Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Okt. 2003 - XI ZR 105/03

published on 21/10/2003 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Okt. 2003 - XI ZR 105/03
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 105/03
vom
21. Oktober 2003
in dem Rechtsstreit
Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann
und die Richterin Mayen

beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. Februar 2003 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insbesondere hat das Berufungsgericht auch keine Verfahrensgrundrechte des Klägers verletzt. Dies folgt für den gerügten Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters bereits daraus, daß es schon angesichts des eigenen Vorbringens des Klägers in der Berufungsbegründung, der seinen Vortrag zum Verbraucherkreditgesetz ausdrücklich nicht vertieft und sich darüber hinaus nur hilfsweise auf Ansprüche aus dem Haustürwiderrufsgesetz und dem Verbraucherkreditgesetz berufen hat, jedenfalls an einer willkürlichen Annahme der Zuständigkeit durch den 17. Zivilsenat des Berufungsgerichts fehlt. Auch zur Vorlage der Sache nach Art. 234 EGV an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften besteht kein Anlaß. Zur Begründung wird auf das Senatsurteil vom 12. November 2002 (XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 64) und den Senatsbeschluß vom 16. September 2003 (XI ZR 447/02) verwiesen. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 101.747 Nobbe Müller Joeres Wassermann Mayen
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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published on 12/11/2002 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 3/01 Verkündet am: 12. November 2002 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja.
published on 16/09/2003 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 447/02 vom 16. September 2003 in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller, Dr. Wassermann und Dr. Ap
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Annotations

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)