Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Dez. 2001 - XII ZA 16/01
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
Die beabsichtigte weitere Beschwerde gegen die Beschlüsse des Kammergerichts vom 25. September 2001 (Geschäftsnummern 17 WF 332/01 und 17 WF 333/01) hat keine Aussicht auf Erfolg (§§ 114 ZPO, 14 FGG). Denn bei der Bestellung eines Verfahrenspflegers für das Kind und der Erholung eines Sachverständigengutachtens zur Erziehungsfähigkeit der Eltern im Beschluß des Amtsgerichts vom 18. Juli 2001, der dem Beschwerdeverfahren zugrunde liegt, handelt es sich nicht um Endentscheidungen im Sinne von § 621 e ZPO. Sie unterliegen daher nicht der weiteren Beschwerde (vgl. BGH FamRZ 1992, 538). Hahne Weber-Monecke Wagenitz Ahlt Vézinara.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Dez. 2001 - XII ZA 16/01
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Referenzen - Gesetze
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.