Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Sept. 2009 - XII ZA 8/07
published on 02/09/2009 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Sept. 2009 - XII ZA 8/07
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZA 8/07
vom
2. September 2009
in dem Vollstreckbarerklärungsverfahren
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. September 2009 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Fuchs, die Richterin Dr. Vézina
und die Richter Dose und Schilling
beschlossen:
1. Dem Antragsgegner wird als Beschwerdeführer für das Verfahren der Rechtsbeschwerde ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Dr. Baukelmann beigeordnet. 2. Die Parteien werden im Hinblick auf das angekündigte Rechtsbeschwerdeverfahren auf folgendes hingewiesen:
a) Soweit sich der Antragsgegner gegen eine Vollstreckbarerklärung des Urteils des Kantonsgerichts Oberwalden vom 16. Dezember 1999 in der Bundesrepublik Deutschland wendet, weil sich die persönlichen Verhältnisse der Parteien seit Erlass der Entscheidung wesentlich geändert hätten, dürfte diesem Einwand der Erfolg im Vollstreckbarerklärungsverfahren versagt bleiben. Nach der Rechtsprechung des Senats kann der Unterhaltsschuldner mit seinem Rechtsbehelf im Vollstreckbarerklärungsverfahren keine sachlichen Einwendungen gegen einen titulierten Unterhaltsanspruch erheben, die im Wege einer Abänderungsklage geltend zu machen wären. Das ist für die genannten Umstände der Fall (Senatsbeschluss BGHZ 177, 310 = FamRZ 2007, 989 und Senatsurteil BGHZ 163, 187 = FamRZ 2005, 1479). Soweit der Antragsgegner sich auf ein laufendes Abänderungsverfahren in der Schweiz stützt, steht dies der Vollstreckbarer- klärung der rechtskräftigen Entscheidung nicht entgegen (BGHZ 118, 312 = NJW 1992, 3096). Dem Antragsgegner bleibt unbenommen , eine eventuelle Einstellung der Zwangsvollstreckung oder eine rechtskräftige Abänderung des zu vollstreckenden Unterhaltstitels vorzutragen und zu belegen.
b) Soweit der Antragsgegner eine teilweise Erfüllung der im Beschluss des Landgerichts Trier vom 23. November 2006 im Einzelnen ausgeführten Unterhaltspflichten behauptet, dürfte dieser Einwand im Vollstreckbarerklärungsverfahren zu berücksichtigen sein. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann der Unterhaltsschuldner im Rahmen der Vollstreckbarerklärung auf der Grundlage des § 12 AVAG einwenden, dass die im Ursprungsstaat titulierte Forderung nachträglich "ganz oder teilweise" erfüllt worden sei. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der vom Unterhaltsschuldner erhobene Erfüllungseinwand unstreitig ist (Senatsbeschlüsse BGHZ 171, 310 = FamRZ 2007, 989 und vom 25. Februar 2009 - XII ZR 224/06 - FamRZ 2009, 858). Auch eine unstreitige teilweise Erfüllung ist deswegen im Rahmen der Vollstreckbarerklärung zu berücksichtigen. Das dürfte nach dem Sachvortrag der Parteien für den Betrag in Höhe von 111.835 CHF gelten, die in der Forderungsaufstellung der Einwohnergemeinde Sachseln für den 17. Dezember 2003 gutgeschrieben sind. Ob eine weitere Erfüllung in Höhe von 169.145,10 CHF bzw. 105.715,63 € unstreitig ist, werden die Parteien im Rechtsbeschwerdeverfahren zu klären haben. Insoweit hatte der Antragsgegner bereits mit seiner Beschwerde an das Oberlandesgericht die Anzeige einer entsprechenden Gutschrift vom 24. Januar 2003 vorgelegt (GA 109).
c) Durch die Erteilung der Inkassovollmacht vom 12. Juli 2000 nach Art. 290 ZGB und die zugleich erfolgte Abtretung dürften die Unterhaltsansprüche der Antragstellerin für sie und die Kinder auf die Einwohnergemeinde Sachseln übergegangen sein. Gleiches folgt auch aus Art. 289 Abs. 2 ZGB, zumal die Einwohnergemeinde Sachseln nach der vorgelegten Forderungsaufstellung für die Zeit ab Juli 2000 jedenfalls bis November 2005 Frauen- und Kinderalimente in Höhe des vom Antragsgegner geschuldeten Unterhalts geleistet hat. Ob dieser Forderungsübergang einer Vollstreckbarerklärung auf Antrag der Antragstellerin entgegensteht, dürfte von grundsätzlicher Bedeutung sein. Insoweit weist der Senat auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs BGHZ 118, 312 = NJW 1992, 3096 hin. Die Parteien haben Gelegenheit, dazu ergänzend vorzutragen. Hahne Fuchs Vézina Dose Schilling
Vorinstanzen:a) Soweit sich der Antragsgegner gegen eine Vollstreckbarerklärung des Urteils des Kantonsgerichts Oberwalden vom 16. Dezember 1999 in der Bundesrepublik Deutschland wendet, weil sich die persönlichen Verhältnisse der Parteien seit Erlass der Entscheidung wesentlich geändert hätten, dürfte diesem Einwand der Erfolg im Vollstreckbarerklärungsverfahren versagt bleiben. Nach der Rechtsprechung des Senats kann der Unterhaltsschuldner mit seinem Rechtsbehelf im Vollstreckbarerklärungsverfahren keine sachlichen Einwendungen gegen einen titulierten Unterhaltsanspruch erheben, die im Wege einer Abänderungsklage geltend zu machen wären. Das ist für die genannten Umstände der Fall (Senatsbeschluss BGHZ 177, 310 = FamRZ 2007, 989 und Senatsurteil BGHZ 163, 187 = FamRZ 2005, 1479). Soweit der Antragsgegner sich auf ein laufendes Abänderungsverfahren in der Schweiz stützt, steht dies der Vollstreckbarer- klärung der rechtskräftigen Entscheidung nicht entgegen (BGHZ 118, 312 = NJW 1992, 3096). Dem Antragsgegner bleibt unbenommen , eine eventuelle Einstellung der Zwangsvollstreckung oder eine rechtskräftige Abänderung des zu vollstreckenden Unterhaltstitels vorzutragen und zu belegen.
b) Soweit der Antragsgegner eine teilweise Erfüllung der im Beschluss des Landgerichts Trier vom 23. November 2006 im Einzelnen ausgeführten Unterhaltspflichten behauptet, dürfte dieser Einwand im Vollstreckbarerklärungsverfahren zu berücksichtigen sein. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann der Unterhaltsschuldner im Rahmen der Vollstreckbarerklärung auf der Grundlage des § 12 AVAG einwenden, dass die im Ursprungsstaat titulierte Forderung nachträglich "ganz oder teilweise" erfüllt worden sei. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der vom Unterhaltsschuldner erhobene Erfüllungseinwand unstreitig ist (Senatsbeschlüsse BGHZ 171, 310 = FamRZ 2007, 989 und vom 25. Februar 2009 - XII ZR 224/06 - FamRZ 2009, 858). Auch eine unstreitige teilweise Erfüllung ist deswegen im Rahmen der Vollstreckbarerklärung zu berücksichtigen. Das dürfte nach dem Sachvortrag der Parteien für den Betrag in Höhe von 111.835 CHF gelten, die in der Forderungsaufstellung der Einwohnergemeinde Sachseln für den 17. Dezember 2003 gutgeschrieben sind. Ob eine weitere Erfüllung in Höhe von 169.145,10 CHF bzw. 105.715,63 € unstreitig ist, werden die Parteien im Rechtsbeschwerdeverfahren zu klären haben. Insoweit hatte der Antragsgegner bereits mit seiner Beschwerde an das Oberlandesgericht die Anzeige einer entsprechenden Gutschrift vom 24. Januar 2003 vorgelegt (GA 109).
c) Durch die Erteilung der Inkassovollmacht vom 12. Juli 2000 nach Art. 290 ZGB und die zugleich erfolgte Abtretung dürften die Unterhaltsansprüche der Antragstellerin für sie und die Kinder auf die Einwohnergemeinde Sachseln übergegangen sein. Gleiches folgt auch aus Art. 289 Abs. 2 ZGB, zumal die Einwohnergemeinde Sachseln nach der vorgelegten Forderungsaufstellung für die Zeit ab Juli 2000 jedenfalls bis November 2005 Frauen- und Kinderalimente in Höhe des vom Antragsgegner geschuldeten Unterhalts geleistet hat. Ob dieser Forderungsübergang einer Vollstreckbarerklärung auf Antrag der Antragstellerin entgegensteht, dürfte von grundsätzlicher Bedeutung sein. Insoweit weist der Senat auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs BGHZ 118, 312 = NJW 1992, 3096 hin. Die Parteien haben Gelegenheit, dazu ergänzend vorzutragen. Hahne Fuchs Vézina Dose Schilling
LG Trier, Entscheidung vom 23.11.2006 - 7 HK.O 124/06 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 15.02.2007 - 11 UF 18/07 -
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(1) Der Verpflichtete kann mit der Beschwerde, die sich gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus einer Entscheidung richtet, auch Einwendungen gegen den Anspruch selbst insoweit geltend machen, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach
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(1) Der Verpflichtete kann mit der Beschwerde, die sich gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus einer Entscheidung richtet, auch Einwendungen gegen den Anspruch selbst insoweit geltend machen, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Erlass der Entscheidung entstanden sind.
(2) Mit der Beschwerde, die sich gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich oder einer öffentlichen Urkunde richtet, kann der Verpflichtete die Einwendungen gegen den Anspruch selbst ungeachtet der in Absatz 1 enthaltenen Beschränkung geltend machen.