Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Apr. 2009 - VIII ZB 7/08

bei uns veröffentlicht am28.04.2009
vorgehend
Amtsgericht Wiesbaden, 92 C 6354/06, 05.03.2007
Landgericht Wiesbaden, 3 T 10/07, 19.12.2007

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZB 7/08
vom
28. April 2009
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. April 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und
Dr. Hessel sowie den Richter Dr. Schneider

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 19. Dezember 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: bis zu 300 €.

Gründe:

I.

1
Die Parteien streiten um die Kostenlast nach Klagerücknahme gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO. Die Klägerin hat beim Amtsgericht Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung eingereicht. Vor deren Zustellung hat der Beklagte der Mieterhöhung zugestimmt. Daraufhin hat die Klägerin die Klage zurückgenommen.
2
Das Amtsgericht hat der Klägerin durch Beschluss vom 5. März 2007 die Kosten des Rechtsstreits auferlegt, weil sie dem klageweise geltend gemachten Mieterhöhungsverlangen den Mietspiegel nicht beigefügt habe und daher aller Voraussicht nach in dem Rechtsstreit unterlegen wäre. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

3
Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.
4
1. Allerdings hat das Beschwerdegericht rechtsfehlerhaft unbeachtet gelassen , dass eine Rechtsbeschwerde gegen eine Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO nicht aus materiell-rechtlichen Gründen zugelassen werden darf, da es nicht Zweck einer solchen Kostenentscheidung ist, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden, soweit es um Fragen des materiellen Rechts geht (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2008 - XI ZB 24/07, WM 2008, 2201, Tz. 9 m.w.N.). Gleichwohl ist der Senat an die Zulassung der Rechtsbeschwerde gebunden (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO).
5
2. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
6
Die angefochtene Kostenentscheidung ist rechtsfehlerhaft. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist die Beifügung eines Mietspiegels regelmäßig nicht erforderlich, damit ein Mieterhöhungsverlangen die formellen Voraussetzungen des § 558a BGB erfüllt. Wie der Senat bereits entschieden hat, bedarf es einer Beifügung des Mietspiegels jedenfalls dann nicht, wenn dieser allgemein zugänglich ist (Senatsurteil vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR 11/07, NJW 2008, 573 Tz. 15). Da der Mietspiegel für Wiesbaden nach den Feststellungen des Amtsgerichts, auf die das Beschwerdegericht Bezug nimmt, in Wiesbaden durch die Interessenverbände der Mieter und Vermieter gegen Zahlung eines geringen Betrages von 3 € abgegeben wird und er zudem, wie den Ausführungen des Beschwerdegerichts zu entnehmen ist, (vollständig) im Internet veröffentlicht wird, ist der Mietspiegel im vorgenannten Sinne allgemein zugänglich.
7
3. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben (§ 577 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, weil über die Kostentragungslast gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach tatrichterlichem Ermessen zu entscheiden ist. Die Sache ist daher zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 ZPO). Ball Hermanns Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Schneider
Vorinstanzen:
AG Wiesbaden, Entscheidung vom 05.03.2007 - 92 C 6354/06-28 -
LG Wiesbaden, Entscheidung vom 19.12.2007 - 3 T 10/07 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 269 Klagerücknahme


(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden. (2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, a

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 558a Form und Begründung der Mieterhöhung


(1) Das Mieterhöhungsverlangen nach § 558 ist dem Mieter in Textform zu erklären und zu begründen. (2) Zur Begründung kann insbesondere Bezug genommen werden auf1.einen Mietspiegel (§§ 558c, 558d),2.eine Auskunft aus einer Mietdatenbank (§ 558e),

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Bundesgerichtshof Urteil, 12. Dez. 2007 - VIII ZR 11/07

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 11/07 Verkündet am: 12. Dezember 2007 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 558a Abs. 1, A

Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Okt. 2008 - XI ZB 24/07

bei uns veröffentlicht am 07.10.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 24/07 vom 7. Oktober 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________________ ZPO §§ 91a, 574 Abs. 2, Abs. 3 BGB §§ 242 D, 985 a) Gegen eine Kostenentscheidung gemäß § 91a ZPO darf
5 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Apr. 2009 - VIII ZB 7/08.

Bundesgerichtshof Urteil, 03. Juli 2013 - VIII ZR 263/12

bei uns veröffentlicht am 03.07.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 263/12 Verkündet am: 3. Juli 2013 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

Bundesgerichtshof Urteil, 03. Juli 2013 - VIII ZR 269/12

bei uns veröffentlicht am 03.07.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 269/12 Verkündet am: 3. Juli 2013 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs

Bundesgerichtshof Urteil, 03. Juli 2013 - VIII ZR 267/12

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 267/12 Verkündet am: 3. Juli 2013 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

Bundesgerichtshof Urteil, 30. Sept. 2009 - VIII ZR 276/08

bei uns veröffentlicht am 30.09.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 276/08 Verkündet am: 30. September 2009 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ne

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(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZB 24/07
vom
7. Oktober 2008
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________

a) Gegen eine Kostenentscheidung gemäß § 91a ZPO darf die Rechtsbeschwerde
nicht aus materiellrechtlichen Gründen zugelassen werden, da es
nicht Zweck des Kostenverfahrens ist, Rechtsfragen von grundsätzlicher
Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden, soweit es um Fragen des
materiellen Rechts geht (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 17. März
2004 - IV ZB 21/02, WM 2005, 394 f.; BGH, Urteil vom 21. Dezember 2006
- IX ZR 66/05, WM 2007, 411, 414 Tz. 22).

b) Der Gläubiger einer verjährten Bürgschaftsforderung kann grundsätzlich
nicht mehr die Herausgabe der Bürgschaftsurkunde beanspruchen, wenn
sich der Bürge auf die Verjährung berufen hat. Eine auf Herausgabe der
wertlosen Bürgschaftsurkunde gerichtete Klage ist mangels schutzwürdigen
Eigeninteresses des Gläubigers rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB).
BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2008 - XI ZB 24/07 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Oktober 2008 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. Müller,
Dr. Ellenberger, Maihold und Dr. Matthias

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. September 2007 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten zu tragen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis 65.000 €.

Gründe:


I.


1
Parteien Die streiten nach übereinstimmender Erledigungserklärung um die Kosten eines Rechtsstreits, in dem die Klägerin von der Beklagten die Herausgabe einer Bürgschaftsurkunde begehrt hat.
2
Die beklagte Bank übernahm im Jahre 1991 gegenüber der T. Wohnbau GmbH (im Folgenden: Gläubigerin) eine Bürgschaft zur Sicherung von Werklohnansprüchen gegen die Rechtsvorgängerin der R. Ingenieurbau GmbH (im Folgenden: Hauptschuldnerin) in Höhe von 2 Millionen DM. Zur Absicherung von Ansprüchen aus einer Vertragserfüllungsbürgschaft , die die Klägerin ihrerseits gegenüber der Hauptschuldnerin übernommen hatte, trat die Gläubigerin ihre verbürgte Werklohnforderung in Höhe von 2 Millionen DM an die Klägerin ab und übergab ihr die von der Beklagten ausgestellte Bürgschaftsurkunde.
3
Unter Rückgabe der Vertragserfüllungsbürgschaft bat die Gläubigerin die Klägerin im Jahr 2003, ihr die streitige Bürgschaftsurkunde herauszugeben. Aus ungeklärten Gründen sandte die Klägerin die Bürgschaftsurkunde am 18. Juli 2003 jedoch nicht an die Gläubigerin, sondern an die Beklagte. Die verbürgte Werklohnforderung gab die Klägerin mit Schreiben vom 21. Juli 2003 an die Gläubigerin zurück.
4
Ende 2004 ermächtigte die Gläubigerin die Klägerin, Ansprüche aus der Bürgschaft über 2 Millionen DM im eigenen Namen gegen die Beklagte geltend zu machen. Die Beklagte wies das Begehren der Klägerin, die Bürgschaftsurkunde herauszugeben, im Jahr 2005 zurück, da die Ansprüche aus der von ihr übernommenen Bürgschaft mit Rückgabe der Urkunde erloschen, zumindest aber mit Ablauf des 31. Dezember 2004 verjährt seien. Auch die dem Rechtsstreit aufseiten der Beklagten beigetretene Hauptschuldnerin widersetzte sich einer Rückgabe der Bürgschaftsurkunde an die Gläubigerin, da zwischen ihr und der Gläubigerin die wechselseitige Rückgabe der Bürgschaften vereinbart worden sei.
5
WährenddesRechtsst reits über die Herausgabe der Bürgschaftsurkunde wurden die zwischen der Gläubigerin und der Hauptschuldnerin geführten Zivilprozesse sämtlich rechtskräftig abgeschlossen und verbliebene Restwerklohnansprüche befriedigt. Daraufhin haben die Parteien den vorliegenden Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt und widerstreitende Kostenanträge gestellt.
6
Landgericht Das hat der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Ihre sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht im Hinblick auf divergierende Entscheidungen zum Verjährungsbeginn bei Bürgschaftsansprüchen zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Klägerin, der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

II.


7
Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet, da die Kostenentscheidung dem Sach- und Streitstand des Verfahrens entspricht und die Grenzen des richterlichen Ermessensspielraums (§ 91a Abs. 1 ZPO) beachtet.
8
1. Die von dem Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.
9
Allerdings hat das Beschwerdegericht rechtsfehlerhaft unbeachtet gelassen, dass eine Rechtsbeschwerde gegen eine Kostenentscheidung gemäß § 91a ZPO aus materiellrechtlichen Gründen nicht zugelassen werden darf, da es nicht Zweck einer solchen Kostenentscheidung ist, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden, soweit es um Fragen des materiellen Rechts geht (BGH, Beschluss vom 17. März 2004 - IV ZB 21/02, WM 2005, 394 f.; BGH, Urteil vom 21. Dezember 2006 - IX ZR 66/05, WM 2007, 411, 414 Tz. 22). Die gleichwohl erfolgte Zulassung bindet aber nach § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO den Bundesgerichtshof.
10
2. Die Rechtsbeschwerde hat sachlich keinen Erfolg.
11
a) Die Vorinstanzen haben die Kosten der Klägerin auferlegt, da dem infrage kommenden Anspruch aus § 985 BGB der Einwand unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) entgegenstehe. Auch nach dem Vortrag der Klägerin sei der Bürgschaftsanspruch der Gläubigerin verjährt, da die Verjährungsfrist nicht erst mit dessen Geltendmachung, sondern bereits mit Fälligkeit der gesicherten Hauptforderung begonnen habe. Damit habe bereits im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Herausgabeklage Verjährung vorgelegen. Es bestehe folglich kein berechtigtes Interesse der Gläubigerin an der Bürgschaftsurkunde.
12
b) Die angefochtene Kostenentscheidung ist rechtsfehlerfrei. Die Bürgschaft der Gläubigerin ist verjährt. Dies konnte die Beklagte dem von der Klägerin in Prozessstandschaft geltend gemachten Herausgabeanspruch aus § 985 BGB gemäß § 242 BGB entgegenhalten, da ein berechtigtes Interesse der Gläubigerin an dem Besitz der für sie wertlosen Bürgschaftsurkunde bereits bei Erhebung der Herausgabeklage nicht bestand.
13
aa) Die Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung ist nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes auf Grundlage einer summarischen Prüfung zu fällen, bei der - auch im Revisions- oder Rechtsbeschwerdeverfahren - grundsätzlich davon abgesehen werden kann, in einer rechtlich schwierigen Sache allein zur Verteilung der Kosten alle für den Ausgang des ursprünglichen Rechtsstreits bedeutsamen Fragen des materiellen Rechts grundlegend oder rechtsfortbildend zu klären (BGH, Beschlüsse vom 8. Mai 2003 - I ZB 40/02 - NJW-RR 2003, 1075 und vom 17. März 2004 - IV ZB 21/02, WM 2005, 394 f., BGH, Urteil vom 24. Oktober 2005 - II ZR 56/04, WM 2006, 334, 335).
14
Die bb) Bürgschaftsforderung der Gläubigerin, auf die sich die streitgegenständliche Urkunde bezieht, war bereits vor Klageerhebung im August 2005 verjährt.
15
(1) Die Frist für die Verjährung der Bürgschaftspflicht der Beklagten beträgt nach der für das Verjährungsrecht geltenden Überleitungsvorschrift in Artikel 229 § 6 EGBGB gemäß § 195 BGB in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung drei Jahre, da diese Frist kürzer ist als die davor geltende regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB a.F. von 30 Jahren (Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB). Der Lauf dieser Verjährungsfrist begann am 1. Januar 2002, da die Werklohnforderungen der Gläubigerin bereits seit 1994 fällig waren und damit die Bürgschaftsforderung entstanden war.
16
(2) Nach Erlass der Beschwerdeentscheidung hat der Senat entschieden , dass, sofern eine andere Vereinbarung der Parteien nicht besteht , die Verjährungsfrist jedenfalls für selbstschuldnerische Bürgschaften mit Fälligkeit der gesicherten Forderung beginnt (Senat, Urteile vom 29. Januar 2008 - XI ZR 160/07, WM 2008, 729, 731 f. Tz. 22 ff., für BGHZ 175, 161 ff. vorgesehen, vom 11. März 2008 - XI ZR 81/07, juris Tz. 9 ff. und vom 8. Juli 2008 - XI ZR 230/07, WM 2008, 1731, 1732 Tz. 18 jew. m.w.Nachw.). Da im Gesetz eine Leistungsaufforderung des Gläubigers als Entstehungs- oder Fälligkeitsvoraussetzung der Bürgschaftsforderung nicht vorgesehen ist, kommt es für den Beginn der Verjährungsfrist nicht auf die Geltendmachung der Bürgenverpflichtung durch den Gläubiger an.
17
(3) Auch die subjektiven Voraussetzungen für den Beginn der Verjährungsfrist liegen vor. Die Gläubigerin hat seit der Abnahme ihrer Werkleistung Kenntnis von den Umständen, die die Fälligkeit des Werklohnanspruchs und damit auch der Bürgschaftsverpflichtung der Beklagten begründeten (§ 199 Abs. 1 BGB).
18
cc) Das Beschwerdegericht legt weiterhin ermessensfehlerfrei seiner Entscheidung zugrunde, dass der Gläubiger einer verjährten Bürgschaftsverpflichtung grundsätzlich nicht mehr die Herausgabe der Bürgschaftsurkunde beanspruchen kann, wenn sich der Bürge - wie hier - auf die Verjährung berufen hat. Nach Erhebung der Verjährungseinrede kann die verjährte Bürgschaft ihren Sicherungszweck nicht erfüllen , da sie nicht mehr durchsetzbar ist. Damit ist die Bürgschaftsurkunde für den Gläubiger in aller Regel wertlos. Es besteht deswegen regelmäßig kein berechtigtes Interesse des Gläubigers am Besitz der Bürgschaftsurkunde. Dass ein solches Interesse hier ausnahmsweise gegeben ist, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Hinweis der Klägerin auf die Möglichkeit, dass die Bürgin von der bestehenden Verjährungseinrede kein Gebrauch machen könnte, trägt nichts aus, da die Beklagte sich bereits vorprozessual auf die Verjährung berufen hat. Für eine von der Verjährung nicht berührte Aufrechnungslage nach § 215 BGB oder für die Möglichkeit einer Verwertung von Sicherheiten nach § 216 Abs. 1 BGB fehlt jeglicher Anhaltspunkt.
19
Die Klage auf Herausgabe der wertlosen Bürgschaftsurkunde war deshalb mangels eines schutzwürdigen Eigeninteresses rechtsmissbräuchlich (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB 67. Aufl. § 242 Rdn. 50), ohne dass es darauf ankommt, ob die Bürgschaft durch die Rückgabe der Urkunde erloschen ist. Die Kosten des Rechtsstreits sind deshalb zu Recht der Klägerin auferlegt worden (§ 91a Abs. 1 ZPO).
Nobbe Müller Ellenberger
Maihold Matthias
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.02.2007 - 37 O 93/05 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.09.2007 - I-11 W 23/07 -

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das Mieterhöhungsverlangen nach § 558 ist dem Mieter in Textform zu erklären und zu begründen.

(2) Zur Begründung kann insbesondere Bezug genommen werden auf

1.
einen Mietspiegel (§§ 558c, 558d),
2.
eine Auskunft aus einer Mietdatenbank (§ 558e),
3.
ein mit Gründen versehenes Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen,
4.
entsprechende Entgelte für einzelne vergleichbare Wohnungen; hierbei genügt die Benennung von drei Wohnungen.

(3) Enthält ein qualifizierter Mietspiegel (§ 558d Abs. 1), bei dem die Vorschrift des § 558d Abs. 2 eingehalten ist, Angaben für die Wohnung, so hat der Vermieter in seinem Mieterhöhungsverlangen diese Angaben auch dann mitzuteilen, wenn er die Mieterhöhung auf ein anderes Begründungsmittel nach Absatz 2 stützt.

(4) Bei der Bezugnahme auf einen Mietspiegel, der Spannen enthält, reicht es aus, wenn die verlangte Miete innerhalb der Spanne liegt. Ist in dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter seine Erklärung abgibt, kein Mietspiegel vorhanden, bei dem § 558c Abs. 3 oder § 558d Abs. 2 eingehalten ist, so kann auch ein anderer, insbesondere ein veralteter Mietspiegel oder ein Mietspiegel einer vergleichbaren Gemeinde verwendet werden.

(5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 11/07
Verkündet am:
12. Dezember 2007
Ermel,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Nimmt der Vermieter zur Begründung seines Erhöhungsverlangens auf einen qualifizierten
Mietspiegel (§ 558a Abs. 2 Nr. 1, § 558d BGB) Bezug, so hat er die Angaben
des Mietspiegels zur Wohnung, auf die er sein Erhöhungsverlangen stützt,
dem Mieter mitzuteilen (§ 558a Abs. 1 und 3 BGB). Der Beifügung des Mietspiegels
bedarf es nicht, sofern dieser allgemein zugänglich ist.

b) Enthält der Mietspiegel ein Raster von Feldern, in denen für Wohnungen einer
bestimmten Kategorie jeweils eine bestimmte Mietspanne ausgewiesen ist, so ist
im Erhöhungsverlangen nur die genaue Angabe des - nach Auffassung des Vermieters
- für die Wohnung einschlägigen Mietspiegelfeldes erforderlich, um den
Mieter (auch) auf die im Mietspiegel für die Wohnung vorgesehene Spanne hinzuweisen.
BGH, Urteil vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR 11/07 - LG Berlin
AG Tempelhof-Kreuzberg
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der mündlichen Verhandlung
vom 14. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den
Richter Dr. Frellesen, die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger sowie den
Richter Dr. Achilles

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der Zivilkammer 62 des Landgerichts Berlin vom 23. November 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Beklagten mieteten mit Vertrag vom 24. April 1995 von der Rechtsvorgängerin des Klägers eine Wohnung in Berlin. Seit dem 1. Januar 2001 betrug die Bruttokaltmiete 542 €. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2003 verlangte der Kläger von den Beklagten die Zustimmung zur Erhöhung der Miete um 73 € auf 615 € monatlich ab dem 1. Januar 2004. In diesem Schreiben heißt es u.a.: "Bei der Wohnfläche von 136,28 qm beträgt damit die verlangte Miete je Quadratmeter monatlich nettokalt 3,43 €. Die ortsübliche Miete für vergleichbaren nicht preisgebundenen Wohnraum wird dadurch nicht überschritten.
Zur Begründung verweise ich auf den öffentlich bekannt gemachten Berliner Mietspiegel 2003 für die westlichen Bezirke. Ihre Wohnung ist in das Mietspiegelfeld J1 einzuordnen. Gemäß § 558 BGB nF reicht es zur Begründung des Erhöhungsverlangens aus, dass der verlangte Mietzins innerhalb der Mietzinsspanne des maßgeblichen Mietspiegelfeldes liegt. Die erhöhte Miete liegt auch hinsichtlich der Kappungsgrenze von 20 % im Drei-Jahreszeitraum im gesetzlichen Rahmen."
2
Die Beklagten stimmten mit Schreiben vom 31. Dezember 2003 einer Erhöhung der Miete um monatlich 23,86 € auf 565,56 € ab dem 1. Januar 2004 zu.
3
Wegen des Differenzbetrages in Höhe von 49,44 € monatlich hat der Kläger Klage auf Zustimmung zu der begehrten Mieterhöhung erhoben. Die Beklagten haben mit ihrer Widerklage die Verurteilung des Klägers zur Zahlung von 65 € (Mietminderung) und zur Beseitigung behaupteter Mängel verlangt; mit einer Hilfswiderklage haben sie die Feststellung begehrt, dass sie im Falle des Wirksamwerdens der Mieterhöhung zur Mietminderung wegen bestimmter Mängel berechtigt sind.
4
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage überwiegend stattgegeben. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg gehabt. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Mieterhöhungsverlangen weiter.

Entscheidungsgründe:

5
Die Revision hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

6
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
7
Der Kläger habe keinen Anspruch auf weitergehende Zustimmung zu der begehrten Mieterhöhung, da es an einem wirksamen Mieterhöhungsverlangen im Sinne des § 558a Abs. 1 und 3 BGB fehle. Die Klage sei aus diesem Grund bereits unzulässig.
8
Gemäß § 558a Abs. 1 BGB sei das Erhöhungsverlangen dem Mieter in Textform zu erklären und zu begründen. Um diesen Zweck des Begründungserfordernisses zu erreichen, müsse der Vermieter Tatsachen vortragen - zu Baujahr , Lage, Beschaffenheit der Wohnung etc. -, die den Mieter in die Lage versetzten , die Behauptung des Vermieters, die derzeit geschuldete Miete sei niedriger als die ortsübliche Miete, zu überprüfen. § 558a Abs. 3 BGB enthalte ein zusätzliches Begründungserfordernis für einen qualifizierten Mietspiegel wie den vom Kläger herangezogenen Berliner Mietspiegel 2003; ein Verstoß gegen diese Vorschrift mache das Erhöhungsverlangen formell unwirksam.
9
Vorliegend habe der Kläger in dem Mieterhöhungsverlangen lediglich mitgeteilt, die streitgegenständliche Wohnung sei in das Rasterfeld J1 des Berliner Mietspiegels 2003 einzuordnen. Jedwede weitere Angaben - in Bezug auf die Einordnung der Wohnung in den Mietspiegel - fehlten. Weder werde die Spanne des Rasterfeldes angegeben, noch würden die maßgeblichen Tatsachen dazu vorgetragen, warum gerade das Rasterfeld J1 einschlägig sein solle. Dies genüge dem Begründungserfordernis nicht. Zumindest hätte der Kläger die Spannenwerte des in Bezug genommenen Rasterfeldes angeben müssen. Diesen Mangel hätte der Kläger nur dadurch heilen können, dass er dem Erhöhungsverlangen den Mietspiegel beigefügt hätte. Den erforderlichen Nachweis, dass dies geschehen sei, habe der Kläger nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme jedoch nicht geführt; die Kammer sei nicht gehalten gewesen , den weiteren, verspäteten Beweisangeboten des Klägers nachzugehen. Ein wirksames neues Mieterhöhungsverlangen im Prozess habe der Kläger nicht abgegeben.
10
Da die Klage bereits unzulässig sei, komme es auf deren materielle Begründetheit nicht an. Die Beklagten seien durch die von ihnen erteilte Teilzustimmung auch nicht gehindert, sich auf die Unwirksamkeit des Erhöhungsverlangens zu berufen.

II.

11
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist das Mieterhöhungsverlangen des Klägers im Schreiben vom 29. Oktober 2003 in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise begründet worden (§ 558a Abs. 1 und 3 BGB). Die Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung hätte deshalb vom Berufungsgericht nicht wegen eines formellen Mangels des Erhöhungsverlangens als unzulässig abgewiesen werden dürfen.
12
1. Gemäß § 558a Abs. 1 BGB ist das Erhöhungsverlangen dem Mieter in Textform zu erklären und zu begründen. Die Begründung soll dem Mieter die Möglichkeit geben, die sachliche Berechtigung des Erhöhungsverlangens zu überprüfen; auf diese Weise sollen überflüssige Prozesse vermieden werden (Senatsurteil vom 12. Juli 2006 - VIII ZR 215/05, NJW-RR 2006, 1599, Tz. 13; Senatsurteil vom 26. Oktober 2005 - VIII ZR 41/05, NJW-RR 2006, 227, Tz. 10 m.w.N.; Blank/Börstinghaus, Miete, 2. Aufl., § 558a Rdnr. 8). Hierfür ist erforderlich , dass die Begründung dem Mieter "konkrete Hinweise" auf die sachliche Berechtigung des Erhöhungsverlangens gibt (Senatsurteil vom 12. November 2003 - VIII ZR 52/03, NZM 2004, 219, unter II 2 b, zu § 2 Abs. 2 Satz 1 MHG); dabei dürfen jedoch an die Begründung keine überhöhten Anforderungen gestellt werden (Senatsurteil vom 12. November 2003, aaO; Staudinger /Emmerich, BGB (2006), § 558a Rdnr. 19: "erste Hinweise"; MünchKommBGB /Artz, 4. Aufl., § 558a Rdnr. 14 f.). Danach muss das Erhöhungsverlangen - in formeller Hinsicht - Angaben über die Tatsachen enthalten, aus denen der Vermieter die Berechtigung der geforderten Mieterhöhung herleitet, und zwar in dem Umfang, wie der Mieter solche Angaben benötigt, um der Berechtigung des Erhöhungsverlangens nachgehen und diese zumindest ansatzweise überprüfen zu können (Blank/Börstinghaus, aaO, Rdnr. 9; Staudinger/ Emmerich, aaO; MünchKommBGB/Artz, aaO).
13
2. Nimmt der Vermieter - wie im vorliegenden Fall - zur Begründung seines Erhöhungsverlangens auf einen qualifizierten Mietspiegel Bezug (§ 558a Abs. 2 Nr. 1, § 558d BGB), so hat er die Angaben des Mietspiegels zur Wohnung , auf die er sein Erhöhungsverlangen stützt, dem Mieter mitzuteilen; dies ergibt sich nicht nur aus dem Zweck des Begründungserfordernisses, sondern unmittelbar aus der Bestimmung des § 558a Abs. 3 BGB. Das Begründungserfordernis nach § 558a Abs. 1 BGB wird durch § 558a Abs. 3 BGB für den Fall des Vorliegens eines qualifizierten Mietspiegels (§ 558d BGB) dahin konkretisiert , dass der Vermieter die Angaben, die ein qualifizierter Mietspiegel für die Wohnung enthält, dem Mieter im Erhöhungsverlangen in jedem Fall mitzuteilen hat, das heißt unabhängig davon, ob der Vermieter die Mieterhöhung auf diesen Mietspiegel oder auf ein anderes Begründungsmittel des § 558a Abs. 2 BGB stützt. Diese Bestimmung dient dazu, das Mieterhöhungsverlangen transparenter zu machen, und schreibt deshalb zwingend vor, dass der Vermieter die Angaben des qualifizierten Mietspiegels zur Wohnung in seinem Mieterhöhungsverlangen "stets" mitzuteilen hat (Gesetzentwurf der Bundesregierung für das Mietrechtsreformgesetz, BT-Drs. 14/4553, S. 55). Auch wenn die Vorschrift in erster Linie eine besondere Anforderung an die Begründung des Erhöhungsverlangens in den Fällen des § 558a Abs. 2 Nr. 2 bis 4 BGB stellt, so erfasst sie doch auch den Fall des § 558a Abs. 2 Nr. 1 BGB, in dem der Vermieter zur Begründung seines Erhöhungsverlangens unmittelbar auf einen qualifizierten Mietspiegel Bezug nimmt.
14
3. Das Erhöhungsverlangen des Klägers vom 29. Oktober 2003 genügt den Anforderungen nach § 558a Abs. 3 BGB.
15
a) Bei der hier maßgeblichen Berliner Mietspiegeltabelle 2003 für die westlichen Bezirke handelt es sich um einen qualifizierten Mietspiegel, der ein Raster aus mit Buchstaben und Ziffern bezeichneten Feldern enthält, in denen für bestimmte Kategorien von Wohnungen (gegliedert nach Größenordnung, Zeitraum der Bezugsfertigkeit, Wohnlage und Ausstattung) jeweils eine bestimmte Mietspanne ausgewiesen ist. In einem solchen Fall einer eindeutigen Zuordnung tatsächlicher Gegebenheiten einer Wohnung zu einer bestimmten Spanne in einem genau bezeichneten Feld des Mietspiegels ist im Erhöhungsverlangen die Mitteilung des konkreten Mietspiegelfeldes, das hinsichtlich Größe , Alter, Wohnlage und Ausstattung nach der Auffassung des Vermieters für die gemietete Wohnung einschlägig ist, ausreichend, um den Mieter auf die im Mietspiegel enthaltenen Angaben für die Wohnung, insbesondere die dort angegebene Spanne, hinzuweisen. Der Mietspiegel selbst muss dem Erhöhungsverlangen nicht beigefügt werden, wenn es sich - wie im vorliegenden Fall - um einen im Amtsblatt veröffentlichten und damit allgemein zugänglichen Mietspiegel handelt (vgl. MünchKommBGB/Artz, aaO, Rdnr. 18 m.w.N.; Schmidt- Futterer/Börstinghaus, Mietrecht, 9. Aufl., § 558a Rdnr. 34; Staudinger/ Emmerich, aaO, Rdnr. 25).
16
Mehr als die Angabe des für die Wohnung - nach Auffassung des Vermieters - einschlägigen Mietspiegelfeldes, das sowohl die Voraussetzungen für die Einordnung der Wohnung in dieses Feld als auch die sich daraus ergebende Spanne ausweist, ist nicht erforderlich, um dem Mieter eine Überprüfung zu ermöglichen, ob die geforderte Miete innerhalb der im Mietspiegel angegebenen Spanne liegt. Bereits aufgrund der Mitteilung des Mietspiegelfeldes, das die Spanne enthält, kann der Mieter das betreffende Feld ohne weiteres im Mietspiegel finden und überprüfen, ob die vom Vermieter vorgenommene Einordnung der Wohnung in dieses Mietspiegelfeld zutrifft und ob die für die Wohnung geforderte Miete innerhalb der Spanne liegt (vgl. Bamberger/Roth/Ehlert, BGB, 2. Aufl., § 558a Rdnr. 14a). Einer darüber hinausgehenden, ausdrücklichen Mitteilung der Spanne bedarf es dazu nicht (aA Schmidt-Futterer/Börstinghaus, aaO, Rdnr. 163). Auch aus der Gesetzesbegründung zu § 558a Abs. 3 BGB (BT-Drs. 14/4553, aaO) ist eine weitergehende Begründungspflicht des Vermieters nicht herzuleiten. Soweit demgegenüber das Senatsurteil vom 12. November 2003 (aaO) zum Begründungserfordernis nach § 2 Abs. 2 Satz 1 MHG - ohne Einschränkung - gefordert hat, dass der Vermieter, der sein Mieterhöhungsverlangen auf einen Mietspiegel stützen will, zur Begründung seines Begehrens die in der entsprechenden Kategorie des Mietspiegels genannten Mietzinsspannen (in jedem Fall) anzugeben hat, hält der Senat daran nicht fest.
17
b) Danach ist das Erhöhungsverlangen des Klägers vom 29. Oktober 2003 in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Über die Angaben des Mietspiegels für die Wohnung (§ 558a Abs. 3 BGB) hat der Kläger die Beklagten informiert, indem er ihnen mitgeteilt hat, dass ihre Wohnung in das Mietspiegelfeld J1 des Berliner Mietspiegels 2003 für die westlichen Bezirke einzuordnen ist. Die Beklagten konnten, wenn sie die Berechtigung des Erhöhungsverlangens überprüfen wollten, durch Einblick in das Mietspiegelfeld J1 des Berliner Mietspiegels 2003 auf einen Blick ablesen, von welchen tatsächlichen Gegebenheiten der Wohnung hinsichtlich der Wohnfläche (90 qm und mehr), des Zeitraums der Bezugsfertigkeit (bis 1918), der Wohnlage (einfach) und der Ausstattung (mit Sammelheizung oder Bad, mit WC in der Wohnung) der Kläger ausgegangen ist und welche Spanne der Mietspiegel für eine solche Wohnung ausweist (2,46 € – 3,44 €/qm). Dem berechtigten Informationsbedürfnis der Beklagten , einen konkreten Hinweis zur Berechtigung des Mieterhöhungsverlangens zu erhalten, hat der Kläger damit genügt.

III.

18
Da die Revision begründet ist, ist das Berufungsurteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht entscheidungsreif, weil das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen zur materiellen Berechtigung des Erhöhungsverlangens getroffen hat; sie ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO).
Ball Dr. Frellesen Hermanns Dr. Milger Dr. Achilles
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 04.05.2006 - 15 C 164/04 -
LG Berlin, Entscheidung vom 23.11.2006 - 62 S 154/06 -

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.