Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Juni 2011 - XII ZB 43/11
vorgehend
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Für den Betroffenen besteht seit Januar 2010 eine Betreuung. Er leidet an einem hirnorganischen Psychosyndrom als Folge einer Langzeitbeatmung.
- 2
- Das Amtsgericht bestellte die weitere Beteiligte als Betreuerin in den Aufgabenkreisen Regelung von Wohnungs-, Heim- und Behördenangelegenheiten und Vermögenssorge. Mit Schreiben vom 25. August 2010 regte die Betreuerin die Erweiterung der Betreuung auf den Aufgabenkreis Gesundheitsfür- sorge und die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts für Vermögenssorge an.
- 3
- Das Amtsgericht hat nach Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens , welches dem Betroffenen nur im Ergebnis und nur mündlich mitgeteilt wurde, die Betreuung um den Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge erweitert und einen Einwilligungsvorbehalt für die Vermögenssorge angeordnet. Die dagegen vom Betroffenen persönlich eingelegte Beschwerde, mit der er außerdem die Entlassung der Vereinsbetreuerin und die Bestellung des Rechtsanwalts H. B. aus T. an deren Stelle verlangt, hat das Landgericht ohne erneute Anhörung zurückgewiesen. Einen Verfahrenspfleger hat weder das Amtsgericht noch das Landgericht bestellt. Das Amtsgericht hat dies damit begründet, dass der Betroffene an der Bestellung eines Verfahrenspflegers kein Interesse habe, denn durch die Anordnung der Betreuung werde sich die konkrete Lebenssituation des Betroffenen nicht ändern. Das Landgericht hat das Absehen von der Bestellung eines Verfahrenspflegers nicht begründet.
- 4
- Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Betroffene die Zurückweisung der Anträge der Betreuerin sowie deren Entlassung aus dem Amt weiter.
II.
- 5
- 1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG statthaft , soweit mit ihr die Erweiterung der Aufgabenkreise und die Anordnung des Einwilligungsvorbehalts angegriffen wird, und auch sonst zulässig. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
- 6
- Die angefochtene Entscheidung verletzt - wie von der Rechtsbeschwerde zutreffend gerügt - das Recht des Betroffenen auf rechtliches Gehör.
- 7
- Das Amtsgericht hat seinen Beschluss tragend auf ein Gutachten gestützt , das der Facharzt Dr. D. am 19. Oktober 2010 erstattet hat. Entsprechend der Empfehlung des Gutachters ist das Gutachten dem Betroffenen nicht ausgehändigt worden, um das paranoide Erleben des Betroffenen nicht zu verstärken.
- 8
- Zwar kann von der vollständigen schriftlichen Bekanntgabe eines Gutachtens abgesehen werden, wenn zu besorgen ist, die Bekanntgabe werde die Gesundheit des Betroffenen schädigen oder zumindest ernsthaft gefährden. In einem solchen Fall muss jedoch ein Verfahrenspfleger bestellt werden, diesem das Gutachten übergeben werden und die Erwartung gerechtfertigt sein, dass der Verfahrenspfleger mit dem Betroffenen über das Gutachten spricht (Senatsbeschluss vom 11. August 2010 - XII ZB 138/10 - BtPrax 2010, 278 mwN). Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Betroffene nicht anwaltlich vertreten ist. Im vorliegenden Verfahren war für den anwaltlich nicht vertretenen Betroffenen kein Verfahrenspfleger bestellt.
- 9
- Dem angefochtenen Beschluss sind mithin Tatsachen zugrunde gelegt worden, zu denen der Betroffene sich - mangels Kenntnis - weder selbst noch durch einen Verfahrenspfleger oder Verfahrensbevollmächtigten äußern konnte.
- 10
- 2. Nicht statthaft ist die Rechtsbeschwerde, soweit der Betroffene mit ihr die Entlassung der Vereinsbetreuerin und die Bestellung eines von ihm benannten Rechtsanwalts an deren Stelle weiterverfolgt. Denn insoweit liegen die Voraussetzungen für eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nicht vor (Senatsbeschlüsse vom 9. Februar 2011 - XII ZB 364/10 - FamRZ 2011, 632 Rn. 9; vom 18. Mai 2011 - XII ZB 671/10 - und vom 25. Mai 2011 - XII ZB 283/10).
- 11
- Abgesehen davon ist die Entlassung der Vereinsbetreuerin bereits nicht Verfahrensgegenstand der Rechtsbeschwerde geworden. Denn Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann grundsätzlich nur der Verfahrensgegenstand sein, über den im ersten Rechtszug entschieden worden ist. Das ergibt sich aus dem Wesen des Rechtsmittelverfahrens, das notwendigerweise keine andere Angelegenheit betreffen darf als diejenige, die Gegenstand der angefochtenen Entscheidung gewesen ist (Senatsbeschluss vom 5. Januar 2011 - XII ZB 240/10 - FamRZ 2011, 367 Rn. 7 mwN).
- 12
- Verfahrensgegenstand im ersten Rechtszug waren hier allein die Erweiterung der Betreuung um den Aufgabenkreis der Gesundheitsfürsorge und die Anordnung des Einwilligungsvorbehalts (§§ 1896 Abs. 1, 1903 Abs. 1 BGB). Nur darüber hat das Betreuungsgericht im ersten Rechtszug entschieden und nur dieser Gegenstand ist in der Beschwerdeinstanz angefallen. Daran ändert auch nichts, dass der angefochtene Beschluss abseits des Beschwerdegegenstandes Ausführungen zur Veranlassung eines Betreuerwechsels enthält.
- 13
- Der Antrag des Betroffenen auf Betreuerwechsel ist in erster Instanz noch nicht behandelt und beschieden. Der Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts vom 14. Dezember 2010 stellt keine Entscheidung über den selbständigen Antrag auf Betreuerwechsel dar. Diese steht vielmehr noch aus, und zwar auf der Grundlage nicht nur des § 1908 b Abs. 1 BGB, sondern insbesondere des § 1908 b Abs. 3 BGB. Zweifel an der Eignung des vom Betroffenen selbst vorgeschlagenen Rechtsanwalts als Betreuer sind bisher nicht aktenkundig.
Vorinstanzen:
AG Prenzlau, Entscheidung vom 10.11.2010 - 9 XVII H 106/09 -
LG Neuruppin, Entscheidung vom 06.01.2011 - 5 T 260/10 -
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(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in
- 1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts, - 2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie - 3.
Freiheitsentziehungssachen.
(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.
Betreuungssachen sind
- 1.
Verfahren zur Bestellung eines Betreuers und zur Aufhebung der Betreuung, - 2.
Verfahren zur Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts sowie - 3.
sonstige Verfahren, die die rechtliche Betreuung eines Volljährigen (§§ 1814 bis 1881 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) betreffen, soweit es sich nicht um eine Unterbringungssache handelt.
(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in
- 1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts, - 2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie - 3.
Freiheitsentziehungssachen.
(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Der Betroffene wendet sich gegen die hinsichtlich der Bestellung eines Ergänzungsbetreuers ergangenen Entscheidungen.
- 2
- Durch Beschluss vom 1. Juli 2008 wurde die im Wege der einstweiligen Anordnung angeordnete Betreuung für den Betroffenen aufrechterhalten. Der bisherige Aufgabenkreis der bestellten Betreuerin wurde erweitert und umfasst die Gesundheitsfürsorge, die Aufenthaltsbestimmung im Rahmen der Gesundheitsfürsorge , die Vermögensangelegenheiten sowie die Vertretung bei Behörden und Ämtern. Als Zeitpunkt, bis zu dem über die Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung zu entscheiden ist, hat das Amtsgericht den 1. Juli 2015 angesetzt.
- 3
- Am 14. Oktober 2009 ordnete das Amtsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung für den Aufgabenkreis der Vermögensangelegenheiten einen Einwilligungsvorbehalt an. Durch Beschluss vom 9. November 2009 wurde die bisherige Betreuerin auf ihren Wunsch entlassen und der Beteiligte zu 2 zum Betreuer bestellt. Ferner wurde der Einwilligungsvorbehalt dauerhaft angeordnet. Gegen den Beschluss legte der Beteiligte zu 2 Beschwerde ein, die er später bezüglich der Anordnung des Einwilligungsvorbehalts zurücknahm.
- 4
- Im Dezember 2009 regte der Beteiligte zu 2 die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers an, weil der Betroffene wünsche, dem Beteiligten zu 4 sowie dessen Schwester - beides Kinder des Betreuers - größere Geldbeträge zuzuwenden. Durch Beschluss vom 7. Dezember 2009 lehnte das Amtsgericht die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die beabsichtigte Vollziehung des formlosen Schenkungsversprechens des Betroffenen zugunsten der Kinder des Betreuers bewege sich nicht im Rahmen einer Sittlichkeits-, Anstands- oder Gelegenheitsschenkung. Geschenke könne der Betroffene infolge des Einwilligungsvorbehalts selbst nicht machen, der Betreuer sei gemäß § 1804 BGB an Zuwendungen gehindert, die den vorgenannten Rahmen überstiegen; die beantragte Ergänzungsbetreuung sei deshalb nicht erforderlich.
- 5
- Durch Beschluss vom 16. Februar 2010 ordnete das Amtsgericht eine Ergänzungsbetreuung zur Vertretung des Betroffenen in Wahrnehmung der Rechte in Bezug auf zwei - gegebenenfalls ehemalige - Sparguthaben bei der Volksbank M. einschließlich der Geltendmachung eventueller Rückerstattungsansprüche an. Zum Ergänzungsbetreuer wurde der Beteiligte zu 3 bestellt. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, der Sachverhalt stelle sich inzwischen so dar, als habe der Betroffene eines der Sparguthaben bereits Mitte September 2009 auf den Beteiligten zu 4 übertragen. Insoweit bestünden allerdings Bedenken gegen die Wirksamkeit der Zuwendung. Der sich aus der verwandtschaftlichen Nähe des Betreuers zu dem Bedachten ergebenden Interessenkollision sei mit der Anordnung der Ergänzungsbetreuung Rechnung zu tragen. Auch gegen diesen Beschluss hat der Betroffene Beschwerde eingelegt.
- 6
- Das Landgericht hat die Beschwerde gegen die Beschlüsse vom 7. Dezember 2009 und vom 16. Februar 2010 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen.
II.
- 7
- Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, da sie gemäß § 70 FamFG i.V.m. Art. 111 Abs. 1 FGG-RG unstatthaft ist.
- 8
- Nach § 70 Abs. 1 FamFG ist die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. Nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG ist die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts auch ohne Zulassung unter anderem in Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers sowie zur Aufhebung einer Betreuung statthaft.
- 9
- Im vorliegenden Fall hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde weder zugelassen noch liegen die Voraussetzungen für eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde vor.
- 10
- 1. Die Regelung des § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG, die eine Rechtsbeschwerde auch ohne Zulassung erlaubt, knüpft an die gleichlautende Definition des Begriffs der Betreuungssachen in § 271 Nr. 1 und 2 FamFG an. Die dort genannten Verfahrensgegenstände sind von besonderer Bedeutung, weil durch sie regelmäßig in gravierendem Maße in höchstpersönliche Rechte der Beteiligten eingegriffen wird. Dies wollte der Gesetzgeber mit der Differenzierung in § 271 FamFG deutlich machen. Da er mit der Regelung des § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG gerade für Betreuungssachen mit besonders hoher Eingriffsintensität in höchstpersönliche Rechte der Beteiligten einen zulassungsfreien Zugang zum Bundesgerichtshof schaffen wollte, folgt aus der Verknüpfung der beiden Vorschriften, dass eine Rechtsbeschwerde ohne Zulassung durch das Beschwerdegericht in allen Verfahren statthaft ist, die von § 271 Nr. 1 und 2 FamFG erfasst werden (Senatsbeschlüsse vom 9. Februar 2011 - XII ZB 364/10 - FamRZ 2011, 632 Rn. 7 und vom 15. September 2010 - XII ZB 166/10 - FamRZ 2010, 1897 Rn. 8).
- 11
- Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers im Sinne der §§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 271 Nr. 1 FamFG sind Verfahren nach § 1896 BGB. Dabei kann es sich sowohl um ein Erstverfahren als auch um ein Verlängerungsverfahren handeln, für das § 295 Abs. 1 FamFG eine entsprechende Anwendung der Vorschriften über die erstmalige Anordnung dieser Maßnahme anordnet. Die besonders hohe Eingriffsintensität ergibt sich bei diesen Verfahren daraus, dass mit der Bestellung des Betreuers zugleich die Anordnung der Betreuung selbst einhergeht. Denn § 1896 BGB unterscheidet nicht zwischen Anordnung der Betreuung einerseits und Bestellung eines Betreuers andererseits; vielmehr ist eine Einheitsentscheidung zu treffen (Senatsbeschlüsse vom 9. Februar 2011 - XII ZB 364/10 - FamRZ 2011, 632 Rn. 8 und vom 15. September 2010 - XII ZB 166/10 - FamRZ 2010, 1897 Rn. 10).
- 12
- Demgegenüber liegt nach der Rechtsprechung des Senats kein Anwendungsfall der §§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 271 Nr. 1 FamFG vor, wenn bei fortbestehender Betreuung eine isolierte Entscheidung über die Beendigung des Amtes des bisherigen Betreuers getroffen wird (Senatsbeschluss vom 9. Februar 2011 - XII ZB 364/10 - FamRZ 2011, 632 Rn. 9; vgl. auch Senatsbeschluss vom 15. September 2010 - XII ZB 166/10 - FamRZ 2010, 1897 Rn. 17). Die Entlassung des bisherigen Betreuers berührt nicht den Fortbestand der Betreuung als solche.
- 13
- 2. Ausgehend hiervon liegt auch im vorliegenden Fall keine Betreuungssache im Sinne der §§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 271 Nr. 1 FamFG vor. Die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers nach den §§ 1899 Abs. 4, 1908 i Abs. 1, 1795 Abs. 1, 1796 BGB lässt die angeordnete Betreuung und den in Rede stehenden Aufgabenkreis der Vermögensangelegenheiten in seinem Umfang unberührt. Eine Änderung ergibt sich allein hinsichtlich der Zuständigkeit der Betreuer zur Wahrnehmung einzelner Angelegenheiten: Soweit die Ergänzungsbetreuung reicht, tritt der Ergänzungsbetreuer an die Stelle des (eigentlichen) Betreuers; im Übrigen bleibt der Betreuer für den Aufgabenkreis zuständig. Ein solches Verfahren fällt - ebenso wie die Entlassung des bisherigen Betreuers - unter die Auffangbestimmung des § 271 Nr. 3 FamFG.
- 14
- Die Entscheidung über die Ablehnung der Bestellung eines Ergänzungsbetreuers ist ebenso zu beurteilen. Solange keine Ergänzungsbetreuung angeordnet wird, verbleibt es bei der Zuständigkeit des bestellten Betreuers. Weder die Betreuung an sich noch der Aufgabenkreis des Betreuers werden hiervon tangiert.
- 15
- Die Rechtsbeschwerde ist danach nicht statthaft. Der Beschluss des Amtsgerichts vom 10. November 2009 (bezüglich der Betreuerbestellung) ist nicht Gegenstand der Rechtsbeschwerde, da das Landgericht über die insofern eingelegte Beschwerde durch den angefochtenen Beschluss nicht entschieden hat. Hahne Weber-Monecke Klinkhammer Schilling Nedden-Boeger
AG Recklinghausen, Entscheidung vom 07.12.2009 und 16.02.2010
- 64 XVII L 909 -
LG Bochum, Entscheidung vom 21.05.2010 - I-7 T 617/09 und I-7 T 101/10 -