Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Apr. 2008 - X ARZ 79/08

bei uns veröffentlicht am15.04.2008
vorgehend
Amtsgericht Bochum, 65 C 77/08, 25.02.2008

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ARZ 79/08
vom
15. April 2008
in der Sache
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. April 2008 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterin
Mühlens sowie die Richter Asendorf und Gröning

beschlossen:
Die Voraussetzungen für eine Bestimmung des zuständigen Gerichts liegen nicht vor.

Gründe:


1
I. Die inzwischen verstorbene frühere Klägerin E. K. , die gesetzlich durch eine Betreuerin vertreten war, hatte vor dem Sozialgericht Klage gegen die Beklagte erhoben, nachdem diese bestimmte Leistungen der häuslichen Krankenpflege gemäß § 37 SGB V nicht vollständig bewilligt hatte. Später hat sie im Wege der Klageerweiterung zusätzlich Freistellung von der Bezahlung bestimmter Leistungen verlangt, welche die jetzt als Klägerin geführte G. GmbH im Rahmen des Pflegevertrages für Frau K. erbracht hatte. Nach deren Tode hat die G. unter Berufung auf eine Abtretungserklärung im Pflegevertrag erklärt, den Prozess weiterführen zu wollen. Das Sozialgericht hat den Rechtsstreit mit der G. als Klägerin fortgesetzt und den Parteien in der mündlichen Verhandlung zwei Entscheidungen des Bundessozialgerichts und ein Urteil des Bundesgerichtshofs vorgelegt, aus denen sich die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte ergeben soll. Nach Erörterung hat es den Rechtsweg zu den Sozialgerichten für unzulässig erklärt, den Rechtsstreit an das Amtsge- richt Bochum verwiesen und den übereinstimmenden Rechtsmittelverzicht der Parteien protokolliert. Das Amtsgericht Bochum hat sich ebenfalls für unzuständig erklärt und die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.
2
II. Die Voraussetzungen für eine Bestimmung des zuständigen Gerichts in entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen nicht vor.
3
1. Hinsichtlich der Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs trifft § 17 a GVG eine eigenständige und abschließende Regelung, die einen Streit von Gerichten verschiedener Rechtswege von vornherein ausschließen soll (Sen.Beschl. v. 13.11.2001 - X ARZ 266/01, WM 2002, 406, 407; Sen.Beschl. v. 9.4.2002 - X ARZ 24/02, NJW 2002, 2474). Hat das angerufene Gericht den zu ihm führenden Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit zugleich an das seiner Ansicht nach zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs verwiesen, eröffnet das Gesetz den Beteiligten die Möglichkeit, diese Entscheidung in einem Instanzenzug auf ihre Richtigkeit hin überprüfen zu lassen (vgl. § 17 a Abs. 4 GVG). Anders als die Verweisung wegen örtlicher und sachlicher Unzuständigkeit eines ordentlichen Gerichts (§ 281 ZPO) kann der nach § 17 a Abs. 2 GVG ergehende Verweisungsbeschluss auf die sofortige Beschwerde einer Partei im Rechtsmittelzug überprüft werden. Ein nach § 17 a Abs. 2 GVG ergangener Beschluss, ist, sobald er rechtskräftig geworden ist, einer weiteren Überprüfung grundsätzlich entzogen. Die Regelung in § 17 a Abs. 5 GVG bestätigt dies (Sen.Beschl. v. 13.11.2001, aaO). Angesichts dieser Rechtslage besteht die Bindungswirkung nach § 17 a Abs. 2 Satz 3 GVG auch bei gesetzwidrigen Verweisungen.
4
Hat ein Gericht nach § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG rechtskräftig ausgesprochen , dass der zu ihm beschrittene Rechtsweg unzulässig ist, bedarf es deshalb einer Bestimmung durch ein übergeordnetes Gericht nicht mehr. Dem trägt § 36 ZPO Rechnung, der eine Bestimmung durch ein Obergericht im Falle eines Streits zwischen Gerichten unterschiedlicher Rechtswege über die Zulässigkeit des Rechtswegs nicht vorsieht (Sen.Beschl. v. 13.11.2001, aaO).
5
Auch der Streit zwischen dem Sozialgericht München und dem Amtsgericht Bochum ist damit entschieden. Das Amtsgericht Bochum ist das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs, weil der Rechtsstreit durch den unangefochtenen und unanfechtbaren Beschluss des Sozialgerichts München vom 13. Juni 2001 mit der sich aus § 17 b Abs. 1 GVG ergebenden Folge verwiesen worden ist, dass der Rechtsstreit nunmehr bei diesem Gericht anhängig ist. Es konnte sich nicht mehr für unzuständig erklären und die Übernahme des Verfahrens ablehnen.
6
2. Eine Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung ist, worauf der Senat mehrfach hingewiesen hat, in Anbetracht der durch § 17 a GVG selbst eröffneten Überprüfungsmöglichkeiten allenfalls bei "extremen Verstößen" denkbar (Sen.Beschl. v. 13.11.2001, aaO und v. 9.4.2002, aaO; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 08.11.1994 - 9 AV 1.94, DVBl. 1995, 572). Das Amtsgericht Bochum hat die grundsätzliche Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des Sozialgerichts München bedacht, aber gemeint, dass die Bindungswirkung wegen objektiver Willkür des Beschlusses entfallen müsse. Dem vermag der Senat nicht beizutreten, auch wenn der Standpunkt des Amtsgerichts nach den gesamten Umständen nachvollziehbar erscheint. Das Amtsgericht Bochum legt dem Umstand der Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses zu geringes Gewicht bei. Nach der gesetzlichen Regelung ist es grundsätzlich Sache der be- troffenen Parteien, die Verweisung in einen vermeintlich nicht zulässigen Rechtsweg im Instanzenzug überprüfen zu lassen. Ihrem Schutz vor der Entziehung des gesetzlichen Richters und der Beurteilung ihres Rechtsstreits durch einen mit der einschlägigen Rechtsmaterie nicht vertrauten Richter dient die Anfechtungsmöglichkeit in § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG. Machen sie davon keinen Gebrauch, ist die rechtskräftig ausgesprochene Verweisung vom aufnehmenden Gericht grundsätzlich hinzunehmen.
7
3. Die Vorlage gibt keine Veranlassung, in entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ausnahmsweise die Zuständigkeit des vorlegenden Gerichts auszusprechen, weil dies zur Wahrung einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit notwendig wäre. Zwar ist ein solcher Ausspruch zu der sich aus § 17 a GVG ergebenden Rechtswegzuständigkeit möglich , wenn es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung von rechtskräftigen Verweisungsbeschlüssen kommt und keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten (Sen.Beschl. v. 26.07.2001 - X ARZ 69/01, NJW 2001, 3631, 3632) oder die Verfahrensweise eines Gerichts die Besorgnis begründet, dass der Rechtsstreit von diesem nicht prozessordnungsgemäß betrieben wird, obwohl er gemäß § 17 b Abs. 1 GVG vor ihm anhängig ist (Sen.Beschl. v. 13.11.2001, aaO und v. 8.4.2002, aaO). Die Vorlage der Sache durch das Amtsgericht bietet dafür jedoch keine hinreichende Grundlage.
Melullis Scharen Mühlens
Asendorf Gröning
Vorinstanz:
AG Bochum, Entscheidung vom 25.02.2008 - 65 C 77/08 -

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(1) Versicherte erhalten in ihrem Haushalt, ihrer Familie oder sonst an einem geeigneten Ort, insbesondere in betreuten Wohnformen, Schulen und Kindergärten, bei besonders hohem Pflegebedarf auch in Werkstätten für behinderte Menschen neben der ärztlichen Behandlung häusliche Krankenpflege durch geeignete Pflegekräfte, wenn Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht ausführbar ist, oder wenn sie durch die häusliche Krankenpflege vermieden oder verkürzt wird. § 10 der Werkstättenverordnung bleibt unberührt. Die häusliche Krankenpflege umfaßt die im Einzelfall erforderliche Grund- und Behandlungspflege sowie hauswirtschaftliche Versorgung. Der Anspruch besteht bis zu vier Wochen je Krankheitsfall. In begründeten Ausnahmefällen kann die Krankenkasse die häusliche Krankenpflege für einen längeren Zeitraum bewilligen, wenn der Medizinische Dienst (§ 275) festgestellt hat, daß dies aus den in Satz 1 genannten Gründen erforderlich ist.

(1a) Versicherte erhalten an geeigneten Orten im Sinne von Absatz 1 Satz 1 wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, soweit keine Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 im Sinne des Elften Buches vorliegt, die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung. Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

(2) Versicherte erhalten in ihrem Haushalt, ihrer Familie oder sonst an einem geeigneten Ort, insbesondere in betreuten Wohnformen, Schulen und Kindergärten, bei besonders hohem Pflegebedarf auch in Werkstätten für behinderte Menschen als häusliche Krankenpflege Behandlungspflege, wenn diese zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist. § 10 der Werkstättenverordnung bleibt unberührt. Der Anspruch nach Satz 1 besteht über die dort genannten Fälle hinaus ausnahmsweise auch für solche Versicherte in zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 43 des Elften Buches, die auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, einen besonders hohen Bedarf an medizinischer Behandlungspflege haben; § 37c Absatz 3 gilt entsprechend. Die Satzung kann bestimmen, dass die Krankenkasse zusätzlich zur Behandlungspflege nach Satz 1 als häusliche Krankenpflege auch Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung erbringt. Die Satzung kann dabei Dauer und Umfang der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung nach Satz 4 bestimmen. Leistungen nach den Sätzen 4 und 5 sind nach Eintritt von Pflegebedürftigkeit mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne des Elften Buches nicht zulässig. Versicherte, die nicht auf Dauer in Einrichtungen nach § 71 Abs. 2 oder 4 des Elften Buches aufgenommen sind, erhalten Leistungen nach Satz 1 und den Sätzen 4 bis 6 auch dann, wenn ihr Haushalt nicht mehr besteht und ihnen nur zur Durchführung der Behandlungspflege vorübergehender Aufenthalt in einer Einrichtung oder in einer anderen geeigneten Unterkunft zur Verfügung gestellt wird. Versicherte erhalten in stationären Einrichtungen im Sinne des § 43a des Elften Buches Leistungen nach Satz 1, wenn der Bedarf an Behandlungspflege eine ständige Überwachung und Versorgung durch eine qualifizierte Pflegefachkraft erfordert.

(2a) Die gesetzliche Krankenversicherung beteiligt sich an den Kosten der medizinischen Behandlungspflege in vollstationären Pflegeeinrichtungen mit einem jährlichen Pauschalbetrag in Höhe von 640 Millionen Euro, der an den Ausgleichsfonds der sozialen Pflegeversicherung zu leisten ist. Die Zahlung erfolgt anteilig quartalsweise. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen erhebt hierzu von den Krankenkassen eine Umlage gemäß dem Anteil der Versicherten der Krankenkassen an der Gesamtzahl der Versicherten aller Krankenkassen. Das Nähere zum Umlageverfahren und zur Zahlung an die Pflegeversicherung bestimmt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen.

(2b) Die häusliche Krankenpflege nach den Absätzen 1 und 2 umfasst auch die ambulante Palliativversorgung. Für Leistungen der ambulanten Palliativversorgung ist regelmäßig ein begründeter Ausnahmefall im Sinne von Absatz 1 Satz 5 anzunehmen. § 37b Absatz 4 gilt für die häusliche Krankenpflege zur ambulanten Palliativversorgung entsprechend.

(3) Der Anspruch auf häusliche Krankenpflege besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den Kranken in dem erforderlichen Umfang nicht pflegen und versorgen kann.

(4) Kann die Krankenkasse keine Kraft für die häusliche Krankenpflege stellen oder besteht Grund, davon abzusehen, sind den Versicherten die Kosten für eine selbstbeschaffte Kraft in angemessener Höhe zu erstatten.

(5) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 3 ergebenden Betrag, begrenzt auf die für die ersten 28 Kalendertage der Leistungsinanspruchnahme je Kalenderjahr anfallenden Kosten an die Krankenkasse.

(6) Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in Richtlinien nach § 92 fest, an welchen Orten und in welchen Fällen Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 auch außerhalb des Haushalts und der Familie des Versicherten erbracht werden können.

(7) Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt in Richtlinien nach § 92 unter Berücksichtigung bestehender Therapieangebote das Nähere zur Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden. Die Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden kann auch in spezialisierten Einrichtungen an einem geeigneten Ort außerhalb der Häuslichkeit von Versicherten erfolgen.

(8) Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt in der Richtlinie über die Verordnung häuslicher Krankenpflege nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 bis zum 31. Juli 2022 Rahmenvorgaben zu einzelnen nach dem Leistungsverzeichnis der Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 verordnungsfähigen Maßnahmen, bei denen Pflegefachkräfte, die die in den Rahmenempfehlungen nach § 132a Absatz 1 Satz 4 Nummer 7 geregelten Anforderungen erfüllen, innerhalb eines vertragsärztlich festgestellten Verordnungsrahmens selbst über die erforderliche Häufigkeit und Dauer bestimmen können, sowie Vorgaben zur Notwendigkeit eines erneuten Arztkontaktes und zur Information der Vertragsärztin oder des Vertragsarztes durch den Leistungserbringer über die erbrachten Maßnahmen.

(9) Zur Feststellung des tatsächlichen Ausgabenvolumens für die im Rahmen einer Versorgung nach Absatz 8 erbrachten Leistungen pseudonymisieren die Krankenkassen die Angaben zu den Ausgaben jeweils arztbezogen sowie versichertenbezogen. Sie übermitteln diese Angaben nach Durchführung der Abrechnungsprüfung dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der diese Daten für den Zweck der nach Absatz 10 durchzuführenden Evaluierung kassenartenübergreifend zusammenführt und diese Daten dem nach Absatz 10 Satz 2 beauftragten unabhängigen Dritten übermittelt. Das Nähere zur Datenübermittlung und zum Verfahren der Pseudonymisierung regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der beauftragte unabhängige Dritte nach Absatz 10 Satz 2 haben die ihnen nach Satz 2 übermittelten pseudonymisierten Daten spätestens ein Jahr nach Abschluss der Evaluierung zu löschen.

(10) Drei Jahre nach Inkrafttreten der Regelungen nach Absatz 8 evaluieren der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die in § 132a Absatz 1 Satz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer unter Berücksichtigung der nach Absatz 9 Satz 2 übermittelten Daten insbesondere die mit der Versorgung nach Absatz 8 verbundenen Auswirkungen auf das Versorgungsgeschehen im Bereich der häuslichen Krankenpflege, die finanziellen Auswirkungen auf die Krankenkassen, die Wirtschaftlichkeit der Versorgung nach Absatz 8 sowie die Auswirkungen auf die Behandlungs- und Ergebnisqualität. Die Evaluierung hat durch einen durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die in § 132a Absatz 1 Satz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer gemeinsam zu beauftragenden unabhängigen Dritten zu erfolgen.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ARZ 266/01
vom
13. November 2001
in Sachen
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs ist in dem durch § 17 a GVG
eröffneten Instanzenzug festzulegen. Ein Ausspruch zur Zulässigkeit des
Rechtswegs entsprechend § 36 ZPO kommt allerdings ausnahmsweise in Betracht
, wenn dies zur Wahrung einer funktionierenden Rechtspflege und der
Rechtssicherheit notwendig ist.
BGH, Beschl. v. 13. November 2001 - X ARZ 266/01 - AG Cottbus
ArbG Cottbus
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. November 2001
durch die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, die Richterin Mühlens und die
Richter Dr. Meier-Beck und Asendorf

beschlossen:
Als das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges wird das Amtsgericht Cottbus bestimmt.

Gründe:


A. Der beklagte Steuerberater erledigte steuerliche Angelegenheiten für den klagenden Rechtsanwalt. Der Beklagte ist der Ansicht, aus dem beendeten Mandatsverhältnis stünden noch Honoraransprüche offen.
Die Tochter des Klägers war Mitarbeiterin des Beklagten. Sie beansprucht hierfür noch Lohn und hat diese Forderung an den Kläger abgetreten. Nach dessen Darstellung soll die Lohnforderung die berechtigte Honorarforderung des Beklagten übersteigen.
Der Kläger hat vor dem Amtsgericht Cottbus Klage erhoben mit dem Antrag ,

den Beklagten zu verurteilen, bestimmte, den Kläger betreffende und im Besitz des Beklagten befindliche Steuerunterlagen herauszugeben.
Der Beklagte hat sich wegen der Honoraransprüche auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen und beantragt,
einen Teil der Steuerunterlagen nur Zug um Zug gegen Zahlung des seiner Meinung nach noch ausstehenden Honorars herausgeben zu müssen und im übrigen die Klage abzuweisen.
Der Kläger ist demgegenüber der Meinung, daß dem Beklagten wegen der Honorarforderung ein Zurückbehaltungsrecht nicht zustehe, weil er mit den Lohnansprüchen der Tochter und einem Erstattungsanspruch wegen anwaltlicher Beratung aufgerechnet habe.
Das Amtsgericht Cottbus hat nach mündlicher Verhandlung durch den Parteien am 1. bzw. 13. September 1999 zugestellten Beschluß vom 30. August 1999 den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Cottbus als ausschließlich zuständiges Gericht verwiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht Cottbus ausgeführt, bei der zur Aufrechnung gestellten, der Zuständigkeit der Arbeitsgerichte unterliegenden Lohnforderung handele es sich um einen nicht abtrennbaren Teil des Rechtsstreits.
Vor dem Arbeitsgericht Cottbus hat der Kläger, gestützt auf die Lohnabtretung , klageerweiternd zusätzlich beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.985,76 DM netto zu zahlen.
Über diesen Klageantrag ist im arbeitsgerichtlichen Rechtszug durch Teilurteil rechtskräftig entschieden. Hinsichtlich des auf Herausgabe von Steuerunterlagen gerichteten Klagebegehrens hat das Arbeitsgericht Cottbus sich hingegen seinerseits für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Cottbus verwiesen. Diese zusammen mit dem Teilurteil vom 21. Juni 2000 getroffene Entscheidung ist den Parteien am 20. Juli bzw. 3. August 2000 zugestellt worden.
Das Amtsgericht Cottbus hat die Übernahme des Rechtsstreits abgelehnt , worauf das Arbeitsgericht Cottbus das Landesarbeitsgericht Brandenburg um Bestimmung des zuständigen Gerichts gebeten hat. Das Landesarbeitsgericht Brandenburg wiederum hat angeregt, die Sache dem Bundesgerichtshof vorzulegen. Daraufhin hat durch Beschluû vom 7. September 2001 das Amtsgericht Cottbus sich für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung der Zuständigkeit vorgelegt.
B. 1. Hinsichtlich der Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges trifft § 17 a GVG eine eigenständige Regelung, die einen Streit von Gerichten verschiedener Rechtswege von vornherein ausschlieûen soll. Das angerufene Gericht kann hierzu seine eigene Zuständigkeit aussprechen. Wenn es hingegen den zu ihm führenden Rechtsweg für unzulässig hält, hat es dies auszusprechen und den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zuläs-
sigen Rechtswegs zu verweisen. Auûerdem sieht das Gesetz vor, daû beide Entscheidungen auf ihre Richtigkeit hin in einem Instanzenzug überprüft werden können. Das Nähere hierzu ist in § 17 a Abs. 4 Satz 2 ff. GVG geregelt. Anders als die Verweisung wegen örtlicher und sachlicher Unzuständigkeit eines ordentlichen Gerichts (§ 281 ZPO) kann also insbesondere der nach § 17 a Abs. 2 GVG ergehende Verweisungsbeschluû auf sofortige Beschwerde einer Partei im Rechtsmittelzug überprüft werden. Hieraus kann abgeleitet werden , daû ein nach § 17 a Abs. 2 GVG ergangener Beschluû, sobald er rechtskräftig geworden ist, einer weiteren Überprüfung entzogen ist. Die Regelung in § 17 a Abs. 5 GVG bestätigt dies. Angesichts dieser Rechtslage kommt die Bindungswirkung, die § 17 a Abs. 2 Satz 3 GVG verleiht, grundsätzlich auch einem Verweisungsbeschluû zu, der nicht hätte ergehen dürfen (BAG, Beschl. v. 22.07.1998 - V AS 17/98, NZA 1998, 1190 ff.). Die gesetzliche Bindungswirkung fehlt deshalb auch einem Rückverweisungsbeschluû grundsätzlich nicht (BGHZ 144, 21). Wenn ein solcher Beschluû miûachtet, daû das beschlieûe nde Gericht bereits seinerseits rechtskräftig als das zuständige des zulässigen Rechtswegs bestimmt worden ist, muû das hingenommen werden, weil entweder die Parteien nicht durch Einlegung des zulässigen Rechtsmittels eine Korrektur ermöglicht haben oder der Fehler trotz Rechtsmittels in dem vom Gesetz hierfür vorgesehenen Instanzenzug nicht korrigiert worden ist. Wenn verschiedene Gerichte unterschiedlicher Rechtswege sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben, bedarf es deshalb einer Bestimmung durch ein übergeordnetes Gericht nicht mehr. Dem trägt § 36 ZPO Rechnung, indem es eine Bestimmung durch ein Obergericht im Falle eines Streits zwischen Gerichten unterschiedlicher Rechtswege über die Zulässigkeit des Rechtswegs nicht vorsieht.
Auch der Streit des Amtsgerichts Cottbus und des Arbeitsgerichts Cottbus ist hiermit entschieden. Nach dem Vorgesagten ist das Amtsgericht Cottbus das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges, weil der noch anhängige Rechtsstreit durch zusammen mit dem Teilurteil vom 21. Juni 2000 ergangenen, unangefochtenen und unanfechtbaren Beschluû des Arbeitsgerichts Cottbus an das Amtsgericht Cottbus mit der sich aus § 17 b Abs. 1 GVG ergebenden Folge verwiesen worden ist, daû der Rechtsstreit nunmehr bei diesem Gericht anhängig ist.
Für den vorliegenden Fall kann dabei unentschieden bleiben, ob trotz des in § 17 a Abs. 4 Satz 2 ff. GVG eigens für die Frage des zulässigen Rechtsweges vorgesehenen Instanzenzugs ein rechtskräftiger Beschluû nach § 17 a Abs. 2 GVG ausnahmsweise das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges nicht bindet (so BAG, aaO). Eine Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung wäre in Anbetracht der durch § 17 a GVG selbst eröffneten Überprüfungsmöglichkeit allenfalls bei "extremen Verstöûen" denkbar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.11.1994 - IX AV 1.94, DVBl. 1995, 572 m.w.N.; auch BAG, aaO), etwa wenn der Beschluû jeder Grundlage entbehrt oder dazu führt, daû die Verweisung bei Auslegung und Anwendung der maûgeblichen Normen sich in einer nicht mehr hinnehmbaren Weise von dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt hat (vgl. BGH, Beschl. v. 24.02.2000 - III ZB 33/99, NJW 2000, 1343, 1344; auch BVerwGE 29, 45, 49 m.w.N.; BFH, Beschl. v. 23.04.1991 - VII B 221/90, Rechtspfleger 1992, 82 f.). Das kann hier hinsichtlich des Verweisungsbeschlusses des Arbeitsgerichts Cottbus vom 21. Juni 2000 nicht festgestellt werden. Das Herausgabeverlangen des Klägers, über das (noch) zu entscheiden ist, hat einen Streitgegenstand, der gemäû § 13
GVG - wie von keinem Beteiligten in Zweifel gezogen wird - vor die ordentlichen Gerichte gehört. Nur wenn (und soweit) der zivilrechtliche Herausgabeanspruch bejaht werden kann und deshalb zu prüfen ist, ob das vom Beklagten als Gegenrecht geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht gleichwohl nur zu einer Zug-um-Zug-Verurteilung führen kann, kann ein arbeitsrechtlicher Anspruch überhaupt Bedeutung erlangen. Eine in diesem Rahmen zu treffende Entscheidung des Amtsgerichts Cottbus über diesen - als Klageforderung - in einen anderen Rechtsweg gehörenden Anspruch hätte zudem nicht teil an der Rechtskraft der vom Amtsgericht Cottbus zu erlassenden, die Instanz beendenden Entscheidung (BGH, Urt. v. 11.11.1994 - V ZR 46/93, NJW 1995, 967). Das weist den (noch) anhängigen Rechtsstreit sogar eindeutig der ordentlichen Gerichtsbarkeit und damit dem Amtsgericht Cottbus zu.
2. Gleichwohl spricht der Senat die Rechtswegzuständigkeit des Amtsgerichts Cottbus hier in entsprechender Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ausdrücklich aus. Der neuerliche Beschluû des Amtsgerichts Cottbus vom 7. September 2001, der seinerseits nicht den Anforderungen des § 17 a Abs. 2 GVG genügt (vgl. BVerwG, aaO), rechtfertigt die Annahme, daû der Rechtsstreit von dem Amtsgericht Cottbus nicht prozeûordnungsgemäû betrieben werden wird, obwohl er gemäû § 17 b Abs. 1 GVG vor ihm anhängig ist. Im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit ist es deshalb geboten, ausnahmsweise die sich aus § 17 a GVG ergebende Rechtswegzuständigkeit auszusprechen. § 36 ZPO bietet die für einen solchen Fall sachgerechte Norm (Sen.Beschl. v. 26.07.2001 - X ARZ 132/01, Umdr. S. 2 f, zur Veröffentlichung vorgesehen; v. 26.03.1994 - X ARZ 902/93, NJW 1994, 2032; vgl. auch schon BGHZ 104, 363 ff.). Da bei einem Streit von Gerichten unterschiedlichen Rechtswegs ein im Rechtszuge zunächst höheres
Gericht
nicht existiert, führt die deshalb gebotene entsprechende Anwendung von § 36 ZPO dazu, daû zur Entscheidung der Oberste Gerichtshof des Bundes berufen ist, der zuerst um die Bestimmung angegangen wurde (Sen.Beschl. v. 26.07.2001, aaO; BAG, aaO; vgl. auch BT-Drucks. 13/9124, S. 46).
Jestaedt Scharen Mühlens
Meier-Beck Asendorf

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ARZ 24/02
vom
9. April 2002
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
Zur Unzulässigkeit einer Bestimmung des zuständigen Gerichts in entsprechender
Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO bei einem Zuständigkeitskonflikt
zwischen Gerichten verschiedener Rechtswege.
BGH, Beschl. v. 9. April 2002 - X ARZ 24/02 - ArbG Paderborn
AG Hofgeismar
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. April 2002 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin
Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck und Asendorf

beschlossen:
Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.

Gründe:


I. Die Klägerin war als Auszubildende bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte warf der Klägerin vor, Unterschlagungen in ihrem Betrieb begangen zu haben. In diesem Zusammenhang gab die Klägerin am 24. November 1998 ein Schuldanerkenntnis ab und versprach zu Protokoll eines Notars, an die Beklagte 810,-- DM nebst Zinsen und Kosten zu zahlen.
Die Klägerin hat Klage beim Arbeitsgericht P. erhoben, mit der sie beantragt, die Vollstreckung aus der notariellen Urkunde für unzulässig zu erklären und die Zwangsvollstreckung aus einem aufgrund dieses Titels ergangenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts H. vorläufig einzustellen. Sie behauptet, daß sie nur 20,-- DM aus der Kasse entwendet habe. Zur Unterzeichnung des notariellen Schuldanerkenntnisses sei sie durch Drohung mit einer Strafanzeige veranlaßt worden, weshalb die Voll-
streckung gegen § 826 BGB verstoûe und die Beklagte durch das Schuldanerkenntnis ungerechtfertigt bereichert sei.
Das Arbeitsgericht P. hat sich durch den den Parteien am 1. bzw. 2. November 2001 zugestellten Beschluû vom 25. Oktober 2001 für "sachlich unzuständig" erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht H. verwiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht P. ausgeführt, daû für die hier begehrte Einstellung der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht gemäû §§ 764, 802 ZPO ausschlieûlich zuständig sei, somit das Amtsgericht H.. Das Amtsgericht H. hat die Übernahme des Rechtsstreits abgelehnt. Der Rechtspfleger des Amtsgerichts hat zur Begründung unter anderem ausgeführt, daû sich die Klage an das Prozeûgericht gemäû § 767 ZPO richte und das Vollstreckungsgericht für das Verfahren nach dieser Vorschrift funktionell nicht zuständig sei, so daû der Beschluû vom 25. Oktober 2001 nicht binden könne. Das Arbeitsgericht P. hat die Rücknahme des Rechtsstreits unter Hinweis darauf abgelehnt, daû der Verweisungsbeschluû vom 25. Oktober 2001 rechtskräftig und nach Rechtskraft bindend sei. Das Amtsgericht H. hat den Rechtsstreit dem Bundesgerichtshof mit der Bitte um Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.
II. Die Bestimmung des zuständigen Gerichts in entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ist abzulehnen.
1. Hinsichtlich der Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs trifft § 17 a GVG eine eigenständige Regelung, die einen Streit von Gerichten verschiedener Rechtswege von vornherein ausschlieûen soll (Sen.Beschl. v. 13.11.2001 - X ARZ 266/01, WM 2002, 406, 407; Sen.Beschl. v. 12.3.2002
- X ARZ 314/01, zur Veröffentlichung vorgesehen). Wenn das angerufene Gericht den zu ihm führenden Rechtsweg für unzulässig hält, hat es dies auszusprechen und den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs zu verweisen. Auûerdem sieht das Gesetz vor, daû die Entscheidung auf ihre Richtigkeit hin in einem Instanzenzug überprüft werden kann (vgl. § 17 a Abs. 4 GVG). Anders als die Verweisung wegen örtlicher und sachlicher Unzuständigkeit eines ordentlichen Gerichts (§ 281 ZPO) kann der nach § 17 a Abs. 2 GVG ergehende Verweisungsbeschluû auf sofortige Beschwerde einer Partei im Rechtsmittelzug überprüft werden. Hieraus kann abgeleitet werden, daû ein nach § 17 a Abs. 2 GVG ergangener Beschluû, sobald er rechtskräftig geworden ist, einer weiteren Überprüfung entzogen ist. Die Regelung in § 17 a Abs. 5 GVG bestätigt dies (Sen.Beschl. v. 13.11.2001, aaO). Angesichts dieser Rechtslage besteht die Bindungswirkung nach § 17 a Abs. 2 Satz 3 GVG auch bei gesetzwidrigen Verweisungen (BGHZ 144, 21, 24; Sen.Beschl. v. 12.3.2002, aaO).
Wenn ein Gericht nach § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG rechtskräftig ausgesprochen hat, daû der zu ihm beschrittene Rechtsweg unzulässig ist, bedarf es deshalb einer Bestimmung durch ein übergeordnetes Gericht nicht mehr. Dem trägt § 36 ZPO Rechnung, der eine Bestimmung durch ein Obergericht im Falle eines Streits zwischen Gerichten unterschiedlicher Rechtswege über die Zulässigkeit des Rechtswegs nicht vorsieht (Sen.Beschl. v. 13.11.2001, aaO; Sen.Beschl. v. 12.3.2002, aaO).
Auch der Streit zwischen dem Arbeitsgericht P. und dem Amtsgericht H. ist hiermit entschieden. Das Amtsgericht H. ist das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs, weil der Rechtsstreit durch den unangefochtenen und
unanfechtbaren Beschluû des Arbeitsgerichts P. vom 25. Oktober 2001 mit der sich aus § 17 b Abs. 1 GVG ergebenden Folge verwiesen worden ist, daû der Rechtsstreit nunmehr bei diesem Gericht anhängig ist.
2. Im vorliegenden Fall kann unentschieden bleiben, ob trotz des in § 17 a Abs. 4 GVG eigens vorgesehenen Instanzenzuges ein rechtskräftiger Beschluû nach § 17 a Abs. 2 GVG ausnahmsweise das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtswegs nicht bindet (vgl. Sen.Beschl. v. 13.11.2001, aaO; BAG, Beschl. v. 22.7.1998 - 5 AS 17/98, NZA 1998, 1190, 1191). Eine Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung wäre in Anbetracht der durch § 17 a GVG selbst eröffneten Überprüfungsmöglichkeit allenfalls bei "extremen Verstöûen" denkbar (Sen.Beschl. v. 13.11.2001, aaO; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 8.11.1994 - 9 AV 1.94, DVBl. 1995, 572), etwa wenn die Verweisung bei der Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsnormen sich soweit von dem diese beherrschenden verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) entfernt hat, daû sie nicht mehr zu rechtfertigen ist, wenn sie also objektiv oder auch verfahrensrechtlich willkürlich zustande gekommen ist (BGHZ 144, 21, 25; BVerfG NJW 1992, 359, 361). Hiervon kann jedoch allenfalls dann ausgegangen werden, wenn die Entscheidung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (BVerfGE 29, 45, 49; vgl. auch Senat BGHZ 85, 116, 118 f. - Auflaufbremse; BFH, Beschl. v. 23.4.1991 - VII B 221/90, RPfl 1992, 82). Ein solcher Sachverhalt liegt hier nicht vor.
Zwar hat das Arbeitsgericht P. verkannt, daû bei der erhobenen Vollstreckungsabwehrklage nach den §§ 767 Abs. 1, 797 Abs. 5, 802 ZPO das
Prozeûgericht des ersten Rechtszuges ausschlieûlich zuständig ist, bei dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
Auch ein solcher Rechtsfehler macht seinen Verweisungsbeschluû jedoch nicht zu einer offensichtlich unhaltbaren (BVerfGE 29, 45, 49) gerichtlichen Entscheidung, die einer Korrektur auûerhalb des vorgesehenen Rechtsmittelzuges bedürfte.
3. Die Vorlage gibt keine Veranlassung, in entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ausnahmsweise einen Ausspruch zur Rechtswegzuständigkeit vorzunehmen, weil dies zur Wahrung einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit notwendig ist. Zwar ist ein solcher Ausspruch zu der sich aus § 17 a GVG ergebenden Rechtswegzuständigkeit möglich , wenn es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung von rechtskräftigen Verweisungsbeschlüssen kommt und keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten (Sen.Beschl. v. 26.7.2001 - X ARZ 69/01, NJW 2001, 3631, 3632) oder die Verfahrensweise eines Gerichts die Annahme rechtfertigt, daû der Rechtsstreit von diesem nicht prozeûordnungsgemäû betrieben werden wird, obwohl er gemäû § 17 b Abs. 1 GVG vor ihm anhängig ist (Sen.Beschl. v. 13.11.2001 - X ARZ 266/01, WM 2002, 406, 407). Derartige Annahmen finden jedoch allein in der Vorlage der Sache durch das Amtsgericht keine hinreichende Grundlage.
4. Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich darauf hin, daû innerhalb des Amtsgerichts nicht der Rechtspfleger in Wahrnehmung der Geschäfte des Vollstreckungsgerichts (vgl. § 20 Nr. 17 RPflG), sondern der für die Entscheidung der Vollstreckungsabwehrklage zuständige Richter tätig zu werden hat.
Melullis Keukenschrijver Mühlens
Meier-Beck Asendorf

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ARZ 69/01
vom
26. Juli 2001
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein

a) Bei negativen Kompetenzkonflikten zwischen Gerichten der ordentlichen
Gerichtsbarkeit und Arbeitsgerichten ist für die Bestimmung des zuständigen
Gerichts auch nach der seit 1. Januar 1998 geltenden Fassung des § 36
ZPO derjenige oberste Gerichtshof des Bundes zuständig, der zuerst darum
angegangen wird.

b) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg zuächst für zulässig
erklärt und verweist es den Rechtsstreit später gemäß § 17 a Abs. 2 GVG an
ein Gericht eines anderen Rechtszweigs, ist der Verweisungsbeschluß bindend
, wenn er in Rechtskraft erwächst.
BGH, Beschl. v. 26. Juli 2001 - X ARZ 69/01 - AG München
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli 2001 durch
den Vorsitzenden Richter Rogge, die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Dr. Melullis,
Keukenschrijver und die Richterin Mühlens

beschlossen:
Zuständig ist das Amtsgericht München.

Gründe:


I. Der Kläger hat Klage beim Arbeitsgericht erhoben, mit der er rund 13.000,-- DM aus einem nach seinem Vortrag gekündigten Arbeitsverhältnis beanspruchte. Das Arbeitsgericht München gab in der ersten mündlichen Verhandlung dem Kläger auf, "zum beanspruchten Arbeitsrechtsweg im einzelnen ... vorzutragen" und seinen Arbeitsvertrag in Kopie vorzulegen. Dem kam der Kläger nach. Er teilte sodann mit, daß er einen Teil der Klage zurücknehmen und "das Arbeitsverhältnis nicht einklagen" wolle; zugleich reichte er eine neue Klageschrift ein und bat, da danach das Arbeitsgericht nicht mehr zuständig sei, die Unterlagen an das Amtsgericht Rosenheim weiterzuleiten.
Mit dieser neuen Klageschrift verlangte der Kläger die Feststellung, daß das Arbeitsverhältnis durch die schriftliche Kündigung der Beklagten erst zum 30. Juni 1997 aufgehoben worden sei sowie eine Lohndifferenz für den Monat Juni 1997 und ihm vertraglich zustehende Fahrtkosten.
Das Arbeitsgericht entschied durch Beschluß vom 18. Mai 2000, der Arbeitsrechtsweg sei gegeben, weil davon auszugehen sei, daß es sich um eine Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aus einem Arbeitsverhältnis handele. Es könne im Rahmen der Entscheidung über den Rechtsweg dahinstehen, ob das Vertragsverhältnis letztlich als Arbeitsverhältnis oder als freies Mitarbeiterverhältnis bzw. Handelsvertreterverhältnis einzuordnen sei. Könne die vor dem Arbeitsgericht in einer bürgerlich-rechtlichen Streitigkeit erhobene Klage nur dann Erfolg haben, wenn der Kläger Arbeitnehmer sei, so reiche die bloße Rechtsansicht des Klägers, er sei Arbeitnehmer, zur Bejahung der arbeitsgerichtlichen Zuständigkeit aus. Das Arbeitsgericht bewilligte dem Kläger zugleich Prozeßkostenhilfe.
In der mündlichen Verhandlung vom 12. September 2000 beantragte der Kläger unter Zurücknahme seiner übrigen Klageanträge, die Beklagte zur Zahlung von 3.778,82 DM für Vergütung und Reisekosten zu verurteilen sowie von 2.000,-- DM Provision, jeweils zuzüglich Zinsen. Die Parteien stellten klar, daß von Anfang an ein freies Mitarbeiterverhältnis gewollt gewesen sei, und beantragten übereinstimmend die Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht München. Das Arbeitsgericht erklärte daraufhin mit Beschluß vom selben Tage den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für nicht gegeben und verwies den Rechtsstreit an das "rechtswegrichtige" Amtsgericht München. Da die Klage teilweise zurückgenommen worden sei und die Parteien übereinstimmend klargestellt hätten, daß ein Arbeitsverhältnis nicht vorgelegen hätte, sei der Beschluß vom 18. Mai 2000 überholt. Die Parteien erklärten übereinstimmend Rechtsmittelverzicht gegen diesen Beschluß.
In der daraufhin beim Amtsgericht München anberaumten mündlichen Verhandlung beschloß das Amtsgericht, das Verfahren an das Arbeitsgericht
zurückzugeben, damit das Arbeitsgericht seinen Verweisungsbeschluß überprüfen könne. Dieses hielt mit Beschluß vom 22. Dezember 2000 an seinem Standpunkt fest, daß das Amtsgericht zuständig sei; der Rechtsstreit sei durch den Beschluß des Arbeitsgerichts vom 12. September 2000 bindend an das Amtsgericht München verwiesen worden. Dieser Beschluß sei selbst dann für das Amtsgericht München bindend, wenn die Verweisung unrichtig gewesen sein sollte. Das Arbeitsgericht sei an den Beschluß vom 18. Mai 2000 im übrigen nicht gebunden gewesen, weil der Streitgegenstand sich nach Erlaß dieses Beschlusses geändert habe und dadurch der Rechtsweg vor den Arbeitsgerichten unzulässig geworden sei.
Mit Beschluß vom 10. Januar 2001 erklärte sich das Amtsgericht München für unzuständig, weil das Arbeitsgericht München an seinem rechtskräftigen Beschluß vom 20. März 2000 gebunden sei, in dem es den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten positiv rechtskräftig festgestellt habe. An dem den Rechtsstreit zugrundeliegenden Lebenssachverhalt habe sich zudem seit dem Beschluß vom 20. März 2000 nichts geändert.
II. Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts ist zulässig.
1. Der Antrag ist statthaft.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts ist § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO bei negativen Kompetenzkonflikten zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige entsprechend anwendbar (BGHZ 17, 168, 170; BAGE 23, 167, 169).
Die §§ 17a, 17b GVG stehen dem nicht entgegen. Zwar hat der Bundesgerichtshof vor kurzem entschieden, daß das Verfahren der Rechtswegverweisung in den genannten Vorschriften abschließend geregelt ist (BGH, Beschl. v. 24.02.2000 - III ZB 33/99, NJW 2000, 1343, 1344). Hieraus folgt indes nur, daß die Parteien sich nicht auf das Verfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO verweisen lassen müssen, solange eine Entscheidung nach § 17a GVG noch mit Rechtsmitteln angefochten werden kann (BGH aaO). Wenn solche Rechtsmittel nicht mehr zur Verfügung stehen, ist ein Verfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO hingegen möglich. Auch die Regelung in § 17a GVG kann nicht vollständig verhindern, daß es im Einzelfall innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung von rechtskräftigen Verweisungsbeschlüssen kommt und deshalb keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten. Für diese - nicht sehr häufigen - Fälle bietet eine entsprechende Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO die geeignete Handhabe, um den Streit über die Rechtswegzuständigkeit möglichst schnell zu beenden.
2. Der Bundesgerichtshof ist für die hier zu treffende Entscheidung zuständig.

a) Zuständig für die Bestimmung ist derjenige oberste Gerichtshof des Bundes, der zuerst darum angegangen wird (BGHZ 44, 14, 15; BAG, Beschl. v. 06.01.1971 - 5 AR 282/70, BAGE 23, 167, 170; BAG, Beschl. v. 25.11.1983 - 5 AS 20/83, NJW 1984, 751, 752). In gleichem Sinne haben das Bundesverwaltungsgericht und das Bundessozialgericht für die § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO entsprechenden Vorschriften in § 53 Abs. 1 Nr. 5 VwGO und § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGG entschieden (BVerwG, Beschl. v. 05.03.1993 - 11 ER 400/93, NJW 1993, 3087; BSG, Beschl. v. 11.10.1988 - 1 S 14/88, MDR 1989, 189).

b) Die Neufassung des § 36 ZPO durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts (SchiedsVfG) vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224) hat an der Rechtslage insoweit nichts geändert (ebenso BAG, Beschl. v. 22.07.1998 - 5 AS 17/98, AP Nr. 55 zu § 36 ZPO unter I 1; BAG, Beschl. v. 14.12.1998 - 5 AS 8/98, AP Nr. 38 zu § 17a GVG unter II 3; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 59. Aufl., § 36 Rdn. 35 a.E.; MünchKomm/Patzina, ZPO, 2. Aufl., § 36 Rdn. 44; Musielak/Smid, ZPO, 2. Aufl., § 36 Rdn. 9; Zöller/Vollkommer, ZPO, 22. Aufl., § 36 Rdn. 32; Kemper, NJW 1998, 3551, 3552).
Zwar sieht § 36 Abs. 2 ZPO n.F. nunmehr vor, daß die Zuständigkeitsbestimmung durch ein Oberlandesgericht erfolgt, wenn das für die Bestimmung an sich zuständige zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof wäre. In Kompetenzkonflikten zwischen verschiedenen Gerichtszweigen ist diese Vorschrift ihrem Wortlaut nach aber schon deshalb nicht anwendbar , weil es hier kein zunächst höheres gemeinschaftliches Gericht gibt (so auch BayObLG, Beschl. v. 15.03.1999 - 1 Z AR 99/98, BayObLGZ 1999, 78; Kemper, NJW 1998, 3551, 3552).
Eine entsprechende Anwendung des § 36 Abs. 2 ZPO - etwa dergestalt, daß das Obergericht des zuerst angerufenen Rechtswegs (also das Oberlandesgericht bzw. das Landesarbeitsgericht) über das zuständige Gericht entscheidet und die Sache nur in den Fällen des § 36 Abs. 3 ZPO an den übergeordneten Gerichtshof vorlegt - ist nach Auffassung des Senats weder erforderlich noch zweckmäßig.
Die Regelung in § 36 Abs. 2 ZPO verfolgt den Zweck, den Bundesgerichtshof von belastender Routinetätigkeit zu befreien. Vor der Neuregelung
waren zuletzt über 1000 Verfahren pro Jahr beim Bundesgerichtshof anhängig gemacht worden (s. dazu Bundestags-Drucksache 13/9124, S. 46). Eine vergleichbare Situation ist bei Kompetenzkonflikten zwischen verschiedenen Gerichtszweigen nicht gegeben. Solche Fälle kommen eher selten vor. Auch der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, daß es insoweit bei der Zuständigkeit der obersten Gerichtshöfe des Bundes verbleibt.

c) Der Rechtsgedanke des § 36 Abs. 2 ZPO gebietet auch keine Ä nderung der Rechtsprechung dahin, daß nur derjenige oberste Gerichtshof des Bundes zuständig ist, zu dessen Bereich das zuerst mit der Sache befaßte Gericht gehört.
Eine solche Ä nderung der bisherigen Rechtsprechung würde zwar einen gewissen Gewinn an Rechtssicherheit bringen, weil es nicht mehr der Wahl des vorlegenden Gerichts oder des Antragstellers überlassen bliebe, welches Gericht über die Zuständigkeit entscheidet. Andererseits würde dies dem allgemeinen Zweck des Rechts der Zuständigkeitsbestimmung zuwiderlaufen. Sinn des § 36 ZPO ist es, jedem langwierigen Streit der Gerichte untereinander über die Grenzen ihrer Zuständigkeit ein Ende zu machen (BGHZ 17, 168, 170) und eine Ausweitung von solchen Streitigkeiten tunlichst zu vermeiden (BGHZ 44, 14, 15). Zu solchen Ausweitungen könnte es kommen, wenn nur einer der in Frage kommenden Gerichtshöfe des Bundes zuständig ist. Die anderen beteiligten Gerichtshöfe müßten ein Gesuch auf Zuständigkeitsbestimmung dann nämlich zunächst an diesen weiterleiten, wenn es - aus welchen Gründen auch immer - bei ihnen eingereicht worden ist.
Die damit verbundenen Komplikationen sprechen für eine Beibehaltung der bisherigen Rechtsprechung, zumal es auch bei einer entsprechenden An-
wendung von § 36 Abs. 2 ZPO letztlich in der Hand der Beteiligten läge, bei welchem Ausgangsgericht die Sache zuerst anhängig gemacht wird.
3. Die Voraussetzungen für eine Bestimmung des zuständigen Gerichts entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor. Das Arbeitsgericht und das Amtsgericht haben jeweils rechtskräftig entschieden, daß der zu ihnen beschrittene Rechtsweg unzulässig sei.
III. Als zuständiges Gericht ist das Amtsgericht München zu bestimmen.
Der Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 18. Mai 2000, in welchem dieses den zu ihm beschrittenen Rechtsweg für zulässig erklärt hat, war allerdings entsprechend § 318 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG auch für das Arbeitsgericht selbst bindend. Das Arbeitsgericht durfte den Rechtsstreit deshalb nicht ohne weiteres in einen anderen Rechtsweg verweisen.
Die Bindungswirkung dieses Beschlusses wurde aber durch den ebenfalls rechtskräftig gewordenen Beschluß über die Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht München aufgehoben. Dieser Beschluß ist für das Amtsgericht nach § 17a Abs. 2 GVG bindend. Er führt zwar inhaltlich zum entgegengesetzten Ergebnis wie der vorhergehende Beschluß. Das Arbeitsgericht hat dies jedoch gesehen und in den Gründen des Beschlusses dargelegt, weshalb es sich an die frühere Entscheidung nicht gebunden hielt. Ob diese Begründung inhaltlich richtig war, ist im vorliegenden Zusammenhang nicht zu entscheiden. Die Erwägungen des Arbeitsgerichts sind jedenfalls nicht derart fehlerhaft, daß der Beschluß trotz der inzwischen eingetretenen Rechtskraft als unwirksam anzusehen wäre. Deshalb ist das Amtsgericht hier an den Verweisungsbeschluß gebunden.

Im Verfahren nach § 36 ZPO ist von mehreren einander widersprechenden und nicht offensichtlich rechtsfehlerhaften Verweisungsbeschlüssen allerdings in der Regel der zeitlich erste als maßgeblich angesehen worden (vgl. BGH, Beschl. v. 06.10.1993 - XII ARZ 22/93, NJW-RR 1994, 126, Sen.Beschl. v. 28.03.1995 - X ARZ 1088/94, NJW-RR 1995, 702; vgl. auch Greger/ Heinemann , EWiR 2000, 529, 530). Für Beschlüsse nach § 17a Abs. 2 GVG hat der Bundesgerichtshof aber entschieden, daß auch eine an sich rechtswidrige Rückverweisung bindend ist, wenn sie in Rechtskraft erwächst (BGH, Beschl. v. 24.02.2000 - III ZB 33/99, NJW 2000, 1343, 1344). Entsprechendes muß für den Fall gelten, daß ein und dasselbe Gericht seine Rechtswegzuständigkeit zunächst bejaht und später mit nicht offensichtlich rechtswidrigen Erwägungen verneint.
Dies führt hier dazu, daß der Verweisungsbeschluß des Arbeitsgerichts für das Amtsgericht bindend ist. Das Amtsgericht durfte seine Zuständigkeit folglich nicht mehr verneinen.
Rogge Jestaedt Melullis
Keukenschrijver Mühlens