Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Feb. 2014 - VIII ZR 321/13

bei uns veröffentlicht am18.02.2014
vorgehend
Amtsgericht Darmstadt, 314 C 4/13, 28.05.2013
Landgericht Darmstadt, 25 S 156/13, 16.10.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZR 321/13
vom
18. Februar 2014
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Februar 2014 durch den
Richter Dr. Frellesen als Vorsitzenden, die Richterin Dr. Milger, die Richter
Dr. Achilles und Dr. Schneider sowie die Richterin Dr. Fetzer

beschlossen:
Der Antrag der Beklagten, die Räumungszwangsvollstreckung aus dem Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 16. Oktober 2013 einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

1
Der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung ist unbegründet. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung in der Revisionsinstanz nach § 719 Abs. 2 ZPO nicht in Betracht, wenn das Rechtsmittel aussichtslos ist (Senatsbeschlüsse vom 22. Oktober 2013 - VIII ZR 214/13, juris; vom 15. August 2012 - VIII ZR 238/12, WuM 2012, 571 Rn. 6). Dies ist hier der Fall.
2
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, denn der gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Wert der Beschwer von mehr als 20.000 € ist nicht erreicht. Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse vom 22. Oktober 2013 - VIII ZR 214/13, juris Rn. 2; vom 11. Mai 2012 - VIII ZA 8/10, WuM 2010, 386) ist die Beschwer bei einer Verurteilung zur Räumung mit dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der monatlichen Miete zu bewerten. Dieser beträgt hier (226,99 € x 42) 9.533,58 € (§§ 8, 9 ZPO). Durch die Verurteilung zur Zahlung ist der Beklagte mit weiteren 7.394,24 €, mithin mit insgesamt 16.927,82 € be- schwert. Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Fetzer
Vorinstanzen:
AG Darmstadt, Entscheidung vom 28.05.2013 - 314 C 4/13 -
LG Darmstadt, Entscheidung vom 16.10.2013 - 25 S 156/13 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 9 Wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen


Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere

Zivilprozessordnung - ZPO | § 719 Einstweilige Einstellung bei Rechtsmittel und Einspruch


(1) Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil der Einspruch oder die Berufung eingelegt, so gelten die Vorschriften des § 707 entsprechend. Die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung einges

Zivilprozessordnung - ZPO | § 8 Pacht- oder Mietverhältnis


Ist das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder Mietverhältnisses streitig, so ist der Betrag der auf die gesamte streitige Zeit entfallenden Pacht oder Miete und, wenn der 25fache Betrag des einjährigen Entgelts geringer ist, dieser Betrag für die

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(1) Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil der Einspruch oder die Berufung eingelegt, so gelten die Vorschriften des § 707 entsprechend. Die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung eingestellt werden, es sei denn, dass das Versäumnisurteil nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist oder die säumige Partei glaubhaft macht, dass ihre Säumnis unverschuldet war.

(2) Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Die Parteien haben die tatsächlichen Voraussetzungen glaubhaft zu machen.

(3) Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.

2
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, denn der gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Wert der Beschwer von mehr als 20.000 € ist nicht erreicht. Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 11. Mai 2012 - VIII ZA 8/10, WuM 2010, 386) ist die Beschwer bei einer Verurteilung zur Räumung mit dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der Miete zu bewerten. Dieser beträgt hier (282,24 € x 42) 11.854,08 € (§§ 8, 9 ZPO). Dabei ist auf die vereinbarte tatsächliche Miete, nicht – wie die Nichtzulassungsbeschwerde meint – auf eine (höhere) fiktive Marktmiete abzustellen.
6
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO nicht in Betracht, wenn das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (BGH, Beschluss vom 4. Juni 2008 - XII ZR 55/08, NJW-RR 2008, 1038 Rn. 6 mwN). Dies ist hier der Fall, denn die Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache noch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.
2
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, denn der gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Wert der Beschwer von mehr als 20.000 € ist nicht erreicht. Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 11. Mai 2012 - VIII ZA 8/10, WuM 2010, 386) ist die Beschwer bei einer Verurteilung zur Räumung mit dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der Miete zu bewerten. Dieser beträgt hier (282,24 € x 42) 11.854,08 € (§§ 8, 9 ZPO). Dabei ist auf die vereinbarte tatsächliche Miete, nicht – wie die Nichtzulassungsbeschwerde meint – auf eine (höhere) fiktive Marktmiete abzustellen.

Ist das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder Mietverhältnisses streitig, so ist der Betrag der auf die gesamte streitige Zeit entfallenden Pacht oder Miete und, wenn der 25fache Betrag des einjährigen Entgelts geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung entscheidend.

Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.