Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Mai 2007 - XI ZR 309/06

published on 22.05.2007 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Mai 2007 - XI ZR 309/06
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Landgericht Berlin, 4 O 374/03, 21.01.2004
Kammergericht, 21 U 73/04, 25.07.2006

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 309/06
vom
22. Mai 2007
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. Mai 2007 durch
den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Joeres,
Dr. Ellenberger, Prof. Dr. Schmitt und Dr. Grüneberg

beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 25. Juli 2006 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Ob die Begründung , mit der das Berufungsgericht die Berufung zurückgewiesen hat, rechtlicher Überprüfung, auch im Hinblick auf Artikel 103 Abs. 1 GG, standhält, bedarf keiner Entscheidung. Das Berufungsurteil stellt sich im Ergebnis jedenfalls aus anderen Gründen als richtig dar. Der Kläger hat die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Sicherheitentausch nicht schlüssig vorgetragen. Der von ihm angebotene Sicherheitentausch setzte die teilweise Ablösung von Krediten voraus, die durch Grundschulden auf dem Grundstück in der S straße gesichert waren; ein Restbetrag in Höhe von 115.542,15 € sollte prolongiert werden. Zu Teilleistungen ist der Schuldner jedoch gemäß § 266 BGB nicht berechtigt. Der Kläger hat auch nicht vorgetragen, die Beklagte habe ihm vertraglich das Recht zu Teilleistungen eingeräumt.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 55.024,31 €.
Nobbe Joeres Ellenberger Schmitt Grüneberg
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 21.01.2004 - 4 O 374/03 -
KG Berlin, Entscheidung vom 25.07.2006 - 21 U 73/04 -
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Annotations

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

Der Schuldner ist zu Teilleistungen nicht berechtigt.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)