Bundesgerichtshof Beschluss, 07. März 2001 - XI ZR 60/01

bei uns veröffentlicht am07.03.2001

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 60/01
vom
7. März 2001
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Müller und
Dr. Joeres
am 7. März 2001

beschlossen:
Auf Antrag des Nebenintervenienten wird die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus der vollstreckbaren Urkunde des Notars A. R., W., vom 13. August 1993 (URNr. ...) ohne Sicherheitsleistung bis zum Abschluß des Revisionsverfahrens eingestellt.
Der weitergehende Antrag des Nebenintervenienten vom 23. Februar 2001 auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wird abgelehnt.

Gründe:


Der Antrag des Nebenintervenienten, die Zwangsvollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluß des Amtsgerichts We. vom 2. Februar 1999 - K ... - und aus den im Grundbuch des Amtsgerichts We., Gemarkung S. Bd. .., Bl. ...., FlNr. ..., eingetragenen Sicherungshypotheken über 4.800.100 DM und über 191.217,40 DM, jeweils mit 4% Jahreszinsen seit dem 25. November 1999, einstweilen einzustellen, war abzulehnen , weil die Revision des Nebenintervenienten nach derzeitigem Erkenntnisstand insoweit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Da die Beklagte aus diesen Titeln die Zwangsvollstreckung gegen die
Ersteherin des Grundstücks, nicht aber gegen die Kläger betreibt, sind diese nicht befugt, eine Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 Abs. 1 ZPO zu erheben.
Für eine Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 Abs. 1 ZPO ist ein die Veräußerung hinderndes Recht der Kläger an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung nicht dargetan. Das Grundeigentum der Kläger ist durch den Zuschlagsbeschluß vom 2. Februar 1999 erloschen. Der an die Stelle des erloschenen Eigentums getretene, den Verfügungsbeschränkungen des Zwangsversteigerungsgesetzes unterliegende (BGHZ 39, 242, 244) Anspruch der Kläger gegen die Ersteherin auf den Versteigerungserlös (BGHZ 68, 276, 278) ist durch Beschluß des Amtsgerichts We. vom 25. November 1999 - K ... - der Beklagten und anderen Gläubigern übertragen worden. Widerspruch gegen den Teilungsplan haben die Kläger nicht erhoben. Ob der Anspruch teilweise, etwa hinsichtlich eines möglichen Erlösüberschusses (Steiner-Teufel, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 9. Aufl. § 118 ZVG Rdn. 25), weiterhin den Klägern zusteht, bedarf keiner Entscheidung. Ein solcher Anspruch steht der Wiederversteigerung und der
Zwangsräumung des Grundstücks, mit deren Bevorstehen die Eilbedürftigkeit des Einstellungsantrags begründet werden soll, nicht entgegen. Inwieweit die Kläger aufgrund eines solchen Anspruchs Rechte im Teilungsverfahren geltend machen könnten, kann hier dahinstehen.
Nobbe Siol Bungeroth
Müller Joeres

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Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 07. März 2001 - XI ZR 60/01 zitiert 3 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 767 Vollstreckungsabwehrklage


(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen. (2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf

Zivilprozessordnung - ZPO | § 771 Drittwiderspruchsklage


(1) Behauptet ein Dritter, dass ihm an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, so ist der Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung im Wege der Klage bei dem Gericht geltend zu machen, in dessen Bezirk die

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(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

(1) Behauptet ein Dritter, dass ihm an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, so ist der Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung im Wege der Klage bei dem Gericht geltend zu machen, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgt.

(2) Wird die Klage gegen den Gläubiger und den Schuldner gerichtet, so sind diese als Streitgenossen anzusehen.

(3) Auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung der bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln sind die Vorschriften der §§ 769, 770 entsprechend anzuwenden. Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung zulässig.