Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Sept. 2006 - XI ZR 429/04


Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Schriftsatz der Klägerin vom 17. Juli 2006 gibt dem Senat keinen Anlass zu einer Änderung oder Ergänzung seiner Rechtsprechung zur einschränkenden richtlinienkonformen Auslegung des § 5 Abs. 2 HWiG (BGHZ 150, 248, 253 ff.) und zur Zurechnung der Haustürsituation im Rahmen von § 1 Abs. 1 HWiG unter Verzicht auf die Voraussetzungen des § 123 BGB (Urteile vom 14. Februar 2006 - XI ZR 255/04, WM 2006, 674, 675 und vom 25. April 2006 - XI ZR 193/04, WM 2006, 1003, 1008). Die von der Klägerin angeführte Veröffentlichung über die europa- und verfassungsrechtlichen Schranken richtlinienkonformer Auslegung (Herdegen WM 2005, 1921 ff.) rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 56.978,78 € festgesetzt.
Joeres Müller Mayen Schmitt Grüneberg
LG Stuttgart, Entscheidung vom 09.05.2003 - 8 O 543/02 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 23.11.2004 - 6 U 101/03 -


Annotations
Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.
(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.