Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Juni 2003 - VII ZR 24/02
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
Die Klägerin trägt die Kosten der Revision, soweit der Senat diese nicht angenommen hat, gemäß § 97 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert dieses Teils beträgt 313.101,83 Die Klägerin trägt die Kosten der Revision auch, soweit der Senat sie wegen eines Anspruchs auf Zahlung von 26.640,87 DM) angenommen hat und die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Dieser Anspruch ist in Höhe von 22.142,37 (43.306,71 DM) vor Erlaß des angefochtenen Urteils befriedigt worden. Die Revision hat sich auf der Grundlage der Erledigungserklärung als insoweit von vornherein unbegründet herausgestellt. Ihre Kosten trägt nach billigem Ermessen die Klägerin, § 91a ZPO. In Höhe von 4.498,50 DM) hätte die Revision zwar Erfolg gehabt. Gleichwohl trägt die Klägerin auch insoweit die Kosten. Denn der Anteilihres Obsiegens ist geringfügig und verursacht keine höheren Kosten, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Dressler Hausmann Wiebel Kuffer Kniffka
Annotations
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.