Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Feb. 2008 - X ZA 2/07

bei uns veröffentlicht am11.02.2008

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZA 2/07
vom
11. Februar 2008
in der Rechtsbeschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 199 52 587.0-53
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2008 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver,
Asendorf und Gröning

beschlossen:
Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen den Beschluss des 17. Senats (Technischen Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 21. November 2006 wird zurückgewiesen.

Gründe:


1
Das Gesuch um Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe war zurückzuweisen , weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg bietet (§ 138 Abs. 1 PatG, § 114 ZPO).
2
1. Da das Bundespatentgericht die Rechtsbeschwerde in seinem Beschluss nicht zugelassen hat, könnten dem Gesuch die erforderlichen Erfolgsaussichten abgesehen von der zusätzlich gerügten Verletzung von § 100 Abs. 3 Nr. 4 PatG, nur beigemessen werden, wenn die in § 100 Abs. 3 Nr. 3 und 6 PatG aufgeführten Mängel vorlägen, wenn also der Beschluss entweder nicht mit Gründen versehen ist oder dem Antragsteller das rechtliche Gehör versagt war.
3
a) Die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nach § 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG dient nicht der Richtigkeitskontrolle der Beschwerdeentscheidungen des Bundespatentgerichts , sondern vielmehr ausschließlich der Sicherung der Verpflichtung des Beschwerdegerichts, seine Entscheidung zu begründen. Für die unterlegene Partei muss aus den schriftlichen Gründen der Entscheidung erkennbar sein, welche rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkte nach dem Willen des Bundespatentgerichts die getroffene Entscheidung tragen sollen. An diesem Gesetzeszweck müssen sich die Anforderungen an die Auslegung des Tatbestandsmerkmals "nicht mit Gründen versehen" ausrichten (st. Rspr., vgl. etwa Sen.Beschl. v. 30.3.2005 - X ZB 8/04, GRUR 2005, 572, 573 - Vertikallibelle ; Sen.Beschl. v. 12.7.2006 - X ZB 33/05, GRUR 2006, 929 - Rohrleitungsprüfverfahren

).


4
Daraus ergibt sich einerseits, dass eine sachlich fehlerhafte, unvollständige oder unschlüssige Begründung die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nicht rechtfertigt. Andererseits genügt es dem Begründungszwang noch nicht, dass die Entscheidung formal überhaupt Gründe enthält. Eine Entscheidung ist "nicht mit Gründen versehen", wenn aus ihr nicht zu erkennen ist, welche tatsächlichen Feststellungen und welche rechtlichen Erwägungen für die getroffene Entscheidung maßgebend waren. Der fehlenden Begründung ist es dabei gleichzusetzen, wenn die vorhandenen Gründe ganz unverständlich und verworren sind, so dass sie in Wirklichkeit nicht erkennen lassen, welche Überlegungen für die Entscheidung maßgebend waren. Dem Erfordernis der Erkennbarkeit der maßgeblichen Erwägungen ist auch dann nicht genügt, wenn die Gründe sachlich inhaltslos sind und sich auf leere Redensarten oder auf die Wiedergabe des Gesetzestextes beschränken (BGHZ 39, 333 - Warmpressen; Sen.Beschl. v. 3.12.1991 - X ZB 5/91, GRUR 1992, 159 - Crackkatalysator II; Sen.Beschl. v. 11.6.2002 - X ZB 27/01, GRUR 2002, 957 - Zahnstruktur).
5
b) Das in § 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG verankerte Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das mit der Sache befasste Gericht, die Ausführungen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidung zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 11, 218; 62, 347; 79, 51; 83, 24; 86, 133). Verletzt ist der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs, wenn das entscheidende Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. BVerfGE 47, 182, 188; Sen.Beschl. v. 25.1.2000 - X ZB 7/99, GRUR 2000, 792 - Spiralbohrer; Sen.Beschl. v. 19.5.1999 - X ZB 13/98, GRUR 1999, 919 - Zugriffsinformation), oder wenn es tatsächliche Erkenntnisse verwertet hat, zu denen die Verfahrensbeteiligten nicht Stellung nehmen konnten (BGH, Beschl. v. 30.1.1997 - I ZB 3/95, GRUR 1997, 637 - TOP-Selection; Sen.Beschl. GRUR 2002, 957 - Zahnstruktur).
6
Entsprechende Mängel weist die Beschwerdeentscheidung nicht auf.
7
2. Der Beschluss genügt den sich aus § 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG ergebenden Anforderungen.
8
a) Das Bundespatentgericht hat die Anmeldung auf ihre Patentfähigkeit hin überprüft und diese verneint. Es hat sich in den Gründen seines Beschlusses auf die einschlägige ergangene Rechtsprechung des Senats gestützt, wonach es für die Patentfähigkeit wegen des Ausschlusses von Programmen für Datenverarbeitungsanlagen als solchen nicht entscheidend auf die Technizität, sondern vielmehr darauf ankommt, ob die beanspruchte Lehre Anweisungen enthält, die der Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln dienen, und ausgeführt, die Lehre nach Patentanspruch 1 des Hauptantrags sowie aller hilfsweise zur Entscheidung gestellten Fassungen sei nicht patentfähig, weil es sich dabei um ein dem Patentschutz nicht zugängliches Programm für Datenverarbeitungsanlagen als solches handele (§ 1 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 4 PatG). Die Rüge, der Beschluss setze sich lediglich damit auseinander , ob im Hauptanspruch des Hauptantrags Technizität zu sehen sei, er sei aber nicht mit Entscheidungsgründen dazu versehen, ob in der patentbeschreibungsgemäßen Generierung einer einfachen Vorform computerbasierten künstlichen Bewusstseins Technizität gesehen werden könnte, geht unabhängig von der Frage ihrer verfahrensrechtlichen Stichhaltigkeit bereits an den von § 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG gestellten Anforderungen vorbei.
9
b) Ein Verstoß gegen diese Bestimmung liegt insbesondere auch nicht darin, dass das Bundespatentgericht sich in den Gründen nicht ausdrücklich mit dem vom Antragsteller vorgebrachten Argument auseinandergesetzt hat, seine Erfindung weise mit Compilern und Debuggern vergleichbare Technizitätsmerkmale auf und hätte patentiert werden müssen, wenn das Deutsche Patentund Markenamt für Compiler und Debugger Patente erteile. Selbst wenn es sich so verhielte - was fraglich erscheint, weil die vom Antragsteller auf Seite 3 seines Protokollergänzungsantrags vom 29. November 2006 mitgeteilten Veröffentlichungsnummern des Deutschen Patent- und Markenamtes lediglich auf Offenlegungsschriften (vgl. § 32 Abs. 2 PatG) hindeuten, nicht aber auf erteilte Patente - wäre das Bundespatentgericht jedenfalls nicht an die rechtliche Beurteilung seitens des Deutschen Patent- und Markenamtes in anderen Fällen gebunden gewesen. Es hätte außerdem, selbst wenn es zuvor eine abweichende Auffassung vertreten hätte, wofür nichts spricht, diese anders lautende Recht- sprechung aufgeben können, wenn es zu dem Ergebnis gelangt, die Patentfähigkeit sei in Fällen der vorliegenden Art nicht zu bejahen.
10
c) Der in diesem Zusammenhang geltend gemachte Zulassungsgrund des § 100 Abs. 3 Nr. 4 PatG ist ebenfalls nicht gegeben. Der Antragsteller leitet ihn daraus her, dass nach Lage der Dinge seinem Zweitantrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe hätte stattgegeben und ihm ein Patentanwalt beigeordnet werden müssen, dem bestimmt aufgefallen wäre, dass die Antragsmatrix entsprechend hätte verlängert werden müssen. Diesem Argument liegt ein unzutreffendes Verständnis der Bestimmung des § 100 Abs. 3 Nr. 4 PatG zugrunde. Die von diesem Zulassungsgrund erfassten Vertretungsmängel betreffen fehlende Partei- oder Prozessfähigkeit eines Beteiligten, das Fehlen der Vertretungsmacht eines als Vertreter Auftretenden oder eine Entscheidung trotz unterbliebener Terminsladung (vgl. Busse/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., § 100 Rdn. 52 ff.). Um solche Fälle geht es vorliegend nicht.
11
d) Das Bundespatentgericht hat sich auch in einer den Anforderungen des § 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG entsprechenden Weise mit den zum SubHilfsantrag gehörenden Ansprüchen befasst und darin die vorrichtungsmäßige Einkleidung einer Lehre gesehen, die selbst nicht patentfähig ist, weil sie keine Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln lehrt.
12
3. Soweit der Antragsteller die nicht rechtzeitige Gewährung rechtlichen Gehörs durch übermäßig lange Dauer des Verfahrens vor dem Deutschen Patent - und Markenamt geltend macht, berührt dies den Anwendungsbereich von § 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG nicht. Diese Bestimmung erfasst nur Mängel des Beschwerdeverfahrens , nicht aber solche aus dem diesem vorangegangenen Verfahren (vgl. Sen.Beschl. v. 24.10.2000 - X ZB 6/00, GRUR 2001, 139 - Park- karte; v. 6.2.2007 - X ZB 4/06, Tz. 15). Im Übrigen gelten die Ausführungen oben zu 2. b) entsprechend.
13
4. Darin, dass das Bundespatentgericht dem Antragsteller keine Gelegenheit gegeben hat, sich nachträglich zur vermeintlich vom Gericht in der mündlichen Verhandlung vertretenen Rechtsauffassung zum Verhältnis der Beschlüsse des Senats X ZB 33/03 und X ZB 34/03 vom 19. Oktober 2004 zu den Leitsätzen 1 und 2 der Entscheidung BGHZ 144, 282 - Sprachanalyseeinrichtung - zu äußern, liegt keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit die Entscheidung des Bundespatentgerichts anderenfalls abweichend hätte ausfallen können.
14
5. Keine Aussicht auf Erfolg bieten schließlich die vom Antragsteller im Zusammenhang mit der Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde erhobenen Beanstandungen. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, mit einer Begründung versehen, die mit der von ihm in der Sache getroffenen Entscheidung, die ihrerseits den Anforderungen aus § 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG genügt, übereinstimmt. Weitergehende Anforderungen können in einer die Rechtsbeschwerde eröffnenden Weise unbeschadet der nach der Rechtsprechung zu verneinenden Frage, ob dem Antragsteller in seiner Rechtsauffassung zu folgen ist, die Entscheidung über die Nichtzulassung eines Rechtsmittels bedurfte der Begründung, nicht gestellt werden.
Melullis Scharen Keukenschrijver
Asendorf Gröning
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 21.11.2006 - 17 W (pat) 72/04 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Patentgesetz - PatG | § 100


(1) Gegen die Beschlüsse der Beschwerdesenate des Patentgerichts, durch die über eine Beschwerde nach § 73 oder über die Aufrechterhaltung oder den Widerruf eines Patents nach § 61 Abs. 2 entschieden wird, findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesger

Patentgesetz - PatG | § 1


(1) Patente werden für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. (2) Patente werden für Erfindungen im Sinne von Absatz 1 auch dann erteilt,

Patentgesetz - PatG | § 32


(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt veröffentlicht 1. die Offenlegungsschriften,2. die Patentschriften und3. das Patentblatt.Die Veröffentlichung kann in elektronischer Form erfolgen. Zur weiteren Verarbeitung oder Nutzung zu Zwecken der Patentinf

Patentgesetz - PatG | § 138


(1) Im Verfahren über die Rechtsbeschwerde (§ 100) ist einem Beteiligten auf Antrag unter entsprechender Anwendung der §§ 114 bis 116 der Zivilprozeßordnung Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen. (2) Das Gesuch um die Bewilligung von Verfahrenskost

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(1) Im Verfahren über die Rechtsbeschwerde (§ 100) ist einem Beteiligten auf Antrag unter entsprechender Anwendung der §§ 114 bis 116 der Zivilprozeßordnung Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.

(2) Das Gesuch um die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist schriftlich beim Bundesgerichtshof einzureichen; es kann auch vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Über das Gesuch beschließt der Bundesgerichtshof.

(3) Im übrigen sind die Bestimmungen des § 130 Abs. 2, 3, 5 und 6 sowie der §§ 133, 134, 136 und 137 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, daß einem Beteiligten, dem Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, nur ein beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt beigeordnet werden kann.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Gegen die Beschlüsse der Beschwerdesenate des Patentgerichts, durch die über eine Beschwerde nach § 73 oder über die Aufrechterhaltung oder den Widerruf eines Patents nach § 61 Abs. 2 entschieden wird, findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.

(3) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse der Beschwerdesenate des Patentgerichts bedarf es nicht, wenn einer der folgenden Mängel des Verfahrens vorliegt und gerügt wird:

1.
wenn das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
wenn bei dem Beschluß ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
wenn einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
wenn ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
wenn der Beschluß auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
wenn der Beschluß nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Patente werden für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind.

(2) Patente werden für Erfindungen im Sinne von Absatz 1 auch dann erteilt, wenn sie ein Erzeugnis, das aus biologischem Material besteht oder dieses enthält, oder wenn sie ein Verfahren, mit dem biologisches Material hergestellt oder bearbeitet wird oder bei dem es verwendet wird, zum Gegenstand haben. Biologisches Material, das mit Hilfe eines technischen Verfahrens aus seiner natürlichen Umgebung isoliert oder hergestellt wird, kann auch dann Gegenstand einer Erfindung sein, wenn es in der Natur schon vorhanden war.

(3) Als Erfindungen im Sinne des Absatzes 1 werden insbesondere nicht angesehen:

1.
Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden;
2.
ästhetische Formschöpfungen;
3.
Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen;
4.
die Wiedergabe von Informationen.

(4) Absatz 3 steht der Patentfähigkeit nur insoweit entgegen, als für die genannten Gegenstände oder Tätigkeiten als solche Schutz begehrt wird.

(1) Gegen die Beschlüsse der Beschwerdesenate des Patentgerichts, durch die über eine Beschwerde nach § 73 oder über die Aufrechterhaltung oder den Widerruf eines Patents nach § 61 Abs. 2 entschieden wird, findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.

(3) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse der Beschwerdesenate des Patentgerichts bedarf es nicht, wenn einer der folgenden Mängel des Verfahrens vorliegt und gerügt wird:

1.
wenn das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
wenn bei dem Beschluß ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
wenn einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
wenn ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
wenn der Beschluß auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
wenn der Beschluß nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt veröffentlicht

1.
die Offenlegungsschriften,
2.
die Patentschriften und
3.
das Patentblatt.
Die Veröffentlichung kann in elektronischer Form erfolgen. Zur weiteren Verarbeitung oder Nutzung zu Zwecken der Patentinformation kann das Deutsche Patent- und Markenamt Angaben aus den in Satz 1 genannten Dokumenten an Dritte in elektronischer Form übermitteln. Die Übermittlung erfolgt nicht, soweit die Einsicht ausgeschlossen ist (§ 31 Absatz 3b).

(2) Die Offenlegungsschrift enthält die nach § 31 Abs. 2 jedermann zur Einsicht freistehenden Unterlagen der Anmeldung und die Zusammenfassung (§ 36) in der ursprünglich eingereichten oder vom Deutschen Patent- und Markenamt zur Veröffentlichung zugelassenen geänderten Form. Die Offenlegungsschrift wird nicht veröffentlicht, wenn die Patentschrift bereits veröffentlicht worden ist. Das Deutsche Patent- und Markenamt kann von einer Veröffentlichung der Offenlegungsschrift absehen, soweit die Anmeldung Angaben oder Zeichnungen enthält, die offensichtlich gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen.

(3) Die Patentschrift enthält die Patentansprüche, die Beschreibung und die Zeichnungen, auf Grund deren das Patent erteilt worden ist. Außerdem ist in der Patentschrift der Stand der Technik anzugeben, den das Deutsche Patent- und Markenamt für die Beurteilung der Patentfähigkeit der angemeldeten Erfindung in Betracht gezogen hat (§ 43 Absatz 1). Ist die Zusammenfassung (§ 36) noch nicht veröffentlicht worden, so ist sie in die Patentschrift aufzunehmen.

(4) Die Offenlegungs- oder Patentschrift wird unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 auch dann veröffentlicht, wenn die Anmeldung zurückgenommen oder zurückgewiesen wird oder als zurückgenommen gilt oder das Patent erlischt, nachdem die technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung abgeschlossen waren.

(5) Das Patentblatt enthält regelmäßig erscheinende Übersichten über die Eintragungen im Register, soweit sie nicht nur den regelmäßigen Ablauf der Patente oder die Eintragung und Löschung ausschließlicher Lizenzen betreffen, und Hinweise auf die Möglichkeit der Einsicht in die Akten von Patentanmeldungen.

(1) Gegen die Beschlüsse der Beschwerdesenate des Patentgerichts, durch die über eine Beschwerde nach § 73 oder über die Aufrechterhaltung oder den Widerruf eines Patents nach § 61 Abs. 2 entschieden wird, findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.

(3) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse der Beschwerdesenate des Patentgerichts bedarf es nicht, wenn einer der folgenden Mängel des Verfahrens vorliegt und gerügt wird:

1.
wenn das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
wenn bei dem Beschluß ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
wenn einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
wenn ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
wenn der Beschluß auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
wenn der Beschluß nicht mit Gründen versehen ist.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZB 6/00
vom
24. Oktober 2000
in der Rechtsbeschwerdesache
betreffend das Gebrauchsmuster 93 02 481
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Parkkarte
PatG (1981) § 100 Abs. 1
Eine Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Bundespatentgerichts,
die die Ablehnung einer vom Rechtsbeschwerdeführer beantragten Kosten
(grund)entscheidung zum Gegenstand hat, ist - anders als etwa in den
Fällen, in denen die angefochtene Entscheidung das Kostenfestsetzungsver-
fahren (BGHZ 97, 7 - Transportbehälter) oder die Festsetzung der Vergütung
eines beigeordneten Vertreters (Sen.Beschl. v. 13.10.1987 - X ZB 29/86,
GRUR 1988, 115 - Wärmeaustauscher II) betrifft - statthaft.
BGH, Beschl. v. 24. Oktober 2000 - X ZB 6/00 - Bundespatentgericht
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2000
durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die Richter Dr. Melullis, Keukenschrijver
, die Richterin Mühlens und den Richter Dr. Meier-Beck

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerden der Antragsgegnerin und der weiteren Beteiligten gegen den Beschluß des 5. Senats (GebrauchsmusterBeschwerdesenats ) des Bundespatentgerichts vom 20. Oktober 1999 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden den Rechtsbeschwerdeführern jeweils zur Hälfte auferlegt.
Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf 150.000,-- DM festgesetzt.

Gründe:


I. Die Antragsgegnerin ist eingetragene Inhaberin des am 20. Februar 1993 angemeldeten Gebrauchsmusters 93 02 481, das eine "Parkkarte zur gebührenpflichtigen Betätigung einer Parkschranke" betrifft und dessen Schutz-
dauer verlängert worden ist. Die Antragstellerin hat beim Patentamt den Antrag gestellt, das Gebrauchsmuster teilweise zu löschen; die Beteiligten streiten darüber, ob sie den Antrag gegen die Antragsgegnerin oder gegen die weitere Beteiligte gerichtet hat, deren Firma teilweise mit der der Antragsgegnerin übereinstimmt und deren Niederlassung sich unter derselben Anschrift wie die der Antragsgegnerin befindet. Die Verfahrensbevollmächtigten der weiteren Beteiligten, denen der Antrag zugestellt worden ist, sind vor der Gebrauchsmusterabteilung des Patentamts auch für die Antragsgegnerin aufgetreten und haben für diese verhandelt, die bereits zuvor dem Löschungsantrag widersprochen hatte. Die Antragstellerin hat im Verlauf des Verfahrens vor dem Patentamt die Beteiligtenbezeichnung "korrigiert". In der mündlichen Verhandlung vor der Gebrauchsmusterabteilung des Patentamts hat die weitere Beteiligte beantragt festzustellen, daß der gegen sie gerichtete Löschungsantrag als zurückgenommen gelte, und der Antragstellerin die Kosten des Löschungsverfahrens aufzuerlegen. Der Geschäftsführer der Antragsgegnerin, der zugleich Mitgeschäftsführer der weiteren Beteiligten ist, hat sodann für die Antragsgegnerin zur Sache verhandelt. Daraufhin hat die Gebrauchsmusterabteilung das Gebrauchsmuster im beantragten Umfang gelöscht und die Kosten des Löschungsverfahrens der Antragsgegnerin auferlegt. Gegen die Entscheidung der Gebrauchsmusterabteilung haben die Antragsgegnerin sowie die weitere Beteiligte, diese beschränkt auf die Kostenentscheidung, jeweils getrennt Beschwerde eingelegt, die das Bundespatentgericht zu gemeinsamer Entscheidung verbunden hat. Das Bundespatentgericht hat die Beschwerde der weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen und die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Hiergegen richten sich die (nicht zugelassenen) Rechtsbeschwerden dieser beiden Verfahrensbeteiligten, die sich zugleich auf "greifbare Gesetzwidrigkeit" stützen.
II. A. Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin:
1. Die vom Bundespatentgericht nicht zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig, weil mit ihr die gesetzlich vorgesehenen Rechtsbeschwerdegründe, daß die Antragsgegnerin nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen und daß ihr das rechtliche Gehör versagt worden sei (§ 18 Abs. 5 Satz 2 GebrMG i.V.m. § 100 Abs. 3 Nr. 3, 4 PatG), geltend gemacht sind und dies mit näheren Ausführungen begründet worden ist; das ist für die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde ausreichend (BGH, Beschl. v. 14.10.1999 – I ZB 15/97, GRUR 2000, 512, 513 – Computer Associates m.w.N.). Sie bleibt in der Sache ohne Erfolg, weil diese Rechtsbeschwerdegründe, auf deren Vorliegen sich die Prüfung im Verfahren der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde beschränkt (BGH, Beschl. v. 16.07.1964 - Ia ZB 214/63, GRUR 1964, 697 – Fotoleiter; Beschl. v. 11.11.1993 - I ZB 18/91, GRUR 1994, 215 – Boy), nicht vorliegen.
2. a) Das Bundespatentgericht hat das Vorliegen der verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Durchführung des Löschungsverfahrens gegenüber der Antragsgegnerin als Gebrauchsmusterinhaberin bejaht, weil die Zustellung des Antrags auf Grund einer unschädlichen Falschbezeichnung erfolgt sei; es hat dies eingehend begründet.

b) Die Rechtsbeschwerde meint demgegenüber, daß ein Löschungsantrag , der gegen einen anderen als den Gebrauchsmusterinhaber gerichtet sei, keine Wirkungen gegenüber dem Inhaber entfalten könne. Damit sei nicht nur die Entscheidung des Patentamts, sondern auch die des Bundespatentgerichts greifbar gesetzwidrig. Hierin liege zugleich eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs, da der Antragsgegnerin der Löschungsantrag nicht zugestellt und diese auch nicht zur mündlichen Verhandlung geladen worden sei.

c) Die Rüge muß ohne Erfolg bleiben.
aa) Es kann offenbleiben, ob, soweit gegen Entscheidungen des Bundespatentgerichts die Rechtsbeschwerde eröffnet ist, die Rüge greifbarer Gesetzwidrigkeit erhoben werden kann. Selbst wenn dies zu bejahen sein sollte, was allenfalls in extremen Fallgestaltungen in Erwägung zu ziehen sein wird, kann die Antragsgegnerin mit dieser Rüge keinen Erfolg haben. Die Rechtsbeschwerde verkennt mit ihr nämlich die tragende Begründung der Vorinstanz. Das Patentgericht hat nicht die Löschung des Gebrauchsmusters auf Grund eines gegen einen Dritten gerichteten Antrags zugelassen. Es will vielmehr schon den ursprünglichen Antrag als erkennbar gegen die wahre Gebrauchsmusterinhaberin gerichtet ansehen und die Nennung der weiteren Beteiligten als eine erkennbare Fehlbezeichnung werten. Das ist insbesondere deswegen ein vertretbares Verständnis, weil der Löschungsantrag zu Händen der in der Rolle eingetragenen Vertreter der wahren Gebrauchsmusterinhaberin adressiert war. Von einer "greifbaren Gesetzwidrigkeit" kann unter diesen Umständen keine Rede sein.
bb) Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs ist nicht begründet.
Die Rechtsbeschwerde stützt die Rüge auf die Nichteinhaltung der Vorschrift des § 17 Abs. 1 GebrMG, die für das Gebrauchsmusterlöschungsverfahren den Grundsatz des rechtlichen Gehörs konkretisiere.
Damit verkennt die Rechtsbeschwerde den Anwendungsbereich der Regelung in § 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG. Nach ihr kann die Rechtsbeschwerde darauf gestützt werden, daß eine Versagung des rechtlichen Gehörs gegenüber einem Beteiligten als Mangel des Verfahrens vorliegt. Schon aus dem Regelungszusammenhang (insbesondere "beschließendes Gericht" in Nr. 1, Mitwirkung eines Richters bei dem Beschluß in Nr. 2) ergibt sich, daß als "Verfahren" im Sinn der Vorschrift immer nur das Verfahren vor dem Bundespatentgericht, nicht aber das diesem vorangegangene Verfahren vor der Ausgangsbehörde (hier: dem Patentamt) angesehen werden kann (vgl. für das markenrechtliche Beschwerdeverfahren, das dem patentrechtlichen nachgebildet ist und diesem im wesentlichen entspricht, BGH, Beschl. v. 19.7.1997 – I ZB 7/95, GRUR 1998, 394, 395 – Active Line). Dies wird dadurch bestätigt, daß die Regelung an die in § 551 ZPO angelehnt ist, die sich nach ihrem Wortlaut ("Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen" ) und ihrer Systematik auf die angefochtene Entscheidung bezieht und nicht auf solche einer früheren Instanz. Für die Eröffnung der Rechtsbeschwerde im Hinblick auf Fehler des Verfahrens vor der Ausgangsbehörde besteht grundsätzlich auch deshalb kein Bedürfnis, weil diese im Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht gerügt und gegebenenfalls ausgeglichen werden können.
Daß das Bundespatentgericht Vortrag der Antragsgegnerin nicht zur Kenntnis genommen (vgl. Sen.Beschl. v. 14.9.1999 - X ZB 23/98, GRUR 2000, 140 - tragbarer Informationsträger), einen erforderlichen Hinweis nicht erteilt (vgl. Sen.Beschl. v. 25.1.2000 - X ZB 7/99, GRUR 2000, 792 – Spiralbohrer) oder auf andere Weise das rechtliche Gehör der Antragsgegnerin verkürzt hätte, zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. In der Bejahung der Möglichkeit, den Löschungsantrag als gegen die Antragsgegnerin gerichtet zu verstehen,
kann allenfalls ein im Verfahren der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde unbeachtlicher sachlich-rechtlicher Fehler, angesichts des Umstands, daß sich das Beschwerdeverfahren weitgehend auf diese Frage konzentrierte, aber kein unter dem geltend gemachten Gesichtspunkt zu beurteilender Fehler gesehen werden.
3. Die Rechtsbeschwerde sieht einen Verfahrensmangel im Sinn des § 100 Abs. 3 Nr. 4 PatG darin begründet, daß sie im Verfahren vor der Gebrauchsmusterabteilung des Patentamts nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen sei. Auch damit kann sie schon deshalb nicht durchdringen, weil der Rechtsbeschwerdegrund Fälle eines Vertretungsmangels vor der Ausgangsbehörde (Patentamt) nicht erfaßt.
B. Auch die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten bleibt ohne Erfolg.
1. Sie ist statthaft, weil sie sich gegen die Verwerfung ihrer Beschwerde richtet; insoweit ist die weitere Beteiligte auch beschwert. Der Statthaftigkeit steht auch nicht entgegen, daß die weitere Beteiligte im Beschwerdeverfahren nur ihren Antrag auf Erlaß einer ihr günstigen Kostenentscheidung weiterverfolgt und das Bundespatentgericht ihr gegenüber nur über dieses Beschwerdebegehren entschieden hat. Allerdings ist die Rechtsbeschwerde in Kostensachen nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur eingeschränkt statthaft. So ist sie unstatthaft, wenn eine als Nebenentscheidung ergangene Kostenentscheidung des Beschwerdesenats isoliert angefochten werden soll (BGH, Beschl. v. 19.10.1966 – Ib ZB 9/65, GRUR 1967, 94, 96 – Stute; vgl. BPatGE 12, 238 = GRUR 1972, 669). Sie ist weiter unstatthaft, wenn die Beschwerdeentscheidung lediglich das Kostenfestsetzungsverfahren
(BGHZ 97, 9 – Transportbehälter) oder die Festsetzung der Vergütung eines beigeordneten Vertreters (Sen.Beschl. v. 13.10.1987 - X ZB 29/86, GRUR 1988, 115 – Wärmeaustauscher II) betrifft. War dagegen wie hier die Frage, ob zugunsten der Beteiligten überhaupt eine Kosten(grund)entscheidung zu ergehen hatte, Gegenstand (Hauptsache) des Beschwerdeverfahrens, sprechen gegen die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde keine durchgreifenden Gesichtspunkte. Die Ablehnung des Antrags, eine Kostenentscheidung zu treffen, kann verfahrensrechtlich mit dem Erlaß einer Kostenentscheidung nicht gleichgesetzt werden (vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 21. Aufl., § 568 Rdn. 36 m.w.N.); die sich auf die in §§ 567, 568 ZPO zum Ausdruck gekommenen Wertungen stützende, die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde in bestimmten Kostensachen verneinende Rechtsprechung kann auf den Fall des Angriffs gegen die Ablehnung der Kostenentscheidung nicht übertragen werden.
2. Dem Erfolg der Rechtsbeschwerde steht jedoch jedenfalls entgegen, daß die mit ihr geltend gemachte "greifbare Gesetzwidrigkeit" der angefochtenen Entscheidung aus den bereits genannten Gründen zu verneinen ist.
III. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 109 Abs. 1 Satz 2 PatG i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Eine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht als erforderlich erachtet.
Rogge Melullis Keukenschrijver
Mühlens Meier-Beck

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZB 4/06
vom
10. Juli 2007
in der Rechtsbeschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 198 12 570.4-22
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterinnen
Ambrosius und Mühlens und den Richter Gröning

beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 6. Februar 2007 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers zurückgewiesen.

Gründe:


1
Mit seiner Anhörungsrüge macht der Rechtsbeschwerdeführer geltend, der Senat habe sich nicht mit der Argumentation in der Rechtsbeschwerdebegründung befasst, mit der gerügt worden sei, dass die der Druckschrift DE 43 26 668 C2 zugrunde liegende Akte nicht beigezogen worden sei. Dies trifft nicht zu (S. 4/5 des Beschlusses). Der Senat hat hierzu auch auf Seite 7 des Beschlusses Stellung genommen.
2
Weiter rügt der Rechtsbeschwerdeführer, der Senat habe das Vorbringen zur Verletzung der Hinweispflicht durch das Patentamt nicht berücksichtigt. Er sei der deutschen Sprache nicht vollständig mächtig gewesen und habe daher sein Schutzbegehren nicht hinreichend deutlich konkretisieren können. Das Pa- tentamt habe daher auf die ordnungsgemäße Formulierung der Patentansprüche hinwirken müssen. Der Kern der Erfindung sei in Patentanspruch 2 formuliert worden, und es wäre möglich gewesen, dies durch eine Zusammenführung der Patentansprüche 1 und 2 zu verdeutlichen. Auch dieses Vorbringen hat der Senat nicht außer Acht gelassen. Dieses Vorbringen hat der Senat auf Seite 5/6 des Beschlusses wiedergegeben und hierzu auf Seite 7/8 des Beschlusses Stellung genommen.
3
Der Senat hat damit das als übergangen gerügte Vorbringen berücksichtigt , jedoch nicht für durchgreifend erachtet.
Melullis Keukenschrijver Ambrosius
Mühlens Gröning
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 09.02.2006 - 20 W(pat) 7/05 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZB 33/03
vom
19. Oktober 2004
in der Rechtsbeschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 100 49 825.6
BGHR: ja
BGHZ: nein
Nachschlagewerk: ja
Anbieten interaktiver Hilfe
Ein Verfahren zum Betrieb eines Kommunikationssystems, bei dem von einem
Kunden an seinem Rechner vorgenommene Bedienhandlungen erfaßt, an einen
zentralen Rechner gemeldet, dort protokolliert und mit Referenzprotokollen
verglichen werden, um dem Kunden, wenn er voraussichtlich sonst keinen Auftrag
erteilen wird, an seinem Rechner eine interaktive Hilfe anzubieten, ist als
solches nicht dem Patentschutz zugänglich.
BGH, Beschl. v. 19. Oktober 2004 - X ZB 33/03 - Bundespatentgericht
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Melullis, die Richter Scharen, Keukenschrijver, die Richterin Mühlens
und den Richter Dr. Meier-Beck
am 19. Oktober 2004

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 17. Senats (Technischen Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 20. Mai 2003 wird auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführerin zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird auf 25.000,-- € festgesetzt.

Gründe:


I. Die Rechtsbeschwerdeführerin hat am 25. Juli 2001 ein Verfahren zum Betrieb eines Kommunikationssystems zum Patent angemeldet.
Die Prüfungsstelle hat die Anmeldung zurückgewiesen, da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe.

Im Beschwerdeverfahren hat die Anmelderin den Antrag auf Erteilung eines Patents mit einem Haupt- und einem Hilfsantrag weiterverfolgt. Nach dem Hauptantrag lautet Patentanspruch 1:
"Verfahren zum Betrieb eines Kommunikationssystems mit wenigstens einem Kunden-Rechner und einem zentralen Rechner, die über ein Netz miteinander verbindbar sind, beinhaltend folgende Schritte [Buchstaben in eckigen Klammern vom Bundespatentgericht hinzugefügt]:
[a] Ein Aufrufen einer Angebotsseite zu wenigstens einem Angebot eines Anbieters durch einen Kunden am Kunden-Rechner wird vom zentralen Rechner erkannt,
[b] die vom Kunden im Zusammenhang mit der Angebotsseite am Kunden-Rechner vorgenommenen Bedienhandlungen werden erfaßt und in Echtzeit an den zentralen Rechner gemeldet,
[c] die gemeldeten Bedienhandlungen werden im zentralen Rechner fortlaufend in ein Protokoll eingetragen, das kontinuierlich mit Referenzprotokollen verglichen wird, und
[d] ergibt das Vergleichen an einem Zeitpunkt mit einer vorgebbaren Wahrscheinlichkeit, daß der Kunde keinen Auftrag zu dem Angebot eingeben wird, so wird dem Kunden am Kunden-Rechner eine interaktive Hilfe angeboten."
Nach dem Hilfsantrag lauten die Merkmale c und d:
[c] die gemeldeten Bedienhandlungen werden im zentralen Rechner fortlaufend in ein Protokoll eingetragen, das kontinuierlich mit Referenzprotokollen , die mit einer vorgebbaren Wahrscheinlichkeit darauf hinweisen, daß der Kunde keinen Auftrag zu dem Angebot eingeben wird, und mittels einer lernenden Struktur bestimmt werden , verglichen wird, und
[d] ergibt das Vergleichen an einem Zeitpunkt, daß der Kunde keinen Auftrag zu dem Angebot eingeben wird, so wird dem Kunden am Kunden-Rechner eine interaktive Hilfe angeboten."
Das Bundespatentgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Anmelderin.
II. Die kraft Zulassung statthafte und auch im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Bundespatentgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, daß der Gegenstand des Anspruchs 1 sowohl nach dem Haupt- wie nach dem Hilfsantrag der Anmelderin dem Patentschutz nicht zugänglich ist.
1. Die Anmeldung betrifft ein Verfahren zum Betrieb eines Kommunikationssystems mit wenigstens einem Kunden-Rechner und einem zentralen Rechner, die über ein Netz miteinander verbindbar sind.

Die Beschreibung, die nach dem zuletzt gestellten Antrag dem Patent zugrundegelegt werden soll, erläutert, an einem Klientenrechner seien über das Internet auf Servern gespeicherte Angebotsseiten verschiedener Anbieter mit Angeboten zu Produkten oder Dienstleistungen aufrufbar. Dabei wiesen die aufgerufenen Angebotsseiten zumeist einen virtuellen Warenkorb auf, der vom Kunden gefüllt werden könne. Zum Bestellen der im virtuellen Warenkorb befindlichen Angebote werde auf der aufgerufenen Angebotsseite eine Maske geöffnet, in der zur Bestellausführung eine Lieferadresse und eine Kreditkartennummer eingegeben werden müßten. Dabei hätten Studien gezeigt, daß bei einer überwiegenden Anzahl der Vorgänge trotz gefülltem virtuellen Warenkorb der Bestellvorgang nicht abgeschlossen werde, d.h. kein Auftrag zu einem der Angebote erteilt werde, weil der am Klientenrechner tätige Kunde nicht in der Lage sei, alle Schritte bis zum erfolgreichen Bestellen durchzuführen.
In der US-Patentschrift 6 108 637 sei eine Möglichkeit zum Überwachen eines an einem Rechnersystem angezeigten Inhalts beschrieben. Dabei könnten Überwachungsinformationen erzeugt werden, aus denen Schlüsse über ein Betrachten des angezeigten Inhalts durch einen Betrachter gezogen werden könnten. Des weiteren könne anhand der Überwachungsinformationen ein aktualisierter oder maßgeschneiderter Inhalt über ein Netzwerk von einer Inhaltbereitstellungsstelle an einer Inhaltsanzeigestelle zur Verfügung gestellt werden. In einer Ausführungsform werde dabei das Überwachen an einer Inhaltsanzeigestelle mittels einer Applettechnik eingeleitet und durchgeführt. Es sei beispielsweise überwachbar, wie oft ein an einer Anzeigevorrichtung angezeig-
ter Zeiger in eine vorgebbare Fläche der Anzeigevorrichtung ein- und wieder austrete.
Als Aufgabe der Erfindung wird angegeben, ein verbessertes Verfahren der vorgenannten Art zu schaffen, mit dem unter anderem die Anzahl erfolgreich abgeschlossener Bestellvorgänge erhöht werden kann.
Diese Aufgabe soll durch ein Verfahren mit den Schritten a bis d gelöst werden.
Dadurch sei es dem Anbieter möglich, bei einem drohenden Kaufabbruch einzuschreiten und den Kunden beispielsweise im Rahmen eines individuellen Beratungsgesprächs doch noch zum Eingeben eines Auftrages zu bewegen.
2. Das Bundespatentgericht hat ausgeführt, die beanspruchte Lehre liege nicht auf technischem Gebiet. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei zu verlangen, daß die prägenden Anweisungen einer beanspruchten Lehre der Lösung eines konkreten technischen Problems dienten. Die in der geltenden Beschreibung angegebene Aufgabe sei jedoch keine Problemstellung technischer Art. Die Problemstellung liege vielmehr auf geschäftlichem Gebiet und sei etwa mit dem Wunsch nach Steigerung des Auftragsvolumens gleichzusetzen. Ein Ansatz in Richtung auf eine Verbesserung der zur Durchführung des Verfahrens verwendeten technischen Mittel (Kundenrechner, Netz, zentraler Rechner) sei in der angegebenen Aufgabe nicht erkennbar. Auch die angegebene Lösung liege nicht auf technischem Gebiet. Im Vordergrund des Patentanspruchs 1 stehe die Lehre, die Anzahl der erfolgreich abge-
schlossenen Bestellvorgänge dadurch zu erhöhen, daß das Bedienverhalten der Kunden ausgewertet und im geeigneten Moment Hilfe angeboten werde. Diese Lehre beruhe nicht auf technischen Überlegungen, sondern hänge von der zutreffenden Auswertung des Bedienverhaltens des Kunden in (verkaufs-) psychologischer Hinsicht ab. Die im Patentanspruch angegebene Implementierung der verkaufspsychologischen Lehre beschränke sich auf eine platte Umsetzung in Datenverarbeitungsschritte, ohne daß Maßnahmen ersichtlich wären , die auf die Überwindung besonderer technischer Schwierigkeiten hinwiesen und somit einen Patentschutz rechtfertigen könnten.
3. Die Rechtsbeschwerde ist demgegenüber der Auffassung, Verfahren , die automatisierte Abläufe zum Gegenstand hätten, welche wiederum nur mit Hilfe von Rechnern möglich seien, seien als technisch anzusehen. Das Bundespatentgericht habe das technische Problem nur unzureichend erkannt. Es gehe nicht lediglich allgemein um den Wunsch nach Steigerung des Auftragsvolumens. Vielmehr sollten durch bestimmte technische Maßnahmen Probleme der Kunden bei der Bedienung des Bestellprogramms erkannt und durch weitere technische, automatisiert ablaufende Maßnahmen Hilfestellungen für den Kunden bei der Bedienung des Programms bereitgestellt werden. Die in Form von Daten hinterlegten, durch verkaufspsychologische Auswertung des Kundenverhaltens gewonnenen Erkenntnisse lösten bestimmte technische Aktionen aus, wie das Bereitstellen der interaktiven Hilfe. Dies könne die Anzahl der aufgerufenen Seiten vermindern und führe zu einer Verkürzung der erforderlichen Onlinezeit und damit zu einer Entlastung des Netzes.
4. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

a) Nach der Rechtsprechung des Senats ist ein Verfahren, das sich zur Herbeiführung des angestrebten Erfolges eines Programms bedient, mit dessen Hilfe eine Datenverarbeitungsanlage so gesteuert wird, daß der gewünschte Erfolg erzielt wird, nicht schon wegen des Vorgangs der elektronischen Datenverarbeitung dem Patentschutz zugänglich. Da das Gesetz Programme für Datenverarbeitungsanlagen als solche vom Patentschutz ausschließt (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 PatG), muß die beanspruchte Lehre vielmehr Anweisungen enthalten, die der Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln dienen (Sen.Beschl. v. 24.5.2004 - X ZB 20/03, GRUR 2004, 667 - Elektronischer Zahlungsverkehr, für BGHZ vorgesehen; BGHZ 149, 68 - Suche fehlerhafter Zeichenketten).
Nichts anderes gilt, wenn in Rede steht, ob eine beanspruchte Lehre als mathematische Methode (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 PatG), als Regel oder Verfahren für geschäftliche Tätigkeiten (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 PatG) oder als Wiedergabe von Informationen (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 PatG) nicht als Erfindung anzusehen ist. Sofern Anweisungen beansprucht werden, mit denen ein konkretes technisches Problem gelöst wird, kommt es nicht darauf an, ob der Patentanspruch auch auf die Verwendung eines Algorithmus, einen im geschäftlichen Bereich liegenden Zweck des Verfahrens oder den Informationscharakter von Verfahrensergebnissen abstellt.
Hiervon ist auch das Bundespatentgericht der Sache nach ausgegangen ; daß es dabei nicht auf die Grenzen der Patentierbarkeit nach § 1 Abs. 2 und 3 PatG, sondern auf das Erfordernis der Technizität Bezug genommen hat, nötigt deshalb nicht zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.
Soweit die Rechtsbeschwerde demgegenüber meint, es sei nicht sachgerecht , an Verfahren höhere Anforderungen als an Vorrichtungen zur Datenverarbeitung zu stellen, denen nach der Rechtsprechung des Senats stets technischer Charakter zukomme (BGHZ 144, 282 - Sprachanalyseeinrichtung), vernachlässigt sie, daß auch § 1 Abs. 2 Nr. 3 PatG zu beachten ist und diese Vorschrift nur Programme für Datenverarbeitungsanlagen, nicht aber solche Anlagen selbst betrifft. Im übrigen ergibt sich im Ergebnis kein Unterschied, da auch bei der vorrichtungsmäßigen Einkleidung einer Lehre, die sich der elektronischen Datenverarbeitung bedient, deren Patentfähigkeit nur dann zu bejahen ist, sofern hierbei die Lösung eines konkreten technischen Problems mit Mitteln gelehrt wird, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind (Sen.Beschl. v. 24.5.2004, aaO).

b) Die Auffassung des Bundespatentgerichts, der beanspruchten Lehre liege der nicht-technische Wunsch nach einer Steigerung des Auftragsvolumens zugrunde, erfaßt allerdings, wie die Rechtsbeschwerde zu Recht geltend macht, den Sachverhalt nicht vollständig. Welches technische Problem durch eine Erfindung gelöst wird, ist objektiv danach zu bestimmen, was die Erfindung tatsächlich leistet. Die in der Patentschrift angegebene Aufgabe ist demgegenüber als solche nicht maßgeblich, sondern lediglich ein Hilfsmittel für die Ermittlung des objektiven technischen Problems (BGHZ 78, 358, 364 - Spinnturbine II; BGHZ 98, 12, 19 f. - Formstein; Sen.Urt. v. 12.2.2003 - X ZR 200/99, GRUR 2003, 693 - Hochdruckreiniger). Im hier interessierenden Zusammenhang ist zudem zu beachten, daß der Ausschlußtatbestand des § 1 Abs. 2 Nr. 3 PatG schon dann nicht eingreift, wenn wenigstens einem Teil der Lehre ein konkretes technisches Problem zugrundeliegt. Es ist dann unschädlich , wenn dieses Bestandteil eines umfassenderen durch die beanspruchte
Lehre gelösten Problems ist, das seinerseits nicht oder nur teilweise technischen Charakter trägt (Sen.Beschl. v. 24.5.2004, aaO).
Die hier beanspruchte Lehre bewirkt nicht unmittelbar eine Steigerung des Auftragsvolumens. Eine solche Steigerung ist vielmehr lediglich das Endziel oder der wirtschaftliche Zweck der konkreten, durch den Patentanspruch gelehrten Anweisungen. Sie sollen es ermöglichen, (durch das Angebot interaktiver Hilfe) auf den Kunden einzuwirken, wenn mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, daß er trotz seines mit dem Aufruf der Angebotsseiten bekundeten Interesses andernfalls keinen Auftrag erteilen wird. Darin erschöpft sich die Leistung, die das beanspruchte Verfahren erbringt. Aus ihr folgt wiederum, daß das Problem darin besteht, dem Anbieter rechtzeitig diejenigen Informationen zu verschaffen, aus denen sich eine bestimmte Wahrscheinlichkeit ergibt, die ein zusätzliches Einwirken auf den Kunden zur Folge haben soll.

c) Dieses Problem ist indessen seinerseits nicht technischer Natur, da es nicht notwendigerweise den Einsatz beherrschbarer Naturkräfte zur Herbeiführung eines kausal übersehbaren Erfolges erfordert. Es rechtfertigt auch keine andere Beurteilung, daß die Informationsverschaffung automatisch mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitung erfolgen soll, denn dies genügt noch nicht zur Annahme eines konkreten technischen Problems im Sinne der Rechtsprechung des Senats.
Ein konkretes technisches Problem liegt schließlich auch nicht den Mitteln zugrunde, mit denen dem Anbieter anspruchsgemäß die benötigten Informationen verschafft werden sollen. Die benötigte Information besteht aus zwei Teilen: zum einen aus einem bestimmten Verhalten des Kunden bei der Bedie-
nung des Computers wie beispielsweise einer längeren Inaktivität, der Aktivierung eines Links oder des Aufrufs einer Standardhilfe (deutsche Offenlegungsschrift 100 49 825, Sp. 4 Z. 26 bis 59), zum anderen aus einem Referenzverhalten , das in Referenzprotokollen festgehalten ist (Merkmal c). Nach der beanspruchten Lehre sollen Mittel angegeben werden, mit deren Hilfe beide Informationen dem Zentralrechner des Anbieters gleichzeitig zur Verfügung gestellt werden, so daß aus ihrem Vergleich die Reaktion auf das Kundenverhalten resultieren kann. Dieses Problem wird dadurch gelöst, daß die am Kundenrechner vorgenommenen Bedienhandlungen erfaßt und in Echtzeit an den Zentralrechner gemeldet werden (Merkmal b). Die technische Prägung dieses Lösungsmittels und damit auch des zugrundeliegenden Problems beschränkt sich wiederum darauf, die Informationserfassung und -übermittlung mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung vorzunehmen. Das genügt nicht, um die beanspruchte Lehre dem Patentschutz zugänglich zu machen.
Die Hinweise der Rechtsbeschwerde, daß das Verfahren unmittelbar das Gebiet der Elektronik/Informatik und damit ein nach herkömmlicher Auffassung technisches Gebiet betreffe und die Schwierigkeiten des Kunden bei der Bedienung des Bestellprogramms mit technischen Mitteln erfaßt würden, führen in diesem Zusammenhang nicht weiter. Der technische Charakter der für das Verfahren benötigten Rechner steht außer Zweifel. Daraus ergibt sich aber noch kein konkretes technisches Problem, das mit den Merkmalen des beanspruchten Verfahrens gelöst würde.
Nichts anderes gilt für die Behauptung, das beanspruchte Verfahren führe zu einer Verkürzung der erforderlichen Onlinezeit und damit entgegen der Annahme des Bundespatentgerichts zu einer Entlastung des Netzes. Selbst
wenn eine solche Entlastung des Netzes einträte, handelte es sich nicht um eine technische Wirkung des beanspruchten Verfahrens, sondern um das Ergebnis eines veränderten Nutzerverhaltens. Daß das Verfahren ein solches Verhalten mag beeinflussen und fördern können, macht dessen Folgen nicht zu einer technischen Wirkung.
5. Auch der Hilfsantrag der Anmelderin, der ihren Hauptantrag in Merkmal c um die Anweisung ergänzt, die Referenzprotokolle mittels einer lernenden Struktur zu bestimmen, ist nicht anders zu würdigen.
Das Bundespatentgericht hat hierzu ausgeführt, dem im Anspruch in allgemeiner Form genannten Umstand, daß zum Entscheiden über das Anbieten von Hilfe eine lernende Struktur verwendet werden solle, komme eine die Patentierbarkeit rechtfertigende Eigenheit nicht zu. Für die Implementierung einer (technischen oder nichttechnischen) Lehre mit einem Datenverarbeitungssystem biete sich dem Datenverarbeitungsfachmann eine breite Palette von Realisierungsmöglichkeiten zur Auswahl. Bei einer als wahrscheinlich anzunehmenden Implementierung der lernenden Struktur durch Software werde der Fachmann für die Realisierung der einen oder anderen Teilaufgabe, wie beispielsweise der Auswertung einer Vielzahl von Parametern, unter den aus der theoretischen Informatik bekannten Algorithmen diejenigen auswählen, die ihm am geeignetsten erschienen. Dabei seien zu den sich anbietenden Algorithmen auch solche komplexer Art zu zählen, wie sie lernende Strukturen darstellten, die nach einer Lernphase auch "intelligente" Entscheidungen optimal ausführen könnten.
Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg mit dem Einwand , die lernende Struktur enthebe den Entwickler des Programms von einer zeitaufwendigen Gewichtung der einzelnen Parameter des Bedienerverhaltens, die lernende Struktur finde selbsttätig eine optimale Gewichtung, um die interaktive Hilfe zum richtigen Zeitpunkt einzusetzen, wodurch eine sonst erforderliche intellektuelle Leistung ersetzt werde, und der Einsatz einer solchen lernenden Struktur stelle infolgedessen eine technische Verbesserung des Verfahrens dar.
Denn die Feststellung des Bundespatentgerichts, daß das Merkmal der lernenden Struktur lediglich für einen dem Fachmann seiner Art nach bekannten komplexen Algorithmus stehe, greift die Rechtsbeschwerde nicht an. Ein Algorithmus ist aber als solcher ebensowenig dem Patentschutz zugänglich wie ein Programm für Datenverarbeitungsanlagen. Ein konkretes technisches Problem , das mit Hilfe des Algorithmus gelöst würde, zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf und ist auch nicht erkennbar.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 109 Abs. 1 Satz 2 PatG.
IV. Eine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht für erforderlich gehalten.
Melullis Scharen Keukenschrijver
Mühlens Meier-Beck

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZB 34/03
vom
19. Oktober 2004
in der Rechtsbeschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 101 36 238.2
BGHR: ja
BGHZ: nein
Nachschlagewerk: ja
Rentabilitätsermittlung
Ein Verfahren, bei dem mittels automatischer Erfassung und Übertragung von
Betriebsdaten eines ersten medizintechnischen Geräts an eine zentrale Datenbank
sowie der Ermittlung von Vergütungsdaten und kalkulatorischen Kosten
die Rentabilität der Anschaffung eines zweiten medizintechnischen Geräts errechnet
wird, ist als solches nicht dem Patentschutz zugänglich.
BGH, Beschl. v. 19. Oktober 2004 - X ZB 34/03 - Bundespatentgericht
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Melullis, die Richter Scharen, Keukenschrijver, die Richterin
Mühlens und den Richter Dr. Meier-Beck
am 19. Oktober 2004

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 21. Senats (Technischen Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 6. Mai 2003 wird auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführerin zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird auf 25.000,-- € festgesetzt.

Gründe:


I. Die Rechtsbeschwerdeführerin hat am 25. Juli 2001 ein Verfahren zur Ermittlung der Rentabilität eines medizintechnischen Geräts zum Patent angemeldet.
Die Prüfungsstelle hat die Anmeldung zurückgewiesen, da das beanspruchte Verfahren seinem Wesen nach nicht-technisch sei.

Im Beschwerdeverfahren hat die Anmelderin den Antrag auf Erteilung eines Patents mit einem Haupt- und einem Hilfsantrag weiterverfolgt. Nach dem Hauptantrag lautet Patentanspruch 1:
"Verfahren zum Ermitteln, ob für einen Betreiber (2) wenigstens eines ersten medizintechnischen Gerätes (1a-1c) eine Anschaffung eines weiteren medizintechnischen Gerätes oder ein Ersatz für das erste medizintechnische Gerät (1a-1c) wirtschaftlich rentabel ist, aufweisend folgende Verfahrensschritte [Buchstaben in eckigen Klammern hinzugefügt]: [a] Automatisches Ermitteln von einen Einsatz des ersten medizintechnischen Gerätes (1a-1c) beschreibenden ersten Daten (30) während des Einsatzes durch das erste medizintechnische Gerät (1a-1c), [b] automatisches Übertragen der ersten Daten (30) an eine zentrale Datenbank (10), [c] Ermitteln von zweiten Daten (31), die eine Vergütung des Betreibers (2) aufgrund des Einsatzes des ersten medizintechnischen Gerätes (1a-1c) beschreiben, [d] Ermitteln von dritten Daten (34), die kalkulatorische Kosten des Betreibers (2) umfassen, [e] basierend auf den ersten (30), zweiten (31) und dritten (34) Daten Ermitteln einer Rentabilität (38) des ersten medizintechnischen Gerätes durch eine der zentralen Datenbank (10) zugeordneten Auswerteeinrichtung (12), und [f] basierend auf den ersten (30), zweiten (31) und dritten (34) Daten und der Rentabilität (38) des ersten medizintechnischen Gerätes
(1a-1c), Ermitteln einer potentiellen Rentabilität des weiteren medizintechnischen Gerätes bzw. des Ersatzes des ersten medizintechnischen Gerätes durch eine der zentralen Datenbank (10) zugeordnete Auswerteeinrichtung (12)."
Nach dem Hilfsantrag lautet Patentanspruch 1:
"Vorrichtung zum Ermitteln, ob für einen Betreiber (2) wenigstens eines ersten medizintechnischen Gerätes (1a-1c) eine Anschaffung eines weiteren medizintechnischen Gerätes oder ein Ersatz für das erste medizintechnische Gerät (1a-1c) wirtschaftlich rentabel ist, aufweisend - eine zentrale Datenbank (10), die an ein Kommunikatio nsnetz anschließbar ist, - das erste medizintechnische Gerät (1a-1c), das derart ausge führt ist, daß es automatisch seinen Einsatz beschreibende ersten Daten (30) ermittelt und über das Kommunikationsnetz an die zentrale Datenbank (10) übermittelt, und - eine der zentralen Datenbank (10) zugeordnete Auswerte einrichtung (12), die derart ausgeführt ist, daß sie, basierend auf den ersten Daten (30), in der zentralen Datenbank (10) gespeicherten zweiten Daten (31), die eine Vergütung des Betreibers (2) aufgrund des Einsatzes des ersten medizintechnischen Gerätes (1a-1c) beschreiben, und in der Datenbank (10) gespeicherten dritten Daten (34), die kalkulatorische Kosten des Betreibers (2) umfassen, eine Rentabilität (38) des ersten medizintechnischen Gerätes ermittelt und basierend auf den ersten (30), zweiten (31) und dritten (34) Daten und der Rentabilität (38) des ersten medi-
zintechnischen Gerätes (1a-1c) eine potentielle Rentabilität des weiteren medizintechnischen Gerätes bzw. des Ersatzes des ersten medizintechnischen Gerätes ermittelt."
Das Bundespatentgericht hat den Hauptantrag zurückgewiesen und die Sache zur weiteren Prüfung aufgrund des Hilfsantrags an das Patentamt zurückverwiesen.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Anmelderin.
II. Die kraft Zulassung statthafte und auch im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde eröffnet im Umfang der Anfechtung eine Überprüfung der gesamten Entscheidung des Beschwerdegerichts nach Art einer Revision. Zwar kann die Zulassung der Rechtsbeschwerde ebenso wie die der Revision (vgl. dazu BGHZ 101, 276, 278; BGH, Urt. v. 25.2.1993 - III ZR 9/92, NJW 1993, 1799) grundsätzlich auf einen abgrenzbaren Teil des Beschwerdeverfahrens begrenzt werden (BGHZ 88, 191 - Ziegelsteinformling I; vgl. auch BGHZ 123, 30 - Indorektal II - für die zeichenrechtliche Rechtsbeschwerde). Jedoch ist die Beschränkung der Zulassung auf eine bestimmte Rechtsfrage ohne Wirkung (Sen.Beschl. v. 30.10.1990 - X ZB 18/88, GRUR 1991, 307 - Bodenwalze; Beschl. v. 3.12.1996 - X ZR 1/96, GRUR 1997, 360, 361 - Profilkrümmer; Beschl. v. 29.4.2003 - X ZB 4/01, GRUR 2003, 781 - Basisstation). Das Bundespatentgericht hat die Rechtsbeschwerde zu der Frage zugelassen, "ob das Verfahren nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag die nach § 1 PatG vorausgesetzte Technizität aufweist". Das ist nur ein rechtlicher Teilaspekt der Frage, ob der Gegenstand der Anmeldung als Erfindung im Sinne des § 1 PatG anzuse-
hen ist; auf ihn kann die Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht daher nicht beschränkt werden.
III. In der Sache bleibt die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg. Das Bundespatentgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, daß der Gegenstand des Anspruchs 1 nach dem Hauptantrag der Anmelderin dem Patentschutz nicht zugänglich ist.
1. Die Anmeldung betrifft ein Verfahren und ein System, mit dem ermittelt werden soll, ob für den Betreiber wenigstens eines ersten medizintechnischen Geräts die Anschaffung eines weiteren Geräts oder ein Ersatz für das erste Gerät wirtschaftlich rentabel ist.
Die Beschreibung erläutert, daß die Rentabilität von medizintechnischen Geräten, insbesondere von radiologischen Systemen, von einer Reihe von Faktoren abhänge, die für den Betreiber, seinen Lieferanten oder einen Kreditgeber nicht transparent seien, so daß es wünschenswert sei, die potentielle Rentabilität des Ersatzes bzw. die Anschaffung eines weiteren Geräts in einfacher und schneller Weise zu ermitteln.
Als Aufgabe der Erfindung wird es - soweit für das Verfahren nach Anspruch 1 von Interesse - bezeichnet, ein Verfahren anzugeben, mit dessen Hilfe in automatisierter Weise ermittelt wird, ob die Anschaffung oder ein Ersatz eines medizintechnischen Geräts wirtschaftlich rentabel ist.
Diese Aufgabe soll durch ein Verfahren mit den Schritten a bis f gelöst werden.

2. Das Bundespatentgericht hat ausgeführt, diesem Verfahren mangele es an der erforderlichen Technizität. Sie sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gegeben, wenn die prägenden Anweisungen einer beanspruchten Lehre der Lösung eines konkreten technischen Problems dienten. Die Lehre des Patentanspruchs 1 erschöpfe sich in einer Vorschrift zur Aufbereitung betriebswirtschaftlicher Daten. Das "erste" medizintechnische Gerät werde weder weitergebildet noch in irgendeiner Weise gesteuert oder geregelt. Daß die Ermittlung der verschiedenen Daten und der Rentabilität automatisch erfolge, gebe der Gesamtbetrachtung der beanspruchten Lehre keinen technischen Charakter. Zwar könne eine solche automatische Ermittlung für sich genommen technisch sein, aber für das beanspruchte Verfahren stelle dies ebenso wie die lediglich bestimmungsgemäße Nutzung einer Datenverarbeitungsanlage lediglich eine beiläufige, das im Vordergrund stehende betriebswirtschaftliche Verfahren weiter ausgestaltende Maßnahme dar.
3. Die Rechtsbeschwerde ist demgegenüber der Auffassung, Verfahren , die automatisierte Abläufe zum Gegenstand hätten, welche wiederum nur mit Hilfe von Rechnern möglich seien, seien als technisch anzusehen. Das Bundespatentgericht habe den Teil der Lehre des Patentanspruchs 1, der solche automatisierten Abläufe betreffe, fehlerhafterweise als lediglich beiläufige Maßnahmen abqualifiziert. Das Verfahren betreffe den Bereich der Medizintechnik und damit ein herkömmliches technisches Gebiet im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs; sämtliche für das Verfahren benötigte Komponenten seien technischer Natur. Bei den gemäß Merkmal a ermittelten Daten handele es sich um den Einsatz des Geräts beschreibende "echte" Meßgrößen, die sich auf die tatsächliche zeitliche oder leistungsmäßige Bean-
spruchung des Geräts und nicht auf betriebswirtschaftliche Daten bezögen. Schließlich setzten die einzelnen erfindungsgemäßen Verfahrensschritte ein bestimmtes Zusammenwirken der Elemente einer Datenverarbeitungsanlage voraus.
4. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

a) Nach der Rechtsprechung des Senats ist ein Verfahren, das sich zur Herbeiführung des angestrebten Erfolges eines Programms bedient, mit dessen Hilfe eine Datenverarbeitungsanlage so gesteuert wird, daß der gewünschte Erfolg erzielt wird, nicht schon wegen des Vorgangs der elektronischen Datenverarbeitung dem Patentschutz zugänglich. Da das Gesetz Programme für Datenverarbeitungsanlagen als solche vom Patentschutz ausschließt (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 PatG), muß die beanspruchte Lehre vielmehr Anweisungen enthalten, die der Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln dienen (Sen.Beschl. v. 24.5.2004 - X ZB 20/03, GRUR 2004, 667 - Elektronischer Zahlungsverkehr, für BGHZ vorgesehen BGHZ 149, 68, - Suche fehlerhafter Zeichenketten).
Nichts anderes gilt, wenn in Rede steht, ob eine beanspruchte Lehre als mathematische Methode (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 PatG), als Regel oder Verfahren für geschäftliche Tätigkeiten (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 PatG) oder als Wiedergabe von Informationen (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 PatG) nicht als Erfindung anzusehen ist. Sofern Anweisungen beansprucht werden, mit denen ein konkretes technisches Problem gelöst wird, kommt es nicht darauf an, ob der Patentanspruch auch auf die Verwendung eines Algorithmus, einen im geschäftlichen Bereich liegenden
Zweck des Verfahrens oder den Informationscharakter von Verfahrensergebnissen abstellt.
Hiervon ist auch das Bundespatentgericht der Sache nach ausgegangen ; daß es dabei nicht auf die Grenzen der Patentierbarkeit nach § 1 Abs. 2 und 3 PatG, sondern auf das Erfordernis der Technizität Bezug genommen hat, nötigt deshalb nicht zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.
Soweit die Rechtsbeschwerde demgegenüber meint, es sei nicht sachgerecht , an Verfahren höhere Anforderungen als an Vorrichtungen zur Datenverarbeitung zu stellen, denen nach der Rechtsprechung des Senats stets technischer Charakter zukomme (BGHZ 144, 282 - Sprachanalyseeinrichtung), vernachlässigt sie, daß auch § 1 Abs. 2 Nr. 3 PatG zu beachten ist und diese Vorschrift nur Programme für Datenverarbeitungsanlagen, nicht aber solche Anlagen selbst betrifft. Im übrigen ergibt sich im Ergebnis kein Unterschied, da auch bei der vorrichtungsmäßigen Einkleidung einer Lehre, die sich der elektronischen Datenverarbeitung bedient, deren Patentfähigkeit nur dann zu bejahen ist, sofern hierbei die Lösung eines konkreten technischen Problems mit Mitteln gelehrt wird, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind (Sen.Beschl. v. 24.5.2004 aaO).

b) Wie sich aus dem Zusammenhang seiner Ausführungen ergibt, hat das Bundespatentgericht aus dem beanspruchten Verfahren abgeleitet, daß die in den Verfahrensschritten a bis f enthaltenen einzelnen Anweisungen an den Fachmann der Lösung des Problems dienen, die Rentabilität eines medizintechnischen Geräts zu ermitteln. Dieses Problem ist betriebswirtschaftlicher , nicht technischer Natur. Daran ändert auch die Erwägung der Rechtsbe-
schwerde nichts, durch die Anschaffung eines weiteren Geräts könne die Lebensdauer des ersten Geräts durch die Vermeidung übermäßigen Verschleißes optimiert werden. Denn dieser etwaige Effekt resultiert aus der menschlichen Entscheidung, ein neues Gerät zu beschaffen, und ist nicht das Ergebnis des beanspruchten Verfahrens.

c) Hingegen hat das Bundespatentgericht nicht festgestellt, daß die beanspruchten Verfahrensschritte - was grundsätzlich denkbar wäre - neben ihrer betriebswirtschaftlichen Funktion auch der Lösung eines konkreten technischen Problems dienen. Daß ihm hierbei ein Rechtsfehler unterlaufen wäre, zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf.
Ihre Hinweise, daß das Verfahren ein medizintechnisches Gerät betreffe und sich gleichermaßen technischer Komponenten einer Datenverarbeitungsanlage bediene, führen in diesem Zusammenhang nicht weiter. Der technische Charakter des Geräts, dessen Rentabilität ermittelt werden soll, steht ebenso außer Zweifel wie die Technizität der zur Datenverarbeitung verwendeten Systemkomponenten. Daraus ergibt sich aber noch kein technisches Problem, das mit den Merkmalen des beanspruchten Verfahrens gelöst würde.
Soweit die Rechtsbeschwerde meint, die automatische Datenermittlung und -übertragung nach den Merkmalen a und b gebe dem beanspruchten Verfahren technischen Charakter, kann ihr auch dies nicht zum Erfolg verhelfen. Denn diese Maßnahmen lassen sich nur dem allgemeinen Problem zuordnen, die für das angestrebte betriebswirtschaftliche Ergebnis relevanten Daten mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung selbsttätig zu ermitteln und zu übertragen. Das ist aber kein konkretes technisches Problem im Sinne der Recht-
sprechung des Senats, sondern geht nicht über die gerade nicht genügende allgemeine Zielsetzung hinaus, sich zur Erreichung eines außertechnischen Ergebnisses der elektronischen Datenverarbeitung und -übertragung zu bedienen. Dementsprechend enthält der Anspruch auch kein Lösungsmittel, das über die Anweisung an den Fachmann hinausginge, die Datenermittlung und -übertragung "automatisch" vorzunehmen.
Daß die im Rahmen des Verfahrensschritts a verarbeiteten Gerätedaten ihrerseits "technische Daten" sein mögen, ist ebenso ohne Belang. Denn die beanspruchte Lehre befaßt sich nicht mit der Frage, wie diese Daten ermittelt werden können, sondern lehrt lediglich, daß diese Daten - ihrer betriebswirtschaftlichen Relevanz wegen - ermittelt werden sollen.

d) Schließlich betrifft das beanspruchte Verfahren auch nicht deshalb eine Erfindung im Sinne des § 1 PatG, weil es, wie die Rechtsbeschwerde unter Bezugnahme auf die Entscheidung "Logikverifikation" des Senats (BGHZ 143, 255) meint, in den Herstellungsprozeß medizintechnischer Geräte eingebunden wäre. Daß aufgrund der Verfahrensergebnisse über die Anschaffung oder Ersatzbeschaffung solcher Geräte befunden werden mag, betrifft eine kaufmännische Entscheidung und keinen technischen Vorgang im Rahmen der Geräteherstellung.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 109 Abs. 1 Satz 2 PatG.
IV. Eine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht für erforderlich gehalten.
Melullis Scharen Keukenschrijver
Mühlens Meier-Beck

(1) Gegen die Beschlüsse der Beschwerdesenate des Patentgerichts, durch die über eine Beschwerde nach § 73 oder über die Aufrechterhaltung oder den Widerruf eines Patents nach § 61 Abs. 2 entschieden wird, findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.

(3) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse der Beschwerdesenate des Patentgerichts bedarf es nicht, wenn einer der folgenden Mängel des Verfahrens vorliegt und gerügt wird:

1.
wenn das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
wenn bei dem Beschluß ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
wenn einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
wenn ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
wenn der Beschluß auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
wenn der Beschluß nicht mit Gründen versehen ist.