Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Nov. 2003 - XI ZR 86/03

bei uns veröffentlicht am11.11.2003

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 86/03
vom
11. November 2003
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Nobbe und die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller,
Dr. Wassermann und Dr. Appl
am 11. November 2003

beschlossen:
Der Streitwert für die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird in Abänderung des Senatsbeschlusses vom 16. September 2003 auf 41.012,22 esetzt.

Gründe:


Das angefochtene Berufungsurteil vom 31. Januar 2003 beschwert die Beklagte, wie sie zu Recht geltend macht, nur in Höhe der ausgeurteilten Zinsen. Die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer 49.254,45 96.333,34 DM) über die bereits rechtskräftig ausgeurteilten und gezahlten 46.798,66 DM hinaus, entsprach ihrem Antrag in der Berufungsinstanz, die Klage abzuweisen, soweit sie zu mehr als 143.132 DM (96.333,34 DM + 46.798,66 DM) verurteilt worden war.
Die vom Berufungsgericht zuerkannten Zinsen belaufen sich bis zur Einreichung der Nichtzulassungsbeschwerde am 3. März 2003 (s. § 15 GKG) auf 41.012,22
Nobbe Bungeroth Müller
Wassermann Appl

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 15 Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren


(1) Im Zwangsversteigerungsverfahren ist spätestens bei der Bestimmung des Zwangsversteigerungstermins ein Vorschuss in Höhe des Doppelten einer Gebühr für die Abhaltung des Versteigerungstermins zu erheben. (2) Im Zwangsverwaltungsverfahren hat

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(1) Im Zwangsversteigerungsverfahren ist spätestens bei der Bestimmung des Zwangsversteigerungstermins ein Vorschuss in Höhe des Doppelten einer Gebühr für die Abhaltung des Versteigerungstermins zu erheben.

(2) Im Zwangsverwaltungsverfahren hat der Antragsteller jährlich einen angemessenen Gebührenvorschuss zu zahlen.