Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Aug. 2011 - VIII ZR 34/11
vorgehend
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
- 1
- Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie die Berufungszurückweisung auch hinsichtlich der vom Klageantrag zu 1 erfassten Preisanpassungen zum 13. September 2003, 4. September 2004, 27. September 2005, 1. August 2006, 5. September 2006, 1. Januar 2007, 29. Januar 2007, 31. März 2007, 4. April 2007, 1. Februar 2009 und 1. Mai 2009 angreift.
- 2
- Insoweit fehlt es an der nach § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO erforderlichen Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde, nämlich der bestimmten Bezeichnung der Umstände, aus denen sich ein Zulassungsgrund ergibt (BGH, Beschlüsse vom 28. November 2008 – LwZR 12/07, juris Rn. 14; vom 18. Januar 2010 – II ZR 34/07, juris Rn. 3; MünchKommZPO/Wenzel, 3. Aufl., § 544 Rn. 15).
- 3
- Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers insoweit schon deshalb zurückgewiesen, weil er nicht darlegen konnte, dass zu diesen Zeitpunkten Preisanpassungen vorgenommen wurden. Für die Termine 1. Januar 2007, 4. April 2007, 1. Februar 2009 und 1. Mai 2009 stellt das Berufungsgericht Preissenkungen fest. Mit dieser rein auf tatsächliche Gründe gestützten Berufungszurückweisung befasst sich die Nichtzulassungsbeschwerde nicht, so dass es insoweit an der Darlegung eines Zulassungsgrundes fehlt.
- 4
- Gleiches gilt hinsichtlich der Zurückweisung der Berufung bezüglich des Antrages zu 3, den das Berufungsgericht als unzulässig angesehen hat. Auch hiermit setzt sich die Nichtzulassungsbeschwerde nicht auseinander.
- 5
- Im Übrigen wird von einer Begründung gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Ball Dr. Frellesen Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 23.10.2009 - 4 HKO 9057/08 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 21.12.2010 - 1 U 2329/09 -
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(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).
(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder - 2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.
(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.
(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.
(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.
(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.