Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Juni 2001 - XI ZR 287/00
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 575.389,50 DM
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Die sorgfältigen Ausführungen des Berufungsgerichts zur Wirksamkeit der Darlehensverträge, zum Empfang der Darlehensvaluta und zu Aufklärungspflichten der Beklagten sind rechtsfehlerfrei. Der Kreis (vor-)vertraglicher Pflichten einer Bank oder eines anderen Geschäftsherrn gegenüber seinem Vertragspartner erweitert sich nicht durch die Einschaltung von Erfüllungsgehilfen.
Das Haustürwiderrufsgesetz greift zugunsten der Kläger nicht ein, da für eine Haustürsituation gemäß § 1 HWiG ausreichend sub-
stantiiertes Vorbringen und ein Beweisantritt fehlen. Die Rüge der Revision aus § 139 ZPO hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO). Eine Aussetzung des Rechtsstreits mit Rücksicht auf das beim Europäischen Gerichtshof anhängige Verfahren C 481/99 schied deshalb aus.
Auch die Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs kommt entgegen der Ansicht der Revision nicht in Betracht. Nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. a findet die Richtlinie des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über den Verbraucherkredit (87/102/EWG), auf der das Verbraucherkreditgesetz beruht, auf Kreditverträge , die hauptsächlich zum Erwerb vom Eigentumsrechten an einem Grundstück bestimmt sind, keine Anwendung. Bei den streitigen Darlehen handelt es sich um solche Kredite; von den Darlehensbeträgen von insgesamt 447.000 DM waren 393.000 DM zur Begleichung des Gesamtkaufpreises für die beiden Eigentumswohnungen und der Restbetrag für den Ausgleich von Nebenkosten bestimmt.
Nobbe Siol Bungeroth Müller Wassermann
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Referenzen - Gesetze
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.
(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.
(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.
(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.