Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Juni 2006 - XI ZR 161/05

bei uns veröffentlicht am20.06.2006

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 161/05
vom
20. Juni 2006
in dem Rechtsstreit
Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, die Richterin Mayen
und den Richter Prof. Dr. Schmitt

beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26. April 2005 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 8.103.708,54 €. Die Gegenvorstellungen der Beklagten gegen die Kostenentscheidung in dem Senatsbeschluss vom 8. November 2005 wird zurückgewiesen, weil sie keinen Verstoß gegen ein Verfahrensgrundrecht rügt (vgl. dazu Musielak/Ball, ZPO 4. Aufl. § 567 Rdn. 27; siehe auch Senat BGHZ 130, 97, 100). Die als Gegenvorstellung zu behandelnde Eingabe der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung in dem Senatsbeschluss vom 8. November 2005 wird ebenfalls zurückgewiesen, weil die Wertfestsetzung sich nach dem zu schätzenden Aufwand an Zeit und Kosten für die Erteilung der Auskunft richtet (BGHZ 128, 85, 87).
Nobbe Müller Joeres Mayen Schmitt LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 23.06.2004 - 3/13 O 119/03 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 26.04.2005 - 5 U 160/04 -

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Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Juni 2006 - XI ZR 161/05 zitiert 3 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Referenzen

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)