Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Sept. 2010 - XII ZB 308/10

bei uns veröffentlicht am29.09.2010
vorgehend
Amtsgericht Besigheim, 2 F 996/09, 07.04.2010
Oberlandesgericht Stuttgart, 15 WF 94/10, 18.05.2010

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 308/10
vom
29. September 2010
in der Sache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2010 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke,
Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Günter

beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Rechtsbeschwerdeführers gegen den Streitwertbeschluss des Senats vom 28. Juli 2010 wird zurückgewiesen. Die Erinnerung des Rechtsbeschwerdeführers gegen den Kostenansatz vom 30. Juli 2010 (Kostenrechnung vom 3. August 2010; Kassenzeichen: 780010127425) wird, soweit ihr der Kostenbeamte nicht abgeholfen hat, ebenfalls zurückgewiesen. Das Verfahren ist gebührenfrei (§§ 57 Abs. 8, 59 Abs. 3 FamGKG).

Gründe:


I.

1
Soweit sich der Rechtsbeschwerdeführer gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes wendet, ist seine Eingabe als Gegenvorstellung zu qualifizieren , die zwar zulässig ist (Senatsbeschluss vom 17. Oktober 2007 - XII ZB 99/07 - juris Rn. 3), aber in der Sache keinen Erfolg hat.
2
Gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG beträgt der Verfahrenswert in Sorgerechtsverfahren 3.000 €. Ein solches Verfahren liegt der Rechtsbeschwerde zugrunde. Zwar kann das Gericht nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 FamGKG einen höheren oder niedrigeren Wert festsetzen, wenn der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig ist. Ein solcher Fall liegt hier indes nicht vor. Auch wenn das Oberlandesgericht "nur" über die Untätigkeitsbeschwerde des Rechtsbeschwerdeführers und damit nicht in der Sache selbst zu entscheiden hatte, ist hierdurch eine Reduzierung des Verfahrenswertes nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 FamGKG nicht veranlasst. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, dass dem jeweiligen Antragsteller ohne ein Tätigwerden des Familiengerichts ein Zugang zu der begehrten Sorgerechtsentscheidung versperrt bleibt, weshalb das Verfahren der Untätigkeitsbeschwerde bezogen auf die Auswirkungen auf den Antragsteller dem Sorgerechtsstreit in der Sache um nichts nachsteht.

II.

3
Die als sofortige Beschwerde bezeichnete weitere Eingabe des Rechtsbeschwerdeführers ist als nach § 57 Abs. 1 FamGKG zulässige Erinnerung anzusehen , da der Empfänger der Kostenrechnung seine Zahlungspflicht in Abrede stellt.
4
Sie ist jedoch unbegründet, weil sie sich inhaltlich gegen den Senatsbeschluss vom 28. Juli 2010 und die darin getroffene Kostenentscheidung richtet, gegen die ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben ist. Gründe, die der Zahlungspflicht des - offensichtlich juristisch vorgebildeten - Kostenschuldners entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich.
5
Auch der Höhe nach ist der mit der Erinnerung angegriffene, und nunmehr geänderte Kostenansatz frei von Bedenken.
Hahne Weber-Monecke Klinkhammer Schilling Günter

Vorinstanzen:
AG Besigheim, Entscheidung vom 07.04.2010 - 2 F 996/09 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 18.05.2010 - 15 WF 94/10 -

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Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 45 Bestimmte Kindschaftssachen


(1) In einer Kindschaftssache, die 1. die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge,2. das Umgangsrecht einschließlich der Umgangspflegschaft,3. das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 57 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zulet

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Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Okt. 2007 - XII ZB 99/07

bei uns veröffentlicht am 17.10.2007

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 99/07 vom 17. Oktober 2007 in der Familiensache Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Oktober 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Sprick, die Richterin Weber-Monecke

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(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind.

(2) Gegen die Entscheidung des Familiengerichts über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Familiengericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Familiengericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Oberlandesgericht vorzulegen. Das Oberlandesgericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Beschwerde ist bei dem Familiengericht einzulegen.

(5) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung und die Beschwerde durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

(6) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(7) Entscheidungen des Oberlandesgerichts sind unanfechtbar.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

3
1. Gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG ist eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Senats nicht statthaft. Allerdings steht dem Kläger in diesem Fall die Gegenvorstellung offen, soweit sie - wie vorliegend - binnen der in § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG bestimmten Frist eingelegt wird (vgl. BGH Beschluss vom 12. Februar 1986 - IVa ZR 138/83 = NJW-RR 1986, 737 zu § 25 GKG a.F.). Jedenfalls in entsprechender Anwendung von §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 5 Satz 1 GKG, 78 Abs. 5 ZPO bedarf der Kläger hierzu auch keiner anwaltlichen Vertretung.

(1) In einer Kindschaftssache, die

1.
die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge,
2.
das Umgangsrecht einschließlich der Umgangspflegschaft,
3.
das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes,
4.
die Kindesherausgabe oder
5.
die Genehmigung einer Einwilligung in einen operativen Eingriff bei einem Kind mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung (§ 1631e Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
betrifft, beträgt der Verfahrenswert 4 000 Euro.

(2) Eine Kindschaftssache nach Absatz 1 ist auch dann als ein Gegenstand zu bewerten, wenn sie mehrere Kinder betrifft.

(3) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind.

(2) Gegen die Entscheidung des Familiengerichts über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Familiengericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Familiengericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Oberlandesgericht vorzulegen. Das Oberlandesgericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Beschwerde ist bei dem Familiengericht einzulegen.

(5) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung und die Beschwerde durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

(6) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(7) Entscheidungen des Oberlandesgerichts sind unanfechtbar.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.