Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Dez. 2009 - VIII ZR 153/09

Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Der Senat hat mit Beschluss vom 18. August 2009 den Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts gemäß § 78b ZPO zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 4. Februar 2009 und den Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Urteil zurückgewiesen. Darüber hinaus hat der Senat mit diesem Beschluss die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Urteil auf dessen Kosten als unzulässig verworfen. Der Beklagte hat mit Schreiben vom 15. September 2009 gegen den Senatsbeschluss vom 18. August 2009 Anhörungsrüge erhoben und die an diesen Beschluss beteiligten Richter als befangen abgelehnt.
II.
- 2
- Das Ablehnungsgesuch des Beklagten ist unbegründet. Hinsichtlich der abgelehnten Richter ist ein Grund, der geeignet wäre, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der Richter zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO), weder vom Beklagten dargetan, noch ersichtlich. Der vom Beklagten erhobene Vorwurf, der Senat habe sich unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht mit dem Sachvorbringen des Antragstellers befasst, sondern aus offensichtlicher Bequemlichkeit alles zurechtgerückt, um negativ verbescheiden zu können , findet weder im Senatsbeschluss vom 18. August 2009 noch im Vorbringen des Antragstellers in dessen Schriftsatz vom 15. September 2009 eine Stütze. Der Umstand, dass der Senat die Anträge des Antragstellers in rechtlicher Hinsicht abweichend von dessen Auffassung beurteilt hat, begründet keine Besorgnis der Befangenheit. Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Fetzer Dr. Bünger Harsdorf-Gebhardt
AG München, Entscheidung vom 23.03.2007 - 413 C 2847/06 -
LG München I, Entscheidung vom 04.02.2009 - 14 S 5866/07 -

Annotations
(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.
(2) Gegen den Beschluss, durch den die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.
(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.