Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Juni 2014 - X ZR 100/13

bei uns veröffentlicht am12.06.2014
vorgehend
Bundespatentgericht, 5 Ni 37/11, 20.03.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X Z R 1 0 0 / 1 3
vom
12. Juni 2014
in der Patentnichtigkeitssache
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juni 2014 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Dr. Grabinski,
Dr. Bacher und Hoffmann sowie die Richterin Schuster

beschlossen:
Der Antrag von Herrn H. auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Gründe:


1
I. Das Patentgericht hat das europäische Patent 1 449 391 (Streitpatent ) auf Antrag der Klägerin für nichtig erklärt. Der Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt.
2
Der Antragsteller hat seinem Vorbringen zufolge mit dem Beklagten im Juni 2011 einen Vermittlervertrag über die Vermarktung des Streitpatents in der Schweiz geschlossen. Er ist daran interessiert, einen solchen Vertrag auch für die übrigen Länder abzuschließen, in denen das Streitpatent in Kraft steht.
3
Der Antragsteller möchte das Urteil des Patentgerichts mit einer eigenen Berufung anfechten. Hierzu begehrt er die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe. Der Beklagte ist nach dem Vorbringen des Antragstellers mit dessen Vorgehen nicht einverstanden.
4
II. Der Antrag ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht die gemäß § 114 Abs. 1 ZPO erforderliche Aussicht auf Erfolg bietet.
5
Der bislang nicht am Rechtsstreit beteiligte Antragsteller könnte das Urteil des Patentgerichts allenfalls als Streithelfer des Beklagten anfechten. Hierzu müsste er gemäß § 66 Abs. 1 ZPO ein rechtliches Interesse am Obsiegen des Beklagten haben. Ein rein wirtschaftliches oder tatsächliches Interesse genügt nicht (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011 - I ZB 63/09, GRUR 2011, 557 Rn. 10 - Parallelverwendung). Angesichts dessen reicht das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers, mit dem Beklagten auch für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einen Vermittlungsvertrag abzuschließen, für einen Beitritt zum Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten nicht aus. Ob ein hinreichendes Interesse bestünde, wenn ein solcher Vertrag bereits abgeschlossen wäre, bedarf keiner Entscheidung.
Meier-Beck Grabinski Bacher
Hoffmann Schuster
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 20.03.2013 - 5 Ni 37/11 (EP) -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Zivilprozessordnung - ZPO | § 66 Nebenintervention


(1) Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Partei obsiege, kann dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten. (2) Die Nebenintervention kann in jeder Lage des Re

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Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Feb. 2011 - I ZB 63/09

bei uns veröffentlicht am 10.02.2011

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Referenzen

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Partei obsiege, kann dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten.

(2) Die Nebenintervention kann in jeder Lage des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung, auch in Verbindung mit der Einlegung eines Rechtsmittels, erfolgen.

10
a) Der Begriff des rechtlichen Interesses in § 66 Abs. 1 ZPO ist allerdings weit auszulegen. Aus dem Erfordernis eines rechtlichen Interesses folgt jedoch, dass ein rein wirtschaftliches oder tatsächliches Interesse für die Zulässigkeit einer Nebenintervention nicht ausreicht. Der Begriff des rechtlichen Interesses erfordert vielmehr, dass der Nebenintervenient zu der unterstützten Partei oder dem Gegenstand des Rechtsstreits in einem Rechtsverhältnis steht, auf das die Entscheidung des Rechtsstreits durch ihren Inhalt oder ihre Vollstreckung un- http://www.juris.de/jportal/portal/t/2f47/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE302722006&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/2f47/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE302722006&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/2f47/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE302722006&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/2f47/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE152500301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 5 - mittelbar oder auch nur mittelbar rechtlich einwirkt. Der bloße Wunsch der Nebenintervenienten , der Rechtsstreit möge zugunsten einer Partei entschieden werden, und die Erwartung, dass die damit befassten Gerichte auch in einem künftigen eigenen Rechtsstreit mit einer Partei an einem einmal eingenommenen Standpunkt festhalten und zu einer ihnen günstigen Entscheidung gelangen sollten, stellen lediglich Umstände dar, die ein tatsächliches Interesse am Obsiegen einer Partei zu erklären vermögen. Ein solches Interesse daran, dass eine rechtliche oder tatsächliche Frage auf eine bestimmte Weise beantwortet wird, genügt ebenso wenig wie der denkbare Umstand, dass in beiden Fällen dieselben Ermittlungen angestellt werden müssen oder über gleichgelagerte Rechtsfragen zu entscheiden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2006 - X ZR 236/01, BGHZ 166, 18 Rn. 7; Beschluss vom 24. April 2006 - II ZB 16/05, WM 2006, 1252 Rn. 12, jeweils mwN).