Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Jan. 2008 - X ZR 1/07
published on 30/01/2008 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Jan. 2008 - X ZR 1/07
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Previous court decisions
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZR 1/07
vom
30. Januar 2008
in der Patentnichtigkeitssache
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Melullis und die Richter Keukenschrijver, Prof. Dr. Meier-Beck,
Asendorf und Gröning
am 30. Januar 2008
beschlossen:
Dem Patentrechercheur G. V. wird Einsicht in die Akten des Patentnichtigkeitsverfahrens X ZR 1/07 gewährt mit Ausnahme der Seiten 5 - 10 des zu den Akten des Bundespatentgerichts gereichten Schriftsatzes der Patentanwälte T. vom 25. April 2006 nebst Anlagen T 13, T 14 und T 16 sowie mit Ausnahme der Anlage B 4 des zu den Akten des Bundespatentgerichts gereichten Schriftsatzes der Patentanwälte K. vom 12. Oktober 2006.
Gründe:
- 1
- Dem Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Akteneinsicht in das vorliegende Patentnichtigkeitsverfahren ist mit der ausgesprochenen Einschränkung zu entsprechen.
- 2
- Die Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens ist grundsätzlich frei. Es bedarf in der Regel weder der Geltendmachung eines eigenen berechtigten Interesses seitens des Antragstellers noch der Darlegung, für wen um Akteneinsicht nachgesucht wird (Sen.Beschl. v. 17.10.2000 - X ZR 4/00, GRUR 2001, 143 - Akteneinsicht XV).
- 3
- Soweit die Beklagte geltend gemacht hat, durch die Gewährung von Akteneinsicht könnten Dritte Einblick in die im Beschlusstenor genannten Anlagen erhalten und sich bei öffentlichen Ausschreibungen von Kommunen und Gemeinden einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil verschaffen, steht der Umstand, dass ein Verletzungsverfahren geführt wird, der Gewährung von Akteneinsicht nicht schlechthin entgegen. Hinweise auf ein laufendes Verletzungsverfahren sowie Kopien von Aktenteilen eines Verletzungsprozesses, die von den Parteien im Nichtigkeitsverfahren eingereicht worden sind, unterliegen grundsätzlich der freien Akteneinsicht (Sen.Beschl. v. 27.6.2007 - X ZR 56/05, Akteneinsicht XVIII, GRUR 2007, 133). Die Parteien des Nichtigkeitsverfahrens können jedoch ein berechtigtes Interesse daran haben, dass eine im Verletzungsprozess angegriffene und dort technisch näher erläuterte Ausführungsform einem Wettbewerber nicht durch eine uneingeschränkte Akteneinsicht offenbart wird; untrennbar damit verbundene Ausführungen zum Schutzumfang des Klagepatents können ebenfalls von der Akteneinsicht ausgenommen werden (vgl. Benkard/Schäfers, PatG u. GebrMG, 10. Aufl., § 99 PatG Rdn. 18; Busse/Schuster/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., § 99 PatG Rdn. 38 jeweils m.w.N.). Wie die Beklagte dargelegt hat, handelt es sich bei den Ausführungen in dem von der Akteneinsicht ausgenommenen Schriftsatz und den genannten Anlagen um eine Sonderform eines Schachtbauelements, so dass dem Interesse , die Ausführungen in dem Schriftsatz und die Zeichnungen der genannten Anlagen von der Akteneinsicht auszunehmen, die Berechtigung nicht abgesprochen werden kann (vgl. auch Sen.Beschl. v. 27.6.2006, aaO).
Asendorf Gröning
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 02.11.2006 - 3 Ni 31/05 -
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}
2 Referenzen - Gesetze
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.
6 Referenzen - Urteile
moreResultsText
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).
published on 30/01/2008 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 1/07 vom 30. Januar 2008 in der Patentnichtigkeitssache Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Keukenschrijver, Prof. Dr. Meier-Beck, Asendorf und Grö
published on 27/06/2007 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 56/05 vom 27. Juni 2007 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein Akteneinsicht XVIII PatG § 99 Abs. 3 Die freie Akteneinsicht nach § 99 Abs. 3 Sätze 2 und 3 PatG umfasst grundsätzlich d
published on 14/10/2003 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 4/00 Verkündet am: 14. Oktober 2003 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 11/07/2017 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 17/17 vom 11. Juli 2017 in der Patentnichtigkeitssache ECLI:DE:BGH:2017:110717BXZR17.17.0 Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat 11. Juli 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, di
published on 30/01/2008 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 1/07 vom 30. Januar 2008 in der Patentnichtigkeitssache Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Keukenschrijver, Prof. Dr. Meier-Beck, Asendorf und Grö
published on 14/02/2012 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 114/11 vom 14. Februar 2012 in der Patentnichtigkeitssache hier: Akteneinsichtsgesuch der E. Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Februar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, den
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.