Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Mai 2016 - VIII ZR 179/15

bei uns veröffentlicht am10.05.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZR 179/15
vom
10. Mai 2016
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:100516BVIIIZR179.15.0

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, den Richter Dr. Achilles, die Richterin Dr. Fetzer sowie die Richter Dr. Bünger und Kosziol

beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Gründe:

I.

1
Der Kläger, der mit Kraftfahrzeugen handelt, begehrt zum Zwecke des Vorsteuerabzugs die Erteilung einer Rechnung mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer über den Kauf eines P. P. . Der damalige Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Beklagten, M. M. , der das Fahrzeug zuvor in ihrem Namen erworben hatte, veräußerte es am 15. Dezem- ber 2011 für 97.000 € brutto an den Kläger. M. unterzeichnete den Kaufver- trag mit Vertretungsvermerk für die als Verkäuferin aufgeführte Beklagte und veranlasste, dass das Fahrzeug vom Lieferanten direkt an den Kläger ausgeliefert wurde. M. leitete den an ihn entrichteten Kaufpreis aber nicht an die Beklagte weiter.
2
Das für die Beklagte zuständige Finanzamt H. führte in seinem Bericht vom 8. November 2013 über eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung im Wesentlichen aus, das Fahrzeug sei nicht Unternehmens- oder Betriebsvermögen der Beklagten geworden, weil es von M. privat angeschafft worden sei; dieser habe die Lieferung ausführen lassen und das Entgelt vereinnahmt.
3
Die Beklagte macht geltend, der Kläger könne von ihr keine Rechnung mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer verlangen, weil die Steuerrechtslage ernsthaft zweifelhaft sei; zwischen ihr und dem Kläger bestehe keine umsatzsteuerrechtliche Leistungsbeziehung.
4
Die Klage hat in den Vorinstanzen Erfolg gehabt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

II.

5
1. Ein Grund für die Zulassung der Revision besteht nicht. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch liegt einer der weiteren in § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO für die Zulassung der Revision genannten Gründe vor.
6
Das Berufungsgericht hat die Revision zur Klärung der Frage zugelassen , ob der Unternehmer die Erteilung einer Rechnung mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer unter Berufung darauf verweigern dürfe, dass ernsthaft zweifelhaft sei, ob er Leistender sei, und die zuständige Finanzbehörde den Vorgang nicht der Umsatzsteuerpflicht unterworfen habe.
7
Dies rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht, denn die Maßstäbe für die Beantwortung der vom Berufungsgericht zum Anlass der Zulassung genommenen Frage sind durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesfinanzhofs hinreichend geklärt. Der Streitfall wirft keinen weitergehenden Klärungsbedarf auf.
8
Führt der Unternehmer eine Lieferung oder eine sonstige Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG aus, ist er gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 UStG verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung (§ 14 Abs. 1, 4 UStG) auszustellen, soweit er einen Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist, ausführt.
9
Dieser Anspruch ist Ausdruck einer Nebenpflicht aus dem bürgerlichrechtlichen Vertragsverhältnis zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger , der sich ansonsten aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben ergäbe (BGH, Urteile vom 24. Februar 1988 - VIII ZR 64/87, BGHZ 103, 284, 287; vom 10. November 1988 - VII ZR 137/87, NJW 1989, 302 unter I; vom 2. November 2001 - V ZR 224/00, NJW-RR 2002, 376 unter II 1; vom 10. März 2010 - VIII ZR 65/09, NJW-RR 2010, 1579 Rn. 13; vom 27. Oktober 2011 - I ZR 125/10, GRUR 2012, 711 Rn. 44; BFHE 135, 118, 123).
10
Da das Interesse des Leistungsempfängers an einer zum Zweck des Vorsteuerabzugs ausgewiesenen Umsatzsteuer (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 UStG) nur schutzwürdig ist, wenn eine Steuer für den berechneten Umsatz tatsächlich geschuldet wird, kann er die Ausstellung einer Rechnung mit gesonderter Angabe der Umsatzsteuer nur im Falle einer - vorliegend nicht erfolgten - bestandskräftigen Besteuerung oder aber bei objektiver Steuerpflicht der erbrachten Leistung verlangen (BGH, Urteile vom 24. Februar 1988 - VIII ZR 64/87, aaO S. 288, 297; vom 10. November 1988 - VII ZR 137/87, aaO unter II; vom 2. November 2001 - V ZR 224/00, aaO).
11
Um einen wirkungsvollen Rechtsschutz zu gewährleisten, sind steuerrechtliche Vorfragen dabei nicht der Beurteilung durch die Zivilgerichte entzogen , sondern grundsätzlich von diesen selbständig zu beantworten (BGH, Urteile vom 14. Januar 1980 - II ZR 76/79, NJW 1980, 2710 unter 1; vom 2. November 2001 - V ZR 224/00, aaO unter II 2 b bb). Etwas anderes gilt nur dann, wenn eine endgültige Beurteilung der Steuerfrage auf erhebliche Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art stößt und damit ernsthaft die Gefahr besteht , dass die Finanzbehörden die Frage abweichend von der Einschätzung der Zivilgerichte beurteilen (BGH, Urteile vom 2. November 2001 - V ZR 224/00, aaO; vom 26. Juni 2014 - VII ZR 247/13, NJW-RR 2014, 1520 Rn. 13; Beschluss vom 11. März 2015 - IV ZR 444/13, juris, Rn. 22). Die von den Umständen des jeweils gegebenen Einzelfalls abhängige Frage, ob die Prüfung steuerrechtlicher Vorfragen besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art bereitet, entzieht sich dabei einer generellen Bewertung.
12
2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
13
Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht dem Kläger einen Anspruch gegen die Beklagte auf Erteilung einer Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer zuerkannt. Entgegen der Ansicht der Revision ist nicht (ernstlich) zweifelhaft , dass zwischen den Parteien ein umsatzsteuerrechtlicher Leistungsaustausch mit der Beklagten als Leistender und dem Kläger als Leistungsempfänger stattgefunden hat.
14
a) Die vertragliche Vereinbarung der Parteien ist zwar nicht steuerbegründend , denn das Umsatzsteuerrecht knüpft an tatsächliche Leistungsvorgänge an; sie ermöglicht aber die Bestimmung des umsatzsteuerrechtlichen Leistungsaustauschverhältnisses (BFHE 239, 526 Rn. 31; BFH, BFH/NV 2005, 1160, 1162). Die Revision verkennt, dass sich regelmäßig aus den geschlossenen zivilrechtlichen Vereinbarungen - hier dem Kaufvertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten - ergibt, wer bei einem Umsatz als Leistender anzusehen ist (BFHE 198, 208, 212; 203, 389, 393; 213, 144, 146; 241, 459 Rn. 22; BFHE 251, 443 Rn. 14; jeweils mwN; siehe auch Senatsurteil vom 10. März 2010 - VIII ZR 65/09, aaO).
15
Die Beklagte ist - wie im Revisionsverfahren nicht mehr im Streit steht - Verkäuferin des Fahrzeugs. Sie wurde von dem damaligen Geschäftsführer ihrer Komplementär-GmbH, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei und in- soweit von der Revision nicht angegriffen festgestellt hat, wirksam vertreten; insbesondere hat M. nicht kollusiv mit dem Kläger zu Lasten der Beklagten zusammengewirkt.
16
b) Entgegen der Ansicht der Revision weist der Streitfall keine Besonderheiten auf, die die Annahme rechtfertigen könnten, die Beklagte habe keine umsatzsteuerpflichtige Leistung an den Kläger erbracht.
17
aa) Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, rechtfertigt der Bericht des Finanzamtes H. vom 8. November 2013 über die Umsatzsteuer -Sonderprüfung bei der Beklagten keine vom Regelfall abweichende Beurteilung. Tatsächliche Grundlagen, die das Finanzamt zu seiner Stellungnahme veranlasst haben mögen, sind dem Bericht nicht zu entnehmen. Dem Standpunkt des Finanzamtes, es habe sich um ein Privatgeschäft des damaligen Geschäftsführers der Komplementär-GmbH der Beklagten, M. M. , gehandelt, liegt vielmehr eine Annahme tatsächlicher Umstände zugrunde, die mit den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu vereinbaren ist. Denn das Finanzamt ist fälschlich von einem Eigengeschäft des damaligen Geschäftsführers der Komplementär-GmbH der Beklagten ausgegangen. Dieser hat das Fahrzeug jedoch im Namen der Beklagten erworben; hierdurch ist die Verfügungsmacht auf die Beklagte übergegangen. Auch bei der Ausführung der Leistung an den Kläger ist M. , wie das Berufungsgericht anhand des Inhalts des Kaufvertrags rechtsfehlerfrei festgestellt hat, im Namen der Beklagten aufgetreten. Insoweit ist umsatzsteuerrechtlich unerheblich, dass M. den Kaufpreis für sich selbst vereinnahmt hat.
18
bb) Dass M. eine Auslieferung des Fahrzeugs direkt an den Kläger veranlasst hat, ändert entgegen der Ansicht der Revision ebenfalls nichts daran , dass es sich um eine Leistung der Beklagten im Rahmen ihres Unternehmens im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 UStG handelt.
19
Lieferungen eines Unternehmers sind nach § 3 Abs. 1 UStG Leistungen, durch die er oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen. Umsatzsteuerrechtliche Leistungsbeziehungen zwischen dem leistenden Unternehmer und dem Abnehmer werden durch die Einschaltung eines Dritten in den formalen Leistungsvollzug nicht berührt (vgl. Senatsbeschluss vom 29. April 2008 - VIII ZB 61/07, BGHZ 176, 222 Rn. 27 mwN). Der leistende Unternehmer kann dem Abnehmer die Verfügungsmacht an dem Gegenstand auch dadurch verschaffen, dass er einen Dritten, der die Verfügungsmacht bislang innehat, mit dem Vollzug dieser Maßnahme beauftragt, so dass mit der Übergabe des Gegenstandes zugleich eine Lieferung des Dritten an den leistenden Unternehmer und eine Lieferung durch diesen an seinen Abnehmer stattfindet (BFHE 203, 389, 394 mwN; siehe auch Rau/Dürrwächter/Nieskens, UStG, 164. Lieferung 10.2015, § 3 Rn. 931, 941, 2023 ff.; Sölch/Ringleb/Martin, UStG, 75. Ergänzungslieferung 2015, § 3 Rn. 156 ff.; zum Streckengeschäft siehe Senatsurteile vom 22. März 1982 - VIII ZR 92/81, NJW 1982, 2371 unter II 1 c; vom 8. November 1972 - VIII ZR 79/71, NJW 1973, 141 unter 4 b).
20
3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen.
LG Braunschweig, Entscheidung vom 31.01.2013 - 1 O 2617/12 - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 23.07.2015 - 8 U 42/13 -

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Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Mai 2016 - VIII ZR 179/15 zitiert 7 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 15 Vorsteuerabzug


(1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen: 1. die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung des Vorsteuera

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 14 Ausstellung von Rechnungen


(1) Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und

Zivilprozessordnung - ZPO | § 552a Zurückweisungsbeschluss


Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 1 Steuerbare Umsätze


(1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze: 1. die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit entfällt nicht, wenn der Umsatz auf Grund geset

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 3 Lieferung, sonstige Leistung


(1) Lieferungen eines Unternehmers sind Leistungen, durch die er oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht).

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Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:

1.
die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit entfällt nicht, wenn der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ausgeführt wird oder nach gesetzlicher Vorschrift als ausgeführt gilt;
2.
(weggefallen)
3.
(weggefallen)
4.
die Einfuhr von Gegenständen im Inland oder in den österreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg (Einfuhrumsatzsteuer);
5.
der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt.

(1a) Die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Eine Geschäftsveräußerung liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. Der erwerbende Unternehmer tritt an die Stelle des Veräußerers.

(2) Inland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Gebiets von Büsingen, der Insel Helgoland, der Freizonen im Sinne des Artikels 243 des Zollkodex der Union (Freihäfen), der Gewässer und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie sowie der deutschen Schiffe und der deutschen Luftfahrzeuge in Gebieten, die zu keinem Zollgebiet gehören. Ausland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das danach nicht Inland ist. Wird ein Umsatz im Inland ausgeführt, so kommt es für die Besteuerung nicht darauf an, ob der Unternehmer deutscher Staatsangehöriger ist, seinen Wohnsitz oder Sitz im Inland hat, im Inland eine Betriebsstätte unterhält, die Rechnung erteilt oder die Zahlung empfängt. Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom 20.10.2013, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.

(2a) Das Gemeinschaftsgebiet im Sinne dieses Gesetzes umfasst das Inland im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und die Gebiete der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten (übriges Gemeinschaftsgebiet). Das Fürstentum Monaco gilt als Gebiet der Französischen Republik; die Insel Man gilt als Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland. Drittlandsgebiet im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das nicht Gemeinschaftsgebiet ist.

(3) Folgende Umsätze, die in den Freihäfen und in den Gewässern und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie bewirkt werden, sind wie Umsätze im Inland zu behandeln:

1.
die Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Gegenständen, die zum Gebrauch oder Verbrauch in den bezeichneten Gebieten oder zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels bestimmt sind, wenn die Gegenstände
a)
nicht für das Unternehmen des Abnehmers erworben werden, oder
b)
vom Abnehmer ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nummer 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden;
2.
die sonstigen Leistungen, die
a)
nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers ausgeführt werden, oder
b)
vom Leistungsempfänger ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nummer 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden;
3.
die Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b und die sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a;
4.
die Lieferungen von Gegenständen, die sich im Zeitpunkt der Lieferung
a)
in einem zollamtlich bewilligten Freihafen-Veredelungsverkehr oder in einer zollamtlich besonders zugelassenen Freihafenlagerung oder
b)
einfuhrumsatzsteuerrechtlich im freien Verkehr befinden;
5.
die sonstigen Leistungen, die im Rahmen eines Veredelungsverkehrs oder einer Lagerung im Sinne der Nummer 4 Buchstabe a ausgeführt werden;
6.
(weggefallen)
7.
der innergemeinschaftliche Erwerb eines neuen Fahrzeugs durch die in § 1a Abs. 3 und § 1b Abs. 1 genannten Erwerber.
Lieferungen und sonstige Leistungen an juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie deren innergemeinschaftlicher Erwerb in den bezeichneten Gebieten sind als Umsätze im Sinne der Nummern 1 und 2 anzusehen, soweit der Unternehmer nicht anhand von Aufzeichnungen und Belegen das Gegenteil glaubhaft macht.

(1) Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit müssen gewährleistet werden. Echtheit der Herkunft bedeutet die Sicherheit der Identität des Rechnungsausstellers. Unversehrtheit des Inhalts bedeutet, dass die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben nicht geändert wurden. Jeder Unternehmer legt fest, in welcher Weise die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet werden. Dies kann durch jegliche innerbetriebliche Kontrollverfahren erreicht werden, die einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schaffen können. Rechnungen sind auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers elektronisch zu übermitteln. Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird.

(2) Führt der Unternehmer eine Lieferung oder eine sonstige Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 aus, gilt Folgendes:

1.
führt der Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung (§ 3 Abs. 4 Satz 1) oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück aus, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen;
2.
führt der Unternehmer eine andere als die in Nummer 1 genannte Leistung aus, ist er berechtigt, eine Rechnung auszustellen. Soweit er einen Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist, ausführt, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen. Eine Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung besteht nicht, wenn der Umsatz nach § 4 Nummer 8 bis 29 steuerfrei ist. § 14a bleibt unberührt.
Unbeschadet der Verpflichtungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 Satz 2 kann eine Rechnung von einem in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Leistungsempfänger für eine Lieferung oder sonstige Leistung des Unternehmers ausgestellt werden, sofern dies vorher vereinbart wurde (Gutschrift). Die Gutschrift verliert die Wirkung einer Rechnung, sobald der Empfänger der Gutschrift dem ihm übermittelten Dokument widerspricht. Eine Rechnung kann im Namen und für Rechnung des Unternehmers oder eines in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Leistungsempfängers von einem Dritten ausgestellt werden.

(3) Unbeschadet anderer nach Absatz 1 zulässiger Verfahren gelten bei einer elektronischen Rechnung die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts als gewährleistet durch

1.
eine qualifizierte elektronische Signatur oder
2.
elektronischen Datenaustausch (EDI) nach Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches (ABl. L 338 vom 28.12.1994, S. 98), wenn in der Vereinbarung über diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten.

(4) Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten:

1.
den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
2.
die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
3.
das Ausstellungsdatum,
4.
eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),
5.
die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
6.
den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung; in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt,
7.
das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist,
8.
den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt,
9.
in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers und
10.
in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten gemäß Absatz 2 Satz 2 die Angabe „Gutschrift”.
In den Fällen des § 10 Abs. 5 sind die Nummern 7 und 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bemessungsgrundlage für die Leistung (§ 10 Abs. 4) und der darauf entfallende Steuerbetrag anzugeben sind. Unternehmer, die § 24 Abs. 1 bis 3 anwenden, sind jedoch auch in diesen Fällen nur zur Angabe des Entgelts und des darauf entfallenden Steuerbetrags berechtigt. Die Berichtigung einer Rechnung um fehlende oder unzutreffende Angaben ist kein rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 233a Absatz 2a der Abgabenordnung.

(5) Vereinnahmt der Unternehmer das Entgelt oder einen Teil des Entgelts für eine noch nicht ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung, gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß. Wird eine Endrechnung erteilt, sind in ihr die vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über die Teilentgelte Rechnungen im Sinne der Absätze 1 bis 4 ausgestellt worden sind.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens durch Rechtsverordnung bestimmen, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen

1.
Dokumente als Rechnungen anerkannt werden können,
2.
die nach Absatz 4 erforderlichen Angaben in mehreren Dokumenten enthalten sein können,
3.
Rechnungen bestimmte Angaben nach Absatz 4 nicht enthalten müssen,
4.
eine Verpflichtung des Unternehmers zur Ausstellung von Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis (Absatz 4) entfällt oder
5.
Rechnungen berichtigt werden können.

(7) Führt der Unternehmer einen Umsatz im Inland aus, für den der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b schuldet, und hat der Unternehmer im Inland weder seinen Sitz noch seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird oder die an der Erbringung dieses Umsatzes beteiligt ist, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 6 für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Unternehmer seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Gutschrift gemäß Absatz 2 Satz 2 vereinbart worden ist. Nimmt der Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat an einem der besonderen Besteuerungsverfahren entsprechend Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1) in der jeweils gültigen Fassung teil, so gelten für die in den besonderen Besteuerungsverfahren zu erklärenden Umsätze abweichend von den Absätzen 1 bis 6 für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem der Unternehmer seine Teilnahme anzeigt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 224/00 Verkündet am:
2. November 2001
R i e g e l ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

Die Ausstellung einer Rechnung mit gesonderter Angabe der Umsatzsteuer kann auch bei der
Vereinbarung eines Nettopreises "zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer" entweder nur bei
objektiver Steuerpflicht der erbrachten Leistung (§ 14 Abs. 1 UStG) oder im Falle einer bestandskräftigen
Besteuerung (§ 242 BGB) verlangt werden (Fortführung von BGHZ 104, 284 ff und BGH,
NJW 1989, 302 ff).

Ob an den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen zur Unzumutbarkeit der Erteilung
einer Rechnung nach § 14 Abs. 1 UStG bei zweifelhafter Steuerrechtslage (vgl. BGH, NJW 1980,
2710; BGHZ 103, 284 ff; BGH, NJW 1989, 302 ff) trotz der bei § 14 Abs. 2 UStG gesetzlich
vorgesehenen und für die Fälle des § 14 Abs. 3 UStG inzwischen durch die Rechtsprechung
erweiterten Möglichkeit zur Korrektur eines unrichtigen Steuerausweises uneingeschränkt
festzuhalten ist, ist nicht bedenkenfrei, kann aber offen bleiben. Jedenfalls entbinden diese
Grundsätze die Zivilgerichte nicht davon, die steuerrechtlichen Vorfragen abschließend zu
beantworten, wenn deren Beurteilung keinen besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder
rechtlicher Natur begegnet.

3) AO § 42; BGB §§ 157 D, 242 Cd, 812

a) Verzichtet ein Verkäufer auf die Umsatzsteuerfreiheit der Grundstücksübertragung (§§ 9, 4
Nr. 9 a UStG), kann ein damit korrespondierender Vorsteuerabzug des Erwerbers rechtsmißbräuchlich
(§ 42 AO) sein, wenn dieser den Umsatzsteuerbetrag nicht an den insolventen
Verkäufer auskehrt, sondern ihn mit eigenen notleidenden Forderungen gegen den Verkäufer
verrechnet und dem Veräuûerer auch den vereinbarten Nettopreis nicht wenigstens in Höhe der
anfallenden Umsatzsteuer zur Tilgung dieser Steuerschuld zur Verfügung stellt (Fortführung von
BFHE 165, 1 ff).

b) § 42 AO schlieût nur aus, daû sich der Steuerpflichtige für steuerliche Zwecke auf die von ihm
gewählte Gestaltung beruft, berührt jedoch nicht deren zivilrechtliche Wirksamkeit (im Anschluû
an BFH BStBl II 1996, 377, 379; BGH/NV 1994, 903 f). Eine Rückerstattung des an den
Verkäufer geleisteten Umsatzsteuerbetrags kommt daher nicht nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1
BGB in Betracht, sondern kann allenfalls nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung
(§ 157 BGB), des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 242 BGB) oder gemäû § 812
Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB erfolgen.
BGH, Urt. v. 2. November 2001- V ZR 224/00 - OLG Münster
LG Landshut
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 2. November 2001 durch die Richter Tropf, Schneider, Prof. Dr. Krüger,
Dr. Klein und Dr. Gaier

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 9. Februar 2000 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der hilfsweise gestellte Antrag auf Zahlung abgewiesen wurde. Im übrigen wird die Revision mit der Maûgabe zurückgewiesen, daû die Klage auf Rechnungserteilung als endgültig unbegründet abgewiesen wird.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Mit notariellem Vertrag vom 23. Dezember/31. Dezember 1996 verkaufte der Beklagte ein gewerblich genutztes Grundstück zum Preis von 3,2 Mio. DM zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer an den Kläger. Der Kaufpreis sollte dadurch entrichtet werden, daû der Kläger einen Teilbetrag von höchstens 1,2 Mio. DM an die R.bank F. zur Ablösung von - durch Bürgschaften des Klä-
gers und seines Bruders über jeweils 600.000 DM abgesicherten - Verbindlichkeiten des Beklagten bezahlte und in Höhe des Restbetrages von ca. 2 Mio. DM nebst der gesamten Mehrwertsteuer eine gegen den Beklagten gerichtete Gesamtforderung von knapp 4,6 Mio. DM teilweise erlieû. Diese Forderung hatte die B. L.bank (BLB) dem Kläger am 27. Juni/1. Juli 1996 zum Preis von 2 Mio. DM verkauft. Zugleich hatte sie ihm eine an dem Kaufgrundstück bestellte Grundschuld über 5,0 Mio. DM übertragen und eine Teilforderung in Höhe von 2,0 Mio. DM aus einem von dem Beklagten abgegebenen abstrakten Schuldversprechen abgetreten. In der Folgezeit leistete der Kläger den Gesamtkaufpreis von 3,68 Mio. DM in der vereinbarten Weise. Am 18. April 1997 gab der Beklagte die eidesstattliche Versicherung ab.
Der damalige anwaltliche Bevollmächtigte des Beklagten und Bruder des Klägers stellte dem Kläger am 1. September 1997 eine Rechnung über 3,2 Mio. DM zuzüglich 15 % Mehrwertsteuer (480.000 DM) aus. Ob er dabei im Einverständnis des Beklagten handelte, steht im Streit. Nachdem das für die Veranlagung des Beklagten zuständige Finanzamt diesen mit Schreiben vom 4. August 1998 darauf hingewiesen hatte, daû er durch seine Option zur Umsatzsteuer Steuerrückstände in Höhe von 480.000 DM begründet habe, korrigierte er am 14. August 1998 die Rechnung auf 3,2 Mio. DM ohne Mehrwertsteuer. Der Verkauf des Grundstücks wurde bislang nicht bestandskräftig der Umsatzsteuer unterworfen.
Der Kläger will den geleisteten Umsatzsteuerbetrag als Vorsteuer absetzen und verlangt daher von dem Beklagten eine Rechnung mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer. Das Landgericht hat dieses Begehren und den auf Rückzahlung von 480.000 DM gerichteten Hilfsantrag als unbegründet abge-
wiesen. Das Oberlandesgericht hat die Klage in Haupt- und Hilfsantrag als derzeit unbegründet erachtet und die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt.

Entscheidungsgründe:

I.


Das Berufungsgericht hält die Klage für derzeit unbegründet. Angesichts der im notariellen Vertrag vom 23. Dezember/31. Dezember 1996 vorgesehenen Zahlungsbedingungen liege ein Miûbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne von § 42 Satz 1 AO auf Seiten des Klägers nicht fern. Folglich könne nicht ausgeschlossen werden, daû eine Umsatzsteuerpflicht nicht wirksam begründet worden sei (§ 42 Satz 2 AO). Damit liege eine zweifelhafte Steuerlage vor, die es vor bestandskräftiger Feststellung der Umsatzsteuerpflicht als unzumutbar erscheinen lasse, den Beklagten zur Erteilung einer Rechnung nach § 14 Abs. 1 UStG zu verpflichten. Denn andernfalls liefe der Beklagte Gefahr, wegen der Sanktion des § 14 Abs. 3 UStG auch dann der Umsatzsteuer unterworfen zu sein, wenn die Steuerbehörden in Abweichung zu den Zivilgerichten der Ansicht sein sollten, die Rechnung sei zu Unrecht erteilt worden. Da die aufgeworfenen Steuerfragen bislang nicht endgültig geklärt seien, könne auch noch nicht abschlieûend beurteilt werden, ob dem Kläger der hilfsweise geltend gemachte Rückzahlungsanspruch gemäû § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zustehe.
Dies hält den Angriffen der Revision nicht in allen Punkten stand.

II.


Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings gegen die Abweisung der Klage auf Rechnungserteilung. Zwar hat das Berufungsgericht diese Klage rechtsfehlerhaft als derzeit unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Urteil hat insoweit aber dennoch Bestand, da die Klage ohne Einschränkung als unbegründet abzuweisen ist und sich das Urteil damit im Ergebnis als richtig erweist (§ 563 ZPO).
1. Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daû sich ein Anspruch auf Erteilung einer Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis im Streitfall nur aus § 14 Abs. 1 UStG ergeben kann und daher voraussetzt, daû tatsächlich eine steuerpflichtige Leistung eines Unternehmers erbracht wurde (vgl. BGHZ 103, 284, 288; BGH, Urt. v. 10. November 1988, VII ZR 137/87, NJW 1989, 302). Die Revision wendet hiergegen vergeblich ein, dem Kläger stehe bereits unmittelbar aus dem Kaufvertrag ein nicht an die Anforderungen des § 14 Abs. 1 UStG geknüpfter Anspruch auf Ausstellung einer solchen Rechnung zu. Die Vereinbarung eines Kaufpreises von “3,2 Mio. DM zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer” legt zwar den Umfang der geschuldeten Vergütung fest (vgl für den Fall eines Bruttopreises: BGH, Urt. v. 10. November 1988, VII ZR 137/87, aaO), begründet aber trotz der hierin zum Ausdruck kommenden Umsatzsteueroption keine Verpflichtung des Beklagten, unabhängig von der objektiven Steuerlage eine die Umsatzsteuer ausweisende Rechnung zu erteilen. Vielmehr folgt hieraus lediglich eine vertragliche Nebenpflicht , dem Kläger die Durchsetzung eines - berechtigten - Vorsteuerabzugs gemäû § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG zu ermöglichen. Diese an sich auf Treu und Glauben beruhende Nebenpflicht hat in § 14 Abs. 1 UStG eine ausdrückli-
che Normierung erfahren (vgl. BGHZ 103, 284, 287; BGH, Urt. v. 11. Dezember 1974, VIII ZR 186/73, NJW 1975, 310; BFHE 135, 118, 123; BFH BStBl II 1982, 315, 316). Daher kann die Ausstellung einer Rechnung mit gesonderter Angabe der Umsatzsteuer entweder nur bei objektiver Steuerpflicht der erbrachten Leistung (§ 14 Abs. 1 UStG) oder im Falle einer - vorliegend nicht erfolgten - bestandskräftigen Besteuerung (§ 242 BGB) verlangt werden (BGHZ 103, 284, 288, 297; BGH, Urt. v. 10. November 1988, VII ZR 137/87, aaO, 302, 303). Der Leistungsempfänger hat auch nur in diesen Fällen ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausweis der Umsatzsteuer; denn ein Vorsteuerabzug setzt ebenfalls voraus, daû eine Steuer für den berechneten Umsatz tatsächlich geschuldet wird (vgl. BFHE 185, 536, 540 = BStBl II 1998, 695).
2. Nach diesen Grundsätzen besteht kein Anspruch des Klägers auf Rechnungserteilung. Denn die im Streitfall erfolgte Grundstücksveräuûerung ist steuerrechtlich so zu behandeln, als ob sie nicht der Umsatzsteuerpflicht unterläge (§ 42 Satz 2 AO), und berechtigt den Kläger folglich nicht zum Vorsteuerabzug. Das Berufungsgericht hat diese Frage von seinem Standpunkt aus folgerichtig, aber in Verkennung der Reichweite der Prüfungspflicht der Zivilgerichte nicht abschlieûend geklärt.

a) Rechtsfehlerfrei und von der Revision nicht angegriffen nimmt das Berufungsgericht allerdings an, der Beklagte habe durch die Vereinbarung eines Kaufpreises von 3,2 Mio. DM zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer gemäû § 9 UStG auf die in § 4 Nr. 9 a UStG vorgesehene Umsatzsteuerbefreiung verzichtet. Eine Vorsteuerabzugsberechtigung wurde gleichwohl nicht wirksam begründet; denn aufgrund der im Kaufvertrag vereinbarten Zahlungsbedingun-
gen liegt zumindest auf Seiten des Klägers ein Miûbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten vor. Daher ist die steuerliche Lage so zu beurteilen, als ob der Beklagte die Umsatzsteueroption nach § 9 Abs. 1 UStG nie ausgeübt hätte (§ 42 Satz 2 AO, vgl. BFHE 165, 1, 5). Mit dieser steuerrechtlichen Vorfrage hat sich das Berufungsgericht nicht hinreichend befaût.

b) Es verkennt vielmehr die Voraussetzungen, unter denen die Rechtsprechung den Anspruch auf Erteilung einer Rechnung mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer einschränkt.
aa) Es entspricht zwar ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes , daû die Erteilung einer Rechnung mit gesondert ausgewiesener Steuer in den Fällen, in denen ernstliche Zweifel daran bestehen, ob eine Leistung der Umsatzsteuerpflicht unterliegt, nur verlangt werden kann, wenn die zuständige Finanzbehörde den Vorgang bestandskräftig der Umsatzsteuer unterworfen hat (vgl. BGH Urt. v. 14. Januar 1980, II ZR 76/79, NJW 1980, 2710; BGHZ 103, 284, 291 ff; Urt. v. 10. November 1988, VII ZR 137/87, aaO). Dem liegt die Erwägung zugrunde, daû es dem Leistenden regelmäûig nicht zuzumuten ist, eine Rechnung nach § 14 Abs. 1 UStG auszustellen, die unter Umständen nach der Beurteilung des zuständigen Finanzamts unberechtigt ist und ihn der Steuer nur aufgrund der Sanktionen nach § 14 Abs. 2 oder § 14 Abs. 3 UStG (zur Abgrenzung der Sanktionswirkungen vgl. BFHE 133, 127, 128 ff) unterwirft. Die Revision zieht in Zweifel, ob diese für den Fall der Vereinbarung eines Bruttopreises entwickelten Grundsätze (vgl. insbesondere BGH, Urt. v. 14. Januar 1980, II ZR 76/79, aaO) auch auf die vorliegende Kaufpreisabrede (Nettobetrag nebst Mehrwertsteuer) Anwendung finden. Dies kann jedoch genauso dahin stehen wie die Frage, ob bei zweifelhafter Steuerrechtslage eine
Verpflichtung zur Rechnungserteilung trotz der bei § 14 Abs. 2 UStG gesetzlich uneingeschränkt vorgesehenen und für die Fälle des § 14 Abs. 3 UStG inzwischen durch die Rechtsprechung erweiterten Möglichkeit zur Korrektur eines unrichtigen Steuerausweises bzw. der hiermit verbundenen Folgen (vgl. EuGHE 89, 4227, 4247; EuGH UR 2000, 470 ff; BGH, Urt. v. 23. November 1995, IX ZR 225/94, NJW 1996, 842, 843 f; BFHE 129, 569, 575 ff; vgl. auch Radeisen in Vogel/Reinisch/Hoffmann, UStG, 2001, § 14 Rdn. 337; Bohnert /Kostrzewa, DB 2001, 667 ff) nach wie vor in aller Regel als unzumutbar anzusehen ist (kritisch insoweit Weiss, UR 1889, 105 ff; Klein, BB 1996, 135, 138 f). Denn die Klage erweist sich unabhängig von eventuellen Zumutbarkeitserwägungen als unbegründet.
bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind die steuerrechtlichen Vorfragen grundsätzlich von den Zivilgerichten selbständig zu beantworten (vgl. BGH, Urt. v. 14. Januar 1980, II ZR 76/79, aaO; ferner Klein, aaO, 138). Die angerufenen Gerichte haben über den Streitgegenstand regelmäûig eine einheitliche und endgültige Entscheidung zu treffen und die sich hierbei stellenden Vorfragen unabhängig davon zu klären, welchem Rechtsgebiet diese zuzuordnen sind (Kissel, GVG, 3. Aufl., § 13 Rdn. 17; Zöller /Gummer, ZPO, 22. Aufl., § 13 GVG Rdn. 42; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozeûrecht, 15. Aufl., § 14 IV 1). Dies ist zur Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes geboten (vgl. BVerfGE 54, 277, 291). Nur wenn eine endgültige Beurteilung der objektiven Steuerpflicht auf erhebliche Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art stöût und damit ernsthaft die Gefahr besteht, daû die Finanzbehörden die Frage der Steuerpflicht abweichend von der Einschätzung der Zivilgerichte beurteilen, dürfen sich diese, um die Sanktionswirkungen des § 14 Abs. 2 und Abs. 3 UStG zu vermeiden, ausnahmsweise
mit der Feststellung begnügen, die Steuerrechtslage sei zumindest ernstlich zweifelhaft (so in den vom BGH entschiedenen Fällen). Lassen sich die steuerlichen Vorfragen aber ohne Schwierigkeiten klären, dann ist einer Klage auf Rechnungserteilung entweder stattzugeben oder ihr vollständig der Erfolg zu versagen. Eine auf Zumutbarkeitserwägungen gestützte Abweisung als derzeit unbegründet kommt in diesen Fällen nicht in Betracht.

c) Im Streitfall begegnet die Prüfung steuerrechtlicher Vorfragen keinen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Natur. Wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, liegt aufgrund der im notariellen Kaufvertrag vereinbarten Zahlungsweise jedenfalls auf Seiten des - Vorsteuerabzüge geltend machenden - Klägers ein rechtlicher Gestaltungsmiûbrauch im Sinne von § 42 AO vor. Auch das Berufungsgericht stellt diese Einschätzung letztlich nicht in Frage ; denn es hat nur Feststellungen getroffen, die für einen solchen Gestaltungsmiûbrauch sprechen, und hat keine gegenteiligen Gesichtspunkte aufgezeigt. Die gegen die Annahme eines Gestaltungsmiûbrauchs im Sinne von § 42 AO gerichteten Angriffe der Revision bleiben ohne Erfolg.
aa) Eine Gestaltung ist nach § 42 AO dann rechtsmiûbräuchlich, wenn sie, gemessen an dem erstrebten Ziel, unangemessen und ungewöhnlich ist, der Steuerminderung (Vorsteuererstattung) dienen soll und nicht durch wirtschaftliche oder sonstige beachtliche nichtsteuerliche Gründe zu rechtfertigen ist (vgl. BFHE 152, 170, 174; 152, 496, 498; 165, 1, 3). Dabei sind, wenn - wie hier – letztlich um die Durchsetzung eines Vorsteuerabzugs gestritten wird, für das Vorliegen eines Rechtsmiûbrauchs die Verhältnisse in der Person des Leistungsempfängers , hier also des Grundstückserwerbers, maûgebend (vgl. BFHE 165, 1, 4; 173, 468, 470; BFH/NV 1994, 745; 1995, 1029, 1030). Ver-
zichtet ein Grundstücksveräuûerer auf die Steuerfreiheit der Grundstücksübertragung (§§ 9, 4 Nr. 9 a UStG), ist ein hiermit korrespondierender Vorsteuerabzug des Erwerbers zwar grundsätzlich nicht als rechtsmiûbräuchlich im Sinne von § 42 AO zu werten (vgl. BFHE 171, 7, 9; 172, 172, 174; 173, 468, 470; BFH/NV 1994, 510, 511; 1994, 745; 1995, 746, 747 f; 1995, 1029, 1030). Etwas anderes gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs jedoch dann, wenn der Erwerber den vereinbarten Kaufpreis einschlieûlich der Umsatzsteuer dem Veräuûerer gar nicht auszahlt, sondern mit eigenen – infolge der wirtschaftlichen Situation des Verkäufers - notleidenden Forderungen verrechnet (BFHE 161, 1, 4 f; 171, 7; 172, 174; 173, 468; BFH BStBl II 1996, 491, 492 f; BFH/NV 1994, 745 f; 1995, 1029, 1030). Ein Gestaltungsmiûbrauch kommt schlieûlich auch dann in Betracht, wenn der Erwerber den geschuldeten Kaufpreis zwar durch Übernahme von Verbindlichkeiten des Verkäufers getilgt und die ausgewiesene Umsatzsteuer gesondert an den Konkursverwalter des Veräuûerers entrichtet hat, jedoch den zur Begleichung der Umsatzsteuer gezahlten Betrag ohnehin aufgrund einer Bürgschaft an die Konkursgläubiger hätte leisten müssen (vgl. BFH BStBl II 1996, 491, 493). Entgegen der Ansicht der Revision ist damit ein Gestaltungsmiûbrauch bei ausgeübter Umsatzsteueroption nicht auf die Fälle begrenzt, in denen der Erwerber die gesamte Kaufpreisforderung mit eigenen notleidenden Forderungen verrechnet. Entscheidend ist vielmehr, daû der Erwerber den Umsatzsteuerbetrag nicht an den Verkäufer auskehrt, sondern ihn zur Befriedigung eigener notleidender Forderungen (z. B. durch Verrechnung) oder zur Begleichung eigener fälliger Verbindlichkeiten (z. B. aus Bürgschaft) verwendet und dem Veräuûerer auch den vereinbarten Nettopreis nicht wenigstens in Höhe der anfallenden Umsatzsteuer zur Tilgung dieser Steuerschuld zur Verfügung stellt. Denn in diesen Fällen kann der Fiskus die anfallende Umsatzsteuer beim überschuldeten Verkäufer
aller Voraussicht nach nicht erheben, während der Erwerber, wirtschaftlich betrachtet , in Höhe des Umsatzsteuerbetrags entweder eine eigene notleidende Forderung durch einen sicher realisierbaren Vorsteuerabzugsanspruch austauscht (BFHE 165, 4 f; 173, 468, 470 f; BStBl II 1996, 491, 492 f BFH/NV 1994, 745 f; 1995, 1029, 1030) oder infolge des Vorsteuerabzugs ohne zusätzliche Aufwendungen eigene Verbindlichkeiten tilgen kann (vgl. BFH BStBl II 1996, 491, 493). Wie das Berufungsgericht zutreffend feststellt, löst die im Streitfall gewählte Vertragsgestaltung gerade diese steuerrechtlich zu miûbilligenden Folgen aus.
bb) Der Kläger hat an den Beklagten keine Zahlungen geleistet. Vielmehr hat er in Höhe von 1,2 Mio. DM Bankschulden des Beklagten getilgt, für die er und sein Bruder Bürgschaften über jeweils 600.000 DM gestellt hatten. Den restlichen Kaufpreisanteil von 2 Mio. DM nebst der gesamten Umsatzsteuer hat der Kläger dadurch beglichen, daû er dem Beklagten eine gegen diesen gerichtete Gesamtforderung über knapp 4,6 Mio. DM in Höhe von 2,48 Mio. DM erlieû. Diese - dinglich abgesicherte - Gegenforderung hatte der Kläger kurz zuvor für einen Preis von 2 Mio. DM von der BLB erworben. Das Berufungsgericht entnimmt diesen Umständen rechtsfehlerfrei, daû die von der BLB veräuûerte Forderung notleidend war. Dies bekämpft die Revision ohne Erfolg. Sie verkennt, daû eine Forderung auch dann notleidend ist, wenn sie zwar nicht wertlos, aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Schuldners aber jedenfalls gegenwärtig nicht vollwertig ist (vgl. BFHE 173, 468, 470 f; BFH/NV 1995, 1029, 1030). Das Berufungsgericht hat daher zu Recht dem Umstand, daû die von dem Kläger erworbene Forderung durch eine - nach dem Vorbringen des Klägers werthaltige - Grundschuld über 5 Mio. DM abgesichert war, keine Bedeutung beigemessen. Diese Sicherung verleiht der von dem Beklag-
ten nicht bedienten und daher von der BLB in ihrem Wert wesentlich herabgestuften Forderung keine volle Werthaltigkeit. Hinzu kommt, daû sich der Kläger durch den Erwerb des mit der Grundschuld belasteten Grundstücks die Möglichkeit nahm, die gekaufte Forderung durch Geltendmachung dieses Grundpfandrechts zu realisieren.
cc) Mit Recht geht das Berufungsgericht daher davon aus, der Kläger habe aufgrund der im Grundstückskaufvertrag vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht nur eine notleidende Forderung in Höhe von 2 Mio. DM verwirklicht und damit den für den Erwerb einer Gesamtforderung von ca. 4,6 Mio. DM aufgewendeten Kaufpreis von 2 Mio. DM wirtschaftlich ausgeglichen, sondern von der noch offenen und aller Voraussicht nach uneinbringlichen Restforderung über ca. 2,6 Mio. DM einen Teilbetrag von 480.000 DM (Umsatzsteuer) auf Kosten des Fiskus realisiert. Da weder der Umsatzsteuerbetrag noch der ausgehandelte Nettokaufpreis an den Beklagten ausgekehrt wurden, flossen dem Beklagten aus dem Grundstücksverkauf keine Geldmittel zur Tilgung der anfallenden Umsatzsteuer zu. Damit ist die Erhebung der Umsatzsteuer bei dem in Vermögensfall geratenen Beklagten praktisch ausgeschlossen. Dem Kläger wurde dagegen durch die ausgeübte Umsatzsteueroption die Möglichkeit eröffnet, den verrechneten Umsatzsteuerbetrag (480.000 DM) im Wege des Vorsteuerabzugs von den Finanzbehörden zu erlangen und dadurch eine notleidende Forderung in Höhe von 480.000 DM gegen einen werthaltigen Vorsteuerabzugsanspruch auszutauschen. Angesichts dieser Vertragsgestaltung liegt nach den vom Bundesfinanzhof aufgestellten Maûstäben objektiv ein Gestaltungsmiûbrauch im Sinne § 42 AO vor.
dd) Dieser Gestaltungsmiûbrauch ist dem Kläger auch subjektiv zuzurechnen. Der Einwand der Revision, nicht der Kläger, sondern der Beklagte habe - zur Vermeidung einer Vorsteuerabzugsberichtigung nach § 15 a UStG - auf der Geltendmachung der Umsatzsteueroption bestanden, steht dem nicht entgegen. Denn in diesem Falle hätte der Kläger die miûbräuchliche Gestaltungslage zwar nicht selbst geschaffen, sich diese aber zur Verwirklichung der oben aufgezeigten Vorteile zu eigen gemacht. Dies genügt, um ihm die Folgen der Umgehung des Steuerrechts anzulasten (vgl. BGHE 155, 503, 509; BFH BStBl II 1992, 143, 147; Brockmeyer in Klein, AO, 7. Aufl., § 42 Rdn. 24; Fischer in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, 10. Aufl., § 42 Rdn. 102). Ob die Anwendung des § 42 AO daneben auch das Vorliegen einer Miûbrauchsabsicht des Erwerbers voraussetzt (verneinend BFHE 155, 503, 510; 169, 259, 262 BHF/NV 1990, 131, 132 f; bejahend BFHE 146, 158, 161; 166, 356, 363), kann vorliegend dahin stehen. Denn jedenfalls bestünde aufgrund der ungewöhnlichen Gestaltung des von dem Kläger am 23. Dezember 1996 unterbreiteten Kaufangebots eine tatsächliche Vermutung (Indizwirkung) für das Vorliegen einer solchen Absicht beim Kläger (vgl. BFHE 143, 393, 396; 167, 55, 57; 167, 273, 276 f; 169, 258, 262;186, 288, 295 f; Brockmeyer in Klein, AO, aaO, § 42 Rdn 22). Die Revision zeigt keine Gesichtspunkte auf, die diese Vermutung entkräften oder widerlegen könnten. Es ist - von steuerrechtlichen Erwägungen abgesehen - kein wirtschaftlich vernünftiger Grund dafür ersichtlich, weshalb der Kläger davon absah, den Kaufpreisanteil von 2 Mio. DM an die BLB als erstrangige Grundpfandgläubigerin zu entrichten und den Umsatzsteuerbetrag direkt an den Beklagten auszukehren, sondern statt dessen im Vorfeld des Grundstückskaufs von der BLB eine notleidende Forderung gegen den Beklagten erwarb und diese anschlieûend mit einem Teil des Grundstückskaufpreises nebst Umsatzsteuer verrechnete. Die Revision wendet in diesem Zu-
sammenhang vergeblich ein, das Berufungsgericht habe verfahrensfehlerhaft die Überzeugung gewonnen, dem Kläger könne bei Abschluû des Grundstückskaufvertrages der drohende finanzielle Verfall des Beklagten nicht verborgen geblieben sein. Selbst wenn der Kläger zu diesem Zeitpunkt noch keine Kenntnis über das gesamte Ausmaû der wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Beklagten gehabt haben sollte, so konnte ihm bereits aufgrund des Erwerbs einer Forderung über 4,6 Mio. DM zu einem weit unter dem nominellen Wert liegenden Preis nicht entgangen sein, daû die gekaufte Forderung von vornherein nur eingeschränkt werthaltig war und mit dem durch den Erwerb des belasteten Grundstücks bewirkten Wegfall der dinglichen Sicherung noch mehr an Wert verlöre. Die Revision hat dem letztlich nichts entgegen zu setzen, sondern kann nur auf eine positive Mitteilung einer Wirtschaftsauskunftei vom 17. November 1997 verweisen, die keine tragfähigen Rückschlüsse auf den Kenntnisstand des Klägers im Jahre 1996 erlaubt. Mit Recht hat das Berufungsgericht daher aus den objektiven Umständen auf den Willen des Klägers geschlossen, den Fiskus durch Gewährung eines Vorsteuerabzugs zur Erfüllung seiner notleidender Forderung heranzuziehen.
ee) Liegt somit ein Gestaltungsmiûbrauch vor, so entsteht der Steueranspruch so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen Gestaltung entstünde (§ 42 Satz 2 AO). Vorliegend ist die steuerliche Lage daher - jedenfalls was den Vorsteueranspruch des Klägers betrifft – so zu behandeln, als ob der Beklagte auf die Steuerfreiheit des Grundstücksumsatzes nicht verzichtet hätte (§ 9 Abs. 1, § 4 Nr. 9 a UStG) und daher nach § 14 Abs. 1 UStG weder befugt noch verpflichtet wäre, eine Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis auszustellen (vgl. BFHE 165, 1, 5). Die Klage auf Rechnungserteilung erweist sich damit ohne Einschränkung als unbegründet. Das Revisi-
onsgericht ist nicht gehindert, das die Klage als derzeit unbegründet abweisende Berufungsurteil durch eine die Klage endgültig abweisende Entscheidung zu ersetzen (§ 563 ZPO), denn der Kläger hat durch das angefochtene Urteil keine schutzwürdige Rechtsstellung erlangt (vgl. BGHZ 104, 212, 214 f ).

III.


Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Abweisung des Hilfsantrags als derzeit unbegründet.
Da die steuerliche Lage so zu beurteilen ist, als ob der Beklagte nicht auf die Befreiung von der Umsatzsteuer verzichtet hätte, ist zu klären, ob der Kläger den durch Verrechung geleisteten Umsatzsteuerbetrag zurück verlangen kann. Das Berufungsgericht erwägt insoweit einen Anspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB. Hierbei verkennt es aber, daû § 42 AO nur ausschlieût, daû sich der Steuerpflichtige für steuerliche Zwecke auf die von ihm gewählte Gestaltung beruft, jedoch nicht die zivilrechtliche Wirksamkeit der Gestaltung berührt (vgl. BFH BStBl II 1996, 377, 379; BFH/NV 1994, 903 f). Bleiben die getroffenen Zahlungsabreden somit wirksam, hat der Kläger den auf die Umsatzsteuer entfallenden Betrag von 480.000 DM nicht ohne Rechtsgrund geleistet. Damit steht aber noch nicht fest, daû der Kläger die Rückzahlung dieses Betrags nicht verlangen kann. Vielmehr ist zu prüfen, ob vertragliche Rückzahlungsansprüche aus ergänzender Vertragsauslegung oder wegen Anpassung des Vertrags nach den Grundsätzen zum Wegfall der Geschäftsgrundlage (vgl. BGH, Urt. v. 19. Juni 1990, XI ZR 280/89; WM 1990, 1322, 1323; Urt. v. 26. Februar 1997, VIII 128/96, NJW-RR 1997, 1054, 1055; Senat, Urt. v.
14. Januar 2000, V ZR 416/97; NJW-RR 2000, 1652, 1653; Urt. v. 11. Mai 2001, V ZR 492/99, NJW 2001, 2464, 2465; ferner BGH, Urt. v. 18. November 1976, VI ZR 153/73, DB 1976, 234, 235) oder subsidiäre bereicherungsrechtliche Ansprüche nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB (vgl. BGHZ 84, 1, 10 f; Senat, Urt. v. 17. Januar 1975, V ZR 105/73, NJW 1975, 776; BGH, Urt. v. 26. Februar 1992, IV ZR 339/90, NJW-RR 1992, 669, 670; vgl. ferner BGH, Urt. v. 14. Mai 1991, X ZR 2/90, NJW-RR 1991, 1269 f) in Betracht kommen. Das Berufungsgericht wird daher im Rahmen seines tatrichterlichen Ermessens zu klären haben, ob im Streitfall die Voraussetzungen für die aufgezeigten Anspruchsgrundlagen vorliegen. Sollte dies der Fall sein, so könnte der Kläger, wenn die erlassene Forderung bereits fällig gewesen sein sollte, grundsätzlich nicht nur die Wiederbegründung dieser Forderung verlangen, sondern zugleich auch Zahlung beanspruchen (vgl. für den Fall eines ohne Rechtsgrund erlangten Forderungserlasses: Senat, Urt. v. 9. März 1990, V ZR 260/88, JR 1990, 509 m.w.N.; Staudinger/Rieble, 1999, § 397 BGB Rdn. 238, Staudinger /Lorenz, 1999, § 818 BGB Rdn. 3).
Die Sache ist daher hinsichtlich der Abweisung des Hilfsantrags aufzuheben und in diesem Umfang an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Tropf Schneider Krüger Klein Gaier
13
b) Auch aus § 14 Abs. 1 UStG 1999 steht dem Kläger kein Anspruch auf Erteilung der Rechnungen zu. § 14 Abs. 1 UStG 1999 normiert lediglich eine Nebenpflicht aus dem bürgerlichrechtlichen Vertragsverhältnis zwischen Lieferanten und Leistungsempfänger, die sich ansonsten bereits aus Treu und Glauben ergeben würde (BGHZ 103, 284, 287). Der Anspruch aus § 14 Abs. 1 UStG 1999 richtet sich daher grundsätzlich gegen den Unternehmer, der zivilrechtlich als Vertragspartner des Steuerpflichtigen anzusehen ist. Dies sind im Streitfall die als "Scheinfirmen" bezeichneten Verkäufer, bei denen es sich um real existierende Unternehmen handelt, die Träger von Rechten und Pflichten sein können. Insofern ist der vom Berufungsgericht gewählte, an die Diktion der Parteien angelehnte Begriff der "Scheinfirma" missverständlich; aus dem gesamten Kontext des Berufungsurteils geht jedoch klar hervor, dass das Berufungsgericht damit zum Ausdruck bringen wollte, dass hinter den Verkäufern die Beklagten - wie auch der Beklagte zu 1 selbst in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 21. August 2008 einräumte - als handelnde Personen standen. Dies änderte jedoch nichts daran, dass allein die Verkäufer die zivilrechtlichen Verpflichtungen aus den in ihrem Namen abgeschlossenen Rechtsgeschäften treffen , so auch die sich hieraus ergebende Nebenpflicht auf Erteilung von Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis. Eine Ausnahme wäre nur im Falle eines Scheingeschäfts (§ 116 BGB) zu machen, wenn also beide Vertragsparteien keine Verpflichtung hätten eingehen wollen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Kläger ging nach den Feststellungen des Berufungsgerichts von wirksamen Rechtsgeschäften aus. Daraus folgt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs , dass er unter den Voraussetzungen des § 15 UStG 1999 Vorsteuerabzug auch dann geltend machen kann, wenn in der Kette von Lieferungen, die der ihm erbrachten Lieferung vorausgegangen oder nachgefolgt sind, ein Umsatz enthalten ist, der in einen vom Verkäufer begangenen Betrug einbezogen war, und der Steuerpflichtige dies weder wusste noch wissen musste (BFH, DStR 2007, 1524, 1528). Allein die Tatsache, dass die Finanzbehörden dem Kläger den Vorsteuerabzug (dennoch) verweigerten, begründet keine Pflicht des Beklagten zu 1 zur Rechnungserteilung.
44
Führt ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens eine - nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerpflichtige - Lieferung oder sonstige Leistung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen aus, ist er nach § 14 Abs. 1 UStG aF (jetzt § 14 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 UStG) verpflichtet , eine - den Anforderungen des Umsatzsteuergesetzes entsprechende - Rechnung auszustellen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs normiert diese Bestimmung des Umsatzsteuergesetzes lediglich eine Nebenpflicht aus dem bürgerlich-rechtlichen Vertragsverhältnis zwischen Lieferanten und Empfänger, die sich ansonsten auch schon aus Treu und Glauben ergäbe (BGH, Urteil vom 24. Februar 1988 - VIII ZR 64/87, BGHZ 103, 284, 286 f.; Urteil vom 10. März 2010 - VIII ZR 65/09, NJW-RR 2020, 1579 Rn. 13). Besteht danach ein Anspruch auf Erteilung einer Rechnung, kann der Empfänger die geschuldete Leistung nach § 273 Abs. 1 BGB zurückhalten, bis der Lieferant ihm die Rechnung erteilt (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2005 - VIII ZB 3/04, NJW-RR 2005, 1005, 1006). Gegenüber der Klage des Lieferanten hat die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts nach § 274 Abs. 1 BGB die Wirkung, dass der Empfänger zur Leistung nur gegen Erteilung der Rechnung (Erfüllung Zug um Zug) zu verurteilen ist.

(1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:

1.
die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist;
2.
die entstandene Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 eingeführt worden sind;
3.
die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für sein Unternehmen, wenn der innergemeinschaftliche Erwerb nach § 3d Satz 1 im Inland bewirkt wird;
4.
die Steuer für Leistungen im Sinne des § 13b Absatz 1 und 2, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Soweit die Steuer auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Leistungen entfällt, ist sie abziehbar, wenn die Zahlung geleistet worden ist;
5.
die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6 geschuldete Steuer für Umsätze, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.
Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gilt die Lieferung, die Einfuhr oder der innergemeinschaftliche Erwerb eines Gegenstands, den der Unternehmer zu weniger als 10 Prozent für sein Unternehmen nutzt.

(1a) Nicht abziehbar sind Vorsteuerbeträge, die auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 oder des § 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes gilt, entfallen. Dies gilt nicht für Bewirtungsaufwendungen, soweit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes einen Abzug angemessener und nachgewiesener Aufwendungen ausschließt.

(1b) Verwendet der Unternehmer ein Grundstück sowohl für Zwecke seines Unternehmens als auch für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie für die sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit diesem Grundstück vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, soweit sie nicht auf die Verwendung des Grundstücks für Zwecke des Unternehmens entfällt. Bei Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie für die sonstigen Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung folgender Umsätze verwendet:

1.
steuerfreie Umsätze;
2.
Umsätze im Ausland, die steuerfrei wären, wenn sie im Inland ausgeführt würden.
Gegenstände oder sonstige Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung einer Einfuhr oder eines innergemeinschaftlichen Erwerbs verwendet, sind den Umsätzen zuzurechnen, für die der eingeführte oder innergemeinschaftlich erworbene Gegenstand verwendet wird.

(3) Der Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach Absatz 2 tritt nicht ein, wenn die Umsätze

1.
in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1
a)
nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei sind oder
b)
nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei sind und sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden;
2.
in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2
a)
nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei wären oder
b)
nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei wären und der Leistungsempfänger im Drittlandsgebiet ansässig ist oder diese Umsätze sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden.

(4) Verwendet der Unternehmer einen für sein Unternehmen gelieferten, eingeführten oder innergemeinschaftlich erworbenen Gegenstand oder eine von ihm in Anspruch genommene sonstige Leistung nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, so ist der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist. Der Unternehmer kann die nicht abziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln. Eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, ist nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. In den Fällen des Absatzes 1b gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

(4a) Für Fahrzeuglieferer (§ 2a) gelten folgende Einschränkungen des Vorsteuerabzugs:

1.
Abziehbar ist nur die auf die Lieferung, die Einfuhr oder den innergemeinschaftlichen Erwerb des neuen Fahrzeugs entfallende Steuer.
2.
Die Steuer kann nur bis zu dem Betrag abgezogen werden, der für die Lieferung des neuen Fahrzeugs geschuldet würde, wenn die Lieferung nicht steuerfrei wäre.
3.
Die Steuer kann erst in dem Zeitpunkt abgezogen werden, in dem der Fahrzeuglieferer die innergemeinschaftliche Lieferung des neuen Fahrzeugs ausführt.

(4b) Für Unternehmer, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind und die nur Steuer nach § 13b Absatz 5, nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 14c Absatz 1 oder nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 4 schulden, gelten die Einschränkungen des § 18 Absatz 9 Satz 5 und 6 entsprechend.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen darüber treffen,

1.
in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens für den Vorsteuerabzug auf eine Rechnung im Sinne des § 14 oder auf einzelne Angaben in der Rechnung verzichtet werden kann,
2.
unter welchen Voraussetzungen, für welchen Besteuerungszeitraum und in welchem Umfang zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten in den Fällen, in denen ein anderer als der Leistungsempfänger ein Entgelt gewährt (§ 10 Abs. 1 Satz 3), der andere den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen kann, und
3.
wann in Fällen von geringer steuerlicher Bedeutung zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge (Absatz 4) Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, unberücksichtigt bleiben können oder von der Zurechnung von Vorsteuerbeträgen zu diesen Umsätzen abgesehen werden kann.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 224/00 Verkündet am:
2. November 2001
R i e g e l ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

Die Ausstellung einer Rechnung mit gesonderter Angabe der Umsatzsteuer kann auch bei der
Vereinbarung eines Nettopreises "zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer" entweder nur bei
objektiver Steuerpflicht der erbrachten Leistung (§ 14 Abs. 1 UStG) oder im Falle einer bestandskräftigen
Besteuerung (§ 242 BGB) verlangt werden (Fortführung von BGHZ 104, 284 ff und BGH,
NJW 1989, 302 ff).

Ob an den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen zur Unzumutbarkeit der Erteilung
einer Rechnung nach § 14 Abs. 1 UStG bei zweifelhafter Steuerrechtslage (vgl. BGH, NJW 1980,
2710; BGHZ 103, 284 ff; BGH, NJW 1989, 302 ff) trotz der bei § 14 Abs. 2 UStG gesetzlich
vorgesehenen und für die Fälle des § 14 Abs. 3 UStG inzwischen durch die Rechtsprechung
erweiterten Möglichkeit zur Korrektur eines unrichtigen Steuerausweises uneingeschränkt
festzuhalten ist, ist nicht bedenkenfrei, kann aber offen bleiben. Jedenfalls entbinden diese
Grundsätze die Zivilgerichte nicht davon, die steuerrechtlichen Vorfragen abschließend zu
beantworten, wenn deren Beurteilung keinen besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder
rechtlicher Natur begegnet.

3) AO § 42; BGB §§ 157 D, 242 Cd, 812

a) Verzichtet ein Verkäufer auf die Umsatzsteuerfreiheit der Grundstücksübertragung (§§ 9, 4
Nr. 9 a UStG), kann ein damit korrespondierender Vorsteuerabzug des Erwerbers rechtsmißbräuchlich
(§ 42 AO) sein, wenn dieser den Umsatzsteuerbetrag nicht an den insolventen
Verkäufer auskehrt, sondern ihn mit eigenen notleidenden Forderungen gegen den Verkäufer
verrechnet und dem Veräuûerer auch den vereinbarten Nettopreis nicht wenigstens in Höhe der
anfallenden Umsatzsteuer zur Tilgung dieser Steuerschuld zur Verfügung stellt (Fortführung von
BFHE 165, 1 ff).

b) § 42 AO schlieût nur aus, daû sich der Steuerpflichtige für steuerliche Zwecke auf die von ihm
gewählte Gestaltung beruft, berührt jedoch nicht deren zivilrechtliche Wirksamkeit (im Anschluû
an BFH BStBl II 1996, 377, 379; BGH/NV 1994, 903 f). Eine Rückerstattung des an den
Verkäufer geleisteten Umsatzsteuerbetrags kommt daher nicht nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1
BGB in Betracht, sondern kann allenfalls nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung
(§ 157 BGB), des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 242 BGB) oder gemäû § 812
Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB erfolgen.
BGH, Urt. v. 2. November 2001- V ZR 224/00 - OLG Münster
LG Landshut
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 2. November 2001 durch die Richter Tropf, Schneider, Prof. Dr. Krüger,
Dr. Klein und Dr. Gaier

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 9. Februar 2000 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der hilfsweise gestellte Antrag auf Zahlung abgewiesen wurde. Im übrigen wird die Revision mit der Maûgabe zurückgewiesen, daû die Klage auf Rechnungserteilung als endgültig unbegründet abgewiesen wird.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Mit notariellem Vertrag vom 23. Dezember/31. Dezember 1996 verkaufte der Beklagte ein gewerblich genutztes Grundstück zum Preis von 3,2 Mio. DM zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer an den Kläger. Der Kaufpreis sollte dadurch entrichtet werden, daû der Kläger einen Teilbetrag von höchstens 1,2 Mio. DM an die R.bank F. zur Ablösung von - durch Bürgschaften des Klä-
gers und seines Bruders über jeweils 600.000 DM abgesicherten - Verbindlichkeiten des Beklagten bezahlte und in Höhe des Restbetrages von ca. 2 Mio. DM nebst der gesamten Mehrwertsteuer eine gegen den Beklagten gerichtete Gesamtforderung von knapp 4,6 Mio. DM teilweise erlieû. Diese Forderung hatte die B. L.bank (BLB) dem Kläger am 27. Juni/1. Juli 1996 zum Preis von 2 Mio. DM verkauft. Zugleich hatte sie ihm eine an dem Kaufgrundstück bestellte Grundschuld über 5,0 Mio. DM übertragen und eine Teilforderung in Höhe von 2,0 Mio. DM aus einem von dem Beklagten abgegebenen abstrakten Schuldversprechen abgetreten. In der Folgezeit leistete der Kläger den Gesamtkaufpreis von 3,68 Mio. DM in der vereinbarten Weise. Am 18. April 1997 gab der Beklagte die eidesstattliche Versicherung ab.
Der damalige anwaltliche Bevollmächtigte des Beklagten und Bruder des Klägers stellte dem Kläger am 1. September 1997 eine Rechnung über 3,2 Mio. DM zuzüglich 15 % Mehrwertsteuer (480.000 DM) aus. Ob er dabei im Einverständnis des Beklagten handelte, steht im Streit. Nachdem das für die Veranlagung des Beklagten zuständige Finanzamt diesen mit Schreiben vom 4. August 1998 darauf hingewiesen hatte, daû er durch seine Option zur Umsatzsteuer Steuerrückstände in Höhe von 480.000 DM begründet habe, korrigierte er am 14. August 1998 die Rechnung auf 3,2 Mio. DM ohne Mehrwertsteuer. Der Verkauf des Grundstücks wurde bislang nicht bestandskräftig der Umsatzsteuer unterworfen.
Der Kläger will den geleisteten Umsatzsteuerbetrag als Vorsteuer absetzen und verlangt daher von dem Beklagten eine Rechnung mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer. Das Landgericht hat dieses Begehren und den auf Rückzahlung von 480.000 DM gerichteten Hilfsantrag als unbegründet abge-
wiesen. Das Oberlandesgericht hat die Klage in Haupt- und Hilfsantrag als derzeit unbegründet erachtet und die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt.

Entscheidungsgründe:

I.


Das Berufungsgericht hält die Klage für derzeit unbegründet. Angesichts der im notariellen Vertrag vom 23. Dezember/31. Dezember 1996 vorgesehenen Zahlungsbedingungen liege ein Miûbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne von § 42 Satz 1 AO auf Seiten des Klägers nicht fern. Folglich könne nicht ausgeschlossen werden, daû eine Umsatzsteuerpflicht nicht wirksam begründet worden sei (§ 42 Satz 2 AO). Damit liege eine zweifelhafte Steuerlage vor, die es vor bestandskräftiger Feststellung der Umsatzsteuerpflicht als unzumutbar erscheinen lasse, den Beklagten zur Erteilung einer Rechnung nach § 14 Abs. 1 UStG zu verpflichten. Denn andernfalls liefe der Beklagte Gefahr, wegen der Sanktion des § 14 Abs. 3 UStG auch dann der Umsatzsteuer unterworfen zu sein, wenn die Steuerbehörden in Abweichung zu den Zivilgerichten der Ansicht sein sollten, die Rechnung sei zu Unrecht erteilt worden. Da die aufgeworfenen Steuerfragen bislang nicht endgültig geklärt seien, könne auch noch nicht abschlieûend beurteilt werden, ob dem Kläger der hilfsweise geltend gemachte Rückzahlungsanspruch gemäû § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zustehe.
Dies hält den Angriffen der Revision nicht in allen Punkten stand.

II.


Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings gegen die Abweisung der Klage auf Rechnungserteilung. Zwar hat das Berufungsgericht diese Klage rechtsfehlerhaft als derzeit unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Urteil hat insoweit aber dennoch Bestand, da die Klage ohne Einschränkung als unbegründet abzuweisen ist und sich das Urteil damit im Ergebnis als richtig erweist (§ 563 ZPO).
1. Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daû sich ein Anspruch auf Erteilung einer Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis im Streitfall nur aus § 14 Abs. 1 UStG ergeben kann und daher voraussetzt, daû tatsächlich eine steuerpflichtige Leistung eines Unternehmers erbracht wurde (vgl. BGHZ 103, 284, 288; BGH, Urt. v. 10. November 1988, VII ZR 137/87, NJW 1989, 302). Die Revision wendet hiergegen vergeblich ein, dem Kläger stehe bereits unmittelbar aus dem Kaufvertrag ein nicht an die Anforderungen des § 14 Abs. 1 UStG geknüpfter Anspruch auf Ausstellung einer solchen Rechnung zu. Die Vereinbarung eines Kaufpreises von “3,2 Mio. DM zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer” legt zwar den Umfang der geschuldeten Vergütung fest (vgl für den Fall eines Bruttopreises: BGH, Urt. v. 10. November 1988, VII ZR 137/87, aaO), begründet aber trotz der hierin zum Ausdruck kommenden Umsatzsteueroption keine Verpflichtung des Beklagten, unabhängig von der objektiven Steuerlage eine die Umsatzsteuer ausweisende Rechnung zu erteilen. Vielmehr folgt hieraus lediglich eine vertragliche Nebenpflicht , dem Kläger die Durchsetzung eines - berechtigten - Vorsteuerabzugs gemäû § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG zu ermöglichen. Diese an sich auf Treu und Glauben beruhende Nebenpflicht hat in § 14 Abs. 1 UStG eine ausdrückli-
che Normierung erfahren (vgl. BGHZ 103, 284, 287; BGH, Urt. v. 11. Dezember 1974, VIII ZR 186/73, NJW 1975, 310; BFHE 135, 118, 123; BFH BStBl II 1982, 315, 316). Daher kann die Ausstellung einer Rechnung mit gesonderter Angabe der Umsatzsteuer entweder nur bei objektiver Steuerpflicht der erbrachten Leistung (§ 14 Abs. 1 UStG) oder im Falle einer - vorliegend nicht erfolgten - bestandskräftigen Besteuerung (§ 242 BGB) verlangt werden (BGHZ 103, 284, 288, 297; BGH, Urt. v. 10. November 1988, VII ZR 137/87, aaO, 302, 303). Der Leistungsempfänger hat auch nur in diesen Fällen ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausweis der Umsatzsteuer; denn ein Vorsteuerabzug setzt ebenfalls voraus, daû eine Steuer für den berechneten Umsatz tatsächlich geschuldet wird (vgl. BFHE 185, 536, 540 = BStBl II 1998, 695).
2. Nach diesen Grundsätzen besteht kein Anspruch des Klägers auf Rechnungserteilung. Denn die im Streitfall erfolgte Grundstücksveräuûerung ist steuerrechtlich so zu behandeln, als ob sie nicht der Umsatzsteuerpflicht unterläge (§ 42 Satz 2 AO), und berechtigt den Kläger folglich nicht zum Vorsteuerabzug. Das Berufungsgericht hat diese Frage von seinem Standpunkt aus folgerichtig, aber in Verkennung der Reichweite der Prüfungspflicht der Zivilgerichte nicht abschlieûend geklärt.

a) Rechtsfehlerfrei und von der Revision nicht angegriffen nimmt das Berufungsgericht allerdings an, der Beklagte habe durch die Vereinbarung eines Kaufpreises von 3,2 Mio. DM zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer gemäû § 9 UStG auf die in § 4 Nr. 9 a UStG vorgesehene Umsatzsteuerbefreiung verzichtet. Eine Vorsteuerabzugsberechtigung wurde gleichwohl nicht wirksam begründet; denn aufgrund der im Kaufvertrag vereinbarten Zahlungsbedingun-
gen liegt zumindest auf Seiten des Klägers ein Miûbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten vor. Daher ist die steuerliche Lage so zu beurteilen, als ob der Beklagte die Umsatzsteueroption nach § 9 Abs. 1 UStG nie ausgeübt hätte (§ 42 Satz 2 AO, vgl. BFHE 165, 1, 5). Mit dieser steuerrechtlichen Vorfrage hat sich das Berufungsgericht nicht hinreichend befaût.

b) Es verkennt vielmehr die Voraussetzungen, unter denen die Rechtsprechung den Anspruch auf Erteilung einer Rechnung mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer einschränkt.
aa) Es entspricht zwar ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes , daû die Erteilung einer Rechnung mit gesondert ausgewiesener Steuer in den Fällen, in denen ernstliche Zweifel daran bestehen, ob eine Leistung der Umsatzsteuerpflicht unterliegt, nur verlangt werden kann, wenn die zuständige Finanzbehörde den Vorgang bestandskräftig der Umsatzsteuer unterworfen hat (vgl. BGH Urt. v. 14. Januar 1980, II ZR 76/79, NJW 1980, 2710; BGHZ 103, 284, 291 ff; Urt. v. 10. November 1988, VII ZR 137/87, aaO). Dem liegt die Erwägung zugrunde, daû es dem Leistenden regelmäûig nicht zuzumuten ist, eine Rechnung nach § 14 Abs. 1 UStG auszustellen, die unter Umständen nach der Beurteilung des zuständigen Finanzamts unberechtigt ist und ihn der Steuer nur aufgrund der Sanktionen nach § 14 Abs. 2 oder § 14 Abs. 3 UStG (zur Abgrenzung der Sanktionswirkungen vgl. BFHE 133, 127, 128 ff) unterwirft. Die Revision zieht in Zweifel, ob diese für den Fall der Vereinbarung eines Bruttopreises entwickelten Grundsätze (vgl. insbesondere BGH, Urt. v. 14. Januar 1980, II ZR 76/79, aaO) auch auf die vorliegende Kaufpreisabrede (Nettobetrag nebst Mehrwertsteuer) Anwendung finden. Dies kann jedoch genauso dahin stehen wie die Frage, ob bei zweifelhafter Steuerrechtslage eine
Verpflichtung zur Rechnungserteilung trotz der bei § 14 Abs. 2 UStG gesetzlich uneingeschränkt vorgesehenen und für die Fälle des § 14 Abs. 3 UStG inzwischen durch die Rechtsprechung erweiterten Möglichkeit zur Korrektur eines unrichtigen Steuerausweises bzw. der hiermit verbundenen Folgen (vgl. EuGHE 89, 4227, 4247; EuGH UR 2000, 470 ff; BGH, Urt. v. 23. November 1995, IX ZR 225/94, NJW 1996, 842, 843 f; BFHE 129, 569, 575 ff; vgl. auch Radeisen in Vogel/Reinisch/Hoffmann, UStG, 2001, § 14 Rdn. 337; Bohnert /Kostrzewa, DB 2001, 667 ff) nach wie vor in aller Regel als unzumutbar anzusehen ist (kritisch insoweit Weiss, UR 1889, 105 ff; Klein, BB 1996, 135, 138 f). Denn die Klage erweist sich unabhängig von eventuellen Zumutbarkeitserwägungen als unbegründet.
bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind die steuerrechtlichen Vorfragen grundsätzlich von den Zivilgerichten selbständig zu beantworten (vgl. BGH, Urt. v. 14. Januar 1980, II ZR 76/79, aaO; ferner Klein, aaO, 138). Die angerufenen Gerichte haben über den Streitgegenstand regelmäûig eine einheitliche und endgültige Entscheidung zu treffen und die sich hierbei stellenden Vorfragen unabhängig davon zu klären, welchem Rechtsgebiet diese zuzuordnen sind (Kissel, GVG, 3. Aufl., § 13 Rdn. 17; Zöller /Gummer, ZPO, 22. Aufl., § 13 GVG Rdn. 42; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozeûrecht, 15. Aufl., § 14 IV 1). Dies ist zur Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes geboten (vgl. BVerfGE 54, 277, 291). Nur wenn eine endgültige Beurteilung der objektiven Steuerpflicht auf erhebliche Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art stöût und damit ernsthaft die Gefahr besteht, daû die Finanzbehörden die Frage der Steuerpflicht abweichend von der Einschätzung der Zivilgerichte beurteilen, dürfen sich diese, um die Sanktionswirkungen des § 14 Abs. 2 und Abs. 3 UStG zu vermeiden, ausnahmsweise
mit der Feststellung begnügen, die Steuerrechtslage sei zumindest ernstlich zweifelhaft (so in den vom BGH entschiedenen Fällen). Lassen sich die steuerlichen Vorfragen aber ohne Schwierigkeiten klären, dann ist einer Klage auf Rechnungserteilung entweder stattzugeben oder ihr vollständig der Erfolg zu versagen. Eine auf Zumutbarkeitserwägungen gestützte Abweisung als derzeit unbegründet kommt in diesen Fällen nicht in Betracht.

c) Im Streitfall begegnet die Prüfung steuerrechtlicher Vorfragen keinen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Natur. Wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, liegt aufgrund der im notariellen Kaufvertrag vereinbarten Zahlungsweise jedenfalls auf Seiten des - Vorsteuerabzüge geltend machenden - Klägers ein rechtlicher Gestaltungsmiûbrauch im Sinne von § 42 AO vor. Auch das Berufungsgericht stellt diese Einschätzung letztlich nicht in Frage ; denn es hat nur Feststellungen getroffen, die für einen solchen Gestaltungsmiûbrauch sprechen, und hat keine gegenteiligen Gesichtspunkte aufgezeigt. Die gegen die Annahme eines Gestaltungsmiûbrauchs im Sinne von § 42 AO gerichteten Angriffe der Revision bleiben ohne Erfolg.
aa) Eine Gestaltung ist nach § 42 AO dann rechtsmiûbräuchlich, wenn sie, gemessen an dem erstrebten Ziel, unangemessen und ungewöhnlich ist, der Steuerminderung (Vorsteuererstattung) dienen soll und nicht durch wirtschaftliche oder sonstige beachtliche nichtsteuerliche Gründe zu rechtfertigen ist (vgl. BFHE 152, 170, 174; 152, 496, 498; 165, 1, 3). Dabei sind, wenn - wie hier – letztlich um die Durchsetzung eines Vorsteuerabzugs gestritten wird, für das Vorliegen eines Rechtsmiûbrauchs die Verhältnisse in der Person des Leistungsempfängers , hier also des Grundstückserwerbers, maûgebend (vgl. BFHE 165, 1, 4; 173, 468, 470; BFH/NV 1994, 745; 1995, 1029, 1030). Ver-
zichtet ein Grundstücksveräuûerer auf die Steuerfreiheit der Grundstücksübertragung (§§ 9, 4 Nr. 9 a UStG), ist ein hiermit korrespondierender Vorsteuerabzug des Erwerbers zwar grundsätzlich nicht als rechtsmiûbräuchlich im Sinne von § 42 AO zu werten (vgl. BFHE 171, 7, 9; 172, 172, 174; 173, 468, 470; BFH/NV 1994, 510, 511; 1994, 745; 1995, 746, 747 f; 1995, 1029, 1030). Etwas anderes gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs jedoch dann, wenn der Erwerber den vereinbarten Kaufpreis einschlieûlich der Umsatzsteuer dem Veräuûerer gar nicht auszahlt, sondern mit eigenen – infolge der wirtschaftlichen Situation des Verkäufers - notleidenden Forderungen verrechnet (BFHE 161, 1, 4 f; 171, 7; 172, 174; 173, 468; BFH BStBl II 1996, 491, 492 f; BFH/NV 1994, 745 f; 1995, 1029, 1030). Ein Gestaltungsmiûbrauch kommt schlieûlich auch dann in Betracht, wenn der Erwerber den geschuldeten Kaufpreis zwar durch Übernahme von Verbindlichkeiten des Verkäufers getilgt und die ausgewiesene Umsatzsteuer gesondert an den Konkursverwalter des Veräuûerers entrichtet hat, jedoch den zur Begleichung der Umsatzsteuer gezahlten Betrag ohnehin aufgrund einer Bürgschaft an die Konkursgläubiger hätte leisten müssen (vgl. BFH BStBl II 1996, 491, 493). Entgegen der Ansicht der Revision ist damit ein Gestaltungsmiûbrauch bei ausgeübter Umsatzsteueroption nicht auf die Fälle begrenzt, in denen der Erwerber die gesamte Kaufpreisforderung mit eigenen notleidenden Forderungen verrechnet. Entscheidend ist vielmehr, daû der Erwerber den Umsatzsteuerbetrag nicht an den Verkäufer auskehrt, sondern ihn zur Befriedigung eigener notleidender Forderungen (z. B. durch Verrechnung) oder zur Begleichung eigener fälliger Verbindlichkeiten (z. B. aus Bürgschaft) verwendet und dem Veräuûerer auch den vereinbarten Nettopreis nicht wenigstens in Höhe der anfallenden Umsatzsteuer zur Tilgung dieser Steuerschuld zur Verfügung stellt. Denn in diesen Fällen kann der Fiskus die anfallende Umsatzsteuer beim überschuldeten Verkäufer
aller Voraussicht nach nicht erheben, während der Erwerber, wirtschaftlich betrachtet , in Höhe des Umsatzsteuerbetrags entweder eine eigene notleidende Forderung durch einen sicher realisierbaren Vorsteuerabzugsanspruch austauscht (BFHE 165, 4 f; 173, 468, 470 f; BStBl II 1996, 491, 492 f BFH/NV 1994, 745 f; 1995, 1029, 1030) oder infolge des Vorsteuerabzugs ohne zusätzliche Aufwendungen eigene Verbindlichkeiten tilgen kann (vgl. BFH BStBl II 1996, 491, 493). Wie das Berufungsgericht zutreffend feststellt, löst die im Streitfall gewählte Vertragsgestaltung gerade diese steuerrechtlich zu miûbilligenden Folgen aus.
bb) Der Kläger hat an den Beklagten keine Zahlungen geleistet. Vielmehr hat er in Höhe von 1,2 Mio. DM Bankschulden des Beklagten getilgt, für die er und sein Bruder Bürgschaften über jeweils 600.000 DM gestellt hatten. Den restlichen Kaufpreisanteil von 2 Mio. DM nebst der gesamten Umsatzsteuer hat der Kläger dadurch beglichen, daû er dem Beklagten eine gegen diesen gerichtete Gesamtforderung über knapp 4,6 Mio. DM in Höhe von 2,48 Mio. DM erlieû. Diese - dinglich abgesicherte - Gegenforderung hatte der Kläger kurz zuvor für einen Preis von 2 Mio. DM von der BLB erworben. Das Berufungsgericht entnimmt diesen Umständen rechtsfehlerfrei, daû die von der BLB veräuûerte Forderung notleidend war. Dies bekämpft die Revision ohne Erfolg. Sie verkennt, daû eine Forderung auch dann notleidend ist, wenn sie zwar nicht wertlos, aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Schuldners aber jedenfalls gegenwärtig nicht vollwertig ist (vgl. BFHE 173, 468, 470 f; BFH/NV 1995, 1029, 1030). Das Berufungsgericht hat daher zu Recht dem Umstand, daû die von dem Kläger erworbene Forderung durch eine - nach dem Vorbringen des Klägers werthaltige - Grundschuld über 5 Mio. DM abgesichert war, keine Bedeutung beigemessen. Diese Sicherung verleiht der von dem Beklag-
ten nicht bedienten und daher von der BLB in ihrem Wert wesentlich herabgestuften Forderung keine volle Werthaltigkeit. Hinzu kommt, daû sich der Kläger durch den Erwerb des mit der Grundschuld belasteten Grundstücks die Möglichkeit nahm, die gekaufte Forderung durch Geltendmachung dieses Grundpfandrechts zu realisieren.
cc) Mit Recht geht das Berufungsgericht daher davon aus, der Kläger habe aufgrund der im Grundstückskaufvertrag vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht nur eine notleidende Forderung in Höhe von 2 Mio. DM verwirklicht und damit den für den Erwerb einer Gesamtforderung von ca. 4,6 Mio. DM aufgewendeten Kaufpreis von 2 Mio. DM wirtschaftlich ausgeglichen, sondern von der noch offenen und aller Voraussicht nach uneinbringlichen Restforderung über ca. 2,6 Mio. DM einen Teilbetrag von 480.000 DM (Umsatzsteuer) auf Kosten des Fiskus realisiert. Da weder der Umsatzsteuerbetrag noch der ausgehandelte Nettokaufpreis an den Beklagten ausgekehrt wurden, flossen dem Beklagten aus dem Grundstücksverkauf keine Geldmittel zur Tilgung der anfallenden Umsatzsteuer zu. Damit ist die Erhebung der Umsatzsteuer bei dem in Vermögensfall geratenen Beklagten praktisch ausgeschlossen. Dem Kläger wurde dagegen durch die ausgeübte Umsatzsteueroption die Möglichkeit eröffnet, den verrechneten Umsatzsteuerbetrag (480.000 DM) im Wege des Vorsteuerabzugs von den Finanzbehörden zu erlangen und dadurch eine notleidende Forderung in Höhe von 480.000 DM gegen einen werthaltigen Vorsteuerabzugsanspruch auszutauschen. Angesichts dieser Vertragsgestaltung liegt nach den vom Bundesfinanzhof aufgestellten Maûstäben objektiv ein Gestaltungsmiûbrauch im Sinne § 42 AO vor.
dd) Dieser Gestaltungsmiûbrauch ist dem Kläger auch subjektiv zuzurechnen. Der Einwand der Revision, nicht der Kläger, sondern der Beklagte habe - zur Vermeidung einer Vorsteuerabzugsberichtigung nach § 15 a UStG - auf der Geltendmachung der Umsatzsteueroption bestanden, steht dem nicht entgegen. Denn in diesem Falle hätte der Kläger die miûbräuchliche Gestaltungslage zwar nicht selbst geschaffen, sich diese aber zur Verwirklichung der oben aufgezeigten Vorteile zu eigen gemacht. Dies genügt, um ihm die Folgen der Umgehung des Steuerrechts anzulasten (vgl. BGHE 155, 503, 509; BFH BStBl II 1992, 143, 147; Brockmeyer in Klein, AO, 7. Aufl., § 42 Rdn. 24; Fischer in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, 10. Aufl., § 42 Rdn. 102). Ob die Anwendung des § 42 AO daneben auch das Vorliegen einer Miûbrauchsabsicht des Erwerbers voraussetzt (verneinend BFHE 155, 503, 510; 169, 259, 262 BHF/NV 1990, 131, 132 f; bejahend BFHE 146, 158, 161; 166, 356, 363), kann vorliegend dahin stehen. Denn jedenfalls bestünde aufgrund der ungewöhnlichen Gestaltung des von dem Kläger am 23. Dezember 1996 unterbreiteten Kaufangebots eine tatsächliche Vermutung (Indizwirkung) für das Vorliegen einer solchen Absicht beim Kläger (vgl. BFHE 143, 393, 396; 167, 55, 57; 167, 273, 276 f; 169, 258, 262;186, 288, 295 f; Brockmeyer in Klein, AO, aaO, § 42 Rdn 22). Die Revision zeigt keine Gesichtspunkte auf, die diese Vermutung entkräften oder widerlegen könnten. Es ist - von steuerrechtlichen Erwägungen abgesehen - kein wirtschaftlich vernünftiger Grund dafür ersichtlich, weshalb der Kläger davon absah, den Kaufpreisanteil von 2 Mio. DM an die BLB als erstrangige Grundpfandgläubigerin zu entrichten und den Umsatzsteuerbetrag direkt an den Beklagten auszukehren, sondern statt dessen im Vorfeld des Grundstückskaufs von der BLB eine notleidende Forderung gegen den Beklagten erwarb und diese anschlieûend mit einem Teil des Grundstückskaufpreises nebst Umsatzsteuer verrechnete. Die Revision wendet in diesem Zu-
sammenhang vergeblich ein, das Berufungsgericht habe verfahrensfehlerhaft die Überzeugung gewonnen, dem Kläger könne bei Abschluû des Grundstückskaufvertrages der drohende finanzielle Verfall des Beklagten nicht verborgen geblieben sein. Selbst wenn der Kläger zu diesem Zeitpunkt noch keine Kenntnis über das gesamte Ausmaû der wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Beklagten gehabt haben sollte, so konnte ihm bereits aufgrund des Erwerbs einer Forderung über 4,6 Mio. DM zu einem weit unter dem nominellen Wert liegenden Preis nicht entgangen sein, daû die gekaufte Forderung von vornherein nur eingeschränkt werthaltig war und mit dem durch den Erwerb des belasteten Grundstücks bewirkten Wegfall der dinglichen Sicherung noch mehr an Wert verlöre. Die Revision hat dem letztlich nichts entgegen zu setzen, sondern kann nur auf eine positive Mitteilung einer Wirtschaftsauskunftei vom 17. November 1997 verweisen, die keine tragfähigen Rückschlüsse auf den Kenntnisstand des Klägers im Jahre 1996 erlaubt. Mit Recht hat das Berufungsgericht daher aus den objektiven Umständen auf den Willen des Klägers geschlossen, den Fiskus durch Gewährung eines Vorsteuerabzugs zur Erfüllung seiner notleidender Forderung heranzuziehen.
ee) Liegt somit ein Gestaltungsmiûbrauch vor, so entsteht der Steueranspruch so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen Gestaltung entstünde (§ 42 Satz 2 AO). Vorliegend ist die steuerliche Lage daher - jedenfalls was den Vorsteueranspruch des Klägers betrifft – so zu behandeln, als ob der Beklagte auf die Steuerfreiheit des Grundstücksumsatzes nicht verzichtet hätte (§ 9 Abs. 1, § 4 Nr. 9 a UStG) und daher nach § 14 Abs. 1 UStG weder befugt noch verpflichtet wäre, eine Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis auszustellen (vgl. BFHE 165, 1, 5). Die Klage auf Rechnungserteilung erweist sich damit ohne Einschränkung als unbegründet. Das Revisi-
onsgericht ist nicht gehindert, das die Klage als derzeit unbegründet abweisende Berufungsurteil durch eine die Klage endgültig abweisende Entscheidung zu ersetzen (§ 563 ZPO), denn der Kläger hat durch das angefochtene Urteil keine schutzwürdige Rechtsstellung erlangt (vgl. BGHZ 104, 212, 214 f ).

III.


Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Abweisung des Hilfsantrags als derzeit unbegründet.
Da die steuerliche Lage so zu beurteilen ist, als ob der Beklagte nicht auf die Befreiung von der Umsatzsteuer verzichtet hätte, ist zu klären, ob der Kläger den durch Verrechung geleisteten Umsatzsteuerbetrag zurück verlangen kann. Das Berufungsgericht erwägt insoweit einen Anspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB. Hierbei verkennt es aber, daû § 42 AO nur ausschlieût, daû sich der Steuerpflichtige für steuerliche Zwecke auf die von ihm gewählte Gestaltung beruft, jedoch nicht die zivilrechtliche Wirksamkeit der Gestaltung berührt (vgl. BFH BStBl II 1996, 377, 379; BFH/NV 1994, 903 f). Bleiben die getroffenen Zahlungsabreden somit wirksam, hat der Kläger den auf die Umsatzsteuer entfallenden Betrag von 480.000 DM nicht ohne Rechtsgrund geleistet. Damit steht aber noch nicht fest, daû der Kläger die Rückzahlung dieses Betrags nicht verlangen kann. Vielmehr ist zu prüfen, ob vertragliche Rückzahlungsansprüche aus ergänzender Vertragsauslegung oder wegen Anpassung des Vertrags nach den Grundsätzen zum Wegfall der Geschäftsgrundlage (vgl. BGH, Urt. v. 19. Juni 1990, XI ZR 280/89; WM 1990, 1322, 1323; Urt. v. 26. Februar 1997, VIII 128/96, NJW-RR 1997, 1054, 1055; Senat, Urt. v.
14. Januar 2000, V ZR 416/97; NJW-RR 2000, 1652, 1653; Urt. v. 11. Mai 2001, V ZR 492/99, NJW 2001, 2464, 2465; ferner BGH, Urt. v. 18. November 1976, VI ZR 153/73, DB 1976, 234, 235) oder subsidiäre bereicherungsrechtliche Ansprüche nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB (vgl. BGHZ 84, 1, 10 f; Senat, Urt. v. 17. Januar 1975, V ZR 105/73, NJW 1975, 776; BGH, Urt. v. 26. Februar 1992, IV ZR 339/90, NJW-RR 1992, 669, 670; vgl. ferner BGH, Urt. v. 14. Mai 1991, X ZR 2/90, NJW-RR 1991, 1269 f) in Betracht kommen. Das Berufungsgericht wird daher im Rahmen seines tatrichterlichen Ermessens zu klären haben, ob im Streitfall die Voraussetzungen für die aufgezeigten Anspruchsgrundlagen vorliegen. Sollte dies der Fall sein, so könnte der Kläger, wenn die erlassene Forderung bereits fällig gewesen sein sollte, grundsätzlich nicht nur die Wiederbegründung dieser Forderung verlangen, sondern zugleich auch Zahlung beanspruchen (vgl. für den Fall eines ohne Rechtsgrund erlangten Forderungserlasses: Senat, Urt. v. 9. März 1990, V ZR 260/88, JR 1990, 509 m.w.N.; Staudinger/Rieble, 1999, § 397 BGB Rdn. 238, Staudinger /Lorenz, 1999, § 818 BGB Rdn. 3).
Die Sache ist daher hinsichtlich der Abweisung des Hilfsantrags aufzuheben und in diesem Umfang an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Tropf Schneider Krüger Klein Gaier

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 24. Juli 2013 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin, die als Handelsmaklerin unter anderem betriebliche und private Versicherungen vermittelt, schloss mit dem Beklagten am 21. März 2011 einen als Handelsvertretervertrag bezeichneten Vertrag. Die Klägerin verpflichtete sich unter anderem dazu, den Beklagten bei dessen Vermittlungstätigkeit zu unterstützen und "zur Erfüllung seiner Tätigkeiten kostenpflichtiges Adressenmaterial (Leads) zur Verfügung" zu stellen.

2

Die Parteien schlossen am 21. März 2011 ferner eine "Zusatz-Vereinbarung Leads". Nach § 1 Abs. 2 der genannten Zusatzvereinbarung stellt die Klägerin dem Beklagten zur Erfüllung seiner Tätigkeiten qualifiziertes und teilweise terminiertes Adressenmaterial (Leads) zur Verfügung. Bei den durch die Leads bezeichneten Interessenten sollte der Beklagte Beratungstermine wahrnehmen und Versicherungsverträge für die Klägerin vermitteln. Die Parteien vereinbarten in § 2 der genannten Zusatzvereinbarung, dass die Leads dem Beklagten gegen Entgelt zur Verfügung gestellt werden. Für einen Lead zu einer privaten Krankenvollversicherung sollten 160 € von dem Beklagten an die Klägerin gezahlt werden.

3

Die Klägerin übermittelte dem Beklagten verschiedene Leads für eine private Krankenvollversicherung. Mit Schreiben vom 12. Mai 2011 stellte sie dem Beklagten für acht Leads einen Betrag von 1.280 € in Rechnung. Eine Zahlung des Beklagten erfolgte nicht.

4

Mit der Klage macht die Klägerin den genannten Zahlungsanspruch in Höhe von 1.280 € zuzüglich Zinsen geltend. Das Amtsgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Die Berufung des Beklagten, mit der er seinen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt hat, ist erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, soweit sie sich auf die dem Beklagten versagte Geltendmachung des Rechts bezieht, die Zahlung bis zur Erteilung einer Rechnung gemäß § 14 UStG zurückzuhalten.

5

Mit der Revision verfolgt der Beklagte dieses Zurückbehaltungsrecht weiter.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

7

Das Berufungsgericht hält den geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von 1.280 € zuzüglich Zinsen für begründet.

8

Ohne Erfolg berufe sich der Beklagte auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen einer nicht den Vorgaben des § 14 UStG entsprechenden Rechnung. Zwar könne ein Anspruch auf Erteilung einer Rechnung nach § 14 UStG dazu führen, dass der Empfänger die geschuldete Leistung nach § 273 Abs. 1 BGB zurückhalten könne, bis ihm die Rechnung erteilt werde. Die vorgelegten Rechnungen entsprächen auch offensichtlich nicht den Anforderungen des § 14 Abs. 4 UStG. Indes sei dem Beklagten die Berufung auf das Zurückbehaltungsrecht verwehrt. Denn die Erteilung einer Rechnung nach Maßgabe des § 14 UStG könne gemäß § 242 BGB dann nicht verlangt werden, wenn - wie hier - die Umsatzsteuer ernstlich zweifelhaft sei und die zuständige Finanzbehörde den Vorgang noch nicht bestandskräftig der Umsatzsteuer unterworfen habe. Hieran sei auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich sowohl durch die Rechtsprechung entwickelten als auch von § 14c UStG vorgesehenen Korrekturmöglichkeiten für unrichtige und unberechtigte Steuerausweise festzuhalten.

9

Im Streitfall stoße eine endgültige Beurteilung unter Berücksichtigung der Regelung in § 4 Nr. 11 UStG und der hierzu ergangenen Rechtsprechung auf besondere Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art.

II.

10

Das hält der rechtlichen Überprüfung stand.

11

Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Beklagte nicht das Recht hat, die Zahlung bis zur Erteilung einer Rechnung gemäß § 14 UStG mit gesondertem Steuerausweis zurückzuhalten.

12

1. Ein Unternehmer, der eine Lieferung oder sonstige Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG und dabei einen Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausführt, ist grundsätzlich verpflichtet, eine - den Anforderungen des Umsatzsteuergesetzes entsprechende - Rechnung auszustellen, vgl. § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 UStG. Eine solche Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung besteht gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 UStG nicht, wenn der Umsatz nach § 4 Nr. 8 bis 28 UStG steuerfrei ist.

13

Besteht ein Anspruch auf Erteilung einer Rechnung nach § 14 UStG, kann der Leistungsempfänger das von ihm geschuldete Entgelt grundsätzlich nach § 273 Abs. 1 BGB zurückhalten, bis der Leistende ihm die Rechnung erteilt (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2011 - I ZR 125/10, GRUR 2012, 711 Rn. 44 - Barmen Live; Beschluss vom 8. März 2005 - VIII ZB 3/04, NJW-RR 2005, 1005, 1006; Bunjes/Korn, UStG, 12. Aufl., § 14 Rn. 31). Ist indes ernstlich zweifelhaft, ob die Leistung der Umsatzsteuer unterliegt, kann der Leistungsempfänger die Erteilung einer Rechnung nach § 14 UStG mit gesondert ausgewiesener Steuer nur verlangen, wenn die zuständige Finanzbehörde den Vorgang bestandskräftig der Umsatzsteuer unterworfen hat (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1988 - VII ZR 137/87, NJW 1989, 302, 303 = BauR 1989, 83; Urteil vom 24. Februar 1988 - VIII ZR 64/87, BGHZ 103, 284, 291 ff.; Urteil vom 14. Januar 1980 - II ZR 76/79, NJW 1980, 2710; offengelassen von BGH, Urteil vom 2. November 2001 - V ZR 224/00, NJW-RR 2002, 376, 377). Einer solchen bestandskräftigen Unterwerfung kommt es im Ergebnis gleich, wenn einer Klage des Leistungsempfängers gegen das für die Umsatzsteuerfestsetzung gegenüber dem Leistenden zuständige Finanzamt auf Feststellung, dass der betreffende Umsatz steuerbar und steuerpflichtig ist, durch rechtskräftige Entscheidung stattgegeben wird (vgl. BFHE 183, 288, 294). Soweit der Leistungsempfänger danach die Erteilung einer Rechnung nach § 14 UStG mit gesondert ausgewiesener Steuer nicht verlangen kann, steht ihm ein diesbezügliches Zurückbehaltungsrecht nicht zu.

14

An der genannten Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 10. November 1988 - VII ZR 137/87, NJW 1989, 302, 303 = BauR 1989, 83; Urteil vom 24. Februar 1988 - VIII ZR 64/87, BGHZ 103, 284, 291 ff.; Urteil vom 14. Januar 1980 - II ZR 76/79, NJW 1980, 2710) ist jedenfalls für den - hier gegebenen (vgl. nachstehend unter 2. b) - Fall, dass ernstlich zweifelhaft ist, ob eine Steuerbefreiung eingreift, auch unter Berücksichtigung der Regelungen zur Berichtigung bei zu Unrecht erfolgtem Steuerausweis (vgl. § 14c UStG) festzuhalten (offengelassen bezüglich der Korrekturmöglichkeiten gemäß § 14 Abs. 2, Abs. 3 UStG a.F. von BGH, Urteil vom 2. November 2001 - V ZR 224/00, NJW-RR 2002, 376, 377). Bei einer derartigen ernstlich zweifelhaften Steuerrechtslage ist es dem Leistenden regelmäßig nicht zuzumuten, eine Rechnung nach § 14 UStG mit gesondertem Steuerausweis auszustellen, die unter Umständen nach der Beurteilung der zuständigen Finanzbehörde zu Unrecht einen Steuerausweis enthält. Der Leistende wäre damit dem Risiko ausgesetzt, dass allein durch einen solchen Steuerausweis eine - ansonsten nicht bestehende - Steuerschuld ausgelöst wird (vgl. § 14c UStG). Die für den Leistenden grundsätzlich eröffneten Korrekturmöglichkeiten gemäß § 14c UStG kompensieren die mit diesem Risiko verbundene Belastung nicht hinreichend. Es kann in diesem Zusammenhang offenbleiben, ob und inwieweit derjenige, der von einem Zivilgericht rechtskräftig zur Erteilung einer Rechnung nach § 14 UStG mit gesondertem Steuerausweis verurteilt worden ist, zu einer Berichtigung der daraufhin erteilten Rechnung nach Maßgabe von § 14c UStG noch befugt wäre (vgl. hierzu Bunjes/Korn, aaO, § 14 Rn. 26). Die mit dem genannten Risiko verbundene Belastung wird jedenfalls wegen der Komplexität der mit einer solchen Berichtigung verbundenen Verfahren nicht hinreichend kompensiert (vgl. Sölch/Ringleb/Wagner, Umsatzsteuer, 71. Ergänzungslieferung, § 14 UStG Rn. 197). Im Übrigen ist ein Leistungsempfänger, der einen Vorsteuerabzug ausüben möchte und hierfür eine nach § 14 UStG ausgestellte Rechnung benötigt (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG), in derartigen Fällen nicht rechtlos gestellt. Denn der Bundesfinanzhof (BFHE 183, 288, 293 f.) erachtet bei ernstlich zweifelhafter Steuerrechtslage eine Klage des Leistungsempfängers gegen das für die Umsatzsteuerfestsetzung gegenüber dem Leistenden zuständige Finanzamt auf Feststellung, dass ein bestimmter Umsatz steuerbar und steuerpflichtig ist, für zulässig.

15

2. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe steht dem Beklagten das geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht nicht zu.

16

a) Das Berufungsgericht hat unangefochten festgestellt, dass der streitige Vorgang nicht durch die zuständige Finanzbehörde bestandskräftig der Umsatzsteuer unterworfen ist. Der Beklagte hat auch nicht geltend gemacht, dass er Klage vor den Finanzgerichten auf Feststellung, dass der betreffende Umsatz steuerbar und steuerpflichtig ist, erhoben hätte.

17

b) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht im Übrigen angenommen, dass ernstlich zweifelhaft ist, ob im Streitfall die Steuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 11 UStG eingreift.

18

Nach dieser Vorschrift sind unter anderem die Umsätze aus der Tätigkeit als Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler steuerfrei. § 4 Nr. 11 UStG dient der Umsetzung von Art. 135 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem vom 28. November 2006 (ABl. EU Nr. L 347 S. 1, ber. ABl. EU 2007 Nr. L 335 S. 60; früher Art. 13 Teil B Buchst. a Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern) und ist konform mit dieser Richtlinie auszulegen. Nach dieser Richtlinienbestimmung befreien die Mitgliedstaaten Versicherungs- und Rückversicherungsumsätze einschließlich der dazu gehörigen Dienstleistungen, die von Versicherungsmaklern und -vertretern erbracht werden, von der Steuer. Die von Art. 135 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG verwendeten Begriffe sind unionsrechtlich-autonom auszulegen, um eine in den Mitgliedstaaten unterschiedliche Anwendung des Mehrwertsteuersystems zu verhindern (vgl. EuGH, UR 2005, 201 Rn. 25 - Arthur Andersen; BFHE 226, 172, 175).

19

Nach dieser Rechtsprechung ist es für die steuerfreie Versicherungsvermittlungstätigkeit wesentlich, Kunden zu suchen und diese mit dem Versicherer zusammenzubringen (vgl. EuGH, UR 2005, 201 Rn. 36 - Arthur Andersen; BFHE 226, 172, 175; BFHE 219, 237, 239). Die Vermittlung kann in einer Nachweis-, einer Kontaktaufnahme- oder in einer Verhandlungstätigkeit bestehen, wobei sich die Tätigkeit auf ein einzelnes Geschäft, das vermittelt werden soll, beziehen muss (vgl. BFHE 226, 172, 175 m.w.N.). Nicht steuerfrei sind hingegen Leistungen, die keinen spezifischen und wesentlichen Bezug zu einzelnen Vermittlungsgeschäften aufweisen (vgl. BFHE 226, 172, 176 m.w.N.). Der Umstand, dass ein Versicherungsmakler oder -vertreter zu den Parteien des Versicherungsvertrags, zu dessen Abschluss er beiträgt, keine unmittelbare Verbindung, sondern nur eine mittelbare Verbindung über einen anderen Steuerpflichtigen unterhält, der selbst in unmittelbarer Verbindung zu einer dieser Parteien steht und mit dem der Versicherungsmakler oder -vertreter vertraglich verbunden ist, schließt es nicht aus, dass die von dem Letztgenannten erbrachte Leistung nach § 4 Nr. 11 UStG steuerfrei ist (vgl. EuGH, BB 2008, 1152 Rn. 29 - J.C.M. Beheer). Es ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass die Tätigkeit eines Versicherungsmaklers und -vertreters sich in verschiedene Dienstleistungen aufteilen lässt, die als solche unter den Begriff "zu den Versicherungs- und Rückversicherungsumsätzen gehörige Dienstleistungen, die von Versicherungsmaklern und -vertretern erbracht werden" fallen (vgl. EuGH, BB 2008, 1152 Rn. 27 - J.C.M. Beheer). Die Reichweite des § 4 Nr. 11 UStG bei arbeitsteilig organisiertem Vertrieb ist nicht abschließend geklärt (vgl. BFHE 219, 237, 240 f.).

III.

20

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Eick Safari                   Chabestari                       Halfmeier

                  Kartzke                        Jurgeleit

22
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind steuerrechtliche Vorfragen nicht der Beantwortung durch die Zivilgerichte entzogen , sondern vielmehr grundsätzlich von diesen selbständig zu beantworten , um einen wirkungsvollen Rechtsschutz zu gewährleisten (BGH, Urteil vom 14. Januar 1980 - II ZR 76/79, NJW 1980, 2710 unter 1; Urteil vom 2. November 2001 - V ZR 224/00, NJW-RR 2002, 376 unter II 2 b bb). Etwas anderes gilt nur dann, wenn eine endgültige Beurteilung der Steuerfrage auf erhebliche Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art stößt und damit ernsthaft die Gefahr besteht, dass die Finanzbehörden die Frage abweichend von der Einschätzung der Zivilgerichte beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 2. November 2001, aaO). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier - wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt - nicht vor.
13
b) Auch aus § 14 Abs. 1 UStG 1999 steht dem Kläger kein Anspruch auf Erteilung der Rechnungen zu. § 14 Abs. 1 UStG 1999 normiert lediglich eine Nebenpflicht aus dem bürgerlichrechtlichen Vertragsverhältnis zwischen Lieferanten und Leistungsempfänger, die sich ansonsten bereits aus Treu und Glauben ergeben würde (BGHZ 103, 284, 287). Der Anspruch aus § 14 Abs. 1 UStG 1999 richtet sich daher grundsätzlich gegen den Unternehmer, der zivilrechtlich als Vertragspartner des Steuerpflichtigen anzusehen ist. Dies sind im Streitfall die als "Scheinfirmen" bezeichneten Verkäufer, bei denen es sich um real existierende Unternehmen handelt, die Träger von Rechten und Pflichten sein können. Insofern ist der vom Berufungsgericht gewählte, an die Diktion der Parteien angelehnte Begriff der "Scheinfirma" missverständlich; aus dem gesamten Kontext des Berufungsurteils geht jedoch klar hervor, dass das Berufungsgericht damit zum Ausdruck bringen wollte, dass hinter den Verkäufern die Beklagten - wie auch der Beklagte zu 1 selbst in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 21. August 2008 einräumte - als handelnde Personen standen. Dies änderte jedoch nichts daran, dass allein die Verkäufer die zivilrechtlichen Verpflichtungen aus den in ihrem Namen abgeschlossenen Rechtsgeschäften treffen , so auch die sich hieraus ergebende Nebenpflicht auf Erteilung von Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis. Eine Ausnahme wäre nur im Falle eines Scheingeschäfts (§ 116 BGB) zu machen, wenn also beide Vertragsparteien keine Verpflichtung hätten eingehen wollen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Kläger ging nach den Feststellungen des Berufungsgerichts von wirksamen Rechtsgeschäften aus. Daraus folgt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs , dass er unter den Voraussetzungen des § 15 UStG 1999 Vorsteuerabzug auch dann geltend machen kann, wenn in der Kette von Lieferungen, die der ihm erbrachten Lieferung vorausgegangen oder nachgefolgt sind, ein Umsatz enthalten ist, der in einen vom Verkäufer begangenen Betrug einbezogen war, und der Steuerpflichtige dies weder wusste noch wissen musste (BFH, DStR 2007, 1524, 1528). Allein die Tatsache, dass die Finanzbehörden dem Kläger den Vorsteuerabzug (dennoch) verweigerten, begründet keine Pflicht des Beklagten zu 1 zur Rechnungserteilung.

(1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:

1.
die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit entfällt nicht, wenn der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ausgeführt wird oder nach gesetzlicher Vorschrift als ausgeführt gilt;
2.
(weggefallen)
3.
(weggefallen)
4.
die Einfuhr von Gegenständen im Inland oder in den österreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg (Einfuhrumsatzsteuer);
5.
der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt.

(1a) Die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Eine Geschäftsveräußerung liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. Der erwerbende Unternehmer tritt an die Stelle des Veräußerers.

(2) Inland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Gebiets von Büsingen, der Insel Helgoland, der Freizonen im Sinne des Artikels 243 des Zollkodex der Union (Freihäfen), der Gewässer und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie sowie der deutschen Schiffe und der deutschen Luftfahrzeuge in Gebieten, die zu keinem Zollgebiet gehören. Ausland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das danach nicht Inland ist. Wird ein Umsatz im Inland ausgeführt, so kommt es für die Besteuerung nicht darauf an, ob der Unternehmer deutscher Staatsangehöriger ist, seinen Wohnsitz oder Sitz im Inland hat, im Inland eine Betriebsstätte unterhält, die Rechnung erteilt oder die Zahlung empfängt. Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom 20.10.2013, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.

(2a) Das Gemeinschaftsgebiet im Sinne dieses Gesetzes umfasst das Inland im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und die Gebiete der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten (übriges Gemeinschaftsgebiet). Das Fürstentum Monaco gilt als Gebiet der Französischen Republik; die Insel Man gilt als Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland. Drittlandsgebiet im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das nicht Gemeinschaftsgebiet ist.

(3) Folgende Umsätze, die in den Freihäfen und in den Gewässern und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie bewirkt werden, sind wie Umsätze im Inland zu behandeln:

1.
die Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Gegenständen, die zum Gebrauch oder Verbrauch in den bezeichneten Gebieten oder zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels bestimmt sind, wenn die Gegenstände
a)
nicht für das Unternehmen des Abnehmers erworben werden, oder
b)
vom Abnehmer ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nummer 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden;
2.
die sonstigen Leistungen, die
a)
nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers ausgeführt werden, oder
b)
vom Leistungsempfänger ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nummer 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden;
3.
die Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b und die sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a;
4.
die Lieferungen von Gegenständen, die sich im Zeitpunkt der Lieferung
a)
in einem zollamtlich bewilligten Freihafen-Veredelungsverkehr oder in einer zollamtlich besonders zugelassenen Freihafenlagerung oder
b)
einfuhrumsatzsteuerrechtlich im freien Verkehr befinden;
5.
die sonstigen Leistungen, die im Rahmen eines Veredelungsverkehrs oder einer Lagerung im Sinne der Nummer 4 Buchstabe a ausgeführt werden;
6.
(weggefallen)
7.
der innergemeinschaftliche Erwerb eines neuen Fahrzeugs durch die in § 1a Abs. 3 und § 1b Abs. 1 genannten Erwerber.
Lieferungen und sonstige Leistungen an juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie deren innergemeinschaftlicher Erwerb in den bezeichneten Gebieten sind als Umsätze im Sinne der Nummern 1 und 2 anzusehen, soweit der Unternehmer nicht anhand von Aufzeichnungen und Belegen das Gegenteil glaubhaft macht.

(1) Lieferungen eines Unternehmers sind Leistungen, durch die er oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht).

(1a) Als Lieferung gegen Entgelt gilt das Verbringen eines Gegenstands des Unternehmens aus dem Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet durch einen Unternehmer zu seiner Verfügung, ausgenommen zu einer nur vorübergehenden Verwendung, auch wenn der Unternehmer den Gegenstand in das Inland eingeführt hat. Der Unternehmer gilt als Lieferer. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen des § 6b.

(1b) Einer Lieferung gegen Entgelt werden gleichgestellt

1.
die Entnahme eines Gegenstands durch einen Unternehmer aus seinem Unternehmen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen;
2.
die unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands durch einen Unternehmer an sein Personal für dessen privaten Bedarf, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen;
3.
jede andere unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands, ausgenommen Geschenke von geringem Wert und Warenmuster für Zwecke des Unternehmens.
Voraussetzung ist, dass der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben.

(2) (weggefallen)

(3) Beim Kommissionsgeschäft (§ 383 des Handelsgesetzbuchs) liegt zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär eine Lieferung vor. Bei der Verkaufskommission gilt der Kommissionär, bei der Einkaufskommission der Kommittent als Abnehmer.

(3a) Ein Unternehmer, der mittels seiner elektronischen Schnittstelle die Lieferung eines Gegenstands, dessen Beförderung oder Versendung im Gemeinschaftsgebiet beginnt und endet, durch einen nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer an einen Empfänger nach § 3a Absatz 5 Satz 1 unterstützt, wird behandelt, als ob er diesen Gegenstand für sein Unternehmen selbst erhalten und geliefert hätte. Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Unternehmer mittels seiner elektronischen Schnittstelle den Fernverkauf von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro unterstützt. Eine elektronische Schnittstelle im Sinne der Sätze 1 und 2 ist ein elektronischer Marktplatz, eine elektronische Plattform, ein elektronisches Portal oder Ähnliches. Ein Fernverkauf im Sinne des Satzes 2 ist die Lieferung eines Gegenstands, der durch den Lieferer oder für dessen Rechnung aus dem Drittlandsgebiet an einen Erwerber in einem Mitgliedstaat befördert oder versendet wird, einschließlich jener Lieferung, an deren Beförderung oder Versendung der Lieferer indirekt beteiligt ist. Erwerber im Sinne des Satzes 4 ist ein in § 3a Absatz 5 Satz 1 bezeichneter Empfänger oder eine in § 1a Absatz 3 Nummer 1 genannte Person, die weder die maßgebende Erwerbsschwelle überschreitet noch auf ihre Anwendung verzichtet; im Fall der Beendigung der Beförderung oder Versendung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ist die von diesem Mitgliedstaat festgesetzte Erwerbsschwelle maßgebend. Satz 2 gilt nicht für die Lieferung neuer Fahrzeuge und eines Gegenstandes, der mit oder ohne probeweise Inbetriebnahme durch den Lieferer oder für dessen Rechnung montiert oder installiert geliefert wird.

(4) Hat der Unternehmer die Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstands übernommen und verwendet er hierbei Stoffe, die er selbst beschafft, so ist die Leistung als Lieferung anzusehen (Werklieferung), wenn es sich bei den Stoffen nicht nur um Zutaten oder sonstige Nebensachen handelt. Das gilt auch dann, wenn die Gegenstände mit dem Grund und Boden fest verbunden werden.

(5) Hat ein Abnehmer dem Lieferer die Nebenerzeugnisse oder Abfälle, die bei der Bearbeitung oder Verarbeitung des ihm übergebenen Gegenstands entstehen, zurückzugeben, so beschränkt sich die Lieferung auf den Gehalt des Gegenstands an den Bestandteilen, die dem Abnehmer verbleiben. Das gilt auch dann, wenn der Abnehmer an Stelle der bei der Bearbeitung oder Verarbeitung entstehenden Nebenerzeugnisse oder Abfälle Gegenstände gleicher Art zurückgibt, wie sie in seinem Unternehmen regelmäßig anfallen.

(5a) Der Ort der Lieferung richtet sich vorbehaltlich der §§ 3c, 3e und 3g nach den Absätzen 6 bis 8.

(6) Wird der Gegenstand der Lieferung durch den Lieferer, den Abnehmer oder einen vom Lieferer oder vom Abnehmer beauftragten Dritten befördert oder versendet, gilt die Lieferung dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten beginnt. Befördern ist jede Fortbewegung eines Gegenstands. Versenden liegt vor, wenn jemand die Beförderung durch einen selbständigen Beauftragten ausführen oder besorgen lässt. Die Versendung beginnt mit der Übergabe des Gegenstands an den Beauftragten.

(6a) Schließen mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Liefergeschäfte ab und gelangt dieser Gegenstand bei der Beförderung oder Versendung unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer (Reihengeschäft), so ist die Beförderung oder Versendung des Gegenstands nur einer der Lieferungen zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung dabei durch den ersten Unternehmer in der Reihe befördert oder versendet, ist die Beförderung oder Versendung seiner Lieferung zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung durch den letzten Abnehmer befördert oder versendet, ist die Beförderung oder Versendung der Lieferung an ihn zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung durch einen Abnehmer befördert oder versendet, der zugleich Lieferer ist (Zwischenhändler), ist die Beförderung oder Versendung der Lieferung an ihn zuzuordnen, es sei denn, er weist nach, dass er den Gegenstand als Lieferer befördert oder versendet hat. Gelangt der Gegenstand der Lieferung aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates und verwendet der Zwischenhändler gegenüber dem leistenden Unternehmer bis zum Beginn der Beförderung oder Versendung eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die ihm vom Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung oder Versendung erteilt wurde, ist die Beförderung oder Versendung seiner Lieferung zuzuordnen. Gelangt der Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet, ist von einem ausreichenden Nachweis nach Satz 4 auszugehen, wenn der Zwischenhändler gegenüber dem leistenden Unternehmer bis zum Beginn der Beförderung oder Versendung eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Steuernummer verwendet, die ihm vom Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung oder Versendung erteilt wurde. Gelangt der Gegenstand der Lieferung vom Drittlandsgebiet in das Gemeinschaftsgebiet, ist von einem ausreichenden Nachweis nach Satz 4 auszugehen, wenn der Gegenstand der Lieferung im Namen des Zwischenhändlers oder im Rahmen der indirekten Stellvertretung (Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1) für seine Rechnung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr angemeldet wird.

(6b) Wird ein Unternehmer gemäß Absatz 3a behandelt, als ob er einen Gegenstand selbst erhalten und geliefert hätte, wird die Beförderung oder Versendung des Gegenstands der Lieferung durch diesen Unternehmer zugeschrieben.

(7) Wird der Gegenstand der Lieferung nicht befördert oder versendet, wird die Lieferung dort ausgeführt, wo sich der Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet. In den Fällen der Absätze 6a und 6b gilt Folgendes:

1.
Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versendungslieferung vorangehen, gelten dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstands beginnt.
2.
Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versendungslieferung folgen, gelten dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstands endet.

(8) Gelangt der Gegenstand der Lieferung bei der Beförderung oder Versendung aus dem Drittlandsgebiet in das Inland, gilt der Ort der Lieferung dieses Gegenstands als im Inland gelegen, wenn der Lieferer oder sein Beauftragter Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist.

(8a) (weggefallen)

(9) Sonstige Leistungen sind Leistungen, die keine Lieferungen sind. Sie können auch in einem Unterlassen oder im Dulden einer Handlung oder eines Zustands bestehen.

(9a) Einer sonstigen Leistung gegen Entgelt werden gleichgestellt

1.
die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch einen Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen; dies gilt nicht, wenn der Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 1b ausgeschlossen oder wenn eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a Absatz 6a durchzuführen ist;
2.
die unentgeltliche Erbringung einer anderen sonstigen Leistung durch den Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen.

(10) Überlässt ein Unternehmer einem Auftraggeber, der ihm einen Stoff zur Herstellung eines Gegenstands übergeben hat, an Stelle des herzustellenden Gegenstands einen gleichartigen Gegenstand, wie er ihn in seinem Unternehmen aus solchem Stoff herzustellen pflegt, so gilt die Leistung des Unternehmers als Werkleistung, wenn das Entgelt für die Leistung nach Art eines Werklohns unabhängig vom Unterschied zwischen dem Marktpreis des empfangenen Stoffs und dem des überlassenen Gegenstandes berechnet wird.

(11) Wird ein Unternehmer in die Erbringung einer sonstigen Leistung eingeschaltet und handelt er dabei im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung, gilt diese Leistung als an ihn und von ihm erbracht.

(11a) Wird ein Unternehmer in die Erbringung einer sonstigen Leistung, die über ein Telekommunikationsnetz, eine Schnittstelle oder ein Portal erbracht wird, eingeschaltet, gilt er im Sinne von Absatz 11 als im eigenen Namen und für fremde Rechnung handelnd. Dies gilt nicht, wenn der Anbieter dieser sonstigen Leistung von dem Unternehmer als Leistungserbringer ausdrücklich benannt wird und dies in den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien zum Ausdruck kommt. Diese Bedingung ist erfüllt, wenn

1.
in den von jedem an der Erbringung beteiligten Unternehmer ausgestellten oder verfügbar gemachten Rechnungen die sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 und der Erbringer dieser Leistung angegeben sind;
2.
in den dem Leistungsempfänger ausgestellten oder verfügbar gemachten Rechnungen die sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 und der Erbringer dieser Leistung angegeben sind.
Die Sätze 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn der Unternehmer hinsichtlich der Erbringung der sonstigen Leistung im Sinne des Satzes 2
1.
die Abrechnung gegenüber dem Leistungsempfänger autorisiert,
2.
die Erbringung der sonstigen Leistung genehmigt oder
3.
die allgemeinen Bedingungen der Leistungserbringung festlegt.
Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn der Unternehmer lediglich Zahlungen in Bezug auf die erbrachte sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 abwickelt und nicht an der Erbringung dieser sonstigen Leistung beteiligt ist.

(12) Ein Tausch liegt vor, wenn das Entgelt für eine Lieferung in einer Lieferung besteht. Ein tauschähnlicher Umsatz liegt vor, wenn das Entgelt für eine sonstige Leistung in einer Lieferung oder sonstigen Leistung besteht.

(13) Ein Gutschein (Einzweck- oder Mehrzweck-Gutschein) ist ein Instrument, bei dem

1.
die Verpflichtung besteht, es als vollständige oder teilweise Gegenleistung für eine Lieferung oder sonstige Leistung anzunehmen und
2.
der Liefergegenstand oder die sonstige Leistung oder die Identität des leistenden Unternehmers entweder auf dem Instrument selbst oder in damit zusammenhängenden Unterlagen, einschließlich der Bedingungen für die Nutzung dieses Instruments, angegeben sind.
Instrumente, die lediglich zu einem Preisnachlass berechtigen, sind keine Gutscheine im Sinne des Satzes 1.

(14) Ein Gutschein im Sinne des Absatzes 13, bei dem der Ort der Lieferung oder der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, und die für diese Umsätze geschuldete Steuer zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins feststehen, ist ein Einzweck-Gutschein. Überträgt ein Unternehmer einen Einzweck-Gutschein im eigenen Namen, gilt die Übertragung des Gutscheins als die Lieferung des Gegenstands oder die Erbringung der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht. Überträgt ein Unternehmer einen Einzweck-Gutschein im Namen eines anderen Unternehmers, gilt diese Übertragung als Lieferung des Gegenstands oder Erbringung der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, durch den Unternehmer, in dessen Namen die Übertragung des Gutscheins erfolgt. Wird die im Einzweck-Gutschein bezeichnete Leistung von einem anderen Unternehmer erbracht als dem, der den Gutschein im eigenen Namen ausgestellt hat, wird der leistende Unternehmer so behandelt, als habe er die im Gutschein bezeichnete Leistung an den Aussteller erbracht. Die tatsächliche Lieferung oder die tatsächliche Erbringung der sonstigen Leistung, für die ein Einzweck-Gutschein als Gegenleistung angenommen wird, gilt in den Fällen der Sätze 2 bis 4 nicht als unabhängiger Umsatz.

(15) Ein Gutschein im Sinne des Absatzes 13, bei dem es sich nicht um einen Einzweck-Gutschein handelt, ist ein Mehrzweck-Gutschein. Die tatsächliche Lieferung oder die tatsächliche Erbringung der sonstigen Leistung, für die der leistende Unternehmer einen Mehrzweck-Gutschein als vollständige oder teilweise Gegenleistung annimmt, unterliegt der Umsatzsteuer nach § 1 Absatz 1, wohingegen jede vorangegangene Übertragung dieses Mehrzweck-Gutscheins nicht der Umsatzsteuer unterliegt.

27
Es ist kein Grund ersichtlich, warum in Fällen, in denen der steuerbare Leistungsaustausch auf öffentlich-rechtlicher Grundlage beruht, nicht auch der Anspruch auf Erteilung einer Rechnung im Sinne des § 14 UStG als öffentlichrechtlicher Anspruch qualifiziert werden sollte. Insbesondere ist es nicht etwa ausgeschlossen, dass der Anspruch auf Erteilung einer die Umsatzsteuer ausweisenden Rechnung in einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis wurzelt. Ein steuerbarer Leistungsaustausch zwischen Unternehmern, der gemäß § 14 UStG Voraussetzung für den Anspruch auf Erteilung einer aufgeschlüsselten Rechnung ist, setzt nicht zwingend ein bürgerlich-rechtliches Austauschverhältnis voraus. Die Begriffe "Unternehmer" (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 UStG) und "Leistung" (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 UStG) haben eine spezifisch umsatzsteuerrechtliche Bedeutung (Bunjes/Geist/Heidner, aaO, § 2 Rdnr. 5, § 3 Rdnr. 3, 85) und sagen über den – zivilrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen – Charakter einer zum Unternehmer bestehenden Leistungsbeziehung nichts aus. So fällt beispielsweise für die Gebührenforderungen der Bezirksschornsteinfegermeister (vgl. BFHE 181, 508, 510) und der öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (vgl. Hessischer VGH, HessVGRspr 1992, 33, 34 f.), auch soweit sie hoheitlich – als beliehene Unternehmer – tätig geworden sind, Umsatzsteuer an. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 UStG entfällt die Steuerbarkeit eines Umsatzes nicht, wenn dieser auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ausgeführt wurde oder als ausgeführt gilt. Demnach stellen beispielsweise auch die Einschränkung eines Brennereirechts zugunsten der Monopolverwaltung oder die Zwangsschließung eines Betriebes aufgrund behördlicher Anordnung gegen Zahlung einer Entschädigung einen steuerbaren Umsatz dar (Rau/Dürrwächter/ Husmann, aaO, § 1 Rdnr. 569 m.w.N.).