Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Apr. 2005 - XII ZB 179/03
published on 27/04/2005 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Apr. 2005 - XII ZB 179/03
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 179/03
vom
27. April 2005
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. April 2005 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt
beschlossen:
1. Der Tenor des Beschlusses vom 15. Dezember 2004 wird dahingehend berichtigt, daß der Ausgleichsbetrag am Ende des ersten Satzes nicht 381 €, sondern 328,68 € lautet. 2. Die Gründe des Beschlusses vom 15. Dezember 2004 werden unter II. 2. im letzten Absatz dahingehend berichtigt, daß die fünf letzten Sätze des genannten Abschnitts nunmehr lauten: "Die Höchstgrenze aus der Dienstaltersendstufe der zum Ehezeitende gegebenen Besoldungsgruppe (A 12) beläuft sich auf 2.493,46 € (3.299,34 € Endstufe A 12 x 71,75 % Ruhegehaltssatz = 2.367,28 € fiktives Ruhegehalt zuzüglich 5,33 % Sonderzuwendung 126,18 €). Aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei der BfA hat der Antragsgegner monatliche Rentenanwartschaften von insgesamt 264,78 € erworben. Die Summe aus dem Ruhegehalt und der gesetzlichen Rente übersteigt die maßgebliche Höchstgrenze um 264,78 €. Hieraus errechnet sich der ehezeitlich verursachte Kürzungsanteil nach dem Verhältnis der in der Ehezeit erworbenen zu den insgesamt erworbenen Entgeltpunkten mit 264,78 € x 6,4980 EP : 10,4598 EP = 164,49 €. Um diesen Betrag ist der ungekürzte Ehezeitanteil zu verringern, so daß für den Antragsgegner eine ehezeitliche Beamtenversorgung von 1.023,66 € - 164,49 € = 859,17 € verbleibt."
Gründe:
Die Berichtigung beruht auf § 319 Abs. 1 ZPO. Die Dienstaltersendstufe der zum Ehezeitende gegebenen Besoldungsgruppe A 12 betrug 6.452,95 DM. Dies entspricht nicht 3.522,25 €, sondern 3.299,34 €.Hahne Sprick Weber-Monecke
Wagenitz Ahlt
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(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.
(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil un
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(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.
(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.