Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Feb. 2019 - VIII ZA 20/18
vorgehend
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2019 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterinnen Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie die Richter Dr. Bünger und Kosziol
beschlossen:
Gründe:
- 1
- Die begehrte Prozesskostenhilfe konnte nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte weitere Rechtsverfolgung jedenfalls im Ergebnis keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
- 2
- Die - zuletzt nur noch als Hilfsanträge verfolgten - Gewährleistungsansprüche hat das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf seinen Hinweisbeschluss vom 28. Juni 2018 als unbegründet erachtet, weil der Kläger einen Mangel bei Gefahrübergang nicht bewiesen habe. Diese tatrichterliche Würdigung lässt revisionsrechtlich beachtliche Rechtsfehler nicht erkennen. Ein Grund für die Zulassung der Revision ist nicht ersichtlich.
- 3
- Die Verneinung von Ansprüchen des Klägers aus Verschulden bei Vertragsschluss (§ 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB) ist - jedenfalls im Ergebnis - aus Rechtsgründen ebenfalls nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts fehlte es schon an einer Aufklärungsverpflichtung des Beklagten. Denn für eine Pflicht des Verkäufers einer gebrauchten Sache - hier einer über 50 Jahre alten Segelyacht -, den Käufer unabhängig von bei Gefahrübergang vorhandenen Sachmängeln ungefragt über frühere Mängel und daraufhin veranlasste Werkstattreparaturen in Kenntnis zu setzen, besteht im Regelfall keine Grundlage. Soweit der Kläger seine Kaufentscheidung auf derartige Informationen stützen wollte, hätte es an ihm gelegen, diesbezügliche Einzelheiten - etwa zur Reparaturhistorie - zu erfragen.
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 18.04.2017 - 317 O 253/13 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 08.10.2018 - 6 U 79/17 -
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Referenzen - Gesetze
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch
- 1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, - 2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder - 3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.
(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.