Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Jan. 2011 - XII ZB 378/10

published on 26/01/2011 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Jan. 2011 - XII ZB 378/10
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Amtsgericht Wolfratshausen, XVII 31/07, 17/06/2010
Landgericht München II, 6 T 3290/10, 09/07/2010

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 378/10
vom
26. Januar 2011
in der Betreuungssache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2011 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Dose, Dr. Klinkhammer,
Schilling und Dr. Günter

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts München II vom 9. Juli 2010 aufgehoben. Das Verfahren wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe:

1
Die zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

I.

2
Der Betroffene wendet sich mit der Rechtsbeschwerde gegen die Ablehnung seines Antrags auf Abberufung des für ihn bestellten Betreuers. Für den Betroffenen besteht seit 2007 eine mit einem Einwilligungsvorbehalt verbundene Betreuung, die sich vor allem auf die Vermögenssorge und die Führung von Rechtsstreitigkeiten bezieht, soweit sie das von dem Betroffenen zusammen mit zwei Familien bewohnte Anwesen betreffen. Zum Betreuer ist der Beteiligte zu 1, ein Rechtsanwalt, bestellt. Zuletzt wurde die Betreuung durch Beschluss des Amtsgerichts vom 27. Juli 2009 aufrechterhalten bis zu einer Überprüfung, die spätestens am 31. Juli 2012 stattfinden solle. Die dagegen eingelegte Beschwerde und weitere Beschwerde wurden vom Landgericht und Oberlandesgericht zurückgewiesen.
3
Im Mai 2010 hat der Betroffene eine vom Betreuer geleistete Zahlung beanstandet und dessen Abberufung beantragt, weiterhin hat er sich gegen den Fortbestand der Betreuung gewandt.
4
Das Amtsgericht hat "die wiederholten Anträge des Betroffenen auf Aufhebung der Betreuung" zurückgewiesen. Die Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich dessen Rechtsbeschwerde , mit welcher er die Abberufung seines Betreuers erstrebt.

II.

5
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG statthaft (vgl. Senatsbeschluss vom 15. September 2010 - XII ZB 166/10 - FamRZ 2010, 1897 Rn. 10).
6
Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet, weil das Landgericht nicht über den gesamten ihm angefallenen Verfahrensgegenstand entschieden hat.
7
Das Landgericht hat im Hinblick auf die begehrte Abberufung des Betreuers die Auffassung vertreten, die Entlassung des Betreuers sei nicht Gegenstand der amtsgerichtlichen Entscheidung gewesen und diese Auffassung offenbar aus der Formulierung des Beschlusstenors hergeleitet.
8
Dagegen hat das Amtsgericht ersichtlich alle Anträge des Betroffenen zurückweisen wollen, wie sich aus der Zusammenschau von Tenor und Gründen eindeutig ergibt. Die Entscheidung über die Fortdauer der Betreuung beinhaltet zugleich, dass die Betreuerbestellung beibehalten bleibt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. September 2010 - XII ZB 166/10 - FamRZ 2010, 1897 und vom 5. Januar 2011 - XII ZB 240/10 - zur Veröffentlichung bestimmt).
9
Weder das Amtsgericht noch das Landgericht haben sich mit den zu der Tätigkeit des Betreuers vorgebrachten Beanstandungen befasst. Das wird - einschließlich einer gebotenen Anhörung des Betroffenen und des Betreuers - nachzuholen sein. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.
Hahne Dose Klinkhammer Schilling Günter
Vorinstanzen:
AG Wolfratshausen, Entscheidung vom 17.06.2010 - XVII 31/07 -
LG München II, Entscheidung vom 09.07.2010 - 6 T 3290/10 -
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(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig
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published on 15/09/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 166/10 vom 15. September 2010 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1897 Abs. 4 Satz 1, 1908 b Abs. 3; FamFG § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 a) Im Verfahren über die Verlän
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Annotations

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(3) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Beteiligten gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt worden sind. Die §§ 559, 564 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts ergeben, die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.

(6) Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht oder, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(7) Von einer Begründung der Entscheidung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.