Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Aug. 2011 - VIII ZR 34/11

bei uns veröffentlicht am17.08.2011
vorgehend
Landgericht Nürnberg-Fürth, 4 HKO 9057/08, 23.10.2009
Oberlandesgericht Nürnberg, 1 U 2329/09, 21.12.2010

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZR 34/11
vom
17. August 2011
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. August 2011 durch den
Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Hessel
sowie die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider

beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats und Kartellsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 21. Dezember 2010 zugelassen, soweit seine Berufung gegen das Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 23. Oktober 2009 hinsichtlich des Klageantrages zu 2 sowie hinsichtlich des Klageantrages zu 1 in Bezug auf die Feststellung, dass die von der Beklagten zum 1. Oktober 2004, 1. August 2005, 1. Januar 2006, 1. Oktober 2006, 1. Januar 2008, 1. August 2008 und 1. Dezember 2008 vorgenommenen Preisanpassungen unbillig und unwirksam sind, zurückgewiesen worden ist. Hinsichtlich des weitergehenden Klageantrages zu 1 und hinsichtlich des Klageantrages zu 3 wird die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen. Die Nichtzulassungsbeschwerde wird hinsichtlich des Klageantrages zu 4 zurückgewiesen, weil insoweit weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). http://www.juris.de/jportal/portal/t/1t10/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=5&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE064703301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 3 - Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Der Streitwert wird auf die Gebührenstufe bis 35.000 € festgesetzt.

Gründe:

1
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie die Berufungszurückweisung auch hinsichtlich der vom Klageantrag zu 1 erfassten Preisanpassungen zum 13. September 2003, 4. September 2004, 27. September 2005, 1. August 2006, 5. September 2006, 1. Januar 2007, 29. Januar 2007, 31. März 2007, 4. April 2007, 1. Februar 2009 und 1. Mai 2009 angreift.
2
Insoweit fehlt es an der nach § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO erforderlichen Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde, nämlich der bestimmten Bezeichnung der Umstände, aus denen sich ein Zulassungsgrund ergibt (BGH, Beschlüsse vom 28. November 2008 – LwZR 12/07, juris Rn. 14; vom 18. Januar 2010 – II ZR 34/07, juris Rn. 3; MünchKommZPO/Wenzel, 3. Aufl., § 544 Rn. 15).
3
Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers insoweit schon deshalb zurückgewiesen, weil er nicht darlegen konnte, dass zu diesen Zeitpunkten Preisanpassungen vorgenommen wurden. Für die Termine 1. Januar 2007, 4. April 2007, 1. Februar 2009 und 1. Mai 2009 stellt das Berufungsgericht Preissenkungen fest. Mit dieser rein auf tatsächliche Gründe gestützten Berufungszurückweisung befasst sich die Nichtzulassungsbeschwerde nicht, so dass es insoweit an der Darlegung eines Zulassungsgrundes fehlt.
4
Gleiches gilt hinsichtlich der Zurückweisung der Berufung bezüglich des Antrages zu 3, den das Berufungsgericht als unzulässig angesehen hat. Auch hiermit setzt sich die Nichtzulassungsbeschwerde nicht auseinander.
5
Im Übrigen wird von einer Begründung gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Ball Dr. Frellesen Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 23.10.2009 - 4 HKO 9057/08 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 21.12.2010 - 1 U 2329/09 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 544 Nichtzulassungsbeschwerde


(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur

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Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Jan. 2010 - II ZR 34/07

bei uns veröffentlicht am 18.01.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 34/07 vom 18. Januar 2010 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. Januar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Caliebe, Dr. Drescher, Dr. Löffler und

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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

3
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie gegen die Abweisung der Hilfsanträge zu 3 und 4 gerichtet ist. Insoweit fehlt jegliche Begründung; mit der Abweisung der vom Berufungsgericht nach § 533 ZPO für unzulässig erachteten Klageänderung setzt sie sich mit keinem Wort auseinander.