Bundesgerichtshof Beschluss, 8. Juli 2025 - VIII ZB 12/25
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Amtliche Leitsätze
1. Ein Prozessbevollmächtigter, der eine Rechtsmittel- oder eine Rechtsmittelbegründungsschrift gemäß § 130a Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 BGB einfach signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg - hier dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) - bei Gericht einreicht, ist verpflichtet, das einzureichende Dokument vor der Versendung auf dessen Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen.
2. Hierzu gehört, wenn zum Zwecke des Versands die Ausgangsdatei - hier eine Word-Datei - in ein anderes Format - hier eine PDF-Datei - umgewandelt wird, auch die Überprüfung, ob der Inhalt der zu versendenden Datei demjenigen der Ausgangsdatei entspricht (Anschluss an BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2024 - II ZB 5/24, NJW 2025, 753 Rn. 9).
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart - 3. Zivilsenat - vom 30. Januar 2025 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 45.500 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger macht gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einem Gebrauchtwagenkaufvertrag geltend.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger fristgerecht Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat die Berufungsbegründungsfrist antragsgemäß bis zum 16. Dezember 2024 verlängert. An diesem Tag ist um 22.29 Uhr bei dem Berufungsgericht ein von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers über dessen besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) versandter, auf diesen Tag datierender Schriftsatz eingegangen, der mit "Berufungsbegründung" bezeichnet war und in dem zwar eingangs das zutreffende Aktenzeichen und die zutreffenden Parteinamen aufgeführt waren, sodann aber als angefochtenes Urteil ein anderes als das hier betroffene Urteil benannt war. Der lediglich drei Seiten umfassende und nicht signierte Schriftsatz enthält weder das vorliegende Verfahren betreffende Berufungsanträge noch eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil.
Nach einem entsprechenden Hinweis des Berufungsgerichts ist am 23. Dezember 2024 dort eine auf den 16. Dezember 2024 datierende, das vorliegende Verfahren betreffende vollständige Berufungsbegründung mittels des beA des Klägervertreters eingegangen. Mit Schriftsatz vom 7. Januar 2025 hat der Kläger wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit im Wesentlichen folgender Begründung beantragt:
Der Klägervertreter habe die Berufungsbegründung am 16. Dezember 2024 in dem Programm "Word" fertiggestellt und mit dem letzten Bearbeitungsstand in der zugehörigen Akte in dem von ihm verwendeten Programm "RA Micro" gespeichert. Dieses Programm biete auch eine Schnittstelle zu dem beA. Durch einen Rechtsklick werde ein Dokument an das Postausgangsprogramm gesendet und von dort unter Verwendung der beA-Karte oder eines beA-Softwarezertifikats sowie unter Abruf und Eingabe der PIN-Nummer über das beA versandt. Bei dem Versenden des Dokuments über eine Schnittstelle des Programms "RA Micro" werde im Hintergrund aus dem Word-Dokument ein PDF-Dokument generiert, das sodann an das beA-Postfach übersandt werde. Hierbei müsse ein Fehler passiert sein. Es sei nicht die zuletzt abgespeicherte fertiggestellte Version, sondern die erste zwischengespeicherte Version der Berufungsbegründung in ein PDF-Dokument umgewandelt worden, die sodann auch versandt worden sei. Dies könne entweder durch einen Programmfehler versursacht worden sein oder der Klägervertreter habe vor dem Versand des Dokuments die Akte nicht noch einmal aktualisiert, was manchmal offenbar dazu führe, dass nicht die aktuellste Version für den Versand aufgegriffen werde, sondern eine vorherig abgespeicherte. Dass dies passieren könne, sei dem Klägervertreter nicht bekannt gewesen. Es müsse aber ein technischer Defekt vorgelegen haben, denn der Klägervertreter habe im Anschluss an das Versenden an das Gericht um 22.08 Uhr das gleiche Word-Dokument über das Programm "RA Micro" per E-Mail an den Kläger gesandt, wobei dieses Programm die Word-Datei dabei in ein PDF-Dokument umwandele und hierbei - anders als bei der Übermittlung per beA an das Gericht - die fertiggestellte (richtige) Fassung umgewandelt und versendet worden sei.
Der Klägervertreter hat auf Hinweis des Berufungsgerichts mit Schriftsatz vom 20. Januar 2025 ergänzend Screenshots aus dem beA-Ausgangspostfach des von ihm verwendeten Programms "RA Micro" vorgelegt, die die Vorschau des am 16. Dezember 2024 an das Berufungsgericht unter der Bezeichnung "Berufungsbegründung.pdf" übersandten Schriftsatzes zeigen. Dieser entspricht der bei dem Gericht am 16. Dezember 2024 eingegangenen (unvollständigen, nicht auf den vorliegenden Fall zugeschnittenen und nicht signierten) Berufungsbegründung.
Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag des Klägers zurückgewiesen und dessen Berufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt: Die Berufung sei unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO in einer den inhaltlichen Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO und den formalen Anforderungen des § 130a ZPO genügenden Form eingereicht worden sei. Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist sei zwar zulässig, aber unbegründet. Der Kläger habe diese Frist nicht schuldlos versäumt. Es könne unterstellt werden, dass die fehlerhafte Speicherung der Datei "Berufungsbegründung.pdf" auf einem technischen Defekt und nicht auf einer Nachlässigkeit des Klägervertreters beruhe. Der Klägervertreter habe aber seine anwaltlichen Sorgfaltspflichten verletzt, indem er die inhaltliche Prüfung beim Versand der Nachricht unterlassen, also nicht geprüft habe, dass der in der versandten Datei enthaltene Schriftsatz tatsächlich die Berufungsbegründung sei. Aus den mit dem Schriftsatz vom 20. Januar 2025 übersandten Screenshots ergebe sich, dass in dem Vorschaufenster des Versanddialogs die betreffende Datei mit genau dem Inhalt angezeigt worden sei, wie sie an das Berufungsgericht übermittelt worden sei. Zwar seien Dateiname, Verfahren und adressiertes Gericht zutreffend gewesen, jedoch nicht der Inhalt des Schriftsatzes. Bereits auf der zweiten Seite der Vorschau sei ersichtlich, dass in dem Antrag ein falsches Gericht, ein falsches Urteil, ein falsches erstinstanzliches Aktenzeichen und falsche Sachanträge genannt seien. Die gesamte Vorschau umfasse nur drei Seiten, während die vollständige Berufungsbegründung 19 Seiten enthalte. Selbst bei einem kursorischen "Durchblättern" der Dateivorschau hätten diese Unstimmigkeiten einem durchschnittlich sorgfältigen Leser auffallen müssen. Da der Schriftsatz erst um 22.29 Uhr an das Oberlandesgericht übermittelt worden sei, habe er nicht einer abendlichen Postausgangskontrolle unterzogen werden können, bei welcher der Fehler vielleicht noch hätte bemerkt werden können. Nutze der Prozessbevollmächtigte die ihm eingeräumte Frist aber (zulässigerweise) bis zuletzt aus, falle auch dieser damit zusammenhängende Umstand in seinen Risikobereich.
Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers.
II.
Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte und auch den Form- und Fristerfordernissen genügende Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Wiedereinsetzung ablehnenden und die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen (siehe nur Senatsbeschlüsse vom 21. März 2023 - VIII ZB 80/22, juris Rn. 13; vom 10. Januar 2023 - VIII ZB 41/22, NJW-RR 2023, 427 Rn. 10), sind nicht erfüllt. Die Rechtssache wirft weder entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf noch erfordert sie eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
1. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zu Recht gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen. Die Rechtsbeschwerde stellt nicht in Abrede, dass der Kläger die Berufung nicht innerhalb der bis zum 16. Dezember 2024 verlängerten Frist, sondern erst mit einem am 23. Dezember 2024 bei dem Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz - und damit entgegen § 520 Abs. 2 ZPO nicht rechtzeitig - in einer den inhaltlichen Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO und den formalen Anforderungen des § 130a ZPO genügenden Form begründet hat.
2. Anders als die Rechtsbeschwerde meint, erfordert die Sache eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) auch nicht wegen der Versagung einer Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist. Insbesondere hat das Berufungsgericht hierdurch nicht das Verfahrensgrundrecht des Klägers auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt.
a) Danach darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden beziehungsweise die den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 30. Januar 2024 - VIII ZB 85/22, NJW-RR 2024, 792 Rn. 11; vom 10. Januar 2023 - VIII ZB 41/22, NJW-RR 2023, 427 Rn. 12 mwN).
b) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag des Klägers zu Recht und ohne Verletzung des vorgenannten Verfahrensgrundrechts zurückgewiesen, da die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auf einem dem Kläger gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden anwaltlichen Verschulden seines Prozessbevollmächtigten beruht. Dieser hätte, als er die Berufungsbegründung selbst über das beA versandte, vor der Übermittlung die zu versendende PDF-Datei daraufhin überprüfen müssen, ob deren Inhalt dem Inhalt der Word-Ausgangsdatei entsprach (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2024 - II ZB 5/24, NJW 2025, 753 Rn. 9). Dabei hätte er ohne Weiteres und rechtzeitig erkennen können und korrigieren müssen, dass die mit "Berufungsbegründung.pdf" bezeichnete und zu versendende Datei nicht die fertiggestellte Fassung der Berufungsbegründung enthielt, sondern einen nicht auf das vorliegende Verfahren zugeschnittenen Entwurf einer noch verfahrensbezogen zu erstellenden und zu signierenden Berufungsbegründung.
aa) Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen mittels beA entsprechen nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs denjenigen bei der Übersendung von Schriftsätzen per Telefax (siehe nur BGH, Beschlüsse vom 30. Januar 2024 - VIII ZB 85/22, NJW-RR 2024, 792 Rn. 15; vom 10. Oktober 2023 - VIII ZB 60/22, NJW 2024, 83 Rn. 21; vom 21. März 2023 - VIII ZB 80/22, NJW 2023, 1668 Rn. 20; jeweils mwN).
Darüber hinaus entsprechen die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit dem Vorgehen, das im elektronischen Rechtsverkehr die handschriftliche Unterschrift ersetzt (vgl. § 130a Abs. 3 und 4 ZPO), denjenigen bei der Leistung einer Unterschrift (vgl. BGH, Beschluss vom 8. März 2022 - VI ZB 78/21, NJW 2022, 1964 Rn. 11).
bb) Hieraus folgt zunächst, dass der Prozessbevollmächtigte bei der elektronischen Einreichung eines Schriftsatzes sicherzustellen hat, dass die die Unterschrift ersetzenden Vorgaben des § 130a Abs. 3 ZPO eingehalten sind. Es liegt in der Verantwortung des Prozessbevollmächtigten, das Dokument gemäß den gesetzlichen Anforderungen des § 130a Abs. 3 ZPO entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen oder die Einreichung des einfach signierten elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg persönlich vorzunehmen, damit die Echtheit und die Integrität des Dokuments wie bei einer persönlichen Unterschrift gewährleistet sind (vgl. BGH, Beschluss vom 7. September 2022 - XII ZB 215/22, NJW 2022, 3512 Rn. 15). Bei einer Einreichung nach § 130a Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2, Abs. 4 Nr. 2 ZPO, also der Verwendung einer einfachen elektronischen Signatur in Kombination mit der Versendung über das beA des Prozessbevollmächtigten als sicherem Übermittlungsweg im Sinne des § 130a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ZPO, hat der Prozessbevollmächtigte somit auch zu überprüfen, ob der einzureichende Schriftsatz von ihm signiert ist. Für die einfache elektronische Signatur genügt es, wenn am Ende des Schriftsatzes der Name des Verfassers maschinenschriftlich wiedergegeben ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. April 2025 - XII ZB 599/23, juris Rn. 6; vom 30. November 2023 - III ZB 4/23, NJW-RR 2024, 331 Rn. 10; vom 7. September 2022 - XII ZB 215/22, aaO Rn. 10).
cc) Darüber hinaus hat der Prozessbevollmächtigte bei der elektronischen Einreichung einer Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsschrift das von ihm einzureichende Dokument vor der Versendung auf dessen Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen.
(1) Dem für die Erstellung fristwahrender Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsschriften verantwortlichen Rechtsanwalt obliegt es, sein Arbeitsergebnis auf Richtigkeit und Vollständigkeit selbst sorgfältig zu überprüfen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. März 2022 - VI ZB 78/21, NJW 2022, 1964 Rn. 9; vom 5. Mai 2021 - XII ZB 552/20, NJW-RR 2021, 998 Rn. 14). Er handelt etwa schuldhaft, wenn er eine Rechtsmittelbegründungsschrift unterschreibt, ohne sie zuvor auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. März 2022 - VI ZB 78/21, aaO; vom 5. Mai 2021 - XII ZB 552/20, aaO; vom 5. Juni 2013 - XII ZB 47/10, NJW-RR 2013, 1393 Rn. 11).
(2) Im Hinblick darauf, dass die qualifizierte elektronische Signatur die persönliche Unterschrift des Prozessbevollmächtigten ersetzt, gehört es dementsprechend auch zu dessen Pflichten, das zu signierende Dokument zuvor selbst sorgfältig auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. März 2022 - VI ZB 78/21, aaO Rn. 11). Nichts anderes gilt, wenn ein elektronisches Dokument gemäß § 130a Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 ZPO von der verantwortenden Person einfach signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg - hier dem beA - eingereicht wird. Auch diese Anforderungen sollen die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Verfahrenshandlung ermöglichen und deren unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen und diesen bei Gericht einzureichen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. September 2022 - XII ZB 215/22, NJW 2022, 3512 Rn. 11; Begründung des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten, BT-Drucks. 17/12634, S. 25). Wirksamkeitsvoraussetzung ist dabei, dass der das Dokument einfach signierende verantwortliche Prozessbevollmächtigte die Übermittlung über sein beA selbst vornimmt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. September 2022 - XII ZB 215/22, aaO Rn. 15; vom 30. März 2022 - XII ZB 311/21, NJW 2022, 2415 Rn. 11; vgl. auch § 23 Abs. 3 Satz 5 der Verordnung über die Rechtsanwaltsverzeichnisse und die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer - Rechtsanwaltsverzeichnis- und postfachverordnung - RAVPV [Nichtübertragbarkeit des Rechts zur Versendung nicht-qualifiziert elektronisch signierter Dokumente auf einem sicheren Übermittlungsweg]). Denn nur die Kombination aus der einfachen Signatur mit der persönlichen Übermittlung über einen sicheren Kommunikationsweg durch die verantwortende Person gewährleistet - wie eine handschriftliche Unterzeichnung - die Echtheit und Integrität des Dokuments (vgl. BGH, Beschluss vom 30. März 2022 - XII ZB 311/21, NJW 2022, 2415 Rn. 10 f.). Der die Unterschrift ersetzenden Funktion der beiden Voraussetzungen einer Einreichung gemäß § 130a Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 ZPO entsprechend gehört es somit auch hier zu den Pflichten des Rechtsanwalts, das von ihm einzureichende Dokument vor der Versendung auf dessen Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen.
(3) Die Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit eines Schriftsatzes in Form eines elektronischen Dokuments kann dabei nicht lediglich auf der Grundlage des Dateinamens erfolgen, sondern bedarf - wovon auch die Beschwerde ausgeht - der Prüfung seines Inhalts. Denn auch wenn die anwaltlichen Sorgfaltspflichten bei der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtverkehrs - wie ausgeführt - denen bei Übersendung von Schriftsätzen mittels Telefax entsprechen und diejenigen im Zusammenhang mit dem die Unterschrift ersetzenden elektronischen Vorgang denen bei der Leistung einer Unterschrift, so ist doch zu berücksichtigen, dass bei einem elektronischen Versand etwa über das beA - anders als bei einem solchen über Telefax, bei dem das Original des Schriftsatzes zur Übermittlung in das Telefax-Gerät eingelegt wird - eine Identifizierung des zu übersendenden Dokuments sowie eine Vollständigkeitsprüfung nicht mittels einfacher Sichtkontrolle möglich ist. Deshalb kann eine Verwechslung mit anderen Dokumenten, deren Übersendung nicht beabsichtigt ist, nicht von vornherein ausgeschlossen werden (vgl. Senatsbeschluss vom 21. März 2023 - VIII ZB 80/22, NJW 2023, 1668 Rn. 26). Dieser Umstand erlangt nicht nur im Rahmen der Ausgangskontrolle Bedeutung, bei der er etwa eine Prüfung anhand des zuvor vergebenen Dateinamens dahingehend erfordert, ob sich die automatisierte elektronische Eingangsbestätigung des Gerichts auf die Datei mit dem Schriftsatz bezieht, dessen Übermittlung erfolgen sollte (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 20. September 2022 - XI ZB 14/22, NJW 2022, 3715 Rn. 9 f.; BGH, Beschluss vom 17. März 2020 - VI ZB 99/19, NJW 2020, 1809 Rn. 16). Auch die Überprüfung, ob das zu übersendende Dokument den zu dem Dateinamen passenden Inhalt enthält und vollständig ist, lässt sich nicht durch eine einfache Sichtkontrolle oder auf der Grundlage des Dateinamens durchführen, sondern nur durch Öffnen der Datei oder Ansicht der Vorschau. Während etwa der - hier gegebene - Umstand, dass es sich bei dem zur Einreichung gedachten Dokument um eine noch nicht auf den Fall zugeschnittene Entwurfsfassung mit nur drei statt neunzehn Seiten und ohne Unterschrift handelt, bei einem ausgedruckten Schriftsatz sowohl vor der Unterzeichnung als auch bei der Versendung mittels Telefax ohne Weiteres ins Auge fallen würde, ist dies bei dem Versand einer PDF-Datei nur erkennbar, wenn diese geöffnet oder zumindest die Vorschau angesehen wird.
(4) Die Pflicht zur Überprüfung auf Vollständigkeit und Richtigkeit bezieht sich dabei auf die tatsächlich übermittelte Datei. Denn der Prozessbevollmächtigte hat dafür einzustehen, dass gerade dieses Dokument in dieser Form den Anforderungen an eine wirksame Berufungsbegründung entspricht. Wird - wie hier - die Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsschrift zunächst im Word-Format erstellt und gespeichert und sodann für die Übermittlung in eine PDF-Datei umgewandelt, hat der Prozessbevollmächtigte somit letztere vor der Übermittlung auf Vollständigkeit und Richtigkeit sowie auf das Vorliegen der erforderlichen Signatur zu überprüfen. Selbst wenn er die Word-Datei vor der Umwandlung bereits entsprechend überprüft hat, muss er deshalb die zu übersendende PDF-Datei vor der Übermittlung im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs an das Gericht daraufhin überprüfen, ob ihr Inhalt dem Inhalt der Ausgangsdatei entspricht (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2024 - II ZB 5/24, NJW 2025, 753 Rn. 9). Denn bei der Umwandlung einer Datei in ein anderes Format können Fehler passieren, etwa - wie die vorliegende Fallgestaltung zeigt - die Umwandlung einer nicht aktuellen Version. Ohne inhaltliche Prüfung der letztlich zum Versand kommenden Datei lassen sich derartige Fehler nicht ausschließen und kann der Rechtsanwalt die Vollständigkeit und Richtigkeit des einzureichenden Schriftsatzes nicht gewährleisten.
dd) Das Berufungsgericht hat im Einklang mit diesen Grundsätzen und entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ohne Überspannung der Anforderungen an die Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwalts angenommen, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers, der den Versand der Berufungsbegründung über das beA selbst vorgenommen hat, hierbei seiner anwaltlichen Sorgfaltspflicht deshalb nicht genügt hat, weil er den Inhalt der zu versendenden PDF-Datei zuvor nicht überprüft hat. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers wäre - wie ausgeführt - verpflichtet gewesen, sich darüber zu vergewissern, dass die zu versendende PDF-Datei, die nach seinem Vorbringen für die Versendung durch einen technisch automatisierten Vorgang aus dem von ihm gespeicherten Word-Dokument generiert worden war, den zutreffenden Inhalt, mithin die fertiggestellte und einfach signierte Berufungsbegründung, enthielt.
Dieser Pflicht ist er nicht nachgekommen. Zwar hat er nach seinem Vorbringen die Berufungsbegründung als Word-Dokument eigenständig erstellt, mit seinem Namen am Ende des Textes versehen, mithin einfach signiert, und vollständig in der fertiggestellten Fassung abgespeichert. Er hat jedoch die letztlich zur Versendung kommende PDF-Datei nicht inhaltlich geprüft. Er hat sich demnach nicht vergewissert, dass die PDF-Umwandlung technisch einwandfrei funktioniert und die PDF-Datei auch die fertiggestellte und von ihm signierte Berufungsbegründung enthalten hat. Hierzu war er indes verpflichtet.
Nicht entscheidend ist, dass der Klägervertreter nach seinem Vorbringen nicht gewusst habe, dass bei fehlender Aktualisierung der Akte vor dem Versand möglicherweise nicht die aktuellste Version in ein PDF-Dokument umgewandelt werde. Unerheblich ist auch, aus welchem Grund hier nicht die aktuellste Version der Berufungsbegründung umgewandelt wurde. Entscheidend ist vielmehr, dass die technisch autark ablaufende Umwandlung des Word-Dokuments in eine PDF-Datei - wie bereits erwähnt - eine Quelle für Fehler sein kann, der der Rechtsanwalt im Rahmen der ihm obliegenden Sorgfaltspflichten vor dem Versand über sein beA durch eine Kontrolle des Inhalts der PDF-Datei begegnen muss.
ee) Die Pflichtverletzung war für die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auch ursächlich. Bei der gebotenen inhaltlichen Prüfung der für den Versand vorgesehenen PDF-Datei hätte der Prozessbevollmächtigte des Klägers bereits in der in dem Postausgang möglichen Vorschauansicht des Dokuments unmittelbar und selbst bei einer nur kursorischen Durchsicht erkannt, dass die zum Versand vorbereitete Datei nicht die von ihm fertiggestellte Berufungsbegründung enthielt, sondern eine noch nicht auf den Fall zugeschnittene und weder mit seinem Namenszug versehene noch unterschriebene Vorversion. In diesem Fall hätte die nach seinem Vorbringen bereits fertiggestellte vollständige Berufungsbegründung unmittelbar und damit noch innerhalb der noch laufenden Berufungsbegründungsfrist an das Berufungsgericht übersandt werden können.
Annotations
Bundesgerichtshof
Im Namen des Volkes
Beschluss, 17. März 2020
Az.: VI ZB 99/19
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 12. Zivilsenates des Kammergerichts vom 28. Januar 2019 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Gegenstandswert: bis 40.000 €
Gründe:
Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen der Manipulation einer Software an dem von ihm erworbenen Diesel-Fahrzeug. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig durch seinen Prozessbevollmächtigten Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründungsfrist lief am 20. November 2018 ab. Am 10. Dezember 2018 ist die auf den 19. November 2018 datierte Berufungsbegründung beim Berufungsgericht eingegangen. Mit weiterem an diesem Tag eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass der Schriftsatz am 19. November 2018 über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) habe versandt werden sollen. Es sei jedoch nicht gelungen, ihn zu signieren. Der Prozessbevollmächtigte habe deshalb die Rechtsfachwirtin E. angewiesen, den Schriftsatz per Postversand und vorab per Telefax zu versenden und entsprechend auszufertigen. Der Schriftsatz sei dem Prozessbevollmächtigten in einer Unterschriftenmappe mit dem Vermerk "vorab per Telefax" vorgelegt und von ihm unterschrieben worden. Frau E. habe dann vergessen, diesen Schriftsatz per Fax und per Post zu versenden, weil es der einzige Postausgang in Papierform an diesem Tag gewesen sei. Sie habe in der Akte und ihrer Fristenliste in Papierform einen "Erledigt"-Vermerk gesetzt. Sie vermute, dass sie einen an diesem Tag in dieser Sache über das beA versendeten Streitwertfestsetzungsantrag mit dem Berufungsbegründungsschriftsatz verwechselt habe. Der Prozessbevollmächtigte habe am 19. November 2018 am Abend kontrolliert, ob die signierten Schriftsätze alle ordnungsgemäß versandt worden seien. Er habe am späten Nachmittag auch Einsicht in die Papierfristenliste von Frau E. genommen, wo die Frist als erledigt markiert gewesen sei.
Dem Antrag waren eidesstattliche Versicherungen des Prozessbevollmächtigten und der Mitarbeiterin E. beigefügt.
Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers unter gleichzeitiger Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers.
II.
1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass dem Kläger wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sei, da er nicht ohne sein Verschulden verhindert gewesen sei, die Frist einzuhalten. Allein die Anweisung des Rechtsanwaltes an seine Mitarbeiter, dass die im Fristenkalender vermerkten Fristen erst dann zu streichen oder anderweitig als erledigt zu kennzeichnen seien, wenn die fristwahrende Maßnahme tatsächlich durchgeführt worden sei, genüge den Anforderungen an die Organisation der Ausgangskontrolle von fristgebundenen Schriftsätzen nicht. Erforderlich sei vielmehr, dass zusätzlich am Abend jedes Arbeitstages - gegebenenfalls anhand der Akten - nochmals selbständig überprüft werde, ob die im Fristenkalender als erledigt gekennzeichneten Schriftsätze auch tatsächlich abgesandt worden seien. Eine solche Kontrolle habe hier nach dem Vortrag des Klägers hinsichtlich der postalisch und vorab per Fax zu versendenden Berufungsbegründung gerade nicht stattgefunden, weder durch seinen Prozessbevollmächtigten noch durch dessen Mitarbeiterin.
2. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Zwar ist sie statthaft (§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO), aber unzulässig. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch zur Fortbildung des Rechts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) erforderlich; insbesondere verletzt der angefochtene Beschluss nicht den Anspruch des Klägers auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip; vgl. BVerfG, NJW 2003, 281 mwN).
a) Die Zurückweisung des Antrags des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ist nicht zu beanstanden. Den Darlegungen des Klägers im Wiedereinsetzungsantrag lässt sich nicht entnehmen, dass in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten eine hinreichende Ausgangskontrolle gewährleistet war.
aa) Im Interesse seiner der Rechtspflege gewidmeten eigenverantwortlichen Tätigkeit darf ein Rechtsanwalt routinemäßige Büroarbeiten auf Mitarbeiter delegieren. Hierzu gehört grundsätzlich auch die Erledigung der ausgehenden Post, insbesondere durch Versenden eines Telefaxes. Damit darf jedenfalls eine voll ausgebildete, erfahrene Rechtsanwaltsfachangestellte beauftragt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Januar 2018 - IX ZB 4/17, juris Rn. 9; vom 27. April 2010 - VIII ZB 84/09, NJW-RR 2010, 1076 Rn. 8; vom 23. Februar 2016 - II ZB 9/15, NJW 2016, 1664 Rn. 10).
bb) Ein Rechtsanwalt hat durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Hierzu hat er grundsätzlich sein Möglichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der Eintragung und Behandlung von Rechtsmittelfristen auszuschließen (BGH, Beschlüsse vom 29. Oktober 2019 - VIII ZB 103/18, NJW-RR 2020, 52 Rn. 11; vom 2. Februar 2010 - XI ZB 23/08, NJW 2010, 1363 Rn. 11; vom 4. November 2014 - VIII ZB 38/14, NJW 2015, 253 Rn. 8; Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2015 - VI ZB 15/15, NJW 2016, 873 Rn. 8). Zu diesem Zweck hat er seine Ausgangskontrolle so zu organisieren, dass sie einen gestuften Schutz gegen Fristversäumung bietet. Zum einen dürfen die im Fristenkalender vermerkten Fristen erst dann gestrichen oder anderweitig als erledigt gekennzeichnet werden, wenn die fristwahrende Maßnahme tatsächlich durchgeführt, der Schriftsatz also gefertigt und abgesandt oder zumindest postfertig gemacht, die weitere Beförderung der ausgehenden Post also organisatorisch zuverlässig vorbereitet worden ist. Dabei sind die für die Kontrolle zuständigen Mitarbeiter anzuweisen, Fristen im Kalender grundsätzlich erst zu streichen oder als erledigt zu kennzeichnen, nachdem sie sich anhand der Akte vergewissert haben, dass zweifelsfrei nichts mehr zu veranlassen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2019 - VIII ZB 103/18, NJW-RR 2020, 52 Rn. 12; Senatsbeschlüsse vom 8. Januar 2013 - VI ZB 78/11, NJW-RR 2013, 506 Rn. 10; vom 9. Dezember 2014 - VI ZB 42/13, NJW-RR 2015, 442 Rn. 8).
Zum anderen gehört hierzu die Anordnung des Rechtsanwalts, dass die Erledigung von fristwahrenden Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders durch eine dazu beauftragte Bürokraft überprüft wird. Diese nochmalige selbständige und abschließende Kontrolle muss gewährleisten, dass geprüft wird, welche fristwahrenden Schriftsätze hergestellt, abgesandt oder zumindest versandfertig gemacht worden sind und ob diese mit den im Fristenkalender vermerkten Sachen übereinstimmen. Die allabendliche Ausgangskontrolle fristgebundener Schriftsätze mittels Abgleichs mit dem Fristenkalender dient dabei nicht allein dazu, zu überprüfen, ob sich aus den Eintragungen noch unerledigt gebliebene Fristsachen ergeben. Ihr Sinn und Zweck liegt auch darin festzustellen, ob möglicherweise in einer bereits als erledigt vermerkten Fristsache die fristwahrende Handlung noch aussteht (BGH, Beschlüsse vom 29. Oktober 2019 - VIII ZB 103/18, NJW-RR 2020, 52 Rn. 13; vom 2. März 2000 - V ZB 1/00, NJW 2000, 1957; vom 16. Dezember 2013 - II ZB 23/12, juris Rn. 9; vom 11. März 2014 - VIII ZB 52/13, juris Rn. 5; Senatsbeschlüsse vom 15. Dezember 2015 - VI ZB 15/15, NJW 2016, 873 Rn. 8; vom 16. April 2019 - VI ZB 33/17, NJW-RR 2019, 950 Rn. 8). Deshalb ist dabei, ggf. anhand der Akten, zu prüfen, ob die im Fristenkalender als erledigt gekennzeichneten Schriftsätze tatsächlich abgesandt worden sind (BGH, Beschlüsse vom 24. Januar 2019 - I ZB 47/18, juris Rn. 10; vom 25. April 2017 - XI ZB 18/16, juris Rn. 10; vom 11. Juli 2017 - VIII ZB 20/17, NJOZ 2017, 1643 Rn. 7; BAG, NJW 2019, 2793 Rn. 18). Eine solche zusätzliche Kontrolle ist bereits deswegen notwendig, da selbst bei sachgerechten Organisationsabläufen individuelle Bearbeitungsfehler auftreten können, die es nach Möglichkeit aufzufinden und zu beheben gilt (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2019 - VIII ZB 103/18, NJW-RR 2020, 52 Rn. 13).
cc) Dass in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten eine solche zusätzliche Kontrolle angeordnet worden wäre, lässt sich der Begründung des Wiedereinsetzungsantrags und den eidesstattlichen Versicherungen nicht entnehmen. Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich nicht, dass zur Durchführung der abendlichen Ausgangskontrolle den Kanzleiangestellten eine ordnungsgemäße Weisung erteilt worden wäre, wonach die damit konkret betrauten Büroangestellten die tatsächliche Absendung des fristwahrenden Schriftsatzes in allen Fällen anhand der Ausgangspost, hier dem Sendebericht des Telefaxes, und gegebenenfalls anhand der Akten nochmals überprüfen mussten.
dd) Eine ausreichende allgemeine Organisationsanweisung war auch nicht deshalb entbehrlich, weil der klägerische Prozessbevollmächtigte Frau E. ausdrücklich angewiesen hatte, die Berufungsbegründungsschrift per Fax (vorab) und per Post dem Berufungsgericht zuzuleiten. Ein Rechtsanwalt darf zwar grundsätzlich darauf vertrauen, dass eine Büroangestellte, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung befolgt. Deshalb ist er im Allgemeinen nicht verpflichtet, sich anschließend über die Ausführung seiner Weisung zu vergewissern (BGH, Beschlüsse vom 21. Mai 2019 - II ZB 4/18, juris Rn. 13; vom 5. Juni 2013 - XII ZB 47/10, NJW-RR 2013, 1393 Rn. 10; vom 16. September 2015 - V ZB 54/15, NJW-RR 2016, 126 Rn. 11). Wird die Anweisung nur mündlich erteilt, müssen allerdings ausreichende Vorkehrungen dagegen getroffen werden, dass die Erledigung in Vergessenheit gerät. Dafür genügt im Regelfall die klare und präzise Anweisung, die Erledigung sofort vorzunehmen, insbesondere wenn zudem eine weitere allgemeine Büroanweisung besteht, einen solchen Auftrag stets vor allen anderen auszuführen. Die Gefahr, dass eine solche sofort auszuführende Weisung sogleich vergessen oder aus sonstigen Gründen nicht befolgt wird, macht eine nachträgliche Kontrolle ihrer Ausführung dann nicht erforderlich. Der Rechtsanwalt muss aber, wenn er - wie im Streitfall - nicht die sofortige Ausführung seiner Anweisung anordnet, durch allgemeine Weisung oder besonderen Auftrag Vorkehrungen gegen das Vergessen treffen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Mai 2019 - II ZB 4/18, juris Rn. 13).
Er genügt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze nur dann, wenn er seine Angestellten anweist, nach einer Übermittlung per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu prüfen, ob die Übermittlung vollständig und an den richtigen Empfänger erfolgt ist. Erst danach darf die Frist im Fristenkalender gestrichen werden (BGH, Beschlüsse vom 22. September 2010 - XII ZB 117/10, FamRZ 2010, 2063 Rn. 11 und vom 14. Mai 2008 - XII ZB 34/07, FamRZ 2008, 1515 Rn. 11, jeweils mwN). Diese zwingend notwendige Ausgangskontrolle muss sich entweder - für alle Fälle - aus einer allgemeinen Kanzleianweisung oder - in einem Einzelfall, auch bei Anordnung der sofortigen Erledigung - aus einer konkreten Einzelanweisung ergeben. Fehlt es an einer allgemeinen Kanzleianweisung, muss sich die Einzelanweisung, einen Schriftsatz sogleich per Telefax an das Rechtsmittelgericht abzusenden, in gleicher Weise auf die Ausgangskontrolle erstrecken. Die Kanzleiangestellte ist dann zusätzlich anzuweisen, die Frist erst nach einer Kontrolle der vollständigen Übermittlung anhand des Sendeprotokolls zu streichen (BGH, Beschlüsse vom 14. Mai 2008 - XII ZB 34/07, FamRZ 2008, 1515 Rn. 12 und vom 18. Juli 2007 - XII ZB 32/07, FamRZ 2007, 1722 Rn. 6). Eine konkrete Einzelanweisung des Rechtsanwalts an sein Büropersonal, einen Frist wahrenden Schriftsatz per Telefax zu übersenden, macht die weitere Ausgangskontrolle somit nicht entbehrlich (BGH, Beschlüsse vom 15. Juni 2011 - XII ZB 572/10, NJW 2011, 2367 Rn. 13 und vom 7. Juli 2010 - XII ZB 59/10, NJW-RR 2010, 1648 Rn. 12 ff.).
Eine solche Einzelanweisung des Prozessbevollmächtigten hat der Kläger nicht behauptet. Konkrete Anweisungen, die an die Stelle einer allgemeinen Ausgangskontrolle hätten treten können, wurden nicht gegeben. Die Einzelanweisung bestand lediglich darin, die Art und Weise sowie den Adressaten der Übermittlung zu bestimmen.
Der Kläger hat allerdings vorgetragen, es sei mit der Angestellten E. zu Beginn ihrer Tätigkeit besprochen worden, wie Postversand und Ausgangskontrolle ablaufen sollten, dass also Fristen erst nach tatsächlich erfolgtem Faxversand und Faxprotokollkontrolle als erledigt zu markieren seien. Dies ist auch eidesstattlich versichert worden. Selbst wenn dies den oben dargestellten Anforderungen an die Organisation des Faxversandes fristgebundener Schriftsätze genügen sollte, ließ es den "zweiten Prüfungsschritt", die allabendliche Ausgangskontrolle fristgebundener Schriftsätze, nicht entbehrlich werden.
ee) Die eigene Kontrolle des Prozessbevollmächtigten des Klägers durch die Nachschau im Postausgangsfach des beA sowie in der schriftlichen Fristenübersicht der Angestellten E. war nicht geeignet, diesen Organisationsmangel auszugleichen. Der Berufungsbegründungsschriftsatz ist nicht über das beA versendet worden. Ebenso wenig genügte seine Kontrolle allein des schriftlichen Fristenkalenders der Mitarbeiterin E., da dies keine taugliche Maßnahme war, die unterlassene Absendung aufzudecken.
b) Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, dass das Berufungsgericht nicht berücksichtigt habe, dass in dieser Angelegenheit am gleichen Tag ein weiterer Schriftsatz bereits per beA übermittelt worden sei und die Mitarbeiterin des Prozessbevollmächtigten angegeben habe, dass sie diese beiden Schrift- sätze wohl verwechselt habe, lässt dies ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten des Klägers wegen unzureichender Organisation der Ausgangskontrolle nicht entfallen. Die Auffassung der Rechtsbeschwerde, dass bei Überprüfung des beA-Ausgangs festgestellt worden sei, dass ein Schriftsatz in dieser Angelegenheit an das Gericht übermittelt worden sei und dies für eine abendliche Ausgangskontrolle ausreichend sei, da eine nachträgliche inhaltliche Kontrolle der einzelnen Schriftstücke im Rahmen der Ausgangskontrolle nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht erforderlich sei, verkennt, dass es für die Ausgangskontrolle des elektronischen Postfachs jedenfalls nicht genügt, dass die Feststellung der Versendung irgendeines Schriftsatzes mit dem passenden Aktenzeichen erfolgt, sondern anhand des zuvor sinnvoll vergebenen Dateinamens auch zu prüfen ist, welcher Art der Schriftsatz war. Aus dem vom Prozessbevollmächtigten des Klägers vorgelegten Prüfprotokoll für den 19. November 2018 über Schriftsätze in dieser Sache ergibt sich, dass hier die Datei "Streitwertfestsetzung für Beschwerdeverfahren.pdf" versandt worden war.
c) Der dargestellte Organisationsmangel war für die Fristversäumung ursächlich. Hätte in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des Klägers eine Anordnung zur Durchführung der beschriebenen abendlichen Ausgangskontrolle bestanden, wäre nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge bei ansonsten pflichtgemäßem Verhalten der zuständigen Mitarbeiter die Berufungsbegründungsfrist nicht versäumt worden. Denn dann hätte spätestens am Abend des 20. November 2018 auffallen müssen, dass die ordnungsgemäß eingetragene Berufungsbegründungsfrist mit Ablauf des Tages endete, eine fristwahrende Versendung der Berufungsbegründung per Telefax oder per Post aber noch nicht erfolgt war.
Seiters
Oehler
Müller
Klein
Böhm

