Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Apr. 2009 - VIII ZR 234/08

published on 01/04/2009 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Apr. 2009 - VIII ZR 234/08
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Previous court decisions
Landgericht Landshut, 1 HKO 641/06, 08/08/2007
Oberlandesgericht München, 23 U 4536/07, 31/07/2008

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZR 234/08
vom
1. April 2009
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. April 2009 durch den Vorsitzenden
Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen sowie die Richterinnen Hermanns
, Dr. Milger und Dr. Hessel

beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 31. Juli 2008 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Wert des Beschwerdegegenstands: 5.000 €

Gründe:


1
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unstatthaft, weil nicht dargetan ist, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt. Der Wert der Beschwer der zur Erteilung eines Buchauszugs verurteilten Beklagten bemisst sich nicht nach dem Streitwert (hier: 25.000 €), sondern nach dem Aufwand, der zur Erteilung der geschuldeten Auskunft erforderlich ist (st. Rspr., z.B. Senatsbeschluss vom 1. April 1992 - VIII ZB 2/92, NJW 1992, 2020, unter II 1). Dass dieser Aufwand 20.000 € übersteigt, ist den Ausführungen der Beklagten in der Beschwerdebegründung nicht nachvollziehbar zu entnehmen. Das Berufungsgericht hat ihn, wie sich aus seiner Entscheidung zur Abwendungsbefugnis nach § 710 ZPO ergibt, mit jedenfalls nicht mehr als 15.000 € veranschlagt. Aus dem Vortrag der Beschwerdebegründung, dass die Beklagte die geforderten Angaben nicht ohne weiteres aus ihrer EDV abrufen könne, sondern diese einzeln von Hand zusammen stellen und in die vom Berufungsgericht geforderte Form bringen müsse, ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der damit verbundene Aufwand abweichend von der Einschätzung des Berufungsgerichts mehr als 20.000 € beträgt.
Ball Dr.Frellesen Hermanns
Dr.Hessel Dr.Milger
Vorinstanzen:
LG Landshut, Entscheidung vom 08.08.2007 - 1 HKO 641/06 -
OLG München, Entscheidung vom 31.07.2008 - 23 U 4536/07 -
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Kann der Gläubiger die Sicherheit nach § 709 nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten leisten, so ist das Urteil auf Antrag auch ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, wenn die Aussetzung der Vollstreckung dem Gläub

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Kann der Gläubiger die Sicherheit nach § 709 nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten leisten, so ist das Urteil auf Antrag auch ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, wenn die Aussetzung der Vollstreckung dem Gläubiger einen schwer zu ersetzenden oder schwer abzusehenden Nachteil bringen würde oder aus einem sonstigen Grund für den Gläubiger unbillig wäre, insbesondere weil er die Leistung für seine Lebenshaltung oder seine Erwerbstätigkeit dringend benötigt.