Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Mai 2006 - X ZR 12/02

published on 16/05/2006 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Mai 2006 - X ZR 12/02
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Previous court decisions
Landgericht Heidelberg, 1 O 22/99, 17/03/2000
Oberlandesgericht Karlsruhe, 1 U 103/00, 11/12/2001

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZR 12/02
vom
16. Mai 2006
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver, Asendorf und
Dr. Kirchhoff
am 16. Mai 2006

beschlossen:
Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz der Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 25. September 2002 (Kassenzeichen 780021040191) wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:


1
I. Für den Kläger wurde am 14. Januar 2002, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. A. , Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 11. Dezember 2001 eingelegt und am 14. Mai 2002 Prozesskostenhilfe beantragt. Nachdem mit Senatsbeschluss vom 10. September 2002 Prozesskostenhilfe abgelehnt worden war, ist die Revision mit Schriftsatz vom 23. September 2002 zurückgenommen worden.
2
Mit Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 25. September 2002, Kassenzeichen 780021040191, sind dem Kläger im Verfahren Kosten in Höhe von 478,-- € gemäß § 49 Satz 1 GKG in der bis zum 1. Juli 2004 geltenden Fassung (a.F.) in Rechnung gestellt worden. Mit Eingabe vom 20. Juni 2005 hat der Kläger geltend gemacht, Rechtsanwältin Dr. A. hätte Revision einlegen sollen.
3
Die Rechtspflegerin des Bundesgerichtshofs hat den Widerspruch des Klägers als Erinnerung behandelt und ihr nicht abgeholfen.
4
Mit Eingabe vom 22. März 2006 hat der Kläger weiter geltend gemacht, Rechtsanwältin Dr. A. habe kein Mandat zur Prozessführung gehabt. Er, der Kläger, habe lediglich Prozesskostenhilfe beantragt.
5
II. 1. Die Eingabe des Klägers ist als Erinnerung nach § 5 Abs. 3 GKG in der bis zum 1. Juli 2004 geltenden Fassung (a.F.) auszulegen, da die Revision vor dem 1. Juli 2004 eingelegt worden ist (§ 72 Nr. 1 GKG in der Fassung vom 5. Mai 2004).
6
a) Die Erinnerung ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Höhe der Kostenforderung richtet, da nach KV 1232 GKG a.F. bei Rücknahme der Revision eine 0,5 Gerichtsgebühr aus einem Wert von 115.215,-- € anzusetzen ist. Dies ist der Betrag der bezifferten Klageforderung in diesem Verfahren, die für den Streitwert maßgeblich ist. Kosten für den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind nicht in Ansatz gebracht worden.
7
b) Soweit der Kläger mit seiner Eingabe vom 22. März 2006 geltend macht, Rechtsanwältin Dr. A. habe kein Mandat zur Prozessführung gehabt, ergibt sich aus der eigenen Eingabe des Klägers vom 20. Juni 2005 (SH X ZR 11/02 Bl. 25), dass Rechtsanwältin Dr. A. Revision einlegen sollte. Insoweit kann dahinstehen, ob die Frage der Mandatserteilung im Kostenverfahren überhaupt zu prüfen ist.
8
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 5 Abs. 6 GKG a.F.
Melullis Scharen Keukenschrijver
Asendorf Kirchhoff
Vorinstanzen:
LG Heidelberg, Entscheidung vom 17.03.2000 - 1 O 22/99 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.12.2001 - 1 U 103/00 -
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4 Referenzen - Gesetze

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(1) Ansprüche auf Zahlung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung über die Kosten, durch Vergleich oder in sonstiger Weise beendet ist. Für die Ansprüche auf Zahlung vo

Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), und Verweisungen hierauf sind weiter anzuwenden 1. in Recht

Der Streitwert in Verfahren nach § 44 Absatz 1 des Wohnungseigentumsgesetzes ist auf das Interesse aller Wohnungseigentümer an der Entscheidung festzusetzen. Er darf den siebeneinhalbfachen Wert des Interesses des Klägers und der auf seiner Seite Bei

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Der Streitwert in Verfahren nach § 44 Absatz 1 des Wohnungseigentumsgesetzes ist auf das Interesse aller Wohnungseigentümer an der Entscheidung festzusetzen. Er darf den siebeneinhalbfachen Wert des Interesses des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen sowie den Verkehrswert ihres Wohnungseigentums nicht übersteigen.

(1) Ansprüche auf Zahlung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung über die Kosten, durch Vergleich oder in sonstiger Weise beendet ist. Für die Ansprüche auf Zahlung von Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz beginnt die Frist frühestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Musterverfahrens.

(2) Ansprüche auf Rückerstattung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Zahlung erfolgt ist. Die Verjährung beginnt jedoch nicht vor dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt. Durch Einlegung eines Rechtsbehelfs mit dem Ziel der Rückerstattung wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt.

(3) Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden; die Verjährung wird nicht von Amts wegen berücksichtigt. Die Verjährung der Ansprüche auf Zahlung von Kosten beginnt auch durch die Aufforderung zur Zahlung oder durch eine dem Schuldner mitgeteilte Stundung erneut. Ist der Aufenthalt des Kostenschuldners unbekannt, genügt die Zustellung durch Aufgabe zur Post unter seiner letzten bekannten Anschrift. Bei Kostenbeträgen unter 25 Euro beginnt die Verjährung weder erneut noch wird sie gehemmt.

(4) Ansprüche auf Zahlung und Rückerstattung von Kosten werden vorbehaltlich der nach Nummer 9018 des Kostenverzeichnisses für das erstinstanzliche Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz geltenden Regelung nicht verzinst.

Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), und Verweisungen hierauf sind weiter anzuwenden

1.
in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Juli 2004 anhängig geworden sind; dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem 1. Juli 2004 eingelegt worden ist;
2.
in Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach dem Strafvollzugsgesetz, wenn die über die Kosten ergehende Entscheidung vor dem 1. Juli 2004 rechtskräftig geworden ist;
3.
in Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung für Kosten, die vor dem 1. Juli 2004 fällig geworden sind.

(1) Ansprüche auf Zahlung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung über die Kosten, durch Vergleich oder in sonstiger Weise beendet ist. Für die Ansprüche auf Zahlung von Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz beginnt die Frist frühestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Musterverfahrens.

(2) Ansprüche auf Rückerstattung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Zahlung erfolgt ist. Die Verjährung beginnt jedoch nicht vor dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt. Durch Einlegung eines Rechtsbehelfs mit dem Ziel der Rückerstattung wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt.

(3) Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden; die Verjährung wird nicht von Amts wegen berücksichtigt. Die Verjährung der Ansprüche auf Zahlung von Kosten beginnt auch durch die Aufforderung zur Zahlung oder durch eine dem Schuldner mitgeteilte Stundung erneut. Ist der Aufenthalt des Kostenschuldners unbekannt, genügt die Zustellung durch Aufgabe zur Post unter seiner letzten bekannten Anschrift. Bei Kostenbeträgen unter 25 Euro beginnt die Verjährung weder erneut noch wird sie gehemmt.

(4) Ansprüche auf Zahlung und Rückerstattung von Kosten werden vorbehaltlich der nach Nummer 9018 des Kostenverzeichnisses für das erstinstanzliche Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz geltenden Regelung nicht verzinst.