Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Dez. 2019 - XII ZB 392/19

bei uns veröffentlicht am04.12.2019
vorgehend
Amtsgericht Friedberg (Hessen), XVII M 660/18, 03.04.2019
Landgericht Gießen, 7 T 124/19, 09.08.2019

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 392/19
vom
4. Dezember 2019
in der Betreuungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Hat das Beschwerdegericht in einem Betreuungsverfahren ein ergänzendes
Sachverständigengutachten eingeholt, auf das es seine Entscheidung
zu stützen beabsichtigt, ist der Betroffene vor der Entscheidung erneut persönlich
anzuhören (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 24. Juli 2019
- XII ZB 160/19 - FamRZ 2019, 1735 und vom 2. Dezember 2015
- XII ZB 227/12 - FamRZ 2016, 300).
BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2019 - XII ZB 392/19 - LG Gießen
AG Friedberg (Hessen)
ECLI:DE:BGH:2019:041219BXIIZB392.19.0

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2019 durch die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Günter, Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 9. August 2019 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen. Wert: 5.000 €

Gründe:

I.

1
Der Betroffene wendet sich gegen die Bestellung eines Betreuers.
2
Das Amtsgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens für den Betroffenen eine Betreuung mit einer Überprüfungsfrist bis spätestens April 2026 eingerichtet und die weitere Beteiligte als Betreuerin bestellt. Der Aufgabenkreis der Betreuung umfasst die Gesundheitssorge einschließlich der Zustimmung zu einer ärztlichen Heilbehandlung, die Aufenthaltsbestimmung, die Vermögenssorge ohne Kontovollmacht, Wohnungsangelegenheiten sowie Rechts-/Antrags- und Behördenangelegenheiten. Die Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht nach Einholung einer ergänzenden Stellungnah- me der Sachverständigen zu ihrem fachärztlichen Gutachten zurückgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde wendet sich der Betroffene weiterhin gegen die Einrichtung der Betreuung.

II.

3
Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
4
Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht als verfahrensfehlerhaft, dass das Beschwerdegericht unter Verstoß gegen §§ 278 Abs. 1 Satz 1, 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG ohne persönliche Anhörung des Betroffenen entschieden hat.
5
Nach § 278 Abs. 1 FamFG hat das Gericht den Betroffenen vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen. Die Pflicht zur persönlichen Anhörung des Betroffenen besteht nach § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren. Zwar räumt § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG dem Beschwerdegericht auch in einem Betreuungsverfahren die Möglichkeit ein, von einer erneuten Anhörung des Betroffenen abzusehen. Dies setzt jedoch voraus, dass die Anhörung bereits im ersten Rechtszug ohne Verletzung von zwingenden Verfahrensvorschriften vorgenommen worden ist und von einer erneuten Anhörung im Beschwerdeverfahren keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. Zieht das Beschwerdegericht für seine Entscheidung mit einem ergänzenden Sachverständigengutachten eine neue Tatsachengrundlage heran, die nach der amtsgerichtlichen Entscheidung datiert, so ist eine erneute Anhörung des Betroffenen dagegen geboten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. Juli 2019 - XII ZB 160/19 - FamRZ 2019, 1735 Rn. 11 und vom 2. Dezember 2015 - XII ZB 227/12 - FamRZ 2016, 300 Rn. 9).
6
Danach durfte das Landgericht von einer persönlichen Anhörung des Betroffenen nicht absehen, weil es seine Entscheidung ausdrücklich auf die von ihm eingeholte ergänzende Stellungnahme der Sachverständigen vom 14. Juni 2019 gestützt hat.
7
Die angefochtene Entscheidung beruht auch auf diesem Verfahrensfehler , da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Beschwerdegericht bei erneuter Anhörung des Betroffenen zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre.
Klinkhammer Günter Nedden-Boeger Botur Krüger Vorinstanzen:
AG Friedberg (Hessen), Entscheidung vom 03.04.2019 - 820 XVII M 660/18 -
LG Gießen, Entscheidung vom 09.08.2019 - 7 T 124/19 -

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Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Dez. 2019 - XII ZB 392/19 zitiert 3 §§.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 68 Gang des Beschwerdeverfahrens


(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 278 Persönliche Anhörung des Betroffenen


(1) Das Gericht hat den Betroffenen vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts persönlich anzuhören und dessen Wünsche zu erfragen. Es hat sich einen persönlichen Eindruck von dem Betroffenen zu verschaffen. D

Referenzen

(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.

(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.

(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.