Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Mai 2013 - VIII ZB 12/13

published on 14.05.2013 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Mai 2013 - VIII ZB 12/13
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Previous court decisions
Amtsgericht München, 474 C 5242/12, 02.08.2012
Landgericht München I, 13 T 155/13, 21.02.2013

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZB 11 + 12/13
vom
14. Mai 2013
in dem Rechtsstreit
Vorsitzenden Richter Ball sowie die Richter Dr. Frellesen, Dr. Achilles, Dr. Schneider
und Dr. Bünger

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen die Beschlüsse der 13. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 21. Februar 2013 und vom 22. Februar 2013 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Streitwert für das Beschwerdeverfahren: bis 4.000 € (2.269,45 € für das Verfahren VIII ZB 11/13 sowie 1.595,65 € für das Verfahren VIII ZB 12/13)

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil weder ihre Statthaftigkeit für diesen Fall vom Gesetz ausdrücklich bestimmt ist noch das Landgericht die Rechtsbeschwerde in den Beschlüssen zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO).
Ball Dr. Frellesen Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Bünger

Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 02.08.2012 - 474 C 5242/12 -
LG München I, Entscheidung vom 21.02.2013 - 13 T 155/13 -
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1 Referenzen - Gesetze

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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Annotations

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.