Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Jan. 2019 - VIII ZR 18/18

bei uns veröffentlicht am08.01.2019
vorgehend
Landgericht Wiesbaden, 12 O 5/13, 01.04.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZR 18/18
vom
8. Januar 2019
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2019:080119BVIIIZR18.18.0

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 2019 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterinnen Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie die Richter Dr. Bünger und Kosziol

beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. Dezember 2017 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 58.367,68 €.

Gründe:

1
Soweit die Beschwerde rügt, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen , dass die Beklagte ihrer Rügeobliegenheit nach § 377 Abs. 1, 3 HGB nicht rechtzeitig nachgekommen sei, hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
2
Da die Entscheidung auf der vorgenannten selbständig tragenden Begründung beruht, kommt es auf die übrigen geltend gemachten Rügen der Be- schwerde nicht an. Zwar ist insoweit zweifelhaft, ob die von der Klägerin verwendete Allgemeine Geschäftsbedingung, wonach Mängel der Kaufsache ausschließlich gegenüber der "Betriebsleitung" zu rügen sind, einer Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB standhält. Denn die vorgenannte Formularbestimmung, die von der gesetzlichen Regelung abweicht (vgl. GKHGB /Achilles, 8. Aufl., § 377 Rn. 43), dürfte - auch wenn sie gegenüber einem Unternehmen, hier der Beklagten, verwendet wird - die Vertragspartner der Klägerin schon deshalb unangemessen benachteiligen, weil sie das Risiko, ob eine an die Klägerin gerichtete Mängelrüge unternehmensintern die "Betriebsleitung" erreicht, dem Vertragspartner auferlegt.
3
Dies ist indes nicht entscheidungserheblich, weil die angefochtene Entscheidung , wie ausgeführt, auf einer weiteren selbständig tragenden Begründung beruht und die Nichtzulassungsbeschwerde nur Erfolg haben kann, wenn hinsichtlich beider Begründungen Zulassungsgründe gegeben sind (st. Rspr., vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Oktober 2003 - V ZB 72/02, NJW 2004, 72 unter II 2 b; vom 29. September 2005 - IX ZB 430/02, NJW-RR 2006, 142; vom 14. Juni 2012 - IX ZR 45/10, juris Rn. 3; vom 13. September 2012 - IX ZR 215/10, juris Rn. 1; vom 2. Mai 2017 - VI ZR 85/16, NJW 2017, 2623 Rn. 12).
4
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer
Dr. Bünger Kosziol
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, Entscheidung vom 01.04.2015 - 12 O 5/13 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 29.12.2017 - 5 U 53/15 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 307 Inhaltskontrolle


(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

Handelsgesetzbuch - HGB | § 377


(1) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem V

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Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Sept. 2005 - IX ZB 430/02

bei uns veröffentlicht am 29.09.2005

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 430/02 vom 29. September 2005 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 574 Abs. 2, § 575 Abs. 3 Nr. 2 Eine kraft Gesetzes statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig

Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Juni 2012 - IX ZR 45/10

bei uns veröffentlicht am 14.06.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 45/10 vom 14. Juni 2012 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter

Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Okt. 2003 - V ZB 72/02

bei uns veröffentlicht am 02.10.2003

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 72/02 vom 2. Oktober 2003 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO § 574 Abs. 2, § 575 Abs. 3 Nr. 2 Beruht eine falsche Entscheidung alternativ auf mehreren Rechtsfehlern, ist der Zugang zur Rev

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen.

(2) Unterläßt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, daß es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.

(3) Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muß die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.

(4) Zur Erhaltung der Rechte des Käufers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.

(5) Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, so kann er sich auf diese Vorschriften nicht berufen.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 72/02
vom
2. Oktober 2003
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Beruht eine falsche Entscheidung alternativ auf mehreren Rechtsfehlern, ist der Zugang
zur Revision verschlossen, wenn sich darunter einer befindet, an dessen Bereinigung
kein öffentliches Interesse im Sinne der Zulassungsgründe dargelegt wird.
BGH, Beschl. v. 2. Oktober 2003 - V ZB 72/02 - LG Kassel
AGMelsungen
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. Oktober 2003 durch den
Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf,
Dr. Lemke, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 10. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 28. Oktober 2002 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 925,54 €.

Gründe:


I.


Die Klägerin ist mit ihren Anträgen auf Feststellung, daß sie Eigentümerin der Teilfläche eines Grundstücks ist, hilfsweise auf Verurteilung des Beklagten , ihr eine Teilfläche zu übertragen, vor dem Amtsgericht unterlegen. Das Landgericht hat ihre Berufung als unzulässig verworfen (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), da die Beschwer aus dem Hauptantrag lediglich 175,24 € betrage, zu dem eine Beschwer aus zwei Zahlungsanträgen von insgesamt 304,81 € hinzutrete. Gegen den Beschluß des Landgerichts richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin.

II.


Die Beschwerde ist zwar unbeschadet des Umstandes, daß die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO nicht überschritten wird (Senat, Beschl. v. 19. September 2002, V ZB 31/02, NJW-RR 2003, 132), nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO, statthaft. Sie ist aber als unzulässig zu verwerfen, weil die Rechtsfrage, deren Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit die Beschwerdeführerin darlegt (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO, Grundsatzfrage), nicht entscheidungserheblich ist.
1. Das Berufungsgericht bewertet die Teilfläche, die Gegenstand des Feststellungsantrags ist, unabhängig von den Wertverhältnissen des Grundstücks , zu dessen Bestandteilen sie zählt. Es geht von einer Größe der Teilfläche von 9,14 qm aus und meint, Dritte wären, wenn sie überhaupt an so kleinen Flächen Interesse hätten, nicht bereit, hierfür den für das Grundstück selbst und das Nachbargrundstück der Klägerin geltenden Bodenrichtwert (70 €/qm) zu entrichten. Im äußersten Falle erscheine ein Wert von 50 DM/qm, wie in der Klageschrift angegeben, gerechtfertigt. Der Wert der Fläche betrage danach 233,66 € (457 DM), auf den positiven Feststellungsantrag entfielen hiervon 75 v.H.
Die Klägerin legt dar, daß die Bewertung minimaler Teilflächen in Rechtsprechung und Literatur ungeklärt ist und in der Rechtspraxis, insbesondere (wie hier) bei Streitigkeiten unter Nachbarn, der Klärung bedürfe. Sie meint, eine eigenständige Bewertung der Kleinfläche ohne Rücksicht auf die Wertverhältnisse des Grundstücks, zu der sie zähle, oder des Nachbargrundstücks, dem sie im Ergebnis zugeschlagen werde, verstoße gegen § 6 ZPO. Es sei mithin der Bodenrichtwert von 70 €/qm zugrunde zu legen. Dies führe, zusam-
men mit den weiterverfolgten Zahlungsanträgen, zu einem über 600 € zu bewertenden Beschwerdegegenstand.
2. Die Rechtsfrage ist indessen für die Entscheidung über die Zulässigkeit der Berufung nicht erheblich.

a) Das Berufungsgericht hat übersehen, daß der Feststellungsantrag nicht eine Fläche von 9,14 qm, sondern eine solche von 24,24 qm zum Gegenstand hat. Im Tatbestand des Urteils des Amtsgerichts ist zwar die Flächengröße mit 12,19 x 0,75 m, also 9,14 qm, wiedergegeben. Dies entspricht der Formulierung des Feststellungsantrags in der Klageschrift. In der mündlichen Verhandlung vom 16. November 2000 hat der Kläger den Feststellungsantrag aber dahin korrigiert, daß für ihn die Grundstücksmaße aus dem zugleich verlesenen Hilfsantrag gelten. Hilfsweise zu übertragen ist nach dem Antrag des Klägers aber eine Fläche von 24,32 qm. Die Feststellungen im Sitzungsprotokoll entkräften die Beweiskraft des Tatbestandes (§ 314 ZPO). In der Berufungsbegründung hat die Klägerin zwar die Antragsfassung der Klageschrift übernommen. Dies ist aber ein erkennbares Versehen. Im übrigen hat das Berufungsgericht außer acht gelassen, daß die Klägerin beide abgewiesenen Anträge, den Feststellungsantrag und den Hilfsantrag auf Übereignung, im Berufungsverfahren aufrechterhalten hat. Wenn der Feststellungsantrag eine kleinere Fläche zum Gegenstand hätte, wäre für die Bewertung des Beschwerdegegenstandes der höhere Wert des Hilfsantrags maßgebend (§§ 2, 5 ZPO; Musielak/Smid, ZPO, 3. Aufl., § 5 Rdn. 4). Der Verkehrswert der Fläche, die Gegenstand beider Anträge, in jedem Falle aber des Hilfsantrags ist, beläuft sich bei dem vom Landgericht herangezogenen Preis von 50 DM/qm auf 1.216 DM = 621,73 €. Zusammen mit den in der Berufungsinstanz weiter ver-
folgten Zahlungsansprüchen übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes in jedem Fall die Grenze von 600 €.

b) Die Rechtsfrage, nach welchen Gesichtspunkten sich der Wert einer geringfügigen Teilfläche bestimmt, kann mithin dahinstehen. Die zusätzlichen Rechtsfehler des Berufungsurteils, das unzutreffende Verständnis vom Hauptantrag der Klägerin (§ 308 ZPO) und die Außerachtlassung der §§ 2, 5 ZPO, sind nicht zulassungsrelevant. Beruht eine falsche Entscheidung alternativ auf mehreren Rechtsfehlern, ist der Zugang zur Revision verschlossen, wenn sich darunter einer befindet, an dessen Bereinigung kein öffentliches Interesse im Sinne der Zulassungsgründe dargelegt wird (vgl. auch BGH, Beschl. v. 7. Januar 2003, X ZR 82/02, für BGHZ 153, 254 best.).

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Tropf Lemke
Gaier Schmidt-Räntsch

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 430/02
vom
29. September 2005
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Eine kraft Gesetzes statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, wenn mit ihrer Begründung
nur gegen einen von zwei selbständig tragenden Gründen der angefochtenen
Entscheidung die Zulässigkeitsvoraussetzungen dargelegt werden.
BGH, Beschluss vom 29. September 2005 - IX ZB 430/02 - LG Kiel
AG Kiel
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,
Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 29. September 2005

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 5. August 2002 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Gründe:


I.


Der Schuldner war nach einer Tätigkeit als GmbH-Geschäft sführer seit 1998 arbeitslos und bezog Arbeitslosenhilfe. Am 5. November 1999 eröffnete das Amtsgericht auf den Antrag des Schuldners das Insolvenzverfahren über sein Vermögen wegen Zahlungsunfähigkeit. Im April 2000 nahm der Schuldner unter Begründung eines zweiten Wohnsitzes in Berlin eine selbständige Tätigkeit auf. Das Arbeitsamt gewährte hierfür Überbrückungsgeld auf die Dauer von sechs Monaten (§ 3 Abs. 1 Nr. 4, § 57 SGB III).
Der eingesetzte Treuhänder beanstandete mit seinem Schl ussbericht vom 2. Februar 2001, dass der Schuldner über seine selbständige Tätigkeit noch nicht die angeforderte Rechnung gelegt habe. Am 23. Februar 2001 übersandte der Schuldner dem Treuhänder eine Aufstellung der Einnahmen und
sandte der Schuldner dem Treuhänder eine Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben für das Geschäftsjahr 2000, die er aufgrund noch ausstehender Prüfung durch seinen Steuerberater als vorläufig bezeichnete. Diese Rechnung enthielt auch die ausgezahlten und vom Schuldner in das neue Unternehmen eingelegten, jedoch anschließend wieder entnommenen Überbrückungsgelder. Der Treuhänder beanstandete nunmehr diese Entnahmen und regte an, dem Schuldner die beantragte Restschuldbefreiung zu versagen.
Auf Antrag mehrerer Gläubiger hat das Amtsgericht die Versagung der Restschuldbefreiung ausgesprochen, weil durch die Privatentnahmen zum Nachteil der Gläubiger Vermögen verschwendet worden sei (§ 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO) und der Schuldner dem Treuhänder nicht laufend und unaufgefordert Rechnung über die Ergebnisse seiner selbständigen Tätigkeit gelegt habe (§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO). Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde hat der Schuldner die von dem Steuerberater am 17. September 2001 gefertigte Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG vorgelegt, die für das Rumpfgeschäftsjahr 2000 einen vorgetragenen Gewinn von 13.824,56 DM auswies. Der Schuldner hat ferner geltend gemacht, seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflicht durch Vorlage der Kontenblätter und der steuerlichen Überschussermittlung genügt zu haben. Zumindest sei ihm wegen seines Verhaltens keine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, weil der Treuhänder auf das Schreiben vom 13. Januar 2000 nicht reagiert und vor dem Februar 2001 keine Beanstandungen erhoben habe.
Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Schuldne rs mit der Begründung zurückgewiesen, dieser habe nach den zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts jedenfalls seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten verletzt. Die Mitteilungen über die Ergebnisse seiner selbständigen Tätigkeit an
den Treuhänder seien verspätet erfolgt. Sie seien auch inhaltlich unzureichend , weil sich aus den eingereichten Kontenblättern und der Gewinnermittlung nicht ergebe, welche Beträge der Schuldner aus welchen Rechtsgeschäften erworben habe.

II.


Dagegen wendet sich der Schuldner mit seiner kraft Geset zes statthaften (§ 289 Abs. 2 Satz 1, §§ 6, 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) Rechtsbeschwerde , die gemäß § 575 Abs. 1 und 2 ZPO auch frist- und formgerecht eingelegt worden ist. Das Rechtsmittel ist jedoch nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig.
1. Die Rechtsbeschwerde sieht als grundsätzlich die Frage n ach dem Umfang der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners gemäß §§ 97, 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO an. Sie meint, dies gelte insbesondere für die Frage, ob die Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO auch dann versagt werden müsse, wenn der Schuldner kein Vermögen gegenüber den Insolvenzgläubigern oder dem Treuhänder verheimlicht, sondern es allenfalls unterlassen habe, die Einnahmen und Ausgaben aus einem selbständigen Erwerbsgeschäft im Einzelnen zu erläutern, ohne dass die Gläubiger im Ergebnis beeinträchtigt worden seien.
2. Einen Rechtssatz zum Umfang der Auskunfts- und Mitwirkun gspflichten des Schuldners im vereinfachten Insolvenzverfahren stellt die Beschwerdeentscheidung zwar auf. Es handelt sich hierbei aber nur um eine von zwei selb-
ständig tragenden Begründungen für die Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO. Denn die Beschwerdeentscheidung wird allein schon durch den vom Landgericht gebilligten Rechtssatz des Amtsgerichts getragen , der Schuldner müsse dem Treuhänder bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit während des Insolvenzverfahrens laufend und unaufgefordert Rechnung über die Ergebnisse dieser Tätigkeit legen.
Dieser Rechtssatz bezieht sich nicht auf den Umfang, sondern auf die Art und die zeitgerechte Erteilung der dem Schuldner gesetzlich abverlangten Auskunft. Die von der Rechtsbeschwerde für grundsätzlich erachtete Rechtsfrage nach dem Umfang der Auskunftspflicht kann für die Beschwerdeentscheidung hinweggedacht werden. In einem solchen Fall hätte der Berufungsrichter die Revision nur zuzulassen, wenn sowohl für die eine als auch für die andere Begründung seiner Entscheidung ein Zulassungsgrund bestünde (vgl. BVerwG Buchholz 310 VwGO § 132 Nr. 287; § 132 Nr. 2 Ziff. 1 Nr. 4; Weyreuther, Revisionszulassung und Nichtzulassungsbeschwerde in der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte 1971, Rn. 127 m.w.N.; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde 1990 Rn. 101 m.w.N.). Insoweit gelten für die Zulässigkeitsprüfung des Bundesgerichtshofs bei der kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 ZPO die gleichen Grundsätze wie bei der Zulassung von Revision oder Rechtsbeschwerde durch den judex a quo. Erforderlich war somit, dass die Rechtsbeschwerde gegenüber beiden selbständig tragenden Begründungen des Landgerichts für die Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO einen Zulässigkeitsgrund geltend machte. Daran fehlt es.
3. Bei der kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde prüf t der Bundesgerichtshof nach § 574 Abs. 2 ZPO ebenso wie bei der Nichtzulassungsbeschwerde nur die Zulässigkeitsvoraussetzungen, welche die Rechtsmittelbegründung nach § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schlüssig und substantiiert dargelegt hat (vgl. BGHZ 152, 7, 8 f; 153, 254, 255, sämtlich zur Nichtzulassungsbeschwerde ).
Es kann offen bleiben, ob die Rechtsbeschwerde diesen Anf orderungen genügt, soweit ein Zulassungsgrund im Hinblick auf den Umfang der vom Schuldner zu erteilenden Auskünfte geltend gemacht worden ist. Zur Versäumung einer zeitgerechten Unterrichtung des Treuhänders über die selbständige Tätigkeit des Schuldners und dessen Verpflichtung zu (unaufgefordertem) Bericht, der zweiten Begründung des Landgerichts, rügt die Rechtsbeschwerde nur, der Schuldner habe die Verwaltungsbefugnis des Treuhänders, die sich nach § 292 Abs. 2 InsO beurteilen soll, nicht unterlaufen. Der Schuldner habe seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflicht schon durch die Vorlage des Jahresabschlusses genügt; der Mitteilung monatlicher, hier sehr unterschiedlicher Betriebsergebnisse, habe es nicht bedurft. Dies gelte umso mehr, als der Treuhänder auf die Nachfrage des Schuldners, wie in der Angelegenheit zu verfahren sei, nicht reagiert habe.
Mit dieser Begründung zeigt die Rechtsbeschwerde keinen Z ulassungsgrund für den Rechtssatz des Beschwerdegerichts auf, dass der Schuldner bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit während des vereinfachten Insolvenzverfahrens dem Treuhänder unaufgefordert und laufend Rechnung über die Ergebnisse dieser Tätigkeit legen müsse und nicht erst - wie geschehen - nach Abschluss des Geschäftsjahres. Die Rechtsbeschwerde beruft sich insoweit
lediglich auf Rechtsfehler, auf die es bei der Prüfung der Zulässigkeit nach § 574 Abs. 2 ZPO hier nicht ankommt.
4. Einer Festsetzung des Wertes für die Rechtsbeschwerde be darf es gemäß GKG-KV Nr. 1823 (Festgebühr) nicht. Die gerichtliche Unterliegensgebühr nach diesem Tatbestand wird durch die entsprechende gerichtliche Entscheidung fällig (§ 6 Abs. 3 GKG n.F., § 61 Abs. 2 GKG a.F.). Die Fortgeltung alten Kostenrechts ist durch § 71 Abs. 3, § 72 Nr. 3 GKG i.d.F. von Artikel 1 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) nur für solche Kosten bestimmt, die vor dem 1. Juli 2004 fällig geworden sind.
Ganter Raebel Kayser
Cierniak Lohmann
3
2. Auf die übrigen geltend gemachten Rügen der Beschwerde kommt es nicht an, weil die angefochtene Entscheidung auf zwei selbständig tragenden Begründungen beruht und die Nichtzulassungsbeschwerde nur Erfolg haben kann, wenn hinsichtlich beider Begründungen Zulassungsgründe gegeben sind (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2005 - IX ZB 430/02, WM 2006, 59, 60; vom 27. März 2008 - IX ZR 33/05, Rn. 3 nv; Hk-ZPO/Kayser, 4. Aufl., § 543 Rn. 42 ff).