Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Aug. 2001 - XII ARZ 3/01

bei uns veröffentlicht am22.08.2001

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ARZ 3/01
vom
22. August 2001
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
ZPO §§ 642 Abs. 1, 767 Abs. 1
Für Vollstreckungsabwehrklagen gegen Unterhaltstitel minderjähriger Kinder ist
auch nach Einführung des § 642 Abs. 1 ZPO im Jahre 1998 das Gericht des ersten
Rechtszugs des Verfahrens, das zu dem angegriffenen Titel geführt hat, ausschließlich
BGH, Urteil vom 22. August 2001 - XII ARZ 3/01 - OLG Düsseldorf
AG Düsseldorf
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. August 2001 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Hahne, Gerber,
Weber-Monecke und Prof. Dr. Wagenitz

beschlossen:
Zuständig für die Entscheidung über das Prozeßkostenhilfegesuch des Klägers ist das Amtsgericht - Familiengericht - Düsseldorf.

Gründe:

I.

Mit Beschlüssen des Amtsgerichts Düsseldorf vom 23. Dezember 1996 und vom 27. Dezember 1996 hat der Rechtspfleger den Regelunterhalt, den der Kläger den Beklagten - seinen minderjährigen Kindern - gemäß Jugendamtsurkunden des Kreisjugendamtes Osnabrück und des Jugendamtes Düsseldorf schuldet, neu festgesetzt. Der Kläger hat beim Amtsgericht Düsseldorf eine Vollstreckungsgegenklage eingereicht, mit der er erreichen will, daß die Zwangsvollstreckung aus diesen Beschlüssen für unzulässig erklärt wird. Zugleich hat er für die Durchführung der Klage Prozeßkostenhilfe beantragt. Der Kläger wohnt heute in Osnabrück, die Beklagten wohnen in Husum. Das Amtsgericht - Familiengericht - Düsseldorf hat die Sache unter Hinweis auf § 642 ZPO formlos an das Amtsgericht Husum abgegeben. Das Amtsgericht Husum hat die Übernahme mit einer den Parteien mitgeteilten Verfü-
gung abgelehnt mit der Begründung, das Amtsgericht Düsseldorf sei nach § 767 ZPO zuständig. Daraufhin hat das Amtsgericht - Familiengericht - Düsseldorf die Sache durch Beschluû vom 12. März 2001 dem Oberlandesgericht Düsseldorf zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Beschluû vom 2. April 2001 die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, es halte das Amtsgericht Husum für zuständig, sehe sich an einer entsprechenden Entscheidung aber gehindert durch Entscheidungen des Oberlandesgerichts Schleswig (FamRZ 1999, 945) und des Oberlandesgerichts Naumburg (FamRZ 2000, 1166).

II.


a) Die Vorlage an den Bundesgerichtshof ist zulässig. In Zuständigkeitsbestimmungsverfahren ist eine Divergenzvorlage an den Bundesgerichtshof nach § 36 Abs. 3 ZPO zulässig, wenn der Bundesgerichtshof das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht ist und die Bestimmungszuständigkeit eines Oberlandesgerichts sich aus § 36 Abs. 2 ZPO ergibt (Senatsbeschluû vom 21. Juni 2000 - XII ARZ 6/00 - BGHR ZPO § 36 Abs. 3 Divergenzvorlage 1). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall gegeben. Die beiden beteiligten Amtsgerichte liegen in unterschiedlichen Oberlandesgerichtsbezirken. Das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht ist somit der Bundesgerichtshof. Die Bestimmungszuständigkeit des Oberlandesgerichts Düsseldorf ergibt sich nach § 36 Abs. 2 ZPO daraus, daû das in seinem Bezirk gelegene Amtsgericht zuerst mit der Sache befaût worden ist. Auch die in § 36 Abs. 3 ZPO aufgestellten weiteren Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Divergenzvorlage sind gegeben. Nach den §§ 767 Abs. 1, 802 ZPO ist für eine Vollstreckungsabwehr-
klage das Prozeûgericht des ersten Rechtszugs ausschlieûlich zuständig. Unter Prozeûgericht ist dabei das Gericht des Verfahrens zu verstehen, in dem der Vollstreckungstitel geschaffen worden ist (BGH, Beschluû vom 17. Oktober 1979 - IV ARZ 42/79 - FamRZ 1980, 47). Das spricht für die ausschlieûliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Düsseldorf. § 642 Abs. 1 ZPO bestimmt dagegen, daû für Verfahren, die die gesetzliche Unterhaltspflicht eines Elternteils oder beider Elternteile gegenüber einem minderjährigen Kind betreffen, das Gericht ausschlieûlich zuständig ist, bei dem das Kind oder der Elternteil, der es gesetzlich vertritt, seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Das vorlegende Oberlandesgericht Düsseldorf will der Regelung des § 642 Abs. 1 ZPO Vorrang einräumen, würde damit aber abweichen von den zitierten Entscheidungen des Oberlandesgerichts Schleswig und des Oberlandesgerichts Naumburg, die die Zuständigkeitsregelung der §§ 767 Abs. 1, 802 ZPO für vorrangig halten. Daû die Vollstreckungsabwehrklage noch nicht zugestellt und damit noch nicht rechtshängig ist, steht zwar einer Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 ZPO für die Hauptsache entgegen (Senatsbeschluû vom 4. Februar 1987 - IVb ARZ 54/86 - FamRZ 1987, 924). Zulässig ist aber eine Zuständigkeitsbestimmung für die Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozeûkostenhilfe zur Durchführung der Klage (Senatsbeschluû vom 7. Oktober 1981 - IVb ARZ 556/81 - FamRZ 1982, 43).
b) Durch die Einführung des § 642 Abs. 1 ZPO im Jahre 1998 hat sich nichts daran geändert, daû für Vollstreckungsabwehrklagen gegen Unterhaltstitel minderjähriger Kinder nach wie vor nach den §§ 767 Abs. 1, 802 ZPO
das Gericht des ersten Rechtszugs des Verfahrens, das zu dem angegriffenen Titel geführt hat, ausschlieûlich zuständig ist. Eine ähnliche Problematik ergab sich bei der Einführung des § 621 Abs. 2 ZPO, der die ausschlieûliche Zuständigkeit des Familiengerichts, bei dem eine Ehesache anhängig ist, auch für bestimmte andere Familiensachen vorsieht. Auch damals tauchte die Frage auf, ob dieses Familiengericht nun zuständig sei für Vollstreckungsabwehrklagen gegen Titel, die von anderen Gerichten erlassen worden waren. Der Bundesgerichtshof hat diese Frage verneint und in erster Linie darauf abgestellt, durch die Zuständigkeit des Prozeûgerichts des ersten Rechtszugs für die Vollstreckungsabwehrklage solle sichergestellt werden, daû die von diesem Gericht im Vorprozeû erworbene Sachkunde für die Vollstreckungsabwehrklage ausgenutzt werden könne. Der sachliche Bezug, den das Prozeûgericht zur Vollstreckungsabwehrklage habe, sei wesentlich enger als der des Gerichts der Ehesache zu dieser Klage. Die Vollstreckungsabwehrklage betreffe den titulierten Anspruch und komme deshalb in der Sache einer Fortsetzung des früheren Rechtsstreits nahe, auch wenn das Bestehen oder Nichtbestehen des titulierten Anspruchs nicht unmittelbar Streitgegenstand der Vollstreckungsabwehrklage sein sollte (BGH, Beschluû vom 6. Februar 1980 - IV ARZ 84/79 - FamRZ 1980, 346). Dieser Gesichtspunkt gilt für die hier zu entscheidende Frage in gleicher Weise. Aus den Materialien zur Einführung der Neufassung des § 642 ZPO (BT-Drucks. 13/7338 S. 34 f.) läût sich nicht herleiten, daû die neue Vorschrift Vorrang haben soll vor der Zuständigkeitsregelung für die Vollstreckungsabwehrklage. Es heiût dort, die Neuregelung folge einem Anliegen der Länder und der angehörten Verbände, das bisher für das vereinfachte Verfahren zur Abänderung von Unterhaltstiteln und das Verfahren zur Festsetzung von Re-
gelunterhalt geltende Recht beizubehalten. Es sei nicht sachgerecht, die ausschlieûliche Zuständigkeit des Gerichts des allgemeinen Gerichtsstandes des Kindes allein für das vereinfachte Verfahren vorzusehen. Die Überleitung in das streitige Verfahren (§ 651 ZPO) wäre sonst - wie heute die Überleitung aus dem Mahnverfahren - häufig mit einer das Verfahren verzögernden Abgabe an ein anderes Gericht verbunden. Es sei deshalb vorzuziehen, einen für Klagen und das vereinfachte Verfahren einheitlichen Gerichtsstand anzuordnen. Aus dieser Absicht des Gesetzgebers läût sich nicht herleiten, daû durch die Neufassung des § 642 Abs. 1 ZPO die bisher geltende Zuständigkeit für Vollstreckungsabwehrklagen geändert werden sollte. Dies gilt insbesondere , weil davon auszugehen ist, daû dem Gesetzgeber die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dem Verhältnis zwischen § 621 Abs. 2 ZPO und den §§ 767 Abs. 1, 802 ZPO bekannt gewesen sein dürfte. Hätte der Gesetzgeber dem § 642 Abs. 1 einen Vorrang vor den §§ 767 Abs. 1, 802 ZPO einräumen wollen, hätte es nahe gelegen, dies - zumindest in den Materialien - auszusprechen (im Ergebnis wie hier: OLG Schleswig und OLG Naumburg aaO; MünchKomm-ZPO/Coester-Waltjen, 2. Aufl. § 642 Rdn. 10; Zöller/Philippi, ZPO 22. Aufl. § 642 Rdn. 12; Thomas/Putzo/Hüûtege, ZPO 23. Aufl. § 642 Rdn. 2; a.A. Musielak/Borth, ZPO 2. Aufl. § 642 Rdn. 3). Blumenröhr Hahne Gerber Weber-Monecke Wagenitz

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Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Aug. 2001 - XII ARZ 3/01 zitiert 3 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 767 Vollstreckungsabwehrklage


(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen. (2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf

Zivilprozessordnung - ZPO | § 36 Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit


(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt: 1. wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;2. wenn es mit Rücksich

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Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Juni 2000 - XII ARZ 6/00

bei uns veröffentlicht am 21.06.2000

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ARZ 6/00 vom 21. Juni 2000 in dem Zuständigkeitsbestimmungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO § 36 Abs. 3 In Zuständigkeitsbestimmungsverfahren ist eine Divergenzvorlage an den Bundesgerichtshof nach §

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(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ARZ 6/00
vom
21. Juni 2000
in dem Zuständigkeitsbestimmungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
In Zuständigkeitsbestimmungsverfahren ist eine Divergenzvorlage an den Bundesgerichtshof
nach § 36 Abs. 3 ZPO nur zulässig, wenn der Bundesgerichtshof das
zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht ist und die Bestimmungszuständigkeit
eines Oberlandesgerichts sich aus § 36 Abs. 2 ZPO ergibt.
BGH, Beschluß vom 21. Juni 2000 - XII ARZ 6/00 - OLG Frankfurt am Main
AG Wetzlar
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juni 2000 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Gerber, Sprick
und Weber-Monecke

beschlossen:
Die Sache wird an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückgegeben.

Gründe:

I.

Die Parteien, beide türkische Staatsangehörige, sind durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - W. geschieden. Noch während das Ehescheidungsverfahren anhängig war, stellte die Ehefrau einen Antrag auf Teilung des Hausrats. Mit Beschluß vom 13. Januar 2000 gab das Familiengericht des Amtsgerichts W. das Verfahren über den Antrag auf Hausratsteilung an die allgemeine Prozeßabteilung desselben Gerichts ab mit der Begründung, die Hausratsverordnung finde keine Anwendung, da türkisches Recht anzuwenden sei und das türkische Recht eine entsprechende Regelung nicht kenne. Die allgemeine Prozeßabteilung des Amtsgerichts W. lehnte mit Verfügung vom 16. Februar 2000 die Übernahme des Verfahrens ab und legte die Sache dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main zur Entscheidung über die Zuständigkeit vor. Sie ist der Ansicht, daß wegen des starken Inlandbezugs deutsches Recht anzuwenden sei.
Mit Beschluß vom 21. März 2000 legte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Sache gemäß § 36 Abs. 3 ZPO dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vor. Das Oberlandesgericht hält das Familiengericht für zuständig, sieht sich an einer entsprechenden Entscheidung aber gehindert durch Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte.

II.

Die Voraussetzungen für eine Vorlage an den Bundesgerichtshof sind nicht gegeben. Zwar bestimmt § 36 Abs. 3 ZPO in der seit dem 1. April 1998 geltenden Fassung, daß das Oberlandesgericht eine Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen hat, wenn es bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von einer Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen will. Wie das vorlegende Oberlandesgericht nicht verkennt, wird in der Literatur die Meinung vertreten, § 36 Abs. 3 ZPO bilde eine "innere Einheit" mit dem gleichzeitig eingeführten § 36 Abs. 2 ZPO und erlaube deshalb eine Vorlage an den Bundesgerichtshof nur dann, wenn das Oberlandesgericht nach Absatz 2 anstelle des Bundesgerichtshofs als des zunächst höheren gemeinsamen Gerichts zur Bestimmung der Zuständigkeit berufen sei, nicht dagegen , wenn das Oberlandesgericht selbst das gemeinsame höhere Gericht und somit nach § 36 Abs. 1 ZPO "originär" berufen sei (Zöller/Vollkommer, ZPO 21. Aufl. § 36 Rdn. 10). Die Frage ist bisher vom Bundesgerichtshof nicht entschieden worden. Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, der mit einer ähnlichen Fallkonstellation befaßt war, brauchte die Frage nicht zu vertiefen, weil sich in dem von ihm entschiedenen Fall die Unzulässigkeit der Vorlage an den Bundesgerichtshof jedenfalls aus anderen Gründen ergab und er seine
Entscheidung auf diese anderen Gründe gestützt hat (BGH, Beschluß vom 5. Oktober 1999 - X ARZ 247/99 - NJW 2000, 80 f.). Der Senat schließt sich der dargelegten Literaturmeinung an. Für diese Auslegung des § 36 Abs. 3 ZPO spricht die Entstehungsgeschichte der Vorschrift , aber auch die Systematik des § 36 Abs. 1 bis 3 ZPO. Bis zu der am 1. April 1998 in Kraft getretenen Neufassung des § 36 ZPO war bei einem Kompetenzkonflikt verschiedener Gerichte grundsätzlich das im Rechtszug zunächst höhere Gericht zur Bestimmung der Zuständigkeit berufen. Lagen z.B. bei allgemeinen Zivilsachen die Gerichte im Bezirk ein und desselben Landgerichts, war dieses Landgericht berufen, lagen sie in den Bezirken verschiedener Landgerichte, aber ein und desselben Oberlandesgerichts , war dieses Oberlandesgericht zuständig, lagen sie in den Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte, hatte der Bundesgerichtshof das zuständige Gericht zu bestimmen. Soweit die Oberlandesgerichte originär zuständig waren , bestand keine Möglichkeit der Vorlage an den Bundesgerichtshof. Nach dem neuen § 36 Abs. 2 ZPO ist eine originäre Bestimmungszuständigkeit des Bundesgerichtshofs entfallen. Ist der Bundesgerichtshof das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht, so ist nach dieser Vorschrift das Oberlandesgericht zur Bestimmung der Zuständigkeit berufen, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befaßte Gericht gehört. Aus den Gesetzesmaterialien zu den neuen Absätzen 2 und 3 des § 36 ZPO ergibt sich, daß die Neuregelung das Ziel hatte, den Bundesgerichtshof von diesen Verfahren zu entlasten. In dem Bericht des Rechtsausschusses heißt es, um das vorrangig für die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und die Fortbildung des Rechts bestimmte oberste Bundesgericht von der zunehmenden Belastung durch diese Routineaufgaben freizustellen, solle die Zuständigkeit für die Ge-
richtsstandsbestimmung vom Bundesgerichtshof auf die Oberlandesgerichte verlagert werden (BT-Drucks. 13/9124 S. 45 f.). Diese erklärte Absicht des Gesetzgebers verbietet eine Auslegung der Neufassung des § 36 ZPO, durch welche ein neuer, bisher nicht gegebener Zugang zum Bundesgerichtshof erst geschaffen würde. Soweit das Oberlandesgericht als das gemeinschaftliche höhere Gericht originär zur Bestimmung der Zuständigkeit berufen ist, muß es deshalb dabei verbleiben, daß eine Vorlagemöglichkeit zum Bundesgerichtshof weiterhin nicht besteht. Entscheidend für diese Auslegung des § 36 Abs. 3 ZPO spricht auch, daß nach dem eindeutigen Wortlaut der Neuregelung das Landgericht, wenn es das gemeinsame höhere Gericht ist, nach wie vor abschließend über die Zuständigkeit zu entscheiden hat, ohne daß ein Rechtsmittel oder eine Divergenzvorlage vorgesehen ist. Es gibt keinen Grund, warum das Oberlandesgericht im Rahmen seiner originären Bestimmungszuständigkeit weniger Kompetenz haben sollte als das Landgericht. Soweit ein Gericht aufgrund seiner originären Bestimmungszuständigkeit tätig wird, nimmt das Gesetz bei solchen "Routineaufgaben" (Bericht des Rechtsausschusses aaO) eine mögliche Divergenz zu den Entscheidungen anderer Gerichte in Kauf. Entscheidend anders ist die Konstellation, wenn das Oberlandesgericht nicht originär zuständig ist, sondern nach dem neuen § 36 Abs. 2 ZPO anstelle des Bundesgerichtshofs entscheidet. In diesen Fällen sind zwei oder auch mehrere Oberlandesgerichte betroffen, die eine bestimmte, die Zuständigkeit betreffende Rechtsfrage unterschiedlich beantwortet haben können. Zur Entscheidung über die Zuständigkeit ist dann nach § 36 Abs. 2 ZPO das Oberlandesgericht berufen, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befaßte Gericht gehört. Gäbe es in solchen Fällen nicht die Pflicht zu einer Divergenzvorlage,
könnte die Frage, welches Gericht für zuständig erklärt wird, von den Parteien manipuliert werden oder hinge vom Zufall ab. Es ist deshalb sinnvoll, daß der Gesetzgeber für die Fälle - und nur für diese -, in denen das Oberlandesgericht nach § 36 Abs. 2 ZPO tätig wird, eine Divergenzvorlage vorgeschrieben hat. Im vorliegenden Fall ist das Oberlandesgericht Frankfurt am Main als das gemeinsame höhere Gericht nach § 36 Abs. 1 ZPO berufen. Eine Vorlage an den Bundesgerichtshof ist deshalb unzulässig. Blumenröhr Krohn Gerber Sprick Weber-Monecke

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.