahrens und trotz eigenen Rentenbezuges seit 1996 - die ihr an sich zustehende schuldrechtliche Ausgleichsrente erst im Jahre 2004 geltend gemacht habe.
9
2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten der Begründung, wohl aber im Ergebnis stand.
10
a) Soweit das Oberlandesgericht den auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich anzurechnenden öffentlich-rechtlichen Teilausgleich lediglich nach der Entwicklung des allgemeinen Rentenwerts aktualisiert hat, steht dies grundsätzlich nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats.
11
aa) Aus der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes wurde bereits zum Ende der Ehezeit am 31. Dezember 1994 eine laufende Rentenzahlung gewährt. Das Oberlandesgericht hat weder beim öffentlich-rechtlichen Teilausgleich noch bei der Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs eigene Feststellungen dazu getroffen, ob das betriebliche Versorgungsanrecht des Ehemannes in dem für laufende Versorgungen am Ende der Ehezeit allein maßgeblichen Leistungsstadium (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 25. September 1991 - XII ZB 68/90 - FamRZ 1992, 47, 48) volldynamisch ist.
12
Der Umstand, dass die Betriebsrente nicht jährlich, sondern nur in einem dreijährigen Rhythmus nach § 16 Abs. 1 BetrAVG angepasst wird, steht der Annahme der Volldynamik im Leistungsstadium allerdings nicht grundsätzlich entgegen (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2002, 1568; Staudinger/Rehme, BGB [2004], § 1587 a Rdn. 428). Die sich aus den vom Ehemann vorgelegten Gehaltsmitteilungen ergebenden Erhöhungen seiner Altersversorgung lassen vielmehr erwarten, dass die Anpassung der von der C. Deutschland GmbH gezahlten Betriebsrente in den letzten zehn Jahren mit den nachhaltig gedämpften Steigerungsraten der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung (vgl. hierzu grundlegend den nach Erlass der angefochtenen Entscheidung ergangene Senatsbeschluss BGHZ 160, 41, 47 ff. sowie den Senatsbeschluss vom 20. September 2006 - XII ZB 248/03 - zur Veröffentlichung bestimmt ) Schritt halten konnte. Dies kann der Senat indes nicht selbst beurteilen. Denn es ist nicht nur die Aufgabe des Tatrichters, die erforderlichen Feststel- lungen zur Entwicklung der Verhältnisse in der Vergangenheit zu treffen, sondern auch, auf der Grundlage der gegenwärtigen, für die Versorgung maßgeblichen versicherungstechnischen Rechnungsgrundlagen aus den Entwicklungen der Vergangenheit eine hinreichend gesicherte Prognose für die künftige volldynamische Entwicklung der Versorgung abzuleiten (Senatsbeschluss vom 10. September 1997 - XII ZB 126/95 - FamRZ 1998, 424, 425). Verhält sich die tatrichterliche Entscheidung hierzu nicht, kann das Rechtsbeschwerdegericht diese Auslassung nicht durch eine eigene Prognose ersetzen.
13
bb) Allerdings kommt es hier wegen der Änderung der Barwertverordnung seit der Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich auf diese Frage nicht an.
14
Der Senat hat unter der Geltung der Barwert-Verordnung in der zum 31. Dezember 2002 außer Kraft getretenen Fassung ausgesprochen, dass im Falle des öffentlich-rechtlichen Teilausgleichs eines nicht volldynamischen Versorgungsanrechts bei der anschließenden Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs der Nominalbetrag des dem ausgleichsberechtigten Ehegatten im Wege des erweiterten Splittings gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG gutgebrachten volldynamischen Anrechts auf gesetzliche Rente mit Hilfe der Barwert-Verordnung in den entsprechenden Nominalbetrag eines nicht volldynamischen Anrechtes zurückzurechnen ist (Senatsbeschluss vom 29. September 1999 - XII ZB 21/97 - FamRZ 2000, 89, 92). Der solchermaßen "entdynamisierte" Teilbetrag der Betriebsrente ist anschließend von dem gesamten schuldrechtlichen Ausgleichsbetrag in Abzug zu bringen. An dieser Methode hat der Senat nach der Novellierung der Barwert-Verordnung mit Wirkung zum 1. Januar 2003 (durch die Zweite Verordnung zur Änderung der BarwertVerordnung vom 26. Mai 2003 BGBl. I S. 728) in mehreren, nach Erlass des hier angefochtenen Beschlusses ergangenen Entscheidungen ausdrücklich festgehalten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. Mai 2005 - XII ZB 127/01 - FamRZ 2005, 1464, 1465 ff. und vom 6. Juli 2005 - XII ZB 107/02 - NJW-RR 2005, 1522, 1523). War demnach - wie hier - der erweiterte Ausgleich eines nicht volldynamischen Anrechts im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich bereits unter der Geltung der zum 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Neufassung der Barwert-Verordnung durchgeführt worden, war nach der Rechtsprechung des Senats das dem Ausgleichsberechtigten gutgebrachte volldynamische Anrecht auf gesetzliche Rente mit Hilfe dieser Fassung der BarwertVerordnung in den entsprechenden Betrag eines nicht volldynamischen Anrechtes zu entdynamisieren. Die Aktualisierung des volldynamischen Teilausgleichsbetrages anhand der jeweiligen aktuellen Rentenwerte kam demgegenüber nicht in Betracht, wenn sowohl der öffentlich-rechtliche Teilausgleich als auch der anschließende schuldrechtliche Versorgungsausgleich der Geltung der zum 1. Januar 2003 novellierten Barwert-Verordnung unterfielen (Senatsbeschluss vom 25. Mai 2005 aaO S. 1467).
15
cc) Mit Beschluss vom 2. Mai 2006 hat das Bundesverfassungsgericht nunmehr die Auffassung vertreten, dass die Anwendung der Barwert-Verordnung auch in der seit dem 1. Januar 2003 gültigen Fassung gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoße, soweit "teildynamische" Anrechte - gemeint sind Anrechte, die in der Anwartschaftsphase und/oder der Leistungsphase einer Anpassung unterliegen, die hinter den Steigerungsraten der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung zurückbleibt - unterschiedslos wie statische Anrechte behandelt werden (BVerfG FamRZ 2006, 1000, 1001 f. mit Anm. Borth/Glockner S. 1004 f.). Danach könnte - vorbehaltlich einer Leistungsdynamik der Betriebsrente - eine Entdynamisierung des im öffentlich-rechtlichen Teilausgleich gutgebrachten gesetzlichen Rentenanrechts in den Nominalbetrag eines nicht volldynamischen Anrechtes nur noch dann anhand der Barwert-Verordnung erfolgen, wenn das betriebliche Anrecht des Ehemannes in dem hier allein maßgeblichen Leistungsstadium überhaupt keiner Anpassung unterläge (vgl. Senatsbeschluss vom 20. September 2006 aaO). Wie demgegenüber zu verfahren wäre, wenn zwar eine zukünftige Anpassung der betrieblichen Versorgung des Ehemannes zu erwarten ist, deren Wertsteigerung jedoch diejenige einer volldynamischen Versorgung nicht erreichen wird, braucht unter den hier obwaltenden Umständen nicht entschieden zu werden. Denn die vom Oberlandesgericht befolgte Methode einer Aktualisierung des volldynamischen Anrechts auf eine gesetzliche Rente ist jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt aus Rechtsgründen nicht mehr zu beanstanden.
16
dd) Durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung (vom 3. Mai 2006 BGBl. I S. 1144) ist die Geltung der ursprünglich zum 31. Mai 2006 außer Kraft tretenden Barwert-Verordnung bis zum 30. Juni 2008 verlängert worden. In die seit dem 1. Juni 2006 geltende Neufassung der BarwertVerordnung wurden einerseits die Barwertfaktoren und andererseits die Zu- und Abschläge für die Berücksichtigung eines vom Alter 65 abweichenden Endalters und einer in der Leistungsphase vorliegenden Volldynamik geändert. Diese Neuberechnung beruht ausweislich der Begründung des Regierungsentwurfes auf einem von 5,5 % auf 4,5 % herabgesetzten Rechnungszins als Abzinsungsfaktor , was durch die "grundlegende Änderung der wirtschaftlichen Entwicklung mit ihren Auswirkungen auf die Rentendynamik und die Kapitalmarktrendite" veranlasst worden sei (BR-Drucks. 123/06, S. 11).
17
Der Senat hat bereits zur ersten Aktualisierung der Barwert-Verordnung im Jahre 2003 ausgesprochen, dass es nicht angängig sei, einen unter der Geltung der zum 31. Dezember 2002 außer Kraft getretenen Fassung der BarwertVerordnung durchgeführten öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich im Hinblick auf einen nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG erfolgten Teilausgleich da- durch zu korrigieren, dass eine nach § 1587 g BGB zu zahlende schuldrechtliche Ausgleichsrente um einen nach den Parametern der alten BarwertVerordnung ermittelten, aber nach der im Jahre 2003 novellierten BarwertVerordnung entdynamisierten Teilausgleichsbetrag gekürzt wird (Senatsbeschluss vom 25. Mai 2005 aaO, S. 1467). Insoweit kann angesichts der neuerlichen Veränderung der Parameter im Verhältnis der vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Mai 2006 geltenden Fassung der Barwert-Verordnung zu der zum 1. Juni 2006 in Kraft getretenen Neufassung nichts anderes gelten. Der Senat hält es deshalb nach der erneuten Novellierung der Barwert-Verordnung im Ergebnis ebenso für vertretbar, einen unter der Geltung der am 31. Mai 2006 außer Kraft getretenen Barwert-Verordnung durchgeführten erweiterten öffentlichrechtlichen Ausgleich im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs dadurch zu berücksichtigen, dass der auf das Ehezeitende bezogene Nominalbetrag des so übertragenen oder begründeten Anrechts (also der statische Betrag des im Wege des erweiterten Splittings im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich übertragenen Teils) nicht entdynamisiert, sondern wegen seiner zwischenzeitlichen Wertsteigerung auf den derzeitigen Nominalbetrag aktualisiert und dieser dann vom Nominalbetrag des schuldrechtlich auszugleichenden Anrechts in Abzug gebracht wird.
18
b) Es begegnet im Weiteren keinen rechtlichen Bedenken, dass das Oberlandesgericht im vorliegenden Fall keine Kürzung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente nach § 1587 h Nr. 1 BGB im Hinblick auf die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Ehemannes in Erwägung gezogen hat.
19
Im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (Senatsbeschluss vom 26. Januar 1994 - XII ZB 10/92 - FamRZ 1994, 560, 561) ist das Oberlandesgericht bei der Bemessung der Ausgleichsrente vom Bruttobetrag der Betriebsrente des Ehemannes ohne Vorwegabzug der Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ausgegangen. Durch die Verpflichtung zur Zahlung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente wird die Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen des Ehemannes in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zwar nicht berührt, so dass er weiterhin Versicherungsbeiträge auf seine gesamte betriebliche Altersversorgung zu zahlen hat. Die damit verbundene Mehrbelastung für den Ausgleichspflichtigen ist seit dem 1. Januar 2004 auch nicht unerheblich gestiegen, weil pflichtversicherte Betriebsrentner wegen der zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Änderung des § 248 SGB V durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung vom 14. November 2003 (BGBl I, S. 2190, 2230) auf ihre Versorgungsbezüge nunmehr den vollen (und nicht nur den halben) Beitragssatz in der Krankenversicherung zahlen müssen. Auch vor diesem Hintergrund hat der Senat in neuerer Zeit mehrfach ausgesprochen, dass den im System der gesetzlichen Krankenund Pflegeversicherung angelegten Unterschieden bei der beitragsrechtlichen Behandlung der vom Ausgleichspflichtigen bezogenen Betriebsrente einerseits und der an den Ausgleichsberechtigten gezahlten Ausgleichsrente andererseits bei evidenten und unter Berücksichtigung der gesamten Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Parteien nicht mehr hinnehmbaren Verstößen gegen den Halbteilungsgrundsatz durch die Anwendung des § 1587 h Nr. 1 BGB begegnet werden kann (Senatsbeschlüsse vom 10. August 2005 - XII ZB 191/01 - FamRZ 2005, 1982, 1983 und vom 9. November 2005 - XII ZB 228/03 - FamRZ 2006, 323, 325).
20
Dies ändert aber nichts daran, dass § 1587 h BGB der Charakter einer reinen Ausnahmeregelung zukommt, die grundsätzlich nur zur Abwendung unbilliger Härten im Einzelfall herangezogen werden kann, aber keine generelle Korrektur solcher mit der schematischen Durchführung des Versorgungsausgleichs typischerweise verbundenen Ungleichbehandlungen der Ehegatten in steuerlicher oder - wie hier - in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht ermög- licht. Insoweit hat der Senat zu § 1587 h Nr. 1 BGB ausgesprochen, dass bei eingeschränkten wirtschaftlichen Verhältnissen des Ausgleichspflichtigen, also wenn ihm bei Zahlung der ungekürzten Ausgleichsrente lediglich Einkünfte verbleiben, die den angemessenen Unterhalt allenfalls geringfügig übersteigen, günstigere Einkommensverhältnisse auf Seiten des Ausgleichsberechtigten die Prüfung nahe legen, ob die Ausgleichsrente um den auf sie entfallenden Anteil an den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen zu kürzen ist (Senatsbeschluss vom 9. November 2005 aaO). Nach diesen Maßstäben kommt im vorliegenden Fall eine Kürzung der an die Ehefrau zu zahlenden Ausgleichsrente nicht in Betracht.
21
aa) Zum einen kann der Ehemann ersichtlich auch bei ungekürzter Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs seinen angemessenen Unterhalt aus den verbleibenden Alterseinkünften bestreiten. Seine gesetzliche Rente betrug ausweislich der letzten vorgelegten Rentenanpassungsmitteilung brutto 1.885,97 €. Dabei war die Durchführung des öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleichs durch Beschluss des Oberlandesgerichts vom 5. Januar 2004 noch nicht berücksichtigt, der sich zu Lasten des Ehemannes mit einem Verlust von insgesamt 23,4313 EP ([511,00 € + 40,09 €] / 23,51943 [46,00 DM]) ausgewirkt hat. Dies entspricht einer Verringerung der aktuellen gesetzlichen Rente um 612,26 € (23,4313 EP x 26,13 €), so dass dem Ehemann nach dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich noch eine gesetzliche Rente in Höhe von rund 1.274 € verbleibt; bei Fortschreibung der aus der Rentenanpassungsmitteilung ersichtlichen Beitragssätze (15,2 % bzw. 1,7 %) wären auf diese Rente Eigenanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von rund 108 € zu zahlen. Die aktuelle Höhe der Betriebsrente betrug nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts 1.374 € brutto; der Abzug von (erhöhten) Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen auf die Betriebsrente fällt mit rund 232 € ins Gewicht. Damit verbleiben dem Ehemann nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge Alterseinkünfte in einer Gesamthöhe von rund (1.274 € - 108 € + 1.374 € - 232 €) 2.308 €. Dies erlaubt auch unter Berücksichtigung der von dem Ehemann auf seine Alterseinkünfte möglicherweise noch aufzubringenden Einkommen- und Kirchensteuern bereits jetzt die Beurteilung, dass der angemessene Unterhalt des Ehemannes durch die Zahlung einer ungekürzten Ausgleichsrente in der vom Oberlandesgericht ermittelten Höhe von 642,46 € offensichtlich nicht gefährdet wäre (2.308 € - 642,46 € = 1.665,54 €). Bei diesen Verhältnissen bedarf es auch keines näheren Eingehens auf die steuerlichen Auswirkungen der Absetzbarkeit der schuldrechtlichen Ausgleichsrente (als dauernde Last gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG; vgl. hierzu BFH Urteil vom 15. Oktober 2003 - X R 29/01 - EzFamR BGB § 1587 g Nr. 15) und des am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Gesetzes zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz - vom 5. Juli 2004, BGBl. I S. 1427).
22
bb) Zum anderen lässt sich eine Anwendung des § 1587 h BGB hier auch nicht damit rechtfertigen, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte in evident günstigeren wirtschaftlichen Verhältnissen als der ausgleichspflichtige Ehegatte lebe. Die Ehefrau hat ausweislich des letzten vorlegten Rentenbescheides eine eigene gesetzliche Bruttorente in Höhe von (nur) 279,27 € erworben. Zusammen mit den im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich vom Ehemann erworbenen 23,4313 EP wird sie voraussichtlich eine gesetzliche Bruttorente in einer Gesamthöhe von rund 892 € erlangen können. Bei Fortschreibung der bisherigen Beitragssätze wären auf diese Rente Eigenanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von rund 75 € zu zahlen, so dass der Ehefrau eine gesetzliche Nettorente von rund 817 € verbliebe. Auch mit der monatlichen Ausgleichsrente in der vom Oberlandesgericht errechneten Höhe von 642,46 € würden der Ehefrau voraussichtlich keine höheren Alterseinkünfte zur Verfügung stehen (817 € + 642,46 € = 1.459,46 €) als sie dem Ehemann trotz ungekürzter Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs verbleiben würden.
23
Soweit die Ehefrau neben ihren Alterseinkünften noch über die Vorteile mietfreien Wohnens im eigenen Haus und die Kapitalerträge aus dem vom Oberlandesgericht mit (noch) 80.000 € ermittelten Barvermögen verfügt, begründet dies jedenfalls unter den hier obwaltenden Umständen keinen so evidenten Unterschied in den wirtschaftlichen Verhältnissen der geschiedenen Ehegatten, dass - obwohl eine Gefährdung des angemessenen Unterhalts beim ausgleichspflichtigen Ehegatten nicht zu besorgen ist - allein deswegen eine Korrektur des schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587 h Nr. 1 BGB geboten erscheint. Denn bei den wirtschaftlichen Verhältnissen der Ehefrau ist auch der Gesichtspunkt in die Billigkeitsabwägung einzubeziehen, dass sie während der außergewöhnlich langen Dauer des Verfahrens über den Versorgungsausgleich bereits darauf angewiesen war, einen großen Teil ihres Barvermögens zur Bestreitung des angemessenen Unterhalts zu verbrauchen, zu mal dieser durch ihre eigene gesetzliche Rente bei weitem nicht sichergestellt war.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose

Vorinstanzen:
AG Osnabrück, Entscheidung vom 28.04.2004 - 10 F 43/04 VA -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 06.09.2004 - 11 UF 70/04 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 2/02
vom
29. März 2006
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 1587 c Nr. 1

a) Auch bei langer Trennungszeit erfordert die Herabsetzung des Versorgungsausgleichs
wegen grober Unbilligkeit nach § 1587 c Abs. 1 Nr. 1 BGB im
Einzelfall eine Gesamtwürdigung aller wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen
Verhältnisse beider Ehegatten.

b) Hat der ausgleichspflichtige Ehegatte während einer langen Trennungszeit
(hier: 17 Jahre) widerspruchslos Trennungsunterhalt gezahlt, ohne von dem
ausgleichsberechtigten Ehegatten die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen
Erwerbstätigkeit zu fordern, kann der Ausgleichsberechtigte ein
schutzwürdiges Vertrauen auf Teilhabe an den bis zum Ende der Ehezeit erworbenen
Anrechten auf Altersversorgung des Ausgleichsverpflichteten haben.
BGH, Beschluss vom 29. März 2006 - XII ZB 2/02 - OLG Frankfurt
AG Kassel
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. März 2006 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Fuchs und Dose

beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des 2. Familiensenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. November 2001 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der weiteren Beschwerde - an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 3.945 €.

Gründe:


I.

1
Der am 10. Januar 1942 geborene Antragsteller und die am 11. September 1944 geborene Antragsgegnerin haben am 26. April 1963 die Ehe geschlossen. Aus der Ehe sind drei Kinder hervorgegangen, von denen das Jüngste 1966 geboren wurde. Der Scheidungsantrag wurde der Antragsgegnerin am 14. September 1999 zugestellt; das am 11. August 2000 verkündete Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - ist zum Scheidungsausspruch rechtskräftig.
2
Die Parteien hatten sich im Jahre 1982 (nicht: 1980) getrennt. Die Antragsgegnerin war damals mit den gemeinsamen Kindern aus der Ehewohnung ausgezogen. Während der gesamten Trennungszeit hatte der Antragssteller aufgrund außergerichtlicher Vereinbarungen der Parteien Unterhalt an die Antragsgegnerin gezahlt, zuletzt in Höhe von monatlich 1.000 DM (511 €). Die Antragsgegnerin ist gelernte technische Zeichnerin, war jedoch seit 1964 nicht mehr sozialversicherungspflichtig beschäftigt; sie ist in der Ehezeit lediglich unregelmäßig geringfügigen Beschäftigungen nachgegangen. Im Rahmen des Scheidungsverbundes haben sich die Parteien vor dem Amtsgericht - Familiengericht - auf einen nachehelichen Unterhalt von monatlich 1.075 DM (549,64 €) geeinigt.
3
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts - Familiengericht - haben die Parteien während der gesetzlichen Ehezeit (1. April 1963 bis 31. August 1999; § 1587 Abs. 2 BGB) folgende Versorgungsanrechte erworben, jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit: der Antragsteller bei der Bahnversicherungsanstalt (jetzt Deutsche Rentenversicherung Knappschaft - Bahn - See, fortan: DRV KBS; weitere Beteiligte zu 2) gesetzliche Rentenanwartschaften in Höhe von 157,60 DM und bei dem Bundeseisenbahnvermögen (weitere Beteiligte zu 3) Anrechte auf eine Beamtenversorgung in Höhe von 3.059,48 DM, die Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (jetzt Deutsche Rentenversicherung Bund, fortan: DRV Bund; weitere Beteiligte zu 1) Anwartschaften in Höhe von 185,77 DM.
4
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass vom Versicherungskonto des Antragstellers bei der DRV KBS auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der DRV Bund Rentenanwartschaften in Höhe von 1.515,66 DM (774,94 €), bezogen auf den 31. August 1999, übertragen werden sollten. Dem Begehren des Antragstellers, den Versorgungsausgleich nur beschränkt durchzuführen, hat es nicht entsprochen.
5
Auf die Beschwerde der DRV Bund, der DRV KBS und des Antragstellers hat das Oberlandesgericht die Entscheidung über den Versorgungsausgleich dahin abgeändert, dass zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Antragstellers bei dem Bundeseisenbahnvermögen auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der DRV Bund Rentenanwartschaften in Höhe von 872,67 DM (446,19 €), bezogen auf den 30. Juni 1992, begründet werden. Wegen der langen Trennungszeit der Parteien ist das Oberlandesgericht vom 30. Juni 1992 als fiktivem Ehezeitende ausgegangen und hat bei den weiteren Beteiligten zu 1-3 entsprechende Auskünfte eingeholt. Danach hat der Antragsteller während der fiktiven Ehezeit (1. April 1963 bis 30. Juni 1992) bei der DRV KBS Anwartschaften auf eine Altersrente von 135,24 DM und bei dem Bundeseisenbahnvermögen Anwartschaften auf Beamtenversorgung in Höhe von 1.778,25 DM erworben, die Antragsgegnerin bei der DRV Bund monatliche gesetzliche Rentenanwartschaften in Höhe von 168,17 DM.
6
Mit der zugelassenen weiteren Beschwerde verfolgt die Antragsgegnerin das Ziel eines ungekürzten Versorgungsausgleichs weiter.

II.

7
Das zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
8
1. Das Oberlandesgericht, das die Voraussetzungen des Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 3 EheRG zu Recht verneint hat, hat eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs nach § 1587 c Nr. 1 BGB für gerechtfertigt gehalten und hierzu im Wesentlichen ausgeführt: Die uneingeschränkte Durchführung des Wertausgleichs zugunsten der Antragsgegnerin führe wegen der langen Trennungszeit und unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des Falles zu einem grob unbilligen Ergebnis. Das jüngste Kind der Parteien sei 1985 volljährig geworden. Der damals 51 Jahre alten Antragsgegnerin sei es noch möglich gewesen , innerhalb der dann noch 14 Jahre währenden Trennungszeit eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit auszuüben und zumindest teilweise eine eigene Altersversorgung aufzubauen. Es sei unbillig, dem Antragsteller nun entgegenzuhalten , er habe über Jahre hinweg ohne hinreichenden Grund Trennungsunterhalt gezahlt, und ihm über diese wirtschaftliche Belastung hinaus auch noch die hälftige Kürzung seiner Versorgungsanwartschaften zuzumuten. Dem zwischenzeitlich pensionierten Antragsteller bliebe in diesem Fall nicht einmal der angemessene Selbstbehalt. Auch sei er entsprechend seinen wirtschaftlichen Möglichkeiten nicht in der Lage gewesen, den vollständigen eheangemessenen Bedarf der Antragsgegnerin sicherzustellen. Über diesen hätte die Antragsgegnerin nur aufgrund einer eigenen Erwerbstätigkeit verfügen können. Da sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres des jüngsten Kindes zumindest eine Halbtagstätigkeit habe ausüben können, erscheine es angemessen , für den Versorgungsausgleich die Zeit von 1985 bis zur Zustellung des Scheidungsantrages nur zur Hälfte zu berücksichtigen, weshalb vom 30. Juni 1992 als fiktivem Ehezeitende auszugehen sei.
9
2. Diese Ausführungen des Oberlandesgerichts halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
10
Ob und in welchem Umfang die Durchführung des Versorgungsausgleichs grob unbillig im Sinne von § 1587 c Nr. 1 BGB erscheint, unterliegt zwar grundsätzlich der tatrichterlichen Beurteilung, die im Verfahren der weiteren Beschwerde nur darauf hin zu überprüfen ist, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt wurden und das Ermessen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt worden ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. Mai 2005 - XII ZB 135/02 - FamRZ 2005, 1238; vom 5. September 2001 - XII ZB 56/98 - FPR 2002, 86 und vom 12. November 1986 - IVb ZB 67/85 - FamRZ 1987, 362, 364). Selbst auf der Grundlage dieser eingeschränkten Überprüfbarkeit kann der angefochtene Beschluss aber keinen Bestand haben.
11
a) Zu Recht geht das Oberlandesgericht allerdings im Ansatz davon aus, eine lange Trennungszeit der Parteien könne Anlass sein, den Ausschluss oder die Herabsetzung des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit zu überprüfen. Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, im Rahmen der Billigkeitsabwägung nach § 1587 c Nr. 1 BGB zu berücksichtigende Umstände könnten auch darin bestehen, dass eine Versorgungsgemeinschaft wegen ungewöhnlich kurzer Ehedauer nicht entstanden (Senatsurteil vom 24. Juni 1981 - IVb ZR 513/80 - FamRZ 1981, 944, 945) oder durch lange Trennung der Ehegatten aufgehoben worden sei (Senatsbeschlüsse vom 15. Februar 1984 - IVb ZB 577/80 - FamRZ 1984, 467, 469 f.; vom 12. Dezember 1984 - IVb ZB 928/80 - FamRZ 1985, 280, 281 f.; vom 28. Oktober 1992 - XII ZB 42/91 - FamRZ 1993, 302, 303; vom 19. Mai 2004 - XII ZB 14/03 - FamRZ 2004, 1181, 1182 f. und vom 28. September 2005 - XII ZB 177/00 - FamRZ 2005, 2052, 2053). In diesen Fällen fehlt dem Versorgungsausgleich die eigentlich rechtfertigende Grundlage, denn jede Ehe ist infolge der auf Lebenszeit angelegten Gemeinschaft schon während der Phase der Erwerbstätigkeit im Keim eine Versorgungsgemeinschaft, die der beiderseitigen Alterssicherung dienen soll (Senatsbeschlüsse vom 28. September 2005 aaO S. 2053; vom 19. Mai 2004 aaO S. 1182 und vom 28. Oktober 1992 aaO S. 303). Hat eine Versorgungsgemeinschaft wegen langer Trennungszeit nicht mehr bestanden, kann eine Korrektur des Versorgungsausgleichs deshalb unter Billigkeitsgesichtspunkten gerechtfertigt sein (h.M., vgl. OLG Köln Beschluss vom 10. Juli 2003 - 21 UF 251/02 - veröffentlicht bei juris; OLG Brandenburg FamRZ 2002, 756 f. und 1998, 682, 683; OLG Karlsruhe FamRZ 2001, 1223; OLG Celle FamRZ 2001, 163, 164; OLG Hamm FamRZ 2000, 160, 161; KG FamRZ 1997, 31 f.; OLG Düsseldorf FamRZ 1993, 1322, 1323 f.; OLG München FamRZ 1985, 79 f.; MünchKomm/Dörr BGB 4. Aufl. § 1587 c Rdn. 30; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 c BGB Rdn. 23; Staudinger/Rehme BGB 2003 § 1587 c Rdn. 44; Wick Der Versorgungsausgleich Rdn. 255; a.A. Erk/Deisenhofer FamRZ 2003, 134, 136).
12
b) Einer Beschränkung des Versorgungsausgleichs steht dabei nicht entgegen, dass § 1587 BGB den Wertausgleich grundsätzlich für die gesamte Ehezeit vorschreibt. Die Regelung beruht in erster Linie auf Zweckmäßigkeitserwägungen , insbesondere wollte der Gesetzgeber dem Ausgleichsverpflichteten die Möglichkeit nehmen, den Ausgleichsanspruch durch Trennung von dem Ehegatten zu manipulieren (Senatsbeschluss vom 19. Mai 2004 aaO S. 1183; BT-Drucks. 7/4361, S. 36). Allerdings erfordert § 1587 c Nr. 1 BGB für einen Ausschluss oder eine Herabsetzung des Wertausgleichs eine grobe Unbilligkeit, d.h. eine rein schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs muss unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, nämlich eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechten zu gewährleisten, in unerträglicher Weise widersprechen (Senatsbeschluss vom 25. Mai 2005 aaO S. 1239). Hierbei verbietet sich eine schematische Betrachtungsweise. Die grobe Unbilligkeit muss sich vielmehr wegen des Ausnahmecharakters von § 1587 c BGB im Einzelfall aus einer Gesamtabwägung der wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten ergeben (BVerfG FamRZ 2003, 1173, 1174; Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 1587 c Rdn. 30; Palandt/Brudermüller BGB 65. Aufl. § 1587 c Rdn. 19, 25).
13
c) Die Feststellungen des Oberlandesgerichts rechtfertigen die Annahme einer groben Unbilligkeit nicht.
14
aa) Die Parteien lebten zwar bis zur Zustellung des Scheidungsantrages (14. September 1999) von insgesamt 36 Ehejahren ca. 17 Jahre - und damit nahezu die Hälfte der Ehezeit - voneinander getrennt. Zudem weist das Oberlandesgericht zu Recht darauf hin, bei längerem Getrenntleben bestehe auch für einen bislang ausschließlich den Haushalt führenden Ehegatten im Alter von 51 Jahren grundsätzlich noch eine Erwerbsobliegenheit (Senatsurteil BGHZ 109, 211 ff. = FamRZ 1990, 283, 286), um seine Altersversorgung zumindest teilweise selbst aufzubauen. Der Antragsteller hat allerdings während der gesamten Trennungszeit freiwillig monatliche Unterhaltszahlungen geleistet, die das wesentliche Einkommen der Antragsgegnerin darstellten. Erstmals mit Anwaltsschriftsatz vom 27. Oktober 1999, somit nach Zustellung des Scheidungsantrags , hat er die Antragsgegnerin darauf verwiesen, sie hätte zumindest seit der Volljährigkeit des jüngsten Sohnes einer Erwerbstätigkeit nachgehen und so eigene Versorgungsanrechte erwerben müssen. Mit den widerspruchslosen Zahlungen während der langen Trennungszeit hat der Antragsteller aber nicht nur unterhalts-rechtlich einen Vertrauenstatbestand geschaffen, der den Zeitpunkt für eine Erwerbsobliegenheit der Antragsgegnerin hinausschiebt (vgl. OLG Köln FamRZ 1999, 853; OLG Hamm FamRZ 1995, 1580; Eschenbruch/Mittendorf Der Unterhaltsprozess 3. Aufl. Rdn. 6267; Erman /Heckelmann BGB 11. Aufl. § 1361 Rdn. 23; FA-FamR/Gerhardt 5. Aufl. 6. Kap. Rdn. 260; Wendl/Staudigl/Pauling Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 4 Rdn. 25; Johannsen/Henrich/Büttner aaO § 1361 BGB Rdn. 26; Staudinger/Hübner aaO 2000 § 1361 Rdn. 187; Palandt /Brudermüller aaO § 1361 Rdn. 13; Kalthoener/Büttner/Niepmann Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 9. Aufl. Rdn. 391; vgl. für den nachehelichen Unterhalt Senatsurteil vom 31. Januar 1990 - XII ZR 36/89 - FamRZ 1990, 496, 498). Er hat zugleich zu erkennen gegeben, die eheliche Solidarität nach der Trennung nicht vollkommen aufkündigen zu wollen, sondern die Antragsgegnerin an seinen in der Trennungszeit erworbenen Versorgungsanrechten teilhaben zu lassen. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts ist es dabei unerheblich, dass der Antragsteller den vollständigen eheangemessenen Bedarf der Antragsgegnerin nicht sicherstellen konnte. Für die Annahme eines schutzwürdigen Vertrauenstatbestandes ist vielmehr entscheidend, dass sich die Antragsgegnerin erkennbar auf die monatlichen Unterhaltsleistungen verließ, davon im Wesentlichen ihren Lebensunterhalt bestritt und gerade auch deswegen keine Notwendigkeit sah, sich um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu bemühen. Seine Legitimation findet der ungekürzte Versorgungsausgleich letztlich in dem Umstand, dass sich die Parteien während der gesamten Trennungszeit wirtschaftlich nicht verselbständigt haben. Es ist deshalb nicht grob unbillig, sondern vielmehr geboten, die Antragsgegnerin an den vom Antragsteller erworbenen Anrechten auf Altersversorgung ungekürzt teilhaben zu lassen.
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bb) Dass dem Antragsteller durch den Versorgungsausgleich nicht einmal der eigene angemessene Selbstbehalt verbleibt, wie das Oberlandesgericht meint, kann eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs nicht rechtfertigen. Zwar darf der Versorgungsausgleich nicht zu einem erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zu Lasten des Ausgleichspflichtigen führen. Unterhaltsrechtlich erhebliche Selbstbehaltgrenzen bestehen dabei indessen nicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. April 1981 - IVb ZB 813/80 - FamRZ 1981, 756, 757 und vom 16. Dezember 1981 - IVb ZB 555/80 - FamRZ 1982, 258, 259; Schwab/Hahne Handbuch des Scheidungsrechts 5. Aufl. Teil VI Rdn. 283; Palandt/Brudermüller aaO § 1587 c Rdn. 21; MünchKomm/Dörr aaO § 1587 c BGB Rdn. 19). Eine durch den Versorgungsausgleich entstehende Bedürftigkeit des Verpflichteten kann bei der Billigkeitsabwägung nach § 1587 c Nr. 1 BGB allenfalls dann relevant werden, wenn der Ausgleichsberechtigte bereits unter Berücksichtigung außerhalb der Ehezeit erworbener Anwartschaften oder seines sonstigen Vermögens über eine ausreichende Altersversorgung verfügt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. April 1981 aaO S. 757 f. und vom 16. Dezember 1981 aaO S. 259; Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 1587 c BGB Rdn. 7). Entsprechende Umstände sind vorliegend aber weder festgestellt noch sonst ersichtlich.
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cc) Schließlich lässt sich dem ungekürzten Versorgungsausgleich nicht entgegengehalten, der Antragsteller habe andernfalls zur Vermeidung finanzieller Nachteile erst nach einer Verurteilung Trennungsunterhalt zahlen dürfen oder bald möglichst Scheidungsantrag stellen müssen, was dem aus Art. 6 GG folgenden Gebot der Eheerhaltung zuwiderlaufe (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 1993, 1322, 1324). Um das schutzwürdige Vertrauen der Antragsgegnerin zu erschüttern, wäre es nicht erforderlich gewesen, einen zeitnahen Scheidungsantrag zu stellen oder die Unterhaltszahlungen sofort einzustellen. Es hätte im Interesse einer wirtschaftlichen Verselbständigung und Entflechtung der Eheleute während der langen Trennungszeit genügt, auf eine Erwerbstätigkeit der Antragsgegnerin zu drängen.
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dd) Im Übrigen würde es rechtlichen Bedenken begegnen, zur Kürzung des Ausgleichsanspruchs der Ehefrau nach § 1587 c Nr. 1 BGB das Ehezeitende fiktiv auf den 30. Juni 1992 vorzuverlegen. Die Bewertung der in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechte ist immer auf das Ende der Ehezeit im Sinne des § 1587 Abs. 2 BGB vorzunehmen, an die das Gesetz die für die Berechnung der Anrechte maßgebenden rentenrechtlichen Faktoren knüpft (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Juli 2001 - XII ZB 106/96 - FamRZ 2001, 1444, 1446). Um einen bestimmten Teil der Ehezeit im Versorgungsausgleich nicht zu berücksichtigen, sind deshalb grundsätzlich die auf die auszuschließende (Trennungs-)Zeit entfallenden Anwartschaften auf das gesetzliche Ehezeitende bezogen zu ermitteln und von den auf die gesamte Ehezeit entfallenden Anwartschaften abzuziehen (Wick aaO Rdn. 255). Nicht zulässig ist es, stattdessen das Ende der Ehezeit vorzuverlegen.
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3. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, da die Einholung neuer Versorgungsauskünfte erforderlich ist. Die Höhe des für den Versorgungsausgleich maßgeblichen Ruhegeldes des bereits bei dem Bundeseisenbahnvermögen im Versorgungsbezug stehenden Antragstellers ist unter Berücksichtigung der Auswirkungen des Versorgungsänderungsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I, 3926) zu ermitteln. Im Übrigen konnten die vom Amtsgericht - Familiengericht - für die gesamte Ehezeit (1. April 1963 bis 31. August 1999) eingeholten Auskünfte der DRV KBS vom 16. Dezember 1999 und der DRV Bund vom 19. April 2000 die Änderungen der Rechtslage durch das Altersvermögensergänzungsgesetz (AVmEG vom 21. März 2001, BGBl. I, 403) nicht berücksichtigen. Die Sache war deshalb an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, damit der Versorgungsausgleich unter Zugrundelegung neuer Auskünfte der beteiligten Versorgungsträger geregelt werden kann.
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Vorinstanzen:
AG Kassel, Entscheidung vom 11.08.2000 - 512 F 1964/99 -
OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 29.11.2001 - 2 UF 264/00 -