Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Sept. 2001 - X ZR 121/00

published on 11/09/2001 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Sept. 2001 - X ZR 121/00
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Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZR 121/00
vom
11. September 2001
in der Patentnichtigkeitssache
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. September 2001
durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Prof. Dr. Jestaedt,
Dr. Melullis, Scharen und Dr. Meier-Beck

beschlossen:
Der Beschluß vom 15. Mai 2001 wird dahin berichtigt, daß er wie folgt lautet: Der Klägerin werden, nachdem sie die Nichtigkeitsklage zurückgenommen hat, die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
Streitwert: 600.000,-- DM.

Gründe:


Die Berichtigung ist geboten, weil § 95 Abs. 1 PatG wie § 319 Abs. 1 ZPO Ausdruck des das Prozeßrecht durchziehenden Prinzips der Rücksichtnahme auf die Rechtsuchenden sind und deshalb die in den genannten Vorschriften enthaltene Regelung bei offenbaren Unrichtigkeiten, die in einem Beschluß im Rahmen eines Berufungsverfahrens in Nichtigkeitssachen vorkommen , ebenfalls anwendbar ist.
Nach §§ 95 Abs. 1 PatG, 319 Abs. 1 ZPO kann das Gericht Versehen korrigieren, die zu einer offensichtlichen Verfälschung des Rechtsspruches geführt haben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.1.1992 - 1 BvR 1140/96, NJW 1992, 1496). Auch eine offenbare Unvollständigkeit des Kostenausspruchs ist hiervon nicht ausgenommen (Zöller/Vollkommer, ZPO, 22. Aufl., § 319 Rdn. 10 m.w.N.; vgl. auch Benkard, Patentgesetz/Gebrauchsmustergesetz, 9. Aufl., § 17 GebrMG Rdn. 15 m.w.N.).
Eine solche Unvollständigkeit ist hier gegeben, weil der Beschluû einen Ausspruch nur über die Kosten der Berufung enthält, obwohl der Senat der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegen wollte. Dies ist angesichts des Prozeûverlaufs, der durch den Hinweis auf die Rücknahme der Nichtigkeitsklage durch die Klägerin auch im Beschluû vom 15. Mai 2001 Ausdruck gefunden hat, sowie des Antrages der Beklagten offenbar, der zu diesem Beschluû geführt hat. Selbstverständliche Folge der Klagerücknahme ist es, daû die Klägerin alle Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat (§ 269 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 84 Abs. 2, insbes. Satz 2 PatG). Ersichtlich sollte dies antragsgemäû mit dem Beschluû vom 15. Mai 2001 ausgesprochen werden. Nur versehentlich ist die für den Fall einer Berufungsrücknahme gebotene Formulierung gewählt worden.
Dieser Fehler ergreift auch den weiteren, die Verlustigkeit des Rechtsmittels betreffenden Ausspruch, der damit zu entfallen hat.
Rogge Jestaedt Melullis
Scharen Meier-Beck
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(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden. (2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, a

(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen. (2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil un

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(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in der Entscheidung sind jederzeit vom Patentgericht zu berichtigen.

(2) Über die Berichtigung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung entschieden werden. Der Berichtigungsbeschluß wird auf der Entscheidung und den Ausfertigungen vermerkt.

(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in der Entscheidung sind jederzeit vom Patentgericht zu berichtigen.

(2) Über die Berichtigung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung entschieden werden. Der Berichtigungsbeschluß wird auf der Entscheidung und den Ausfertigungen vermerkt.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.