Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Aug. 2001 - XII ZB 153/01

Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen - keine Beschwerde zulässig (§§ 567 Abs. 4, 97 ZPO). Dem Beklagten zu 1 kann Prozeßkostenhilfe nicht bewilligt werden. Die beantragte Beiordnung seines zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten im vorliegenden Verfahren der weiteren Beschwerde kommt ohnehin nicht in Betracht , weil dieser beim Bundesgerichtshof nicht zugelassen ist. Aber auch dieBeiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts ist nicht geboten. Zweck der Prozeßkostenhilfe ist es, die mittellose Partei beim Zugang zum gerichtlichen Rechtsschutz und im Rechtsstreit einer vermögenden Partei gleichzustellen. Hieraus ergibt sich, daß einer mittellosen Partei Prozeßkostenhilfe nicht bewilligt werden darf, wenn eine vermögende Partei, die für die Kosten selbst aufkommen müßte, auf die Rechtsverfolgung oder -verteidigung vernünftigerweise verzichten würde (MünchKomm ZPO/Wax, 2. Aufl. § 114 Rdn. 118; Zöller/Philippi, ZPO 22. Aufl. § 114 Rdn. 30; Musielak /Fischer, ZPO 2. Aufl. § 114 Rdn. 30, jeweils m.w.N.). Die vorliegende weitere Beschwerde ist offensichtlich nicht statthaft und damit unzulässig. Eine vernünftige vermögende Partei hätte in der gegebenen Situation (evtl. nach Belehrung durch ihren zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten , die noch im Rahmen des zweitinstanzlichen Mandats zu erfolgen hat) darauf verzichtet, einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einzuschalten und sich auf diese Weise - jedenfalls zunächst - mit überflüssigen Kosten zu belasten. Es entspricht auch in anderen Fällen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß Prozeßkostenhilfe zur Verteidigung
gegen ein Rechtsmittel nicht zu bewilligen ist, wenn von vornherein feststeht, daß das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen ist (vgl. Thomas/Putzo ZPO 23. Aufl. § 119 Rdn. 13 m.N). Blumenröhr Hahne Gerber Weber-Monecke Wagenitz

Annotations
(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.
(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.
(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)