Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Sept. 2016 - X ZR 96/14

bei uns veröffentlicht am14.09.2016
vorgehend
Bundespatentgericht, 2 Ni 11/12, 24.09.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZR 96/14
vom
14. September 2016
in der Patentnichtigkeitssache
hier: Akteneinsichtsgesuch
ECLI:DE:BGH:2016:140916BXZR96.14.0

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. September 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, den Richter Hoffmann, die Richterin Schuster, den Richter Dr. Deichfuß und die Richterin Dr. Kober-Dehm

beschlossen:
Der B. LLP, wird Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens (5 Ni 11/12 (EP)) und die Akten des vorliegenden Berufungsverfahrens gewährt. Von der Akteneinsicht sind folgende Teile der Akte ausgenommen : - Schriftsatz der Klägerin vom 21. Januar 2013, Seiten 4 und 5, und dessen Anlagen 24 und 25 sowie der Schriftsatz der Klägerin vom 22. Januar 2013 und dessen Anlage 24a, - Eingaben der Klägerin vom 25. Februar 2013, 5. Juni 2013, 1. Juli 2013, 19. Juli 2013, 8. November 2013 und 30. Juni 2013, - gerichtliche Mitteilung vom 11. März 2013 und - Beschluss des Bundespatentgerichts vom 5. Juni 2013.

Gründe:

1
I. Die B. LLP beantragt Einsicht in die Akten des vorliegenden Nichtigkeitsverfahrens. Die Klägerin beantragt, die vorstehend aufgeführten Aktenteile wie im Beschluss des Senats vom 15. Dezember 2015 von der Akteneinsicht auszunehmen.
2
II. Dem Antrag auf Akteneinsicht ist mit den beantragten Einschränkungen stattzugeben.
3
Nach § 99 Abs. 3 PatG, der im Nichtigkeitsberufungsverfahren entsprechend anzuwenden ist, ist der Antrag auf Akteneinsicht durch andere als die Parteien des Nichtigkeitsverfahrens nicht von der zusätzlichen Darlegung eines berechtigten Interesses abhängig (BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2011 - X ZR 84/11 Rn. 3). Das kann nur dann erforderlich werden, wenn vonseiten der Parteien des Nichtigkeitsverfahrens ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse dargetan wird. Ein solches schutzwürdiges Interesse kann sich daraus ergeben, dass durch die Akteneinsicht geheimhaltungsbedürftige Betriebsinterna bekannt werden können (BGH, Beschluss vom 16. Dezember 1971 - X ZR 1/69, GRUR 1972, 331 - Akteneinsicht IX; Beschluss vom 21. Januar 2013 - X ZR 49/12 Rn. 7). Sollen insoweit lediglich bestimmte Unterlagen von der Einsicht ausgenommen werden, sind diese zudem näher zu bezeichnen (BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2011 - X ZR 84/11 Rn. 4).
4
Die Klägerin hat die Aktenteile näher bezeichnet, die von der Akteneinsicht ausgenommen werden sollen. Soweit diese Ausführungen zu den Vermögensverhältnissen der Klägerin an Immobilien sowie zu Betriebsinterna enthalten , sind diese von der Akteneinsicht auszunehmen, da sie offensichtlich für die Beurteilung der mit der Klage geltend gemachten Nichtigkeitsgründe ohne Bedeutung sind, so dass das von der Klägerin geltend gemachte Geheimhaltungsinteresse überwiegt.
Meier-Beck Hoffmann Schuster
Deichfuß Kober-Dehm
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 24.09.2014 - 2 Ni 11/12 (EP) -

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Patentgesetz - PatG | § 99


(1) Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren vor dem Patentgericht enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden, wenn die Besonderheiten des Verfahrens vor dem Patentgericht dies nic

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Referenzen

(1) Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren vor dem Patentgericht enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden, wenn die Besonderheiten des Verfahrens vor dem Patentgericht dies nicht ausschließen.

(2) Eine Anfechtung der Entscheidungen des Patentgerichts findet nur statt, soweit dieses Gesetz sie zuläßt.

(3) Für die Gewährung der Akteneinsicht an dritte Personen ist § 31 entsprechend anzuwenden. Über den Antrag entscheidet das Patentgericht. Die Einsicht in die Akten von Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit des Patents wird nicht gewährt, wenn und soweit der Patentinhaber ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse dartut.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

3
Nach § 99 Abs. 3 PatG gilt für die Akteneinsicht durch andere als die Parteien des Nichtigkeitsverfahrens die Regelung des § 31 PatG entsprechend, der das Recht auf Einsicht in die Akten des Patentamts betrifft (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2000 - X ZR 4/00, GRUR 2001, 143 - Akteneinsicht XV; weitere Nachweise bei Schulte, PatG, 8. Aufl. § 99 in Fn. 71). Diese Regelungen sind im Nichtigkeitsberufungsverfahren entsprechend anzuwenden (vgl. Busse/Keukenschrijver PatG 6. Aufl. § 99 Rdn. 48 mwN in Fn. 167). Danach ist die Einsicht in diese Akten grundsätzlich nur von einem förmlichen Antrag, nicht jedoch von der zusätzlichen Darlegung eines berechtigten Interesses abhängig. Das kann nach dem Wortlaut des § 99 Abs. 3 PatG und der darin zum Ausdruck kommenden Wertung nur dann erforderlich werden, wenn vonseiten des Patentinhabers oder des diesem im Hinblick auf die Akteneinsicht gleich zu behandelnden Nichtigkeitsklägers (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 16. Dezember 1971 - X ZA 1/69; GRUR 1972, 441, 442 - Akteneinsicht IX; Busse , aaO, Rdn. 37) ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse dargetan wird. Erst danach bedürfte es einer Abwägung unter den beteiligten Interessen. Das gilt auch, wenn der Auftraggeber des Antragstellers nicht namhaft gemacht wird (zuletzt BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2011 - X ZR 106/10).
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Danach besteht kein dem Antrag auf Akteneinsicht entgegenstehendes beachtliches schutzwürdiges Interesse der Beklagten. Ein solches kann zwar zugunsten eines Verfahrensbeteiligten gegeben sein, wenn durch die Akteneinsicht geheimhaltungsbedürftige Betriebsinterna bekannt werden können (BGH, Beschluss vom 16. Dezember 1971 - X ZR 1/69, GRUR 1972, 331 - Akteneinsicht IX; Beschluss vom 4. Mai 2004 - X ZR 189/03). Ob die Beklagte danach ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung ihres Vorbringens und der von ihnen vorgelegten Anlagen hinreichend begründet hat, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls ist im vorliegenden Fall das Interesse der Öffentlichkeit vorrangig, sich darüber zu informieren, ob das Streitpatent die Priorität aus der deutschen Voranmeldung wirksam in Anspruch nimmt, weil - wie die Beklagte geltend macht und die Klägerin bestreitet - vor Anmeldung des Streitpatents das Recht auf Inanspruchnahme der deutschen Voranmeldung wirksam von deren Anmelderin auf die Beklagte übertragen wurde.
3
Nach § 99 Abs. 3 PatG gilt für die Akteneinsicht durch andere als die Parteien des Nichtigkeitsverfahrens die Regelung des § 31 PatG entsprechend, der das Recht auf Einsicht in die Akten des Patentamts betrifft (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2000 - X ZR 4/00, GRUR 2001, 143 - Akteneinsicht XV; weitere Nachweise bei Schulte, PatG, 8. Aufl. § 99 in Fn. 71). Diese Regelungen sind im Nichtigkeitsberufungsverfahren entsprechend anzuwenden (vgl. Busse/Keukenschrijver PatG 6. Aufl. § 99 Rdn. 48 mwN in Fn. 167). Danach ist die Einsicht in diese Akten grundsätzlich nur von einem förmlichen Antrag, nicht jedoch von der zusätzlichen Darlegung eines berechtigten Interesses abhängig. Das kann nach dem Wortlaut des § 99 Abs. 3 PatG und der darin zum Ausdruck kommenden Wertung nur dann erforderlich werden, wenn vonseiten des Patentinhabers oder des diesem im Hinblick auf die Akteneinsicht gleich zu behandelnden Nichtigkeitsklägers (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 16. Dezember 1971 - X ZA 1/69; GRUR 1972, 441, 442 - Akteneinsicht IX; Busse , aaO, Rdn. 37) ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse dargetan wird. Erst danach bedürfte es einer Abwägung unter den beteiligten Interessen. Das gilt auch, wenn der Auftraggeber des Antragstellers nicht namhaft gemacht wird (zuletzt BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2011 - X ZR 106/10).