Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 136/01
vom
15. Dezember 2004
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 1587 a Abs. 3 Nr. 1
Versorgungsanrechte der Zahnärzteversorgung Niedersachsen sind nicht mittels
Barwertbildung, sondern mit Hilfe des Deckungskapitals gemäß § 1587 a Abs. 3
Nr. 1 BGB in volldynamische Anrechte umzurechnen (im Anschluß an BGHZ 85, 194
ff.).
BGH, Beschluß vom 15. Dezember 2004 - XII ZB 136/01 - OLG Braunschweig
AG Hann. Münden
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2004 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 16. Mai 2001 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde - an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 511 € (= 1.000 DM)

Gründe:

I.

Die am 11. Juni 1971 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den dem Ehemann (Antragsgegner) am 4. Juni 1997 zugestellten Antrag der Ehefrau (Antragstellerin) durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 17. September 1998 geschieden (insoweit rechtskräftig seit dem 19. Februar 1999) und der Versorgungsausgleich geregelt. Während der Ehezeit (1. Juni 1971 bis 31. Mai 1997; § 1587 Abs. 2 BGB) erwarben die am 14. Februar 1950 geborene Ehefrau Rentenanwart-
schaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (Verfahrensbeteiligte zu 1., BfA) in Höhe von 238,86 DM und der am 12. Mai 1937 geborene Ehemann Versorgungsanrechte bei der Zahnärztekammer Niedersachen (Verfahrensbeteiligte zu 2., ZÄK Nds.) in Höhe von 2.470,00 DM, jeweils monatlich und bezogen auf den 31. Mai 1997. Das ehezeitliche Deckungskapital für die Versorgung des Ehemannes beträgt 329.051 DM. Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich - ausgehend von einer falschen Ehezeit (1. Juni 1971 bis 30. April 1997) - dahin geregelt, daß es zu Lasten der bei der ZÄK Nds. bestehenden Anrechte des Eh emannes für die Ehefrau Rentenanwartschaften bei der Landesversicherungsanstalt Hannover in Höhe von 303,78 DM, monatlich und bezogen auf den 30. April 1997, begründet hat. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin hat das Oberlandesgericht - unter Berichtigung der ehezeitlichen Versorgungsanrechte - mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Rentenanwartschaften für die Ehefrau bei der BfA begründet werden. Mit der zugelassenen weiteren Beschwerde wendet sich die Ehefrau weiterhin gegen die nach ihrer Auffassung zu niedrige Bewertung der für den Ehemann bei der ZÄK Nds. bestehenden Anrechte.

II.

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. 1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sind die vom Ehemann bei der ZÄK Nds. erworbenen Versorgungsanrechte gemäß § 1 587 a Abs. 2 Nr. 4 BGB zu bewerten und gemäß § 1587 a Abs. 3 BGB in dynamische Anrechte umzurechnen, da ihr Wert weder im Anwartschafts- noch im Leistungsstadium in gleicher Weise oder nahezu gleicher Weise steige wie der Wert von Anrechten der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung. Die Umrechnung habe nach § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB durch Ermittlung des vom Oberlandesgericht mit 195.624 DM errechneten Barwertes zu erfolgen. Das vom Versorgungsträger mit 329.051 DM mitgeteilte ehezeitlich erworbene Dekkungskapital bleibe bei der Umrechnung unberücksichtigt: Eine Umrechnung auf der Grundlage des Deckungskapitals (§ 1587 a Abs. 3 Nr. 1BGB) setze voraus , daß die Rentenleistungen in vollem Umfang oder doch zu einem ganz überwiegenden Teil aus dem Deckungskapital finanziert würden. Die Leistungen der ZÄK Nds. würden indes zu einem wesentlichen Tei l nicht aus dem Deckungskapital erbracht, sondern durch Überschußverteilungen finanziert. 2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Dabei kann dahinstehen, ob die vom Oberlandesgericht vorgenommene Bewertung der bei der ZÄK Nds. bestehenden Anrechte de s Ehemannes als weder im Anwartschaftsstadium noch im Leistungsstadium dynamisch zutreffend ist (vgl. die im Senatsbeschluß vom 21. September 1988 - IVb ZB 104/86 - FamRZ 1989, 155 gebilligte Bewertung der bei der ZÄ K Nds. bestehenden Versorgungsanrechte als im Leistungsstadium dynamisch). Auch wenn diese Bewertung zutrifft, ist jedenfalls die vom Oberlandesgericht vorgenommene und
auf § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB gestützte Umrechnung der Anrechte anhand ihres Barwertes fehlerhaft. Das Oberlandesgericht geht davon aus, daß aufgrund der erheblichen Überschußverteilungen des Versorgungsträgers dessen Versorgungsleistungen in ganz entscheidendem Maß von diesen Überschüssen mitgeprägt und damit zu einem wesentlichen Teil nicht aus dem Deckungskapital erbracht würden. Das Oberlandesgericht beruft sich für diese Annahme auf die Auskunft des Versorgungsträgers, nach der zeitweise die erworbenen Anwartschaften zu Beginn des Rentenbezugs um bis zu 69 % aus erwirtschafteten Überschüssen erhöht worden seien. Daran ist richtig, daß der Versorgungsträger - ausweislich dieser Auskunft - bei erstmaligem Rentenbezug im Jahre 1981 oder 1982 eine zusätzliche Überschußbeteiligung von 69 % auf die Anwartschaft gewährt hat; ein solcher Rentenbezug des Ehemannes im Jahre 1981 oder 1982 liegt hier allerdings nicht vor. Der Auskunft läßt sich jedoch entnehmen, daß für Versicherte mit einem Altersrentenbeginn ab dem Jahr 1983 für jedes zurückgelegte Mitgliedschaftsjahr bis 1986 eine Überschußbeteiligung in Höhe von 3,5 % gewährt worden ist; in den Jahren 1987 bis 1997 betrug diese Überschußbeteiligung zwischen 1 % und 4 %, so daß die Anwartschaft des Ehemannes in den Jahren 1971 (Beginn der Mitgliedschaft) bis 1997 (Ehezeitende) eine sich aus den Überschüssen ergebene Steigerung von 84 % erfahren hat. Das vom Oberlandesgericht in Bezug genommene Gutachten des Sachverständigen hat dabei angenommen, daß diese Überschüsse nicht in dem vom Versorgungsträger mitgeteilten Deckungskapital berücksichtigt, sondern als eine "kollektiv finanzierte Gewinnbeteiligung" gleichmäßig auf alle Mitglieder verteilt worden seien. Diese - vom Oberlandesgericht offenbar geteilte - Annahme rechtfertigt indes nicht die Folgerung, die bei der ZÄK Nds. begrü ndete Versorgung des Ehemannes sei nach Maßgabe des § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB - also mit Hilfe
ihres Barwerts - in eine dynamische Versorgung umzurechnen. Wie der Senat entschieden hat, ist die Umrechnung mit Hilfe des Barwertes gegenüber der in § 1587 a Abs. 3 Nr. 1 BGB vorgesehenen Umrechnung auf der Grundlage eines Deckungskapitals nachrangig; sie kommt also grundsätzlich nicht in Betracht , wenn für die Leistungen der Versorgung ein individuelles Deckungskapital gebildet worden ist (Senatsbeschluß BGHZ 85, 194, 200 = FamRZ 1983, 40, 43). Das ist hier der Fall. Richtig ist zwar, daß nach dem Sinn und Zweck des § 1587 a Abs. 3 BGB die vorrangige, weil allgemein exaktere Umrechnung auf der Grundlage des Deckungskapitals dann auszuscheiden hat, wenn wesentliche Teile der Rentenleistungen nicht aus dem Deckungskapital gewährt werden und demgemäß eine Umrechnung aufgrund des Barwertes den wirklichen Wert des Anrechts besser widerspiegelt. Das kann indes nur angenommen werden, wenn der anhand der Barwertverordnung ermittelte Barwert höher ist als das Deckungskapital; denn nur in diesem Fall wird der Wert des nicht ausschließlich aus einem Deckungskapital finanzierten Anrechts in seiner Gesamtheit über die Barwertbildung genauer erfaßt als dies mit Hilfe des Deckungskapitals erreicht würde. So liegen die Dinge hier aber gerade nicht. Das Oberlandesgericht errechnet - auf der Grundlage seiner Feststellungen über die im Anwartschafts- wie auch im Leistungsstadium fehlende Dynamik der bei der ZÄK Nds. begründeten Anrechte - den B arwert der Versorgung des Ehemannes mit (29.640 DM x 6,6 =) 195.624 DM; bei Heranziehung der durch die 2. Verordnung zur Änderung der Barwert-Vero rdnung (vom 26. Mai 2003, BGBl. I S. 728, vgl. Senatsbeschluß vom 23. Juli 2003 - XII ZB 162/00 - FamRZ 2003, 1639; zur Maßgeblichkeit des zur Zeit der Entscheidung geltenden Rechts auch für die Höhe des Versorgungsausgleichs vgl. etwa Senatsbeschluß vom 9. Februar 2000 - XII ZB 24/96 - FamRZ 2000, 748, 749) erhöhten Vervielfältiger ergäbe sich ein Barwert von (29.640 DM x 8 =) 237.120 DM. Da dieser Barwert unter dem vom Versorgungsträger mit 329.051 DM bezifferten
Deckungskapital liegt, ist er ersichtlich nicht geeignet, den Wert der dem Ehemann zu erbringenden Rentenleistungen besser abzubilden als das Deckungskapital , das deshalb gemäß § 1587 a Abs. 3 Nr. 1 BGB auch hier als Grundlage der Umrechnung der vom Ehemann erworbenen Anrechte in volldynamische Anrechte heranzuziehen ist. 3. Die angefochtene Entscheidung kann danach nicht bestehen bleiben. Der Senat vermag in der Sache nicht abschließend zu entscheiden. Das Oberlandesgericht hat sich für seine Beurteilung, die bei der ZÄK Nds. bestehenden Anrechte des Ehemannes seien weder im Anwartschaftsnoch im Leistungsstadium dynamisch, auf eine Darstellung des Sachverständigen über die Steigerung der Anwartschaften wie der laufenden Renten in der Zeit von 1984 bis 1997 sowie auf die Auskunft des Versorgungswerks über die Steigerung der laufenden Renten in den Jahren 1988 bis 2000 gestützt. Diese Übersichten erscheinen für eine aktuelle, zum Vergleich mit der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung geeignete Beurteilung der Versorgungsentwicklung nicht mehr hinreichend aussagekräftig. Der Senat hält es deshalb für geboten, die Entwicklung der bei der ZÄ K Nds. begründeten Versorgungen anhand zeitnaher Daten zu überprüfen. Hinsichtlich der Frage, welche Steigerungsraten einer Versorgung die Annahme rechtfertigen, daß der Wert dieser Versorgung in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigt wie der Wert einer Versorgung der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung , verweist der Senat auf seinen Beschluß vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 - FamRZ 2004, 1174 (zur Dynamik von Anrechten der VBL). Die Auskunft der ZÄK Nds. (vom 10. Juli 1997) über die H öhe der dort für den Ehemann bestehenden Versorgung bedarf auch deshalb der Aktualisierung , weil der Ehemann am 12. Mai 2002 - mithin nach Erlaß der angefochte-
nen Entscheidung - das 65. Lebensjahr vollendet und damit die für den Bezug der Altersrente maßgebende Altersgrenze erreicht hat. Es erscheint deshalb angezeigt, anhand einer neuen Auskunft zu prüfen, ob zwischenzeitlich Änderungen bei der Bemessung der Versorgung des Ehemannes eingetreten sind, die auf deren ehezeitbezogene Bewertung zurückwirken, zu einer von der vom Oberlandesgericht vorgenommenen Anwartschaftsbewertung abweichenden Bewertung des ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechts führen und deshalb - in Anlehnung an den Rechtsgedanken des § 10 a VAHRG - bereits in der Erstentscheidung über den Versorgungsausgleich zu berücksichtigen sind (vgl. etwa Senatsbeschluß vom 15. November 1995 aaO 216, st. Rspr.). Die Sache war daher an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, damit es die erforderlichen Feststellungen trifft. Die Zurückverweisung gibt zugleich Gelegenheit, die Höhe auch der von der Ehefrau, erworbenen Anrechte bei der BfA anhand einer aktuellen Auskunft zu überprüfen. Bei der Tenorierung wird auf das richtige Ehezeitende ("bezogen auf den 31. Mai 1997") Bedacht zu nehmen sein.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1587 Verweis auf das Versorgungsausgleichsgesetz


Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie

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Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Juli 2004 - XII ZB 277/03

bei uns veröffentlicht am 07.07.2004

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 277/03 vom 7. Juli 2004 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ. ja BGHR: ja BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 und 4 Nach der Neuregelung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes der Verso

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Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 277/03
vom
7. Juli 2004
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ. ja
BGHR: ja
BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 und 4
Nach der Neuregelung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes der Versorgungsanstalt
des Bundes und der Länder (VBL) zum 1. Januar 2002 sind deren Versorgungsanrechte
im Anwartschaftsstadium als statisch, im Leistungsstadium jedoch
als volldynamisch zu beurteilen.
BGH, Beschluß vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 - OLG Zweibrücken
AG Kaiserslautern
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 2004 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als Familiensenat vom 1. Dezember 2003 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Beschwerdewert: 500 €.

Gründe:

I.

Die Parteien haben am 15. April 1976 geheiratet. Der Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller; geboren am 27. November 1953) ist der Ehefrau (Antragsgegnerin; geboren am 20. Juni 1955) am 4. April 2002 zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin geregelt , daß es im Wege des Rentensplittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB vom Versicherungskonto des Antragstellers bei der Landesversicherungsanstalt Rheinland -Pfalz (LVA; weitere Beteiligte zu 1) auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der LVA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 135,53 €, bezogen auf den 31. März 2002, übertragen sowie zu Lasten der
Versorgung des Antragstellers bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL; weitere Beteiligte zu 2) im Wege des analogen Quasisplittings nach §§ 1 Abs. 3, 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der LVA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 8,37 €, bezogen auf den 31. März 2002, begründet hat. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der VBL hat das Oberlandesgericht die Entscheidung zum Versorgungsausgleich dahin abgeändert, daß für die Ehefrau im Wege des Splittings Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 140,60 €, bezogen auf den 31. März 2002, übertragen und im Wege des analogen Quasi-Splittings Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 12,32 €, bezogen auf den 31. März 2002, begründet werden. Dabei ist das Oberlandesgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 und der BHW Lebensversicherung von ehezeitlichen (1. April 1976 bis 31. März 2002; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften der Parteien in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der LVA, jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit, in Höhe von 582,73 € für den Antragsteller und 301,54 € für die Antragsgegnerin sowie für die Antragsgegnerin bei der BHW Lebensversicherung in Höhe von (dynamisiert) monatlich 10,13 € ausgegangen. Die für beide Parteien bei der VBL bestehenden Anwartschaften hat das Oberlandesgericht als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch bewertet. Es hat nach entsprechender Dynamisierung anhand der Barwert-Verordnung (in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung vom 26. Mai 2003; BGBl. I, 728) für den Antragsteller monatlich 46,56 € und die Antragsgegnerin monatlich 11,79 € dem Versorgungsausgleich zugrunde gelegt. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die VBL die bei ihr bestehenden Anrechte der Parteien insgesamt als statisch qualifiziert wissen. Die
Parteien und die LVA haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.

II.

Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, 2. Halbs. in Verbindung mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde der VBL ist nicht begründet. Das Oberlandesgericht hat die für beide Parteien bei der VBL bestehenden Anwartschaften als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch beurteilt. Dies ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeführerin rechtlich nicht zu beanstanden. 1. Mit Wirkung ab 1. Januar 2002 hat die VBL ihre Versorgungsregelungen grundlegend geändert und anstelle des bisherigen Gesamtversorgungssystems unter Anrechnung gesetzlicher Renten sowie der Regelungen des § 18 BetrAVG ein sogenanntes "Punktemodell" eingeführt (vgl. Glockner FamRZ 2002, 287 f.; Wick, Der Versorgungsausgleich, Rdn. 148 ff.). Im Ergebnis wird durch das Punktemodell eine Leistung zugesagt, wie sie sich ergäbe, wenn 4 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgeltes in ein kapitalgedecktes System eingezahlt würden (Langenbrinck/Mühlstädt, Betriebsrente der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, 2. Aufl. 2003, Rdn. 50). Seitdem ist die Bewertung der bei der VBL erworbenen Anrechte im Versorgungsausgleich unter den Oberlandesgerichten und in der Literatur umstritten. Im wesentlichen werden dazu folgende Auffassungen vertreten:

a) Volldynamik (OLG Celle u.a. Beschluß vom 22. März 2004 - 17 UF 29/04 - noch nicht veröffentlicht; OLG Düsseldorf Beschluß vom 2. März 2004 - II-5 UF 77/02 - noch nicht veröffentlicht; Fünfzehnter Deutscher Familiengerichtstag Arbeitskreis 21 These 5; so jetzt Glockner FamRZ 2003, 1233, 1235).
b) Volldynamik jedenfalls im Leistungsstadium (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht in Schleswig FamRZ 2004, 883).
c) Jedenfalls keine Volldynamik im Leistungsstadium (OLG Celle - 10. ZS - FamRZ 2004, 632, 635 f.; OLG Karlsruhe FamRZ 2004, 640).
d) Statik in Anwartschafts- und Leistungsstadium (OLG München - 4. ZS - FamRZ 2004, 636, 638 zur Zusatzversorgung der Bayerischen Gemeinden ).
e) Dynamik im Anwartschaftsstadium und Statik im Leistungsstadium (OLG Thüringen FamRZ 2003, 1929 f. zum Kommunalen Versorgungsverband; Borth FamRZ 2003, 889, 893).
f) Statik im Anwartschaftsstadium und Teildynamik im Leistungsstadium (OLG Hamm Beschluß vom 8. April 2004 - 5 UF 388/03 - noch nicht veröffentlicht

).


g) Statik im Anwartschaftsstadium und Dynamik im Leistungsstadium (OLG München - 16. ZS - FamRZ 2004, 639 zur Zusatzversorgung der Bayerischen Gemeinden; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht in Schleswig u.a. Beschluß vom 15. Januar 2004 - 12 UF 150/02 - noch nicht veröffentlicht; Deisenhofer FamRZ 2004, 1006). Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an.
2. Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, daß die in § 1587 a Abs. 3 BGB vorgesehene Umrechnung von Versorgungsanwartschaften , deren Wert nicht in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigt wie der Wert der Anwartschaften in der Beamtenversorgung und der gesetzlichen Rentenversicherung (den vom Gesetz als volldynamisch angesehenen Versorgungen), das Problem des Ausgleichs von Versorgungsanrechten unterschiedlicher Qualität lösen soll. Sie soll solche Anrechte, die nicht an die wirtschaftliche Entwicklung angepaßt werden, mit volldynamischen Anrechten vergleichbar machen. Danach kann eine Versorgung nur dann als volldynamisch anerkannt werden, wenn sowohl die Anwartschaften als auch die Leistungen regelmäßig der allgemeinen Einkommensentwicklung angepaßt werden. Dabei reicht es für die Annahme der Dynamik einer Versorgung im Anwartschaftsstadium nicht aus, wenn etwa die Beiträge an eine regelmäßig angepaßte allgemeine Bemessungsgrundlage gekoppelt werden und das Mitglied infolgedessen mit jeder Anhebung dieser Bemessungsgrundlage entsprechend höhere Anwartschaften erwerben muß (sog. Beitragsdynamik). Vielmehr muß der Wertzuwachs an eine unabhängig vom individuellen Versicherungsverlauf eintretende allgemeine Einkommensentwicklung geknüpft sein. Ein Rechtsanspruch auf Anpassung ist nicht erforderlich. Entscheidend ist, ob der Wert dieses Anrechts tatsächlich in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigt wie derjenige eines in der gesetzlichen Rentenversicherung oder in der Beamtenversorgung begründeten Anrechts. Um den volldynamischen Charakter zu bejahen, genügt es, daß der Zuwachs mit demjenigen in einer der beiden vom Gesetz als volldynamisch anerkannten Versorgungen Schritt hält. Dabei hat der Senat Anwartschaften als volldynamisch beurteilt, deren durchschnittlicher Zuwachs nicht mehr als 1 % hinter der Dynamik der gesetzlichen Renten bzw. beamtenrechtlicher Anrechte zurückblieb. Erforderlich ist eine Prognose der weiteren Entwicklung des Anrechts , für die dessen tatsächliche bisherige Entwicklung über einen angemes-
senen Vergleichszeitraum hin als Indiz herangezogen werden kann. Indessen dürfen die Daten der Vergangenheit nicht einfach fortgeschrieben werden. Erforderlich ist vielmehr eine Prognose, die alle hierfür bedeutenden Umstände berücksichtigt (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 85, 194, 197 ff; vom 15. Dezember 1982 - IVb ZB 684/81 - FamRZ 1983, 265, 266; vom 22. Juni 1983 - IVb ZB 884/80 - FamRZ 1983, 998, 999; vom 10. Juli 1985 - IVb ZB 836/80 - FamRZ 1985, 1119, 1120 f.; vom 18. September 1985 - IVb ZB 15/85 - FamRZ 1985, 1235 f.; vom 18. September 1985 - IVb ZB 184/82 - FamRZ 1985, 1236, 1239; vom 8. Oktober 1986 - IVb ZB 120/83 - FamRZ 1987, 52, 56; vom 21. Januar 1987 - IVb ZB 155/84 - FamRZ 1987, 361, 362; vom 23. September 1987 - IVb ZB 18/85 - FamRZ 1987, 1241 f.; vom 23. September 1987 - IVb ZB 86/85 - FamRZ 1988, 51, 53; vom 21. Oktober 1987 - IVb ZB 41/85 - FamRZ 1988, 488; vom 21. September 1988 - IVb ZB 104/86 - FamRZ 1988, 155, 156; vom 12. April 1989 - IVb ZB 146/86 - FamRZ 1989, 844; vom 4. Oktober 1990 - XII ZB 115/88 - FamRZ 1991, 310, 311 f.; vom 25. September 1991 - XII ZB 97/90 - FamRZ 1991, 1420, 1421; vom 25. September 1991 - XII ZB 161/88 - FamRZ 1991, 1421, 1423 f.; vom 25. September 1991 - XII ZB 68/90 - FamRZ 1992, 47, 48; vom 25. März 1992 - XII ZB 88/89 - FamRZ 1992, 1051, 1053 f.; vom 29. September 1993 - XII ZB 31/90 - FamRZ 1994, 23, 24; vom 5. Oktober 1994 - XII ZB 129/92 - FamRZ 1995, 88, 91 f.; vom 26. Oktober 1994 - XII ZB 114/93 - FamRZ 1995, 293, 294; vom 20. September 1995 - XII ZB 86/94 - FamRZ 1996, 97 f.; vom 20. September 1995 - XII ZB 87/94 - FamRZ 1996, 481, 482; vom 25. September 1996 - XII ZB 226/94 - FamRZ 1997, 161, 162 f.; vom 25. September 1996 - XII ZB 18/94 - EzFamR aktuell 1996, 328 f.; vom 25. September 1996 - XII ZB 227/94 - FamRZ 1997, 164, 165 f.; vom 9. Oktober 1996 - XII ZB 188/94 - FamRZ 1997, 166, 167 f.; vom 10. September 1997 - XII ZB 133/94 - FamRZ 1998, 420, 421; vom 10. September 1997 - XII ZB
136/95 - FamRZ 1998, 424 f. und vom 10. Juli 2002 - XII ZB 122/99 - FamRZ 2002, 1554 f.). 3. Die Versorgungsanrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung werden nach §§ 63 Abs. 6, 64 SGB VI errechnet, indem die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte mit dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert vervielfältigt werden. Nach §§ 63 Abs. 2, 70 ff., 256 ff. SGB VI ergeben sich die Entgeltpunkte, indem in den einzelnen Kalenderjahren das individuell erzielte Jahresentgelt durch das Durchschnittseinkommen geteilt wird. Daraus ergibt sich bereits ein Bezug zur allgemeinen Einkommensentwicklung. Zwar ändern sich die für ein Jahr ermittelten persönlichen Entgeltpunkte nach Ablauf des Jahres grundsätzlich nicht mehr. Die eigentliche Dynamik erfolgt aber durch die Multiplikation mit dem jeweils aktuellen Rentenwert (§§ 63 Abs. 7, 65, 68 SGB VI; für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis 1. Juli 2010 zusätzlich noch § 255 e SGB VI), der grundsätzlich während der gesamten Laufzeit - und damit auch im Anwartschaftsstadium - entsprechend der Entwicklung des durchschnittlichen Nettoentgeltes jährlich angepaßt wird. Gleiches gilt im Ergebnis über § 70 Abs. 1 BeamtVG für die Beamtenversorgung. Dem sind die bei der VBL erworbenen Anrechte nur im Leistungsstadium vergleichbar.
a) Nach dem Punktemodell bestimmen sich die Anrechte bei der VBL im Anwartschaftsstadium nach § 36 Abs. 1 Satz 1 a), Satz 2, Abs. 2 der Satzung der VBL (Neufassung zum 1. Januar 2001 in der Fassung der 4. Satzungsänderung ) grundsätzlich anhand von Versorgungspunkten, die ab dem 1. Januar 2002 jährlich aus dem Verhältnis eines Zwölftels des zusatzversorgungspflichtigen Jahresentgelts zum Referenzentgelt von 1.000 €, multipliziert mit einem Altersfaktor, festgestellt werden. Die monatliche Zusatzversorgung ergibt sich nach § 35 Abs. 1 der Satzung der VBL dann dadurch, daß die Summe der
Summe der erworbenen Versorgungspunkte mit einem Meßbetrag von 4 € multipliziert wird. Dies gilt auch für die als sogenannte Startgutschrift aus den bis zum 31. Dezember 2001 erworbenen unverfallbaren Anwartschaften sich ergebenden Versorgungspunkte. Im Gegensatz zur gesetzlichen Rentenversicherung /Beamtenversorgung ergibt sich aus keiner dieser Komponenten ein Bezug zur allgemeinen Einkommensentwicklung oder einer sonstigen überindividuellen Grundlage. Bei dem Referenzentgelt und dem Meßbetrag handelt es sich um statische Beträge. Die konkreten Beträge beruhen letztlich auf einer einmal getroffenen Festsetzung, denn aus der Zielvorgabe, daß das neue Zusatzversorgungssystem im Rahmen eines Kapitaldeckungsverfahrens mit einem Beitrag von 4 % finanzierbar sein soll, ergibt sich versicherungsmathematisch zwingend nur, daß der Meßbetrag jeweils 0,4 % des Referenzentgeltes betragen muß (vgl. Langenbrinck/Mühlstädt aaO Rdn. 50). Der Altersfaktor nach § 36 Abs. 3 der Satzung der VBL trägt den Verzinsungseffekten im Rahmen eines Kapitaldeckungsverfahrens Rechnung und berücksichtigt u.a. den Zahlungszeitpunkt der jeweiligen Beiträge, die Länge der Ansparphase, ferner wann im Durchschnitt die Rentenzahlung beginnt, und die voraussichtliche Laufzeit der Rentenzahlungen (vgl. Langenbrinck/Mühlstädt aaO Rdn. 51). Zwar ist in § 36 Abs. 3 der Satzung der VBL während der Anwartschaftsphase eine jährliche Verzinsung von 3,25 % angesetzt. Dies bedeutet aber nicht, daß die im Anwartschaftsstadium erworbenen Versorgungspunkte jährlich mit 3,25 % verzinst würden; vielmehr bleibt der Wert der einmal für ein Jahr erworbenen Versorgungspunkte unverändert. Die mit 3,25 % angesetzte Verzinsung in der Anwartschaftsphase dient lediglich der Vereinfachung der Ermittlung der für ein bestimmtes Kalenderjahr anfallenden Versorgungspunkte, da ansonsten jeweils berücksichtigt werden müßte, daß der Zinsertrag um so höher ausfällt, je früher die Beiträge eingezahlt werden.
Darüber hinaus können Versorgungspunkte nach §§ 36 Abs. 1 Satz 1 b), c), 37, 68 der Satzung der VBL noch für soziale Komponenten (Kindererziehung u.ä.) und durch Bonuspunkte erworben werden. Durch letztere könnte sich eine Dynamik im Anwartschaftsstadium ergeben, wenn über einen angemessenen Zeitraum hinweg tatsächlich Überschüsse erwirtschaftet und den Mitgliedern gutgeschrieben werden. Daß die VBL bisher solche Überschüsse erzielt hätte, ist indes nicht ersichtlich (vgl. auch Deisenhofer FamRZ 2004, 1006). Im Anwartschaftsstadium sind die Anrechte bei der VBL damit als statisch zu bewerten.
b) Im Leistungsstadium wird die Betriebsrente der VBL nach § 39 der Satzung jeweils zum 1. Juli jährlich um 1 % erhöht (vgl. auch § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG). Für die Jahre 1995 bis 2004 ergibt ein Vergleich der prozentualen Anpassungssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung demgegenüber folgendes Bild (zu den Zahlen vgl. Glockner FamRZ 2003, 1233, 1235; Gutdeutsch FamRZ 2004, 595; für 2004 ergibt sich in der Beamtenversorgung nach §§ 69 e Abs. 3, 71 Abs. 2 BeamtVG, soweit überhaupt eine zweite Erhöhung nach 2003 vorgesehen ist, eigentlich sogar eine Absenkung: 1,009 x 0,98917 = 0,9980725):
BeamtenV ges. RV
1995
3,10 % 0,50 %
1996
0,00 % 0,95 %
1997
1,30 % 1,65 %
1998
1,50 % 0,44 %
1999
2,80 % 1,34 %
2000
0,00 % 0,60 %
2001
1,70 % 1,91 %
2002
2,10 % 2,16 %
2003
1,74 % 1,04 %
2004
0,00 % 0,00 % Dies ergibt in der gesetzlichen Rentenversicherung einen Durchschnittswert von 1,059 % und in der Beamtenversorgung von 1,424 %. Schon der für die gesetzliche Rentenversicherung sich ergebende Durchschnittswert spricht dafür, die bei der VBL vorgesehene Anpassung von 1 % als volldynamisch zu bewerten. Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, es sei durchaus möglich, daß aufgrund einer Verbesserung der wirtschaftlichen Lage die Versorgungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung 2004 und 2005 wieder deutlich steigen würden, ist das zwar theoretisch denkbar, aber im Hinblick auf die gegenwärtigen renten- und pensionsrechtlichen Unsicherheiten wenig wahrscheinlich. Vielmehr werden die Pensionen ebenso wie die gesetzlichen Renten - was sich in den vorgenannten Vergleichszahlen noch nicht niedergeschlagen hat - in den kommenden Jahren sogar abgeschmolzen: So steht für die Beamtenversorgung fest, daß der Höchstversorgungssatz von 75 % auf 71,75 % absinken wird (voraussichtlich bis 2010), während sich für die gesetzliche Rentenversicherung weder der Zeitraum der Übergangsphase noch das Absenkungsniveau verläßlich feststellen lassen (vgl. im Einzelnen Senatsbeschluß vom 26. November 2003 - XII ZB 75/02 - FamRZ 2004, 256, 259). Im übrigen könnte eine veränderte Dynamik gegebenenfalls im Rahmen des § 10 a VAHRG berücksichtigt werden.
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kommt es auch nicht in Betracht, für die Rückschau einen wesentlich längeren als den ZehnJahreszeitraum heranzuziehen. Zwar ist der Rechtsbeschwerde zuzugeben, daß sich die durchschnittlichen Steigerungsraten in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Beamtenversorgung nachhaltig erhöhen, wenn ein längerer Vergleichszeitraum gewählt wird. Da die bisherige tatsächliche Entwicklung hier aber als Indiz für die zukünftige Entwicklung herangezogen werden soll, geht es insbesondere nicht an, wie von der Rechtsbeschwerde geltend gemacht, beliebige Vergleichszeiträume (von 1988/1991 bis 2000) auszuwählen und dadurch die jüngste Entwicklung völlig auszuklammern. Wie viele Jahre für die Frage einer Volldynamik als angemessener Vergleichszeitraum konkret heranzuziehen sind, hat der Senat bisher nicht entschieden. Allerdings hat er bereits ausgesprochen, daß ein Vergleichszeitraum von fünf Jahren nicht ausreicht (Senatsbeschluß vom 5. Oktober 94 aaO 92), wohl aber von acht Jahren (Senatsbeschluß vom 25. September 1996 - XII ZB 226/94 - aaO 163); im übrigen wurden unterschiedlich lange Vergleichszeiträume zugrunde gelegt (vgl. etwa: Senatsbeschlüsse BGHZ 85, 195, 202; vom 15. Dezember 1982 aaO 266; vom 22. Juni 1983 aaO 999; vom 10. Juli 1985 aaO 1121; vom 18. September 1985 - IVb ZB 184/82 - aaO 1239; vom 23. September 1987 - IVb ZB 18/85 - aaO 1242; vom 4. Oktober 1990 aaO 312; vom 25. März 1992 aaO 1054; vom 20. September 1995 - XII ZB 86/94 - aaO 97; vom 25. September 1996 - XII ZB 227/94 - aaO 165; vom 9. Oktober 1996 aaO 168 und vom 10. Juli 2002 aaO 1555). Die Frage des Zeitraums ist auch keiner für alle denkbaren Entwicklungen verbindlichen Entscheidung zugänglich. Denn der Vergleichszeitraum kann nicht abstrakt ohne Bezug zur konkreten wirtschaftlichen Entwicklung allgemein verbindlich festgelegt werden, weil er immer nur Indizwirkung für die zukünftige Entwicklung haben kann. Die gegenwärtigen Einschnitte in die Beamtenversorgung und die gesetzliche Rentenversorgung
stellen eine Ausnahmesituation dar, wie sie seit Einführung des Versorgungsausgleichs bisher nicht vorgelegen hat. So wurde beispielsweise in der Beamtenversorgung vor der jetzigen Neuregelung der Höchstsatz des Ruhegehaltes zuletzt (von 80 % auf 75 %) durch die "Dritte Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen" vom 6. Oktober 1931 (RGBl. I 537 ff.; Dritter Teil/Kapitel V Pensionskürzung) herabgesetzt. Jedenfalls in der heutigen Lage kann für die Prognose, die alle bedeutsamen Umstände berücksichtigen soll, kein über den hier angenommenen Zehn-Jahreszeitraum hinausgehender Vergleichszeitraum herangezogen werden. Denn andernfalls würde die in den letzten zehn Jahren erkennbar gewordene und verfestigte Tendenz zu geringeren Steigerungsraten nicht mehr hinreichend berücksichtigt werden. Damit ist vom volldynamischen Charakter der VBL-Betriebsrente nur im Leistungsstadium auszugehen.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose