Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Apr. 2007 - X ZB 3/07

bei uns veröffentlicht am03.04.2007
vorgehend
Landgericht Berlin, 16 O 646/01, 16.12.2003
Kammergericht, 5 U 52/04, 30.01.2007

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZB 3/07
X ZA 1/07
vom
3. April 2007
in der Rechtsbeschwerdesache
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. April 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter Scharen und Keukenschrijver und
die Richterinnen Ambrosius und Mühlens

beschlossen:
I. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 30. Januar 2007 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).
II. Der Antrag, dem Antragsteller für das Rechtsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung infolge der Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). Die Entscheidung zu II. ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden auch insoweit nicht erstattet (§ 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO).

Gründe:


1
I. Der Antragsteller hat in einem Patentverletzungsstreit im Berufungsverfahren vor dem Kammergericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Das Kammergericht hat den Antrag wegen mangelnder Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller selbst Rechtsbeschwerde eingelegt , auf deren Entscheidung durch den Senat er auch nach einem Hinweis auf die fehlende Zulässigkeit bestanden hat, und er hat für das Rechtsbeschwerdeverfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.
2
II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, denn das Gesetz trifft keine entsprechende ausdrückliche Bestimmung (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und das Kammergericht hat sie nicht zugelassen (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) und hätte sie auch nicht zulassen dürfen (vgl. BGH, Beschl. v. 9.2.2005 - XII ZB 246/04, NJW-RR 2005, 1018; v. 27.2.2003 - III ZB 30/02, NJW-RR 2003, 1001; Zöller/ Philippi, ZPO, 26. Aufl. 2007, Rdn. 41 zu § 127 ZPO; Hk-ZPO/Rathmann/ Pukall, Rdn. 10 zu § 127 ZPO). An das Fehlen der Zulassung ist das Rechtsbeschwerdegericht ebenso gebunden, wie es an eine Zulassung gebunden wäre.
3
III. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen (Hk-ZPO/Rathmann/ Pukall, Rdn. 20 zu § 127 ZPO).
4
IV. Es besteht für den Senat weder eine Rechtsgrundlage dafür, sich mit der behaupteten Befangenheit des Richters Dr. H. zu befassen, noch dafür, in eine sachliche Prüfung der Hauptsacheentscheidung oder der Verfahrensgestaltung in der Berufungsinstanz einzutreten.
Melullis Scharen Keukenschrijver
Ambrosius Mühlens
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 16.12.2003 - 16 O 646/01 -
KG Berlin, Entscheidung vom 30.01.2007 - 5 U 52/04 -

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Apr. 2007 - X ZB 3/07

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Apr. 2007 - X ZB 3/07

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Apr. 2007 - X ZB 3/07 zitiert 5 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Zivilprozessordnung - ZPO | § 127 Entscheidungen


(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 118 Bewilligungsverfahren


(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäft

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Apr. 2007 - X ZB 3/07 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Apr. 2007 - X ZB 3/07 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Feb. 2004 - XII ZB 246/04

bei uns veröffentlicht am 09.02.2004

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 246/04 vom 9. Februar 2004 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 115, 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO Auch in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist das Rechtsbesc

Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Feb. 2003 - III ZB 30/02

bei uns veröffentlicht am 27.02.2003

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 30/02 vom 27. Februar 2003 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke besc

Referenzen

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet. Die durch die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen nach Absatz 2 Satz 3 entstandenen Auslagen sind als Gerichtskosten von der Partei zu tragen, der die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sind.

(2) Das Gericht kann verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht, es kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen, es sei denn, dass auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; eine Beeidigung findet nicht statt. Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab.

(3) Die in Absatz 1, 2 bezeichneten Maßnahmen werden von dem Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Gerichts durchgeführt.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 246/04
vom
9. Februar 2004
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Auch in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist das Rechtsbeschwerdegericht
an die Zulassung der Rechtsbeschwerde gebunden, wenn es
um Fragen des Verfahrens der Prozeßkostenhilfe oder der persönlichen Voraussetzungen
ihrer Bewilligung geht (im Anschluß an Senatsbeschluß vom
4. August 2004 - XII ZA 6/04 - FamRZ 2004, 1633, 1634).
BGH, Beschluß vom 9. Februar 2005 - XII ZB 246/04 - OLG Zweibrücken
AG Pirmasens
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 2005 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:
1. Die Rechtsbeschwerde der Mutter gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats als Familiensenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 4. November 2004 wird zurückgewiesen. 2. Der Antrag der Antragsgegnerin auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt , weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht - Familiengericht -, das der Mutter zunächst ratenfreie Prozeßkostenhilfe bewilligt hatte, änderte seine Entscheidung auf die Beschwerde des Bezirksrevisors dahin ab, daß die Mutter auf die Prozeßkosten monatliche Raten von 30 € zu zahlen hat. Dabei legte es deren eigene Einkommensberechnung zugrunde, in der das für die beiden bei ihr lebenden Kinder gezahlte Kindergeld als Einkommen berücksichtigt ist und die ein verbleibendes Einkommen von gerundet 68 € ausweist.
Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Mutter, mit der sie geltend gemacht hat, das Kindergeld sei nicht als Einkommen zu berücksichtigen, blieb erfolglos. Mit der - zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt die Mutter ihr Begehren auf Bewilligung ratenfreier Prozeßkostenhilfe weiter.

II.

1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil das Beschwerdegericht sie gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen hat. Daran ist der Senat auch in dem vorliegenden, die Regelung des Umgangs des Vaters mit seinen Kindern betreffenden Verfahren gebunden (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Zwar kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bei der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) oder der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nur in Betracht, wenn es um Fragen des Verfahrens der Prozeßkostenhilfe oder der persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht (Senatsbeschluß vom 4. August 2004 - XII ZA 6/04 - FamRZ 2004, 1633, 1634; BGH Beschluß vom 21. November 2002 - V ZB 40/02 - FamRZ 2003, 671). Das ist hier indessen der Fall, da die Mutter geltend macht, die Voraussetzungen ratenfreier Prozeßkostenhilfe lägen vor. 2. Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache aber keinen Erfolg. Der Mutter ist keine zu hohe Ratenzahlungsverpflichtung auferlegt worden. Zu Recht hat das Oberlandesgericht das Kindergeld, das sie für die beiden bei ihr lebenden Kinder bezieht, als für die Prozeßkosten einsetzbares Ein-
kommen in seine Berechnung eingestellt. Wie der Senat inzwischen entschieden hat, ist Kindergeld Einkommen der Eltern im Sinne des § 115 ZPO, soweit es nicht zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts eines Kindes benötigt wird, und zwar desjenigen Anspruchsberechtigten, dem es gemäß §§ 64 EStG, 3 BKGG zufließt (Senatsbeschluß vom 26. Januar 2005 - XII ZB 234/03 - zur Veröffentlichung vorgesehen). Dabei ist davon auszugehen, daß der notwendige Lebensunterhalt eines Kindes durch den zu berücksichtigenden Freibetrag sowie die weiterhin als abzugsfähig anzuerkennenden Kosten der Unterkunft und Heizung bestritten werden kann. Danach ist es im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden, daß das Kindergeld als Einkommen der Mutter angesetzt worden ist, denn die für die Kinder maßgeblichen Freibeträge sowie die Wohnkosten sind von dem Gesamtbetrag der Einkünfte in Abzug gebracht worden. Auch hinsichtlich des von der Rechtsbeschwerde angeführten Erwerbstätigenbonus begegnet die angefochtene Entscheidung keinen rechtlichen Be-
denken zum Nachteil der Mutter. Dieser ist vielmehr - wie von ihr geltend gemacht - mit 148 € anerkannt und abgesetzt worden.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 30/02
vom
27. Februar 2003
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Februar 2003 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und
Galke

beschlossen:
Auf die Rechtsmittel der Antragstellerin werden der Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. Mai 2002 aufgehoben und der Beschluß der 1. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 20. März 2002 abgeändert.
Der Antragstellerin wird für die beabsichtigte Klage Prozeßkostenhilfe ohne Zahlungsverpflichtung bewilligt.
Der Antragstellerin wird für die Verfolgung ihrer Rechte im Rechtsbeschwerderechtszug Prozeßkostenhilfe ohne Zahlungsverpflichtung bewilligt; ihr wird Rechtsanwalt Dr. P. beigeordnet.

Gründe


I.


Im Juni 2001 ging der Antragstellerin ein Versandhandelskatalog der C. S.L. zu. Der Sendung lag eine "Dokumentation der letzten
Chance für J. B. 75.000,00 DM plus 369,86 DM zu erhalten." der "Dr. W. & P. Rechtsanwaltskanzlei" bei.
Im Juli 2001 erhielt die Antragstellerin einen Katalog des Versandhauses H. & H. , "präsentiert" durch H. & F. bv. Die Sendung umfaßte ferner eine "Losvergabe", wonach die Antragstellerin nach dem "Stand der letzten offiziellen Ziehung" "Berechtigter des 250.000,00 DM-Guthabens" sein sollte.
Die Antragstellerin macht geltend, in den Schreiben seien Gewinnzusagen im Sinne des § 661a BGB zu sehen. Da es sich bei C. S.L., H. & H. und H. & F. bv. um Briefkastenfirmen der Antragsgegnerin handele, müsse letztere den Preis leisten.
Die Antragstellerin begehrt für die beabsichtigte Klage gegen die Antragsgegnerin Prozeßkostenhilfe. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Prozeßkostenhilfe verweigert. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Gesuch um Prozeßkostenhilfe für die Klage weiter; sie beantragt ferner Prozeßkostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde.

II.


1. Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts und Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zur Auslegung des § 661a BGB zugelassen; das war nicht zulässig.

Im Verfahren der Prozeßkostenhilfe kommt eine Zulassung der Rechts- beschwerde unter dem Gesichtspunkt der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) - oder dem der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) - nur in Betracht, wenn es um Fragen des Verfahrens der Prozeßkostenhilfe oder der persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht (vgl. BGH, Beschluß vom 21. November 2002 - V ZB 40/02 Umdruck S. 3 f). Um solche Fragen ging es hier nicht; der Senat ist aber an die - rechtsfehlerhafte - Zulassung gebunden (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO).
2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet; der Antragstellerin ist für die beabsichtigte Klage Prozeßkostenhilfe ohne Zahlungsverpflichtung zu bewilligen (§ 577 Abs. 5 ZPO).

a) Das Oberlandesgericht hat der Antragstellerin die Prozeßkostenhilfe versagt, weil die beabsichtigte Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Nach § 661a BGB hafte nur derjenige Unternehmer, der als Versender eines täuschenden Gewinnversprechens nach außen in Erscheinung trete. Dem Vorbringen der Antragstellerin sei nicht zu entnehmen, daß dies bei der Antragsgegnerin der Fall gewesen sei.

b) Die Entscheidung des Oberlandesgerichts hält der rechtlichen Prüfung nicht stand. Das Oberlandesgericht hat die Erfolgsaussicht zu Unrecht verneint.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat in aller Regel bereits dann hin- reichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO), wenn die Entscheidung von der Beantwortung schwieriger Rechts- oder Tatfragen abhängt. Die Prüfung der Erfolgsaussicht darf nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in das Nebenverfahren der Prozeßkostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozeßkostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen (BVerfGE 81, 347, 357 ff; BVerfG NJW 1994, 241, 242 und 2000, 1936, 1937; Senatsbeschluß vom 12. September 2002 - III ZB 43/02 - NJW 2002, 3554; BGH, Beschluß vom 9. September 1997 - IX ZB 92/97 - NJW 1998, 82, vom 26. April 2001 - IX ZB 25/01 - MDR 2001, 1007 und vom 21. November 2002 - V ZB 40/02, Umdruck S. 4). Im Streitfall ist das Oberlandesgericht im Grunde selbst davon ausgegangen , daß eine schwierige, bislang ungeklärte Frage des materiellen Rechts zu entscheiden ist. Denn es hat die Rechtsbeschwerde unter anderem mit der Erwägung zugelassen, der Fall gebe Veranlassung, Grundsätze für die Auslegung des § 661a BGB zu entwickeln und zwar dazu, wer als (Ver-)Sender der Gewinnzusage anzusehen sei. Eine solche grundsätzliche Frage ist nicht in dem summarischen Prozeßkostenhilfeverfahren, sondern im ordentlichen Klageverfahren auf der Grundlage der dort nach vertiefter Erörterung getroffenen Feststellungen zu entscheiden.

c) Die Antragstellerin hat belegt, daß sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht aufbringen kann.

III.


Der Antragstellerin ist, weil sie nach ihren persönlichen und wirtschaftli- chen Verhältnissen die Kosten ihrer Rechtsverfolgung im Rechtsbeschwerderechtszug nicht aufbringen kann, Prozeßkostenhilfe auch für den Rechtsbeschwerderechtszug zu bewilligen. Der Grundsatz, daß für das Prozeßkostenhilfeverfahren Prozeßkostenhilfe nicht gewährt werden kann (BGHZ 91, 311), steht nicht entgegen (vgl. Senatsbeschluß vom 19. Dezember 2002 - III ZB 33/02).
Rinne Streck Schlick Kapsa Galke

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.