Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Okt. 2007 - XI ZR 449/06

published on 23.10.2007 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Okt. 2007 - XI ZR 449/06
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Previous court decisions
Landgericht Berlin, 81 O 20/04, 26.01.2005
Kammergericht, 14 U 48/05, 03.11.2006

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 449/06
vom
23. Oktober 2007
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2007
durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres,
die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und
Prof. Dr. Schmitt

beschlossen:
Der Antrag des Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 3. November 2006 einstweilen einzustellen , wird abgelehnt.

Gründe:


1
Eine Einstellung gemäß § 719 Abs. 2 ZPO kommt nicht in Betracht, weil der Beklagte in der Berufungsinstanz keinen Schutzantrag gemäß § 712 ZPO gestellt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. November 1999 - XII ZR 69/99, NJW-RR 2000, 746 und vom 13. März 2007 - VIII ZR 2/07, WuM 2007, 209, Tz. 4). Ohne Erfolg macht er geltend, ihm sei ein solcher Antrag nicht zumutbar gewesen, weil er mit Rücksicht auf die vom Berufungsgericht am 9. Juni 2006 geäußerten Bedenken gegen die internationale Zuständigkeit bis zur mündlichen Verhandlung vom 3. November 2006 nicht damit habe rechnen müssen, der Hilfsantrag des Klägers werde Erfolg haben. Zum Einen hätte Veranlassung zu einem Antrag nach § 712 ZPO bereits vor dem Beschluss vom 9. Juni 2006 bestanden , weil das Berufungsgericht zuvor in der mündlichen Verhandlung vom 17. März 2006 darauf hingewiesen hatte, dass es den Hilfsantrag für zulässig und begründet erachte. Zum Anderen hätte der Beklagte spätestens in der mündlichen Verhandlung vom 3. November 2006 unabhängig von der Frage eines Schriftsatznachlasses einen Antrag nach § 712 ZPO stellen können und müssen. Die begehrte Einstellung der Zwangsvollstreckung scheidet daher unabhängig davon aus, dass die falsche Einschätzung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels grundsätzlich ohnedies keine Rechtfertigung für das Absehen von einem Vollstreckungsschutzantrag darstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 1991 - I ZR 189/91, NJW-RR 1992, 189 f.).
Nobbe Joeres Mayen
Ellenberger Schmitt
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 26.01.2005 - 81 O 20/04 -
KG Berlin, Entscheidung vom 03.11.2006 - 14 U 48/05 -
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

2 Referenzen - Gesetze

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil der Einspruch oder die Berufung eingelegt, so gelten die Vorschriften des § 707 entsprechend. Die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung einges

(1) Würde die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen, so hat ihm das Gericht auf Antrag zu gestatten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung des Gläub
4 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 13.03.2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 2/07 vom 13. März 2007 in dem Rechtsstreit Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. März 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers und die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und D
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 02.07.2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR65/14 vom 2. Juli 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 719 Abs. 2, 712 Zu den Voraussetzungen einer einstweiligen Einstellung der aus einem vorläufig vollstreck
published on 20.09.2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 98/10 vom 20. September 2010 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. September 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Caliebe, Dr. Drescher, Dr. Löffle
published on 20.09.2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 99/10 vom 20. September 2010 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. September 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Caliebe, Dr. Drescher, Dr. Löffle
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil der Einspruch oder die Berufung eingelegt, so gelten die Vorschriften des § 707 entsprechend. Die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung eingestellt werden, es sei denn, dass das Versäumnisurteil nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist oder die säumige Partei glaubhaft macht, dass ihre Säumnis unverschuldet war.

(2) Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Die Parteien haben die tatsächlichen Voraussetzungen glaubhaft zu machen.

(3) Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.

(1) Würde die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen, so hat ihm das Gericht auf Antrag zu gestatten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung des Gläubigers abzuwenden; § 709 Satz 2 gilt in den Fällen des § 709 Satz 1 entsprechend. Ist der Schuldner dazu nicht in der Lage, so ist das Urteil nicht für vorläufig vollstreckbar zu erklären oder die Vollstreckung auf die in § 720a Abs. 1, 2 bezeichneten Maßregeln zu beschränken.

(2) Dem Antrag des Schuldners ist nicht zu entsprechen, wenn ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. In den Fällen des § 708 kann das Gericht anordnen, dass das Urteil nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZR 2/07
vom
13. März 2007
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. März 2007 durch
den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers und die Richterinnen
Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel

beschlossen:
Auf den Antrag des Beklagten wird die Zwangsvollstreckung der Kläger aus dem Urteil des Amtsgerichts Ratingen vom 4. August 2005 und dem Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 29. November 2006 einstweilen eingestellt.

Gründe:

I.

1
Das Amtsgericht hat den Beklagten verurteilt, das von ihm gemietete Einfamilienhaus zu räumen und geräumt an die Kläger herauszugeben. Zugleich hat es die Hilfswiderklage des Beklagten abgewiesen, mit der dieser die Verurteilung der Kläger begehrt hat, der Fortsetzung des - nach dem Mietvertrag der Parteien vom 11. Januar 2000 am 31. Januar 2005 endenden - Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit zuzustimmen. Das Landgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Die Kläger betreiben inzwischen die Zwangsvollstreckung. Der Gerichtsvollzieher hat dem Beklagten mitgeteilt, dass er die zwangsweise Räumung des Hauses am 22. März 2007 vornehmen werde. Der Beklagte beantragt die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung.

II.

2
Der Antrag des Beklagten ist begründet.
3
Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt , so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht (§ 719 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde gilt dies entsprechend (§ 544 Abs. 5 Satz 2 ZPO). Die Voraussetzungen für eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung sind hier gegeben.
4
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich der Schuldner allerdings nur dann darauf berufen, die Zwangsvollstreckung bringe ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil, wenn er in der Berufungsinstanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat. Hat dies der Schuldner versäumt, kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO grundsätzlich nicht in Betracht (Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2004 - VIII ZR 215/04, Grundeigentum 2004, 1523, unter II m.w.N.; Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2005 - VIII ZR 208/05, WuM 2005, 735 = ZMR 2006, 33, unter II 1). Eine Ausnahme gilt jedoch unter anderem dann, wenn der Schuldner darauf vertrauen durfte, dass vor Rechtskraft des Urteils keine Vollstreckung erfolgen werde, weil der Gläubiger dies ausdrücklich erklärt hat (Senatsbeschluss vom 23. Mai 2006 - VIII ZR 28/06, NJW-RR 2007, 11, unter II 2 m.w.N.). So ist es hier. Ausweislich des Protokolls haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 22. Februar 2006 - wie zuvor schon im Schriftsatz vom 17. November 2005 - durch ihren Prozessbevollmächtigten ausdrücklich erklären lassen, dass bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens keine Vollstreckungshandlungen aus dem amtsgerichtlichen Urteil vor- genommen würden. Darauf durfte der Beklagte vertrauen. Dementsprechend hat der Beklagtenvertreter den im Schriftsatz vom 15. November 2005 angekündigten Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO nicht gestellt.
5
2. Der Beklagte hat glaubhaft gemacht (§ 719 Abs. 2 Satz 2 ZPO), dass ihm die Zwangsvollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Es besteht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit (vgl. BGHZ 156, 139, 142) dafür, dass durch die Räumung des Hauses vollendete Tatsachen geschaffen werden. So ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung kaum zu erwarten , dass der Beklagte, falls er im vorliegenden Rechtsstreit letztlich obsiegen sollte, das Haus in absehbarer Zeit wieder beziehen kann, weil es entweder, wie von den Klägern behauptet, von diesen selbst bezogen oder gar, wie von dem Beklagten behauptet, anderweitig vermietet wird. Ein überwiegendes Interesse der Kläger steht schon deswegen nicht entgegen, weil diese, wie bereits oben erwähnt, selbst erklärt haben, dass sie bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens keine Vollstreckungshandlungen durchführen werden. Ob die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten Erfolg oder Misserfolg hat, lässt sich wegen der Kürze der bis zum angekündigten Räumungstermin zur Verfügung stehenden Zeit nicht abschließend beurteilen. Ball Wiechers Hermanns Dr. Milger Dr. Hessel
Vorinstanzen:
AG Ratingen, Entscheidung vom 04.08.2005 - 9 C 77/05 -
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.11.2006 - 23 S 388/05 -

(1) Würde die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen, so hat ihm das Gericht auf Antrag zu gestatten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung des Gläubigers abzuwenden; § 709 Satz 2 gilt in den Fällen des § 709 Satz 1 entsprechend. Ist der Schuldner dazu nicht in der Lage, so ist das Urteil nicht für vorläufig vollstreckbar zu erklären oder die Vollstreckung auf die in § 720a Abs. 1, 2 bezeichneten Maßregeln zu beschränken.

(2) Dem Antrag des Schuldners ist nicht zu entsprechen, wenn ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. In den Fällen des § 708 kann das Gericht anordnen, dass das Urteil nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist.