Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Jan. 2013 - XII ZB 500/12
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Die Betroffene ist 1955 in Rumänien geboren. Sie ist verwitwet und hat zwei Kinder.
- 2
- Seit dem Tod ihres Ehemanns Anfang des Jahres 2011 befand sich die Betroffene in Erbauseinandersetzungen mit ihren Kindern. Die Kinder haben die Einrichtung einer Betreuung angeregt. Auf weitere Anregung der Betreuungsstelle und nach Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das eine schwere psychische Erkrankung in Form einer anhaltenden wahnhaften Störung mit chronifiziertem Verlauf festgestellt hat, hat das Amtsgericht den weiteren Beteiligten zum Betreuer bestellt. Den Aufgabenkreis hat es auf die Vermögenssorge und die Regelung der Erbangelegenheiten nach dem Tod des Ehemannes der Betroffenen sowie die damit verbundenen Post- und Fernmeldeangelegenheiten erstreckt.
- 3
- Ein die Beschwerde der Betroffenen zurückweisender Beschluss des Landgerichts ist auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen durch Senatsbeschluss vom 11. April 2012 (XII ZB 504/11) aufgehoben worden. Nach Zurückverweisung des Verfahrens hat das Landgericht die Betroffene persönlich angehört. Durch den angefochtenen Beschluss hat es den Aufgabenkreis "Regelung der Erbangelegenheiten" von der Betreuung ausgenommen, da die erbrechtlichen Streitigkeiten durch Vergleich beigelegt worden sind. Im Übrigen hat das Landgericht die Beschwerde der Betroffenen zurückgewiesen.
- 4
- Mit ihrer erneuten Rechtsbeschwerde erstrebt die Betroffene weiterhin die Aufhebung der Betreuung.
II.
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- Die gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 1 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
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- 1. Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht, dass es dem angefochtenen Beschluss an einer nachvollziehbaren Begründung dafür fehlt, dass die Betreuung im Hinblick auf die Vermögenssorge erforderlich ist. Das Landgericht hat sich trotz eines entsprechenden Hinweises in der vorangegangenen Senatsentscheidung (vgl. Senatsbeschluss vom 11. April 2012 - XII ZB 504/11 - FamRZ 2012, 968 Rn. 8) mit dem diesbezüglichen Vorbringen der Betroffenen nicht auseinandergesetzt.
- 7
- Bezüglich der Frage, ob die Betroffene in der Lage ist, einen freien Willen zu bilden, der nach § 1896 Abs. 1 a BGB der Betreuung entgegenstehen würde , sind die Feststellungen des Landgerichts hingegen nicht zu beanstanden. Von einer weiteren Begründung wird nach § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.
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- 2. Im Hinblick auf die wiederholte Aufhebung in derselben Sache macht der Senat von der Möglichkeit nach § 74 Abs. 6 Satz 3 FamFG Gebrauch.
Vorinstanzen:
AG Buxtehude, Entscheidung vom 18.04.2011 - 7 XVII 76/11 -
LG Stade, Entscheidung vom 20.07.2012 - 9 T 62/12 -
Annotations
(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in
- 1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts, - 2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie - 3.
Freiheitsentziehungssachen.
(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.
(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
(3) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Beteiligten gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt worden sind. Die §§ 559, 564 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts ergeben, die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.
(5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.
(6) Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht oder, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(7) Von einer Begründung der Entscheidung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.